Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten
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- Kajetan Arnold
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1 Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Dr. Reinhard Geck Kapp, Ebeling 1 & Partner
2 A. Grundlagen im Überblick 1. Verhältnis von Erbschaft- und Schenkungsteuer Übertragung zu kalter Hand Übertragung zur warmen Hand Bereicherungsprinzip Nettoerwerb ist Bemessungsgrundlage 2. Erbanfallsystem wichtige Konsequenzen: persönliches Verwandtschaftsverhältnis maßgebend für Steuerfreibetrag und Steuersatz Aufteilung Vermögen ermöglicht mehrere Erwerbe mit allen steuermindernden Konsequenzen 2
3 Nachlasssteuer Erbanfallsteuer Beispiel Wert des Nachlasses 500 T ; Erben: 2 Kinder je zu ½ Freibetrag 400 T Nachlasssteuer: 500 T./. 400 T 100 T Steuer 11 T Erbanfallsteuer 500 T./. 800 T 0 T Steuer 0 3
4 3. Steuerklassen Steuerklasse I Ehegatte Kinder und Stiefkinder Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (Enkel) Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) Steuerklasse II Eltern und Großeltern (bei Schenkung) Geschwister Abkömmlinge 1. Grades der Geschwister Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern geschiedener Ehegatte Steuerklasse III übrige Erwerber (z. B. Lebensgefährte) 4
5 4. Bedeutung des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Zuwendendem und Erwerber 16 ErbStG Freibeträge Ehegatten + gleichgeschl. eingetragene Lebenspartner Kinder 400 Kinder verstorbener Kinder 400 Übrige Personen der Steuerklasse I, insbes. Enkel Personen der Steuerklasse II 20 Personen der Steuerklasse III 20 Voraussetzung : Erblasser/Schenker oder Erwerber = Inländer 5 Sonst Freibetrag 1
6 19 ErbStG Steuersätze Wert des stpfl. Erwerbs ( 10) bis einschl. Prozentsatz in der Steuerklasse I II III Über
7 Konsequenzen: In der Normalfamilie mit bürgerlichem Vermögen reichen die Freibeträge aus. Alarm herrscht für Erwerber in den Seitenlinien und vor allem nichteheliche Lebenspartner hierzu folgendes Beispiel: Schenkung an nichtehelichen Lebenspartner T 500 Steuer T 500./. T 20 Freibetrag T 480 Steuersatz 30 % T 144 7
8 Ratschlag: Teilen Sie den Erwerb auf mehrere Erwerbe auf. Teilen Sie vorab Ihr Vermögen mit dem Ehepartner zwecks Verdoppelung der Freibeträge Beispiel: V T 800, Schenkung an T Steuer T 60 V/M T 800, Schenkung an T Steuer T 0 Begründung: Jeder Elternteil schenkt T 400. Dies ist durch den Freibetrag abgedeckt. 8
9 5. Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe maßgebliche Frist: 10 Jahre Ziel ist Vermeidung von Missbräuchen Beispiel: 1. Schenkung an Tochter T Schenkung an Tochter T Schenkung an Tochter T 200 Ergebnis: 1. und 3. Schenkung werden nicht zusammengerechnet. Der Erwerb ist insgesamt steuerfrei. Ratschlag: Schenken Sie rechtzeitig! Beachten Sie sorgfältig die 10-Jahres-Frist 9
10 6. Resümee der Grundlagen Wichtig ist im Sinne einer Steuerplanung, Vermögen auf mehrere Zuwendende zu verteilen - möglichst auf beide Eltern - Vermögen auf mehrere Erwerber zu übertragen Freibeträge zu optimieren 10
11 B. Lebzeitige Übertragungen 1. Schenkung des Familienheims zwischen Ehegatten steuerfrei! Beispiel: EM überträgt 50 % des Familienheims auf seine EF steuerfrei keine Anrechnung auf persönlichen Freibetrag keine weiteren Einschränkungen Vorsicht: Rückerwerb von Todes wegen könnte steuerpflichtig sein Ratschlag: Rückfallklausel vereinbaren! 11
12 2. Schenkung von Immobilien gegen Rente Abzug von übernommenen Verbindlichkeiten und/oder Rentenzahlungen möglich Beispiel: M schenkt Nichte N (Steuerklasse II) ein von dieser selbst genutztes EFH. Wert: T 500; N muss T 250 Schulden übernehmen und zahlt M eine Rente mit einem kapitalisierten Wert von T 100. Berechnung der Steuer: T 150./. T 20 Freibetrag = T 130 x 17 % = Steuer T 22,7 12
13 3. Mittelbare Grundstücksschenkung Ziel: Austausch Geldschenkung gegen Grundstücksschenkung wegen Bewertungsdifferenz Faustregel: Steuerwert von Immobilien beträgt 85 % des Verkehrswertes Folgen: Immobilienschenkung günstiger, auch wenn Vorteil ab 2009 geschmolzen ist 13
14 Ist der Schenker nicht Eigentümer der Immobilie Ratschlag: Schenkung Geldbetrag zum Erwerb Immobilie Beispiel: Immobilie Steuerwert T 400, Verkehrswert T 500 Bemessungsgrundlage vor Abzug des Freibetrages T 400, trotz Geldschenkung 14
15 4. Schenkung von Immobilien gegen Nießbrauch Abzug der Nießbrauchslast mindert den Erwerb! Ratschlag: Nießbrauch auch zugunsten des jüngeren Ehepartners einräumen Beispiel: V (60 J.) ist Eigentümer eines Grundstücks, welches er S gegen Nießbrauch übertragen will. Ehefrau M ist 55 Jahre. Werden V und M Nießbraucher, wird der Wert der Nießbrauchslast aus der Lebenserwartung der M ermittelt und ist daher höher. Hinweis: Das Erlöschen des Nießbrauchs durch Tod ist erbschaftsteuerlich ohne Bedeutung 15
16 5. Schenkung von Unternehmen In aller Regel Abschlag von 85 %, oft 100 %, so dass weitestgehende Freistellung von der Erbschaftund Schenkungsteuer erfolgt Beachte: Nachsteuertatbestände für 5 bzw. 7 Jahre 16
17 C. Empfehlungen bei Testamenten 1. Berliner Testament als Steuerfalle (?) Inhalt: Problem: Eltern setzen sich auf den ersten Todesfall als Alleinerben ein. Schlusserben werden die Kinder. Kinder als Schlusserben verlieren den Freibetrag nach dem erstversterbenden Elternteil Lösung: Vermächtnisse für Kinder, die bis zum 2. Todesfall verzinslich gestundet werden Flucht in den Pflichtteilsanspruch 17
18 2. Begünstigung von Enkelkindern Freibetrag je Enkel 100 T Beispiel: Vermögen T 500, 1 Kind mit Vorschenkungen, 5 Enkel Lösung: Je Enkel T 100, Erwerb frei, Kind müsste 15 % (!) Steuern zahlen auch zusätzlich zur Begünstigung der Kinder möglich (sog. Huckepack-Modell) 18
19 3. Familienheim im Erbfall Erwerb durch Ehepartner und Kinder unter bestimmten Bedingungen steuerfrei Selbstnutzung durch Erblasser Fortdauernde Selbstnutzung durch Erwerber in den nächsten zehn Jahren kein Verkauf oder Vermietung möglich Ratschlag: An den Ehepartner zu Lebzeiten übertragen! 19
20 D. Resümee 1. In der Regel ist die lebzeitige Zuwendung vorzuziehen 2. Testamente müssen erbrechtlich Frieden stiften bzw. erhalten, dann steht die steuerliche Optimierung auf dem Programm 3. Testamente müssen auch unter dem steuerlichen Aspekt regelmäßig angepasst werden Vielen Dank für Ihr Interesse! 20
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