P e r s o n a l a m t

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "P e r s o n a l a m t"

Transkript

1 Senat der Freien und Hansestadt Hamburg P e r s o n a l a m t Personalamt, Steckelhörn 12, D Hamburg Senatsämter Fachbehörden Landesbetriebe Bezirksämter Rechnungshof Dienst- und Tarifrecht P 12 P 122 Steckelhörn 12 D Hamburg Telefon Zentrale - 0 Telefax Ansprechpartner Fritz Buchholz Zimmer 716 fritz.buchholz@personalamt.hamburg.de Gesch.-Z. P 122/ Bürgerschaftskanzlei Nachrichtlich: Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.v. Hinweise zur Übertragung und zur Abgeltung von Urlaub bei Krankheit Bezug: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom in den verbundenen Rechtssachen C-350/06 und C-520/06 Betroffener Personenkreis: Beamtinnen / Beamte und Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer Wesentlicher Inhalt: Inhalt dieses Rundschreibens sind Durchführungshinweise zur aktuellen Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Dieses Rundschreiben wird auch im Intranet sowie in den Mitteilungen für die Verwaltung bekannt gegeben. Der EuGH hat mit seinem Urteil vom (s. o.), eine weitreichende Entscheidung für das deutsche Urlaubsrecht getroffen. Nach Auffassung des EuGH verstößt es gegen Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie), wenn gesetzliche Urlaubsansprüche untergehen, die wegen Krankheit des Beschäftigten gar nicht geltend gemacht werden konnten. Das LAG Düsseldorf hatte das Vorabentscheidungsverfahren angestrengt (EuGH-Vorlage v , 12 Sa 486/06) und aufgrund des Urteils des EuGH das Ausgangsverfahren entschieden ( , 12 Sa 486/06). Nunmehr ist die Revision beim BAG anhängig (9 AZR 128/09). Hamburg im Internet:

2 - 2 - Das BAG hatte jedoch bereits in anderer Sache (Urt. v , 9 AZR 983/07) Gelegenheit, sich mit der Auffassung des EuGH zu befassen und hat seine bisherige Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entsprechend geändert: Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs erlischt danach nicht, wenn eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder Übertragungszeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Die Entscheidung des EuGH ist vor dem Hintergrund der für den Erholungsurlaub im öffentlichen Dienst geltenden unterschiedlichen Rechtsquellen richtlinienkonform umzusetzen. Dabei ergeben sich Auswirkungen auf die nachfolgend dargestellten unterschiedlich zu bewertenden Handlungsfelder Beamtinnen/Beamte bzw. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. Wegen der geringeren Komplexität für den Beamtenbereich werden zunächst die Auswirkungen für diese Gruppe dargestellt. Die Umsetzung für den Arbeitnehmerbereich wird im Anschluss daran beschrieben. Für den Beamtenbereich hat das Urteil des EuGH vom folgende Auswirkungen: Die Verfall-Regelung des 13 Abs. 2 Satz 2 HmbEUrlVO ist eingeschränkt weiter anzuwenden. Erholungsurlaub, der wegen Erkrankung nicht genommen werden konnte, verfällt nicht und ist auf den Zeitraum nach Ende der Erkrankung übertragbar. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur für Erholungsurlaub, der wegen Dienstunfähigkeit / Erkrankung nicht genommen werden konnte. Andere Tatbestände fallen nicht hierunter. Eine entsprechende Anpassung der HmbEUrlVO ist zeitnah beabsichtigt. Eine finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Erholungsurlaub kommt auch zukünftig mit Rücksicht auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht in Betracht. Über den Umfang einer weiteren Übertragung des verbleibenden Urlaubsanspruchs (Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, Zusatzurlaub für Schichtdienstleistende) wird gegenwärtig diskutiert. Die Ergebnisse dieser Diskussion werden gegebenenfalls bei der angekündigten Änderung der HmbEUrlVO berücksichtigt. Im Arbeitnehmerbereich ist das EuGH-Urteil wie folgt umzusetzen: Vorab ist anzumerken, dass die Entscheidungen von EuGH und BAG eine Reihe von Folgefragen aufwerfen, die noch nicht abschließend beurteilt werden können. Hierauf wird in den entsprechenden Passagen hingewiesen. In den nachstehenden Ausführungen folgt das Personalamt in diesen Fragen den Empfehlungen der TdL. 1. Neue Rechtsprechung nur für Fälle von Krankheit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Entscheidungen des EuGH und des BAG betreffen ausschließlich Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis endete und der Urlaub wegen Krankheit nicht fristgerecht genommen werden konnte. Für andere Gründe, aus denen Urlaub nicht genommen werden konnte, sind die Entscheidungen - auch analog - nicht heranzuziehen.

3 - 3 - Eine Besonderheit gilt nach der Rechtsprechung des BAG bei Elternzeit (Urt. v , 9 AZR 219/07, ZTR 08, 621): Hier wird Resturlaub aus der Zeit vor einer Elternzeit, der nach dem Ende dieser Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann, weiter übertragen. Bei der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit soll nicht zwischen verschuldeter und unverschuldeter Krankheit unterschieden werden. Das LAG Düsseldorf hat dahinstehen lassen, inwieweit ein Urlaubsanspruch auch im Fall der selbstverschuldeten Krankheit fortbesteht. Der EuGH verweist zwar darauf, dass nach dem Übereinkommen Nr. 132 der IAO Arbeitsversäumnisse aus Gründen, die unabhängig vom Willen des Arbeitnehmers bestehen, als Dienstzeit anzurechnen seien. Dennoch differenziert er nicht zwischen verschuldet und nicht verschuldet, sondern stellt allein darauf ab, ob die bzw. der Beschäftigte die tatsächliche Möglichkeit hatte, den Urlaubsanspruch auszuüben. Auch das BAG stellt ausschließlich auf die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab, ohne ein Verschulden der bzw. des Beschäftigten zu thematisieren. 2. Unterscheidung nach den Grundlagen des Urlaubsanspruchs 2.1 Gesetzliche Ansprüche Die Entscheidungen von EuGH und BAG betreffen nur den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bei einer Fünftagewoche (entspricht 24 Werktagen bei einer Sechstagewoche, vgl. 3 Abs. 1 BUrlG). Entsprechend ist bei schwerbehinderten Menschen auch der gesetzliche Anspruch auf Zusatzurlaub nach 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu behandeln, der den Regelungen des BUrlG folgt. 2.2 Tarifliche Ansprüche Ungeklärt ist bislang, was für tarifliche Ansprüche gilt. Das BAG hat in dem entschiedenen Fall den auf der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) beruhenden, vertraglichen Teilurlaubsanspruch als nicht von der Arbeitszeitrichtlinie erfasst und daher als erloschen angesehen: Die Parteien des Einzelarbeitsvertrags können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den Mindesturlaubsanspruch (Art. 7 Abs. 1 Arbeitszeitrichtlinie, 3 Abs. 1 BUrlG) übersteigen, frei regeln. Insbesondere enthalte die Arbeitszeitrichtlinie keine Regelung, die Mehrurlaubsansprüche erfasst. In der KAVO sei der vertragliche Mehrurlaub und seine Abgeltung aufgrund der eigenständigen Verfallsvorschrift ( 36 Abs. 8 Satz 6 KAVO) vom Gesetzesrecht abgekoppelt worden. Es spricht viel dafür, dass das BAG den TV-L ebenso wie die KAVO auslegen würde, denn auch der TV-L enthält eigenständige Regelungen zum Urlaub: Nach 26 Abs. 2 gilt das BUrlG nur im Übrigen und mit gewissen Maßgaben Bis auf weiteres ist deshalb davon auszugehen, dass der Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub entsprechend den Tarifregelungen und der bisherigen Rechtsprechung des BAG erlischt.

4 Entsprechend sollte auch ein tariflicher Abgeltungsanspruch im Umfang des tariflichen (Mehr-)Urlaubs erlöschen. Das LAG Düsseldorf hatte dies verneint und damit begründet, dass die richtlinienkonforme Auslegung des BUrlG auf die Auslegung der tariflichen Vorschrift ausstrahle. Gegen diese Entscheidung ist aber Revision eingelegt. Entsprechend der Auslegung der KAVO durch das BAG als vom Gesetzesrecht abgekoppelte Regelung ist daher bei 26 Abs. 2 TV-L wie bisher von einem Erlöschen des Abgeltungsanspruchs für den tariflichen (Mehr-) Urlaub auszugehen, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des (fiktiven) Übertragungszeitraums der tarifliche (Mehr-)Urlaub aufgrund der Krankheit nicht hätte genommen werden können. Es sollte daher bei Krankheitsfällen grundsätzlich eine Günstigerprüfung vorgenommen werden. Da im Fall des Ausscheidens nach Krankheit der tarifliche Urlaub weiterhin erlöschen dürfte, wird die Günstigerprüfung hier regelmäßig zum Ergebnis kommen, dass der gesetzliche Anspruch vorteilhafter ist: Beispiel: Ein Beschäftigter (43 Jahre), dessen Arbeitsverhältnis seit 2005 besteht, ist vom 1. August 2007 bis zum Ausscheiden am 15. Juli 2008 und darüber hinaus arbeitsunfähig krank. Für die Jahre 2007 und 2008 hatte er noch keinen Urlaub genommen. Er verlangt am 1. August 2008 Urlaubsabgeltung für die Jahre 2007 und a) Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 2007 Der tarifliche Urlaubsanspruch beträgt gemäß 26 Abs. 1 TV-L 30 Arbeitstage. Der Urlaub wurde gemäß 26 Abs. 2 Buchst. a TV-L bis zum 31. Mai 2008 übertragen. Da er bis dahin nicht angetreten worden ist, ist er erloschen. Tariflich besteht also kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt 20 Arbeitstage. Der Urlaub ist nach 7 Abs. 3 BUrlG in das Jahr 2008 übertragen worden und aufgrund der Krankheit des Beschäftigten nicht erloschen. Gemäß 7 Abs. 4 BUrlG hat der Beschäftigte einen Anspruch auf entsprechende Urlaubsabgeltung. Auch dieser Anspruch auf Abgeltung ist aufgrund der Krankheit nicht erloschen. Der Beschäftigte hat damit für 2007 einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung von 20 Tagen. b) Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 2008 Der tarifliche Urlaubsanspruch beträgt 15 Arbeitstage. Nach 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L steht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Jahres für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Anspruchs nach 26 Abs.1 TV-L zu. Das Arbeitsverhältnis bestand 2008 sechs volle Kalendermonate. Mithin beträgt der tarifliche Anspruch 6/12 von 30 Tagen. Da der fragliche Urlaub bis zum Ende des fiktiven Übertragungszeitraums (31. Mai 2009) aufgrund der fortdauernden Erkrankung nicht angetreten worden wäre, ist der Anspruch auf eine entsprechende Urlaubsabgeltung von 15 Arbeitstagen jedoch erloschen. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt 20 Arbeitstage. Der Beschäftigte hat noch seinen vollen Urlaubsanspruch, denn eine Zwölftelung fände nach 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG nur statt, wenn der Beschäftigte in der ersten Jahreshälfte ausgeschieden wäre. Gemäß 7 Abs. 4 BUrlG hat der Beschäftigte einen Anspruch auf entsprechende Urlaubsabgeltung von 20 Tagen. Dieser Anspruch auf Abgeltung ist aufgrund der Krankheit nicht erloschen. 3. Verlängerung des Übertragungszeitraums Hat der Arbeitgeber - wie die FHH - den Übertragungszeitraum übertariflich verlängert (vgl. Nr der Durchführungshinweise zum TV-L in der Fassung vom ) soll - wie schon bei der tariflichen Verlängerung des Übertragungszeitraums ( 26 Abs. 2 Buchst. a TV-L) - bei

5 - 5 - der Feststellung des Endes des Übertragungszeitraums nicht zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub unterschieden werden. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 24. März 2009 den längeren vertraglichen Übertragungszeitraum auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch angewendet, während gleichzeitig der vertragliche Urlaub erloschen war. Ist also - wie im Urteilsfall sowie im Geltungsbereich des TV- L - der (tarif-)vertragliche Übertragungszeitraum länger als der gesetzliche, so kann für die Prüfung, ob zum Ende des Übertragungszeitraums Arbeitsunfähigkeit bestand, nicht auf das gesetzliche Fristende abgestellt werden. Vielmehr ist einheitlich das vertragliche (ggf. sogar das übertariflich - bis Ende September des Folgejahres - hinausgeschobene) Fristende für die Prüfung von Arbeitsunfähigkeit maßgebend. 4. Neue Rechtsprechung bei Urlaubs- und Abgeltungsansprüchen (auch bei laufendem Arbeitsverhältnis) Die Entscheidung des BAG vom März 2009 betrifft nur den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Der EuGH hatte sich jedoch auch zum Erlöschen des Anspruchs auf Urlaub geäußert und entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht erlischt, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon erkrankt war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Dementsprechend hat das LAG Düsseldorf entschieden, dass der gesetzliche Anspruch auf Urlaub, den der Beschäftigte wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht ausüben konnte, auch nicht erloschen und daher abzugelten ist. Für die Praxis sollte daher die Rechtsprechung des EuGH auch auf Urlaubsansprüche bei Krankheit während des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses angewendet werden. Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann deswegen auch noch nach Ablauf der Übertragungsfristen genommen werden. Solange das Arbeitsverhältnis noch besteht, kommt eine Urlaubsabgeltung aber nicht in Betracht. Damit ist auch hier zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub zu unterscheiden. 5. Rente auf Zeit War die bzw. der Beschäftigte zunächst arbeitsunfähig krank und befand sich direkt anschließend in einer Rente auf Zeit, verfällt der während der Entgeltfortzahlung erworbene Urlaubsanspruch entsprechend der Entscheidung des EuGH nicht. Der Urlaub wird weiter übertragen und kann nach Beendigung der Rente auf Zeit eingebracht werden. 6. Geltung der Ausschlussfrist des 37 TV-L Zur Anwendung von Ausschlussfristen musste sich das BAG in seiner Entscheidung vom 23. März 2009 nicht äußern, da zeitnah Klage erhoben wurde. Für den tariflichen Abgeltungsanspruch ist die Ausschlussfrist des 37 TV-L zu beachten. Danach verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht worden ist. Die Ausschlussfrist dürfte nur im Falle einer Genesung eine Rolle spielen und auch erst dann beginnen. Grund hierfür ist die bisherige Rechtsprechung des BAG, die einen Abgeltungsanspruch nur bejaht, wenn

6 - 6 - der Urlaub - bei fiktivem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses - noch innerhalb des Übertragungszeitraums angetreten worden wäre. Für den gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruch gilt die tarifliche Ausschlussfrist nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 20. Mai 2008, 9 AZR 219/07, ZTR 08, 621 ff.) nicht: Der gesetzliche Mindesturlaub ist gemäß 1, 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 BUrlG unabdingbar. 7. Verjährung Mit der Entscheidung des EuGH stellt sich nunmehr auch die Frage der Verjährung von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen. Nach bisheriger Auffassung unterlagen diese Ansprüche nicht der Verjährung, da sie wegen der Befristung auf das Urlaubsjahr bzw. den Übertragungszeitraum ohnehin vor Ablauf der Verjährungsfristen erloschen waren. 7.1 Verjährung des Urlaubsanspruchs Mit der Umsetzung der Entscheidung des EuGH werden im Falle von Krankheit die gesetzlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche in das nächste Urlaubsjahr übertragen. Jedenfalls der Urlaubsanspruch ist daher der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren ( 195 BGB) unterworfen. Hierfür spricht, dass der Beschäftigte nach einer längeren Krankheitsphase anderenfalls noch Jahre später Urlaubsansprüche einbringen könnte. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für den Urlaubsanspruch sollte daher bis auf weiteres auf das Ende des Jahres abgestellt werden, aus dem der Urlaub herrührt. 7.2 Verjährung des Abgeltungsanspruchs Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und ihr folgend auch die TdL sprechen sich dafür aus, den Abgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs anzusehen. Dieser teile das Schicksal des Urlaubsanspruchs und verjähre entsprechend. Dieser Auffassung ist bis auf weiteres zu folgen. Da die Frage der Verjährung aber noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, sollten in der Praxis Urlaubsanträge bzw. Zahlungsaufforderungen, für die diese Frage entscheidend ist, zunächst nur entgegen genommen, und die Beschäftigten entsprechend informiert werden. Von einer Gewährung dieses Urlaubs bzw. Zahlung sollte bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung abgesehen werden. 8. Berufung des Arbeitgebers auf Vertrauensschutz Noch nicht verbindlich geklärt ist auch die Frage, wie mit Fällen aus der Vergangenheit zu verfahren, und ob die Entscheidung auch rückwirkend umzusetzen ist. Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn Beschäftigte über Jahre dauerhaft krank waren und nunmehr Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung für diese weit zurückliegenden Zeiträume verlangen. Bei Entscheidungen des EuGH, die einer langjährigen mitgliedstaatlichen Praxis widersprechen, können sowohl der EuGH als auch nationale Gerichte Vertrauensschutz gewähren. Der EuGH hat sich hierzu nicht geäußert. Nach dem Urteil des BAG besteht jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des LAG Düsseldorf vom 2. August 2006 kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Senatsrechtsprechung. Gesetzlichen An-

7 - 7 - sprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, stehe trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis entgegen. Die TdL empfiehlt daher, dass sich die Arbeitgeber im Umkehrschluss bei Ansprüchen, die am 2. August 2006 bereits verfallen waren, auf Vertrauensschutz berufen sollten. Ist der Urlaubsübertragungszeitraum wie bei der Freien und Hansestadt Hamburg bis zum 30. September des Folgejahres verlängert worden, kann der Arbeitgeber für die Ansprüche aus dem Jahr 2005 im Zweifel keinen Vertrauensschutz geltend machen. Verfallen wären dann nur die Ansprüche aus den Jahren 2004 und früher. Das Personalamt bittet die Behörden und Ämter, nach den vorstehenden Grundsätzen zu verfahren. Sobald dem Personalamt ergänzende Hinweise zu den noch offenen Fragen vorliegen, werden die Personalabteilungen unterrichtet. gez. Fritz Buchholz

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr

A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich

A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich > Keine Abgeltung im Arbeitsverhältnis ( 7 Abs. 4 BUrlG) > Bisher: Keine

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit

Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit VB 07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeitsrecht 03/2009 26. Januar 2009 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers!

Mehr

Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Erholungsurlaub

Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Erholungsurlaub 1 Anlage Zum Rundschreiben des SMF vom 19. Juli 2013 Az.: 16-P2160-29/17-24525 Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Erholungsurlaub Neuregelung der Dauer des Erholungsurlaubs in

Mehr

Mandanteninformation

Mandanteninformation Schobinger Rechtsanwälte & Partner Fachanwälte Mandanteninformation - Verfall des Urlaubs bei Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden- Württemberg vom 21.12.2011) das Anwaltshaus Böblingen

Mehr

Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Jürgen Jendral (HMAV) Entwicklung der Rechtsprechung: Grundsatzentscheidung des EuGH: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) positionierte

Mehr

Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht

Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012 Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht HEUTE Grundsätzliches zum Urlaubsrecht ( Wer hat wieviel Urlaub? ) Weiterentwicklung der EuGH-Entscheidung

Mehr

Einzelhinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. zur Übertragung und zur Abgeltung von Urlaub bei Krankheit;

Einzelhinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. zur Übertragung und zur Abgeltung von Urlaub bei Krankheit; Einzelhinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Übertragung und zur Abgeltung von Urlaub bei Krankheit; hier: Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009 ( Schultz-Hoff ) und Urteil des BAG vom 24. März

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen e.v.

Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen e.v. Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen e.v. Arbeitgeberverband des Landes NRW e.v. Gartenstr. 2 40479 Düsseldorf An alle Mitglieder des AdL NRW Aktenzeichen bei Antwort

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Bettina Gogolla Rechtsberaterin Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Gestaltung von Arbeitsverträgen Nutzen Sie zulässige Spielräume!

Mehr

EINLEITUNG: Nach der früheren Rechtsauffassung des BAG verfiel der Urlaubsanspruch

EINLEITUNG: Nach der früheren Rechtsauffassung des BAG verfiel der Urlaubsanspruch Juli 2011 Seite: 2 EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-214/10 KHS AG / Winfried Schulte Anspruch auf Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen wurde, darf zeitlich beschränkt

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail! Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Vorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Vorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON

Mehr

Urlaubsrecht. 1. Regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche.

Urlaubsrecht. 1. Regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche. Ein Merkblatt Ihrer IHK Urlaubsrecht Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz

Mehr

1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub?

1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub? 1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub? 3. Gibt es halbe Urlaubstage? 4. Habe ich einen Anspruch auf Urlaubsgeld?

Mehr

Willkommen zum Haufe Online-Seminar. Urlaub. Ihr Referent: Dr. Carsten Teschner, Richter am Arbeitsgericht

Willkommen zum Haufe Online-Seminar. Urlaub. Ihr Referent: Dr. Carsten Teschner, Richter am Arbeitsgericht Willkommen zum Haufe Online-Seminar Urlaub Ihr Referent: Dr. Carsten Teschner, Richter am Arbeitsgericht Agenda I. Der Urlaubsanspruch 1. Umfang im Kalenderjahr 2. Unterjähriger Ein oder Austritt 3. Erfüllung:

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Themenfelder. Zielvereinbarungen Whistleblowing Arbeitsunfähigkeit Urlaub Krankheitsbedingte Kündigung und BEM Krankheitsbedingte Kündigung und AGG

Themenfelder. Zielvereinbarungen Whistleblowing Arbeitsunfähigkeit Urlaub Krankheitsbedingte Kündigung und BEM Krankheitsbedingte Kündigung und AGG Themenfelder Zielvereinbarungen Whistleblowing Arbeitsunfähigkeit Urlaub Krankheitsbedingte Kündigung und BEM Krankheitsbedingte Kündigung und AGG 1 1. Zielvereinbarungen (1) Aufgabe: Formulieren Sie eine

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

P e r s o n a l a m t

P e r s o n a l a m t Senat der Freien und Hansestadt Hamburg P e r s o n a l a m t Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Nur per Mail! Senatsämter und Fachbehörden - zugleich für die ihrer Aufsicht unterstehenden

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006 Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax

Mehr

5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich?

5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? 5.29 Urlaub 5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche aus dem

Mehr

Werkstudentenvertrag

Werkstudentenvertrag Werkstudentenvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und Adresse

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit

Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit VB 07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeitsrecht 9/2010 24. Juni 2010 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers!

Mehr

Urlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler

Urlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler Urlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler Fachanwalt/in für Arbeitsrecht, Nürnberg Urlaubsanspruch/ - dauer Gesetzlicher Anspruch

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Krankheit von Arbeitnehmern

Krankheit von Arbeitnehmern Krankheit von Arbeitnehmern Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 Prozent

Mehr

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.

Mehr

Urlaubsabgeltungsanspruch für krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommenen europarechtlichen Mindesturlaub

Urlaubsabgeltungsanspruch für krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommenen europarechtlichen Mindesturlaub Urlaubsabgeltungsanspruch für krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommenen europarechtlichen Mindesturlaub Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamtinnen und Beamte

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Erläuterungen zur Tarifeinigung vom 1. April 2014

Erläuterungen zur Tarifeinigung vom 1. April 2014 Tarifrunde TVöD (Bund und Kommunen) 2014 Erläuterungen zur Tarifeinigung vom 1. April 2014 Entgelterhöhung Die Tabellenentgelte werden zum 1. März 2014 um 3,0 Prozent erhöht, mindestens aber um 90 Euro.

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Mai 2014 (KABl. S. 94); 9 geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordnung zur

Mehr

1. Ausmaß des Urlaubsanspruchs beim Wechsel des Beschäftigungsumfangs

1. Ausmaß des Urlaubsanspruchs beim Wechsel des Beschäftigungsumfangs POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS

GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS MERKBLATT Recht und Steuern GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS Ihr Arbeitnehmer möchte in Urlaub gehen. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer gesetzlich zusteht,

Mehr

Muster eines. Arbeitsvertrages

Muster eines. Arbeitsvertrages Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2012 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die

Mehr

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Senatsämter Fachbehörden Bezirksämter Landesbetriebe Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Nachrichtlich:

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 420/10 Urlaubsabgeltung - Verfall trotz unwirksamer Arbeitgeberkündigung und Bestandrechtsstreit- Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung Tenor

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Nummer 2/2015 27. April 2015. Informationsblatt für den Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte

Nummer 2/2015 27. April 2015. Informationsblatt für den Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte Personalblatt Nummer 2/2015 27. April 2015 Inhalt: Informationsblatt für den Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte Herausgeber: Das Präsidium der Freien Universität Berlin, Kaiserswerther Str. 16 18, 14195

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat

Mehr

Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung

Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung Grundsatz - Besitzstandswahrung Im Falle der Reduzierung betrieblicher Versorgungsversprechen sind

Mehr

Ferienkürzung Merkblatt des Personalamtes

Ferienkürzung Merkblatt des Personalamtes Seite 1 Ferienkürzung Merkblatt des Personalamtes 79 Abs. 3 VVO Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei vollständiger Dienstaussetzung

Mehr

Arbeitsrecht Update Juli 2014

Arbeitsrecht Update Juli 2014 Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Arbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel...

Arbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel... Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L zwischen... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn..geb....(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel.... 1 wird ab. als im Projekt * unbefristet eingestellt. Alternativ: (* = nicht zutreffendes

Mehr

DAS URLAUBSRECHT. wien.arbeiterkammer.at. Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht

DAS URLAUBSRECHT. wien.arbeiterkammer.at. Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht DAS URLAUBSRECHT wien.arbeiterkammer.at Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht DAS URLAUBSRECHT Das Urlaubsgesetz brachte eine längere Erholungszeit sowie ein einheitliches

Mehr

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag *)

Befristeter Arbeitsvertrag *) Befristeter Arbeitsvertrag *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name

Mehr

Seite 1. LAG Baden-Württemberg - 29.04.2010-11 Sa 64/09 - Urteil Volltext-ID: 3K304989

Seite 1. LAG Baden-Württemberg - 29.04.2010-11 Sa 64/09 - Urteil Volltext-ID: 3K304989 Seite 1 LAG Baden-Württemberg - 29.04.2010-11 Sa 64/09 - Urteil Volltext-ID: 3K304989 Vorinstanzen Vorinstanz: ArbG Freiburg/Breisgau - 21.07.2009-7 Ca 198/09 Normenkette des Gerichts Keine Normenkette

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen UMSETZUNGSHILFE Nr. 25 Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen August 2011 BEM als Pflicht und Chance: 1. Ziele des BEM 2. Ihre 6 Schritte im BEM 2.1 Überprüfen

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag...

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag... Seite 1 von 5 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.4.2006, 5 AZR 403/05 Ausschlussfrist Leitsätze Der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte Klageabweisungsantrag

Mehr

Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen

Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen ACHTUNG: Dies ist ein neutrales Muster, für welches keine Haftung übernommen wird. Wir empfehlen ausdrücklich, sich individuell anwaltlich beraten zu lassen. Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen (Name,

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR

Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR Deutscher Caritasverband Referat Arbeitsrecht Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR I. Inhalt der Gesetzesänderung Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist durch Artikel 4 b des Gesetzes

Mehr