Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. EfLQzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.
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- Sofia Bäcker
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1 Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 142 C 22984/13 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - EfLQzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz. gegen - Beklagter - ProzessbevflIJmäcMgtai wegen Auskunft erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom folgendes Endurteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, zu welchem Zeitpunkt das Lichtbildwerk Bild Nr. wie in der Anlage K3 zur Klageschrift vom abgebildet, auf der Internetseite und/oder entsprechenden Unterseiten eingestellt und zu welchem Zeitpunkt dieses aus der vorstehenden Internetseite und/oder entsprechenden Unterseiten entfernt wurde, insbesondere also über die gesamte Dauer der Verwendung des vorgenannten Lichtbildwerks auf dem Internetauftritt der Beklagtenseite. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite all den Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß der vorstehenden Ziffer sowie dem Urheber der
2 142 c 22984/13 - Seite 2 - k streitgegenständlichen Fotographie aus einer Verletzung seiner Rechte gem. 13 UrhG bereits entstanden ist und noch entstehen wird. 3. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstr. 12, München, von der Gebührenforderung in der Angelegenheit der Klägerseite gegen die Beklagtenseite wegen der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen auf der Grundlage der in Ziffer 1 beschriebenen Handlung in Höhe von 651,80 EUR freizustellen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche wegen der rechtswidrigen Verwendung eines Lichtbildwer- Der Beklagte ist Inhaber der Firma das Bild eingebunden. Die Gestaltung der Webseite hat der selbständige Webdesigner Er hat in seinem Internetauftritt www im Auftrag des Beklagten vorgenommen. Die Klägerin hat über seinen Prozessvertreter mit Schreiben vom vom Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Auskunftserteilung sowie mit Schreiben vom zusätzlich Schadensersatz gefordert. Am gab der Beklagte die Unterlassungserklärung ab. Der Kläger behauptet, über ein ausschließliches Nutungsrecht an dem streitgegenständlichen Bild des Fotographen zu verfügen und zur Geltendmachung von Rechtsansprüchne wegen Urheberrechtsverletzungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ermächtigt zu sein. Ein Ausschnitt dieses Bildes sei vom Beklagten auf seiner Internetseite verwendet worden. Ein Nutzungsrecht sei weder dem Beklagten, der einen Online-Shop betreiben, noch dem Webdesigner für die Gestaltung des streitgegenständlichen Internetauftritts eingeräumt worden. Das Bild sei eine professionnelle Aufnahme einer inszenierten Situation. Der Kläger beantragt,
3 * 142 C 22984/13 * «- Seite 3 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, zu welchem Zeitpunkt das Lichtbildwerk Bild Nr. wie in der Anlage K3 abgebildet, auf der Internetseite und/oder entsprechenden Unterseiten eingestellt und zu welchem Zeitpunkt dieses aus der vorstehenden Internetseite und/oder entsprechenden Unterseiten entfernt wurde, insbesondere also über die gesamte Dauer der Verwendung des vorgenannten Lichtbildwerks auf dem Internetauftritt der Beklagtenseite. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite all den Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäßder vorstehenden Ziffer sowie dem Urheber der streitgegenständlichen Fotographie aus einer Verletzung seiner Rechte gem. 13 UrhG bereits entstanden ist und noch entstehen wird. 3. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite gegenüber der Kanzlei Waldofr Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstr. 12, München, von der Gebührenforderung in der Angelegenheit der Kiägerseite gegen die Beklagtenseite wegen der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen auf der Grundlage der in Ziffer 1 beschriebenen Handlung in Höhe von 651,80 EUR freizustellen. Der Beklagte beantragt, Klageabweisung. Der Beklagte rügt die Zuständigkeit des Amtsgerichts München. Unter der Webseite werde kein Internetshop betrieben. Die Webseite habe allein der Webdesigner erstellt, so dass er nicht wisse, ob überhaupt, wann und wie lange des streitgegenständliche Foto eingestellt gewesen sei. Ebensowenig wisse er, woher der Webdesinger das Beld bezogen habe. Der vom Klägervertreter angesetzte Gegenstandswert für die Abmahnung von EUR sei angesichts der Tatsache, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Preisrechner das streitgegenständliche Bild für einen Monat Nutzung für 49,00 EUR anbiete, überhöht. Das Bild sei überdies ohne großen Aufwand und mit einfachen Mittel erstellt worden. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
4 142 C 22984/13 - Seite 4 w Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist gem. 32 ZPO örtlich zuständig, da die Klägerin (auch) Schadensersatzansprüche aus 97 UrhG geltend macht und sich der Internetauftritt des Beklagten mit dem streitgegenständlichen Foto auch an Interessenten in München richtete und dort bestimmungsgemäß im Internet abgerufen werden konnte. Zu dem Schaden, der nach 97 UrhG geltend gemacht werden kann, zählen auch die im Zusammenhang mit der Abmahnung angefallenden Rechtsanwaltskosten, so dass auch diesbezüglich der Gerichtsstand gem. 32 ZPO eröffnet ist; am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist nämlich der geltend gemachte Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. II. Der Beklagte hat eine Urheberrechtsverletzung isv 97 UrhG zum Nachteil der Klägerin begangen. 1. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin. Die Urkunden, die die Rechtsübertragung zunächst vom dem Fotographen auf die Fa. und anschließend auf die Klägerin belegen, wurden in der öffentlichen Sitzung in Augenschein genommen. Substaniierte Einwände gegen die Rechtsübertragungen hat der Beklage nicht vorgetragen. 2. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Foto um ein Lichtbildwerk isv 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oer ein Lichtbild isv 72 UrhG handelt, da beide denselben urheberrechtlichen Schutz vor Vervielfältigung und Vorführung genießen. 3. Durch die Einbindung des streitgegenständlichen Fotos auf seiner Internetseite hat der Beklagte sowohl das Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG) wie auch das Vorführungsrecht ( 19 a UrhG) der Klägerin verletzt. Ob und in welchem Umfang ein Abruf des Bildes von der Internetseite des Beklagten tatsächlich erfolgt ist, ist dabei irrelevant (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., 19 a, Rn, 7). Das Gericht hat keinen Zweifel, dass es sich beim auf der Internetseite verwendete Foto um das Lichtbild mit der Nr. im Katalog der Klägerseite bzw. einen Ausschnitt davon handelt, zumal der Beklagte sich insoweit auf ein schlichtes Bestreiten mit Nichtwissen beschränkte, obwohl er als Inhaber der betreffenden Internetseite allein Auskunft über die Herkunft der verwendeten Bildern geben kann und muss. Eine erteilte
5 * 142 C 22984/13 - Seite 5 Lizenz für die Nutzung des Bildes konnte der Beklagte, der sich auch diesbezüglich auf Bestreiten mit Nichtwissen beschränkte, nicht nachweisen. 4. Diese Rechtsverletzung geschah auch schuldhaft. a) Die Abgabe einer uneingeschränkten Unterlassungserklärung stellt kein Eingeständnis der Schuld dar (BGH, GRUR 2013, Medizinische Fußpflege). b) Der Beklagte handelte allerdings fahrlässig, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen, insoweit bestand eine Prüf- und Erkundigungspflicht des Beklagten (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 97, Rn. 57). Es gelten strenge Anforderungen (BGH, GRUR 1009, Beatles - Doppel-CD). Der Verwerter ist grundsätzlich verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig zu überprüfen (BGH, GRUR 1988, 375 Schallplattenimport III). Der Webdesigner wurde als Verrichtungsgehilfe für den Beklagten tätig ( 831 BGB). Insoweit musste der Beklagte durch entsprechende Überwachung achten, dass durch dessen Tätigkeit keine Urheberrechte Dritter verletzt werden (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl, 97, Rn. 64). Dass eine entsprechende Überprüfung des vom Webdesigner erstellten Internetauftritts vorgenommen wurde, wird vom Beklagten, der sämtliche Äußerungen zu seiner Website mit Nichtwissen bestreitet und auf die alleinige Verantwortung des Webdesigners verweist, nicht vorgetragen. Er handelte also fahrlässig. III. Steht die Rechtsverletzung fest, so hat die Klägerin einen Auskunftsanspruch hinsichtlich Umfang und Dauer der Verwendung des Bildes als Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs gem. 97 UrhG. Es handelt sich um eine gewohnheitsrechtlich anerkannten Hilfsanspruch zum Anspruch auf Schadensersatz (vgl. amtl. Begr. BT-Drs 16/5048, 49; BGH GRUR 1055, 501). Der Auskunftsanspruch ist entgegen des Vortrags des Beklagten nicht aufgrund Unmöglichkeit ausgeschlossen. Der Beklagte ist nämlich für seinen Internetauftritt zuständig und verantwortlich, die schlichte Behauptung, er wisse nich wann und über welchen Zeitraum des streitgegentständliche Bild eingestellt gewesen sei, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Gegebenenfalls muss der Beklagte die entsprechen-
6 142 C 22984/13 - o e u e o - ^» den Informationen bei seinem Webdesigner, der als sein Verrichtungshilfe tätig wurde, einholen. IV. Zudem ist der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Insoweit war dem Feststellungsantrag statt zu geben, da ein Feststellungsinteresse besteht (BGH, NJE 2003, Feststellungsinteresse III). Der Schadensersatz erfasst auch den sog. Verletzerzuschlag, da de Beklagte die Fotographie ohne Nennung des Urhebers abgebildet hat (AG München, Az. 142 C 23569/13, Urteil vom ). V. Daneben kann die Klägerin vom Beklagten die Freistellung von der Gebührenforderung ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 651,80 EUR gem. 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen. 1. Eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten hinsichtlich des Leistungsschutzrechts der Klägerin wie, wie oben dargestellt vor. Der Beklagte wurde daraufhin mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom zu Recht abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Erteilung von Auskunft aufgefordert. Damit kann die Klägerin von dem Beklagten die Kosten der Abmahnung gem. 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen, da diese die erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung darstellen. 2. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs richtet sich nach dem Interesse des geschädigten Rechtsinhabers an der künftigen Unterlassung gleichartiger Verletzungshandlungen. Hierbei ist also nicht allein auf die von der Klägerin im Regelfall erhobene Lizenzgebühr für die Verwendung des streitgegenständlichen Bildes abzustellen. Vorliegend erscheint im Hinblick auf die hohe Qualität des Bildes ein Streitwert von Eur angemessen ( 287 ZPO). Gegen die geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr bestehen im Hinblick darauf, dass Unterlassung und Auskunftserteilung sowie Schadensersatz gefordert wurden, keine Bedenken. VI. Die Kostenentscheidung folg aus 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
7 * 14 2 c 22984/13 -Seite einzulegen. Landgericht München I. Prielmayerstr München Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. gez. Richter am Amtsgericht Verkündet am gez. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift en, JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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