Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. EfLQzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. EfLQzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz."

Transkript

1 Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 142 C 22984/13 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - EfLQzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz. gegen - Beklagter - ProzessbevflIJmäcMgtai wegen Auskunft erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom folgendes Endurteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, zu welchem Zeitpunkt das Lichtbildwerk Bild Nr. wie in der Anlage K3 zur Klageschrift vom abgebildet, auf der Internetseite und/oder entsprechenden Unterseiten eingestellt und zu welchem Zeitpunkt dieses aus der vorstehenden Internetseite und/oder entsprechenden Unterseiten entfernt wurde, insbesondere also über die gesamte Dauer der Verwendung des vorgenannten Lichtbildwerks auf dem Internetauftritt der Beklagtenseite. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite all den Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß der vorstehenden Ziffer sowie dem Urheber der

2 142 c 22984/13 - Seite 2 - k streitgegenständlichen Fotographie aus einer Verletzung seiner Rechte gem. 13 UrhG bereits entstanden ist und noch entstehen wird. 3. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstr. 12, München, von der Gebührenforderung in der Angelegenheit der Klägerseite gegen die Beklagtenseite wegen der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen auf der Grundlage der in Ziffer 1 beschriebenen Handlung in Höhe von 651,80 EUR freizustellen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche wegen der rechtswidrigen Verwendung eines Lichtbildwer- Der Beklagte ist Inhaber der Firma das Bild eingebunden. Die Gestaltung der Webseite hat der selbständige Webdesigner Er hat in seinem Internetauftritt www im Auftrag des Beklagten vorgenommen. Die Klägerin hat über seinen Prozessvertreter mit Schreiben vom vom Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Auskunftserteilung sowie mit Schreiben vom zusätzlich Schadensersatz gefordert. Am gab der Beklagte die Unterlassungserklärung ab. Der Kläger behauptet, über ein ausschließliches Nutungsrecht an dem streitgegenständlichen Bild des Fotographen zu verfügen und zur Geltendmachung von Rechtsansprüchne wegen Urheberrechtsverletzungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ermächtigt zu sein. Ein Ausschnitt dieses Bildes sei vom Beklagten auf seiner Internetseite verwendet worden. Ein Nutzungsrecht sei weder dem Beklagten, der einen Online-Shop betreiben, noch dem Webdesigner für die Gestaltung des streitgegenständlichen Internetauftritts eingeräumt worden. Das Bild sei eine professionnelle Aufnahme einer inszenierten Situation. Der Kläger beantragt,

3 * 142 C 22984/13 * «- Seite 3 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, zu welchem Zeitpunkt das Lichtbildwerk Bild Nr. wie in der Anlage K3 abgebildet, auf der Internetseite und/oder entsprechenden Unterseiten eingestellt und zu welchem Zeitpunkt dieses aus der vorstehenden Internetseite und/oder entsprechenden Unterseiten entfernt wurde, insbesondere also über die gesamte Dauer der Verwendung des vorgenannten Lichtbildwerks auf dem Internetauftritt der Beklagtenseite. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite all den Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäßder vorstehenden Ziffer sowie dem Urheber der streitgegenständlichen Fotographie aus einer Verletzung seiner Rechte gem. 13 UrhG bereits entstanden ist und noch entstehen wird. 3. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite gegenüber der Kanzlei Waldofr Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstr. 12, München, von der Gebührenforderung in der Angelegenheit der Kiägerseite gegen die Beklagtenseite wegen der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen auf der Grundlage der in Ziffer 1 beschriebenen Handlung in Höhe von 651,80 EUR freizustellen. Der Beklagte beantragt, Klageabweisung. Der Beklagte rügt die Zuständigkeit des Amtsgerichts München. Unter der Webseite werde kein Internetshop betrieben. Die Webseite habe allein der Webdesigner erstellt, so dass er nicht wisse, ob überhaupt, wann und wie lange des streitgegenständliche Foto eingestellt gewesen sei. Ebensowenig wisse er, woher der Webdesinger das Beld bezogen habe. Der vom Klägervertreter angesetzte Gegenstandswert für die Abmahnung von EUR sei angesichts der Tatsache, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Preisrechner das streitgegenständliche Bild für einen Monat Nutzung für 49,00 EUR anbiete, überhöht. Das Bild sei überdies ohne großen Aufwand und mit einfachen Mittel erstellt worden. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

4 142 C 22984/13 - Seite 4 w Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist gem. 32 ZPO örtlich zuständig, da die Klägerin (auch) Schadensersatzansprüche aus 97 UrhG geltend macht und sich der Internetauftritt des Beklagten mit dem streitgegenständlichen Foto auch an Interessenten in München richtete und dort bestimmungsgemäß im Internet abgerufen werden konnte. Zu dem Schaden, der nach 97 UrhG geltend gemacht werden kann, zählen auch die im Zusammenhang mit der Abmahnung angefallenden Rechtsanwaltskosten, so dass auch diesbezüglich der Gerichtsstand gem. 32 ZPO eröffnet ist; am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist nämlich der geltend gemachte Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. II. Der Beklagte hat eine Urheberrechtsverletzung isv 97 UrhG zum Nachteil der Klägerin begangen. 1. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin. Die Urkunden, die die Rechtsübertragung zunächst vom dem Fotographen auf die Fa. und anschließend auf die Klägerin belegen, wurden in der öffentlichen Sitzung in Augenschein genommen. Substaniierte Einwände gegen die Rechtsübertragungen hat der Beklage nicht vorgetragen. 2. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Foto um ein Lichtbildwerk isv 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oer ein Lichtbild isv 72 UrhG handelt, da beide denselben urheberrechtlichen Schutz vor Vervielfältigung und Vorführung genießen. 3. Durch die Einbindung des streitgegenständlichen Fotos auf seiner Internetseite hat der Beklagte sowohl das Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG) wie auch das Vorführungsrecht ( 19 a UrhG) der Klägerin verletzt. Ob und in welchem Umfang ein Abruf des Bildes von der Internetseite des Beklagten tatsächlich erfolgt ist, ist dabei irrelevant (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., 19 a, Rn, 7). Das Gericht hat keinen Zweifel, dass es sich beim auf der Internetseite verwendete Foto um das Lichtbild mit der Nr. im Katalog der Klägerseite bzw. einen Ausschnitt davon handelt, zumal der Beklagte sich insoweit auf ein schlichtes Bestreiten mit Nichtwissen beschränkte, obwohl er als Inhaber der betreffenden Internetseite allein Auskunft über die Herkunft der verwendeten Bildern geben kann und muss. Eine erteilte

5 * 142 C 22984/13 - Seite 5 Lizenz für die Nutzung des Bildes konnte der Beklagte, der sich auch diesbezüglich auf Bestreiten mit Nichtwissen beschränkte, nicht nachweisen. 4. Diese Rechtsverletzung geschah auch schuldhaft. a) Die Abgabe einer uneingeschränkten Unterlassungserklärung stellt kein Eingeständnis der Schuld dar (BGH, GRUR 2013, Medizinische Fußpflege). b) Der Beklagte handelte allerdings fahrlässig, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen, insoweit bestand eine Prüf- und Erkundigungspflicht des Beklagten (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 97, Rn. 57). Es gelten strenge Anforderungen (BGH, GRUR 1009, Beatles - Doppel-CD). Der Verwerter ist grundsätzlich verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig zu überprüfen (BGH, GRUR 1988, 375 Schallplattenimport III). Der Webdesigner wurde als Verrichtungsgehilfe für den Beklagten tätig ( 831 BGB). Insoweit musste der Beklagte durch entsprechende Überwachung achten, dass durch dessen Tätigkeit keine Urheberrechte Dritter verletzt werden (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl, 97, Rn. 64). Dass eine entsprechende Überprüfung des vom Webdesigner erstellten Internetauftritts vorgenommen wurde, wird vom Beklagten, der sämtliche Äußerungen zu seiner Website mit Nichtwissen bestreitet und auf die alleinige Verantwortung des Webdesigners verweist, nicht vorgetragen. Er handelte also fahrlässig. III. Steht die Rechtsverletzung fest, so hat die Klägerin einen Auskunftsanspruch hinsichtlich Umfang und Dauer der Verwendung des Bildes als Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs gem. 97 UrhG. Es handelt sich um eine gewohnheitsrechtlich anerkannten Hilfsanspruch zum Anspruch auf Schadensersatz (vgl. amtl. Begr. BT-Drs 16/5048, 49; BGH GRUR 1055, 501). Der Auskunftsanspruch ist entgegen des Vortrags des Beklagten nicht aufgrund Unmöglichkeit ausgeschlossen. Der Beklagte ist nämlich für seinen Internetauftritt zuständig und verantwortlich, die schlichte Behauptung, er wisse nich wann und über welchen Zeitraum des streitgegentständliche Bild eingestellt gewesen sei, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Gegebenenfalls muss der Beklagte die entsprechen-

6 142 C 22984/13 - o e u e o - ^» den Informationen bei seinem Webdesigner, der als sein Verrichtungshilfe tätig wurde, einholen. IV. Zudem ist der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Insoweit war dem Feststellungsantrag statt zu geben, da ein Feststellungsinteresse besteht (BGH, NJE 2003, Feststellungsinteresse III). Der Schadensersatz erfasst auch den sog. Verletzerzuschlag, da de Beklagte die Fotographie ohne Nennung des Urhebers abgebildet hat (AG München, Az. 142 C 23569/13, Urteil vom ). V. Daneben kann die Klägerin vom Beklagten die Freistellung von der Gebührenforderung ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 651,80 EUR gem. 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen. 1. Eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten hinsichtlich des Leistungsschutzrechts der Klägerin wie, wie oben dargestellt vor. Der Beklagte wurde daraufhin mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom zu Recht abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Erteilung von Auskunft aufgefordert. Damit kann die Klägerin von dem Beklagten die Kosten der Abmahnung gem. 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen, da diese die erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung darstellen. 2. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs richtet sich nach dem Interesse des geschädigten Rechtsinhabers an der künftigen Unterlassung gleichartiger Verletzungshandlungen. Hierbei ist also nicht allein auf die von der Klägerin im Regelfall erhobene Lizenzgebühr für die Verwendung des streitgegenständlichen Bildes abzustellen. Vorliegend erscheint im Hinblick auf die hohe Qualität des Bildes ein Streitwert von Eur angemessen ( 287 ZPO). Gegen die geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr bestehen im Hinblick darauf, dass Unterlassung und Auskunftserteilung sowie Schadensersatz gefordert wurden, keine Bedenken. VI. Die Kostenentscheidung folg aus 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

7 * 14 2 c 22984/13 -Seite einzulegen. Landgericht München I. Prielmayerstr München Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. gez. Richter am Amtsgericht Verkündet am gez. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift en, JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. Endurteil «Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 261 C 25655/13 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.

Mehr

Anerkenntnis.- und Schlussurteil

Anerkenntnis.- und Schlussurteil Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Endurteil

Beglaubigte Abschrift. Endurteil Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München Az.: 251 C 17326/14 E N (3 E 0 AN 0 E N 23. ApriL 2W5 KANZLEI DR. SCHAEFER In dem Rechtsstreit Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.k., Bismarckplatz 9, 93047

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.

IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 121 C 22340/13 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. gegen

Mehr

LANDGERICHT MÜNCHEN I

LANDGERICHT MÜNCHEN I LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2011 zu bezahlen.

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2011 zu bezahlen. Amtsgericht München Ausfertigung Az.: 142 C 10005/12 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München gegen -

Mehr

Amtsgericht Frankenthai (Pfalz) Urteil

Amtsgericht Frankenthai (Pfalz) Urteil Abschrift Aktenzeichen: 3c C 96/14 Amtsgericht Frankenthai (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, Friedrichstrasse 95, 1

Mehr

Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf 57 C 1330/14 ~> -... ~~~ c' VOllstreckbare "Ausfertigung Verkündet am 16.06.2014 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Düsseldorf M NAMEN DES VOLKES Urteil n dem Rechtsstreit

Mehr

Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Amtsgericht Hannover. lm Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Hannover. lm Namen des Volkes. Urteil ... - "' Amtsgericht Hannover s22 e 9466/14 Verl

Mehr

Amtsgericht Braunschweig

Amtsgericht Braunschweig Abschrift. Amtsgericht Braunschweig 117 c 3682/14 Verkündet am 21.08.2015 Undemann, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit, Klägerin

Mehr

Amtsgericht Koblenz. Urteil

Amtsgericht Koblenz. Urteil .. Beglaubigte Abschrift j Aktenzeichen: 152 e 2151114 r Amtsgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollroächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte,

Mehr

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 161 C 2221/11 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, gegen

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

Schlagworte: Schadensersatz, Internettauschbörse, Verjährungsfrist, Filesharing, Urheberrechtsverletzung

Schlagworte: Schadensersatz, Internettauschbörse, Verjährungsfrist, Filesharing, Urheberrechtsverletzung AG München, Endurteil v. 17.04.2015 243 C 19271/14 Titel: AG München: Endurteil, Internettauschbörse, Internetanschluss, Mahngericht, Beklagtenseite, Klägerseite, Verjährung, Urheberrechtsverletzung, Prozentpunkt,

Mehr

Beglaupigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht auf Grund der.

Beglaupigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht auf Grund der. Beglaupigte Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 27 C 5662/14 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin- Prozessbeyollmächtigte: Rechtsanwälte Baumgarten Brandt Rechtsanwälte, Friedrichstraße 95,

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes!

Urteil. Im Namen des Volkes! Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

lm Namen des Volkes Urteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.005,40 nebst Amtsgericht Bruchsal

lm Namen des Volkes Urteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.005,40 nebst Amtsgericht Bruchsal Abschrift Aktenzeichen: 3 C 410t15 Amtsgericht Bruchsal lm Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit Prozessbevol I mächti gte : Rechtsanwälte Nimrod Rechtsanwälte Bockslaff.Scheffen GbR, Emserstraße

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Abschrift Amtsgericht Harnburg Az.: 31c C 53/13 Verkündet am 28.04.2014 Klöppel, JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin- Prozess bevollmächtigte

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888

DNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11w0687_09 letzte Aktualisierung: 20.11.2009 OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 Verpflichtung zum Schutz der Außenwand eines Gebäudes vor witterungsbedingten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Ausfertigung Aktenzeichen: 2 C 512/14 KURZ PFIJZER WOLF EINGEGANGEN 01. Sep.?qh Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtiate: gegen Prozessbevollmächtiate:

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. 81539 München. 80838 München, Gz.: erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. 81539 München. 80838 München, Gz.: erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München Az.: 264 e 27964/14 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14

~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 ~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbeyo!!mächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Amtsgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 439 C 16130/08 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 17.06.2009 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit

Mehr

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.: Amtsgericht München Ausfertigung Az.: 142 C 5580/13 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.: gegen

Mehr

Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet

Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet Gericht OLG Frankfurt Aktenzeichen 6 U 231/09 Datum 03.03.2011 Vorinstanzen LG Frankfurt, 12.11.2009, Az. 2/3 O 274/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

Beglaubigte Abschrift. erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht mündlichen Verhandlung vom 16.04.2015 folgendes.

Beglaubigte Abschrift. erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht mündlichen Verhandlung vom 16.04.2015 folgendes. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München Az.: 173 C 17229/14 In dem Rechtsstreit Telepool GmbH, vertreten durch d Geschäftsführer, Sonnenstraße 21, 80331 München - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

internetrecht urheberrecht Wintersemester! 2015/2016

internetrecht urheberrecht Wintersemester! 2015/2016 internetrecht Wintersemester 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Thumbnails BGH GRUR 2012, 602 Vorschaubilder II Die Veröffentlichung

Mehr

Tatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend.

Tatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend. Ausgleichsanspruch wegen großer Flugverspätung Orientierungssatz: Startet ein Flug mit einer Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr, liegt die Ankunftsverspätung jedoch unter 3 Stunden, ist ein Anspruch

Mehr

Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern

Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich gesetzwidriger

Mehr

Was darf auf die Homepage?

Was darf auf die Homepage? Was darf auf die Homepage? Urheber- und Persönlichkeitsrecht in konkreten Beispielsfällen Ein Vortrag von Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M. Kanzlei Wilde & Beuger/Köln I. Urheberrecht und Markenrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

URTEIL Im Namen des Volkes

URTEIL Im Namen des Volkes Amtsgericht Hamburg-St. Georg Geschäfts-Nr.: 916 C 319/09 URTEIL Im Namen des Volkes In der Sache L.M., xxxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schmidt & Partner, Hofweg 94, 22085 Hamburg

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht. Endurteil

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht. Endurteil Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 142 c 15970/13 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin- Prozessbeyollmächtigte: Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller, Bürgermeister-Fischer-Straße

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte

Mehr

Urteil lm Namen des Volkes!

Urteil lm Namen des Volkes! Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des

Mehr

Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes

Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes Ausfertigung Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 208 C 1008/03 verkündet am: 10.10.2003 In dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Frau Dürken Abb An der Straßenbahn

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. 1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts lngolstadt vom 02.02.2015 bleibt aufrecht erhalten.

Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. 1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts lngolstadt vom 02.02.2015 bleibt aufrecht erhalten. Abschrift Amtsgericht lngolstadt Az..: 16 c 1353/14 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Baumgarten Brandt Rechtsanwälte, Friedrichstraße 95, 10117

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

Amtsgericht Detmold IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Detmold IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 7 C 150110 Verkündet am: 05.08.2010 -rfftt.f. Klinkhardt Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Amtsgericht Detmold IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit der

Mehr

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. PrQiSe.s.sb.e.y.Q.llmächti9te; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. PrQiSe.s.sb.e.y.Q.llmächti9te; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. I Amtsgericht München Ausfertigung Az.: 142 C 31774/12 im (SO IUI IUI IUI H Hfl D m H ln dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES - Klägerin - PrQiSe.s.sb.e.y.Q.llmächti9te; Rechtsanwälte Waldorf Frommer,

Mehr

1 19. Feb; 2015 KANZLEI DRSCHAEFER

1 19. Feb; 2015 KANZLEI DRSCHAEFER Ausfertigung feingegangen 1 19. Feb; 2015 KANZLEI DRSCHAEFER 42C 1019/14 Verkündet am 12.02.2015 als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN. DES VOLKES Urteil

Mehr

Ausfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen

Ausfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen .... Ausfertigung.. ~ - - 16 0 19/12 Beschluss des ln dem Rechtsstreit -Kläger- - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Mietehen & Coll.. Osterbekstraße 90c, 22083 Harnburg gegen - Beklagte - beschließt

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München Az.: 142 e 12960/15 (2) IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.: gegen

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Urheberrecht im Internet RA Christopher Beindorff Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstr. 3-30177 Hannover Tel.: 0511 6468098 / Fax 0511-6468055...... www.beindorff-ipland.de info@beindorff-ipland.de

Mehr

Beglaubigte Abschrift. erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Eckle, LL.M. am

Beglaubigte Abschrift. erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Eckle, LL.M. am Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München KURZ PFITZER WOLF Az.: 264 C 23409/13 EINGEGANGEN 1 0, Nov. Si In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtiate: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

._."'._'-~~l. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.",) I. 2 4. MilZ ZOlO EC) I. Landgericht Frankfurt am Main ) ) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

._.'._'-~~l. E, I ~JC. ...~. :::r ',. '.,) I. 2 4. MilZ ZOlO EC) I. Landgericht Frankfurt am Main ) ) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Landgericht Frankfurt am Main Az. 2-03 07/10 Laut Protkoll verkündet am 18.3.10 Peter, JA'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle._."'._'-~~l,._,._. _. ' ~, h.. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.", I,"'. 2 4. MilZ

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger - Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten?

1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten? MU Hörübungen zum Thema: Rechtsanwälte Beantworten Sie die Fragen: 1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten? 2. Rechtsanwälte dürfen Fachanwaltsbezeichnungen auf ihre Briefbögen schreiben.

Mehr

Landgericht Köln. Beschluss

Landgericht Köln. Beschluss / A3 O 202/11 \ Landgericht Köln Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Herrn Matthew Tasa, :, Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte: gegen Herrn Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 17 C 1378/14 OS/WftWOLF eingegangen 1

Mehr

Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil

Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin

Mehr

C. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Keine Prüfung von Amts wegen, Antrag erforderlich (Anwaltsklausur)

C. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Keine Prüfung von Amts wegen, Antrag erforderlich (Anwaltsklausur) C. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO Keine Prüfung von Amts wegen, Antrag erforderlich (Anwaltsklausur) Nach Abwendungsbefugnis Nur bei Aufnahme bei positiven Ausspruch Die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Abschrift IM NAMEN OES VOLKES. Prozessbevollmflchtiqte: Rechtsanwälte Baumgarten Brandt Rechtsanwälte, Friedrichstraße 95,10117 Berlin, Gz.

Abschrift IM NAMEN OES VOLKES. Prozessbevollmflchtiqte: Rechtsanwälte Baumgarten Brandt Rechtsanwälte, Friedrichstraße 95,10117 Berlin, Gz. Amtsgericht Nürnberg Abschrift Az.: 27 C 421/15 IM NAMEN OES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - I, vertreten durch d. Geschäftsführer Prozessbevollmflchtiqte: Rechtsanwälte Baumgarten Brandt Rechtsanwälte,

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch

Mehr

Wettbewerbsrecht, Internetrecht. Webseite, Impressum, Anbieterkennzeichnung, Vorschaltseite, Wartungsseite, Baustellenseite

Wettbewerbsrecht, Internetrecht. Webseite, Impressum, Anbieterkennzeichnung, Vorschaltseite, Wartungsseite, Baustellenseite Gericht LG Düsseldorf Aktenzeichen 12 O 312/10 Datum 15.12.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht, Internetrecht Webseite, Impressum, Anbieterkennzeichnung, Vorschaltseite,

Mehr

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media

Mehr

Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:_

Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:_ ,. " Abschrift Amtsgericht München Az.: 142 C 16361/13 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:_ gegen 1) 2)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs. BUNDESGERICHTSHOF I ZB 71/13 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache ja nein ja UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.1 Satz 1 Deus Ex

Mehr

Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen Bild Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist in Zeiten des Internets und der sozialen Netzwerke wichtiger denn je. Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht und Teil des

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke 10. April 2010 Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht, Hamburg, 9./10. April 2010 Werbung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

HEIKO HENSEL & PETER FÖLSCH

HEIKO HENSEL & PETER FÖLSCH HEIKO HENSEL & PETER FÖLSCH RECHTSANWALTE UND NOTAR RAE HENSEL& FÖLSCH'MARLISTRASSE 101 '23566 LÜBECK An das Amtsgericht Gadebusch Amtsstraße 6 19205 Gadebusch 23566 LÜBECK, DEN 02.1'1.2005 MARLISTRASSE

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/04 BESCHLUSS vom 25. November 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuererstattung ZPO 91; UStG 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen

Mehr

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 2092/01 In dem Rechtsstreit der Frau Klägerin, Bevollmächtigt: Gegen Agentur für Arbeit Beklagte, wegen Familienleistungsausgleich (Januar

Mehr