ArbStättV Jahre Arbeitsstättenverordnung. Arbeitsschutz am Puls der Zeit. 40 Jahre Arbeitsstättenverordnung

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1 40 Jahre Arbeitsstättenverordnung Arbeitsschutz am Puls der Zeit ArbStättV

2 Helmut Schmidt ist Bundeskanzler Zeitzeichen 1975 Walter Scheel ist Bundespräsident Borussia Mönchengladbach ist Deutscher Meister Zuzugsverbot für Ausländer in den Berliner Stadtteilen Kreuzberg, Tiergarten und Wedding durch den Berliner Senat wegen Ausländerüberlastung. Ein Liter Normalbenzin kostet 0,85 DM. Ein Liter Heizöl kostet 0,29 DM Der Preis für ein Maß Bier auf dem Oktoberfest beträgt 3,50 DM - 3,75 DM. 2

3 Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) vom 20. März 1975 Fundstelle: BGBl I 1975, 729 ArbStättV Eingangsformel: Auf Grund des 120e Abs. 1 sowie des 139h Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird hinsichtlich 45 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrats verordnet:. 3

4 Grundanliegen und Schutzziele der ArbStättV 1975 Leben und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefahren und Gefährdungen zu schützen, die von der Einrichtung und dem Betreiben einer Arbeitsstätte ausgehen oder ausgehen können Schutz vor Unfällen bei der Arbeit, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und auch um die Vermeidung von gesundheitsrelevanter Belästigungen Die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze und der Arbeitsumgebung sowie die Einhaltung hygienischer Anforderungen 4

5 Konzeptionsmerkmale der ArbStättV Schutzzielbestimmungen an Arbeitsstätten und Arbeitsplätze 2. Die Generalklausel ( 3 Abs. 1) fordert vom Arbeitgeber die Umsetzung der Schutzzielbestimmungen im Betrieb unter Beachtung der geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln der sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse (Konkretisierung durch Richtlinien für Arbeitsstätten des BMAS) 3. Die Anforderungen der ArbStättV sind auf den Normalfall zugeschnitten (zusätzliche Anforderungen oder Ausnahmen sind möglich) 4. Übergangsvorschriften für Alt-Arbeitsstätten (Errichtung vor dem ) 5

6 Ausnahmen vom Anwendungsbereich der ArbStättV 1975 Die ArbStättV gilt nicht für Arbeitsstätten im Reisegewerbe und Marktverkehr in Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr In Betrieben, die dem Bundesberggesetz (BBergG) unterliegen Auf Seeschiffen und Binnenschiffen 6

7 Richtlinien für Arbeitsstätten (ASR) Konkretisierung der ArbStättV In den Jahren nach dem Inkrafttreten der Arbeitsstättenverordnung werden mit Unterstützung vom fachlich beteiligten Kreisen der Spitzenverbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber ASR aufgestellt. Die ASR werden anschließend im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben. Die ASR sind keine Rechtsnorm. Der Arbeitgeber ist nicht strikt daran gebunden. (vgl. allgemein anerkannte Regeln der Technik; gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse). In den folgenden Jahren werden rund 30 ASR bekannt gemacht. 7

8 Zeitzeichen 1985 Helmut Kohl ist Bundeskanzler Richard von Weizäcker ist Bundespräsident Bayern München ist Deutscher Meister Boris Becker gewinnt Wimbledon Ein Liter Normalbenzin kostet 1,40 DM Ein Liter Heizöl kostet 0,81 DM Der Preis für ein Maß Bier auf dem Oktoberfest beträgt 5,90 DM 6,30 DM 8

9 Einheitliche Europäische Akte (EEA) (1987) Die EEA zielte auf die zügige Vollendung des europäischen Binnenmarktes (1992) ab. Sie schaffte zügigere Entscheidungsverfahren im Ministerrat (überwiegend qualifiziertes Mehrheits- statt Einstimmigkeitsprinzip) eine rechtsverbindliche Grundlage für die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) und erweiterte Mitwirkungsmöglichkeiten des Europäischen Parlaments bei der Rechtsetzung der EG 9

10 Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit Vom 12. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 183, S. 1) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 (ABl. EG L 311, S. 1) in Kraft getreten am 11. Dezember

11 Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Vom 30. November 1989 (ABl. EG Nr. L 393, S. 1) zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/30/EG vom 20. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 165, S. 21) in Kraft getreten am 28. Juni 2007 (Anmerkung: Die ArbStättV diente als Vorlage für die EG-Richtlinie) 11

12 Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABI. EG Nr. L 156, S. 14) zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/30/EG vom 20. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 165, S. 21) in Kraft getreten am 28. Juni

13 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) Ausfertigungsdatum: "Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist" Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinien: -Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) und - Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl. EG Nr. L 206 S. 19) 13

14 Eckpunkte der Änderung der Arbeitsstättenverordnung 2004 Die ArbStättV wir vollständig auf 18 ArbSchG abgestützt Deregulierung und der Harmonisierung der nationalen Regelungen mit den EG-rechtlichen Vorgaben ( 1:1 -Umsetzung der Mindestvorschriften) Mögliche Wettbewerbsnachteile der Deutschen Wirtschaft sollten dadurch vermieden werden Reduzierung der Verordnung auf allgemeine Schutzzielanforderungen Verlagerung spezifischer Anforderungen in den Anhang der ArbStättV Umsetzung der Teile A und B des Anhangs IV der EG-Baustellenrichtlinie in einem eigenen Anhang der ArbStättV Konkretisierung der Verordnung durch ein untergesetzliches Regelwerk (siehe: Ausschuss für Arbeitsstätten) 14

15 Problem 1:1 -Umsetzung der EG-Mindestvorschriften (1989) PC / Tablet / Smartphone (2015) 15

16 Eckpunkte der Änderung der Arbeitsstättenverordnung EG-konforme Überarbeitung der Begriffsbestimmungen (Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Arbeitsstätte) 2. Regelung zur Telearbeit 3. Psychische Belastungen am Arbeitsplatz (Gefährdungsbeurteilung, Bildschirmarbeit) 4. Unterweisung der Beschäftigten 5. Nichtraucherschutz in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr Sichtverbindung nach Außen 6. Hochgelegene Arbeitsstätten - Absturz (UVV Bauarbeiten ) 7. Übernahme der Bildschirmarbeitsverordnung ( Anhang Nr. 6 - neu) 16

17 Begriffsbestimmung Arbeitsplätze Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig werden. 17

18 Begriffsbestimmung Arbeitsräume Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind. 18 Dipl.-Ing. Werner Allescher, BMAS

19 2 Begriffsbestimmungen Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind. (Übernahme der Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV) 19

20 Idee: Telearbeit Bildschirmarbeit im Privatbereich Vereinbarkeit von Familie und Beruf Wesentliche Kriterien für Telearbeit: Vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten (u.a. Arbeitszeit; Arbeitsplatzgestaltung; Zutritt) Arbeitgeber richtet im privaten Wohnbereich des Beschäftigten den Telearbeitsplatz ein und trägt dafür die Kosten Gesetzliche Regelungen zum Schutz der Beschäftigten gelten (ArbSchG, ArbZeitG) Beschäftigte arbeiten in der Regel alternierend zu Hause oder im Betrieb 20 Dipl.-Ing. Werner Allescher, BMAS

21 Wesentliche Einwände der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) Telearbeitsplätze Unterweisung, Dokumentation Begriffsbestimmung Arbeitsplatz (künftig zeitlich unbeschränkt) Abschließbare Kleiderablagen (Änderung durch Bundesrat) Tageslicht und Sichtverbindung nach außen für Arbeitsräume 21

22 Lesefassung des Verordnungsentwurfs zur Änderung der Arbeitsstättenverordnung (Stand: VO-Entwurf mit Änderungen des Bundesrats - Januar 2015) (MASGF Brandenburg Arbeit Arbeitsschutz) 22

23 40 Jahre Arbeitsstättenverordnung Arbeitsschutz am Puls der Zeit Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 23

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