inklusive EU-Erbrecht Handbuch zum Erbrecht Ein Leitfaden für alle Fragen des Erbens, Vererbens und Schenkens.

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1 inklusive EU-Erbrecht Handbuch zum Erbrecht Ein Leitfaden für alle Fragen des Erbens, Vererbens und Schenkens.

2 Handbuch zum Erbrecht

3 Impressum: Stand Dezember 2014 Medieninhaber und Herausgeber: Procurement Services GmbH 1030 Wien, Am Heumarkt 4 Erbrechtlicher Teil: durchgesehen und überarbeitet von Univ.-Lektor MMag. Dr. Arno Weigand, Öffentlicher Notar in 1020 Wien-Leopoldstadt (office@notar1020.at). Ohne Gewähr. Steuerlicher Teil: mit besonderer Sorgfalt zusammengestellt von WP Dr. Dieter Ehart, 1010 Wien. Ohne Gewähr. Weitere aktuelle Informationen finden Sie auf und (Suchbegriff Erben ). Die Informationen stammen aus Quellen, die wir als verlässlich und vollständig ansehen. Wir haben sie sehr sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, die Weitergabe erfolgt jedoch ohne Gewähr und wir können keine Garantie auf Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen.

4 INHALTSVERZEICHNIS VORWORT... 1 WAS VERSTEHT MAN UNTER ERBRECHT?... 2 BEGRIFFSERKLÄRUNGEN... 2 WAS IST VERERBBAR?... 3 WAS IST NICHT VERERBBAR?... 3 Besonderes gilt für die Lebensversicherung... 4 WELCHE ERBRECHTSORDNUNG KOMMT ZUR ANWENDUNG?... 4 EU-Erbrechtsverdordnung... 5 WER IST ERBBERECHTIGT?... 6 GESETZLICHE ERBFOLGE... 7 Allgemeines... 7 Beispiele Uneheliche Verwandtschaft Annahme an Kindes statt (Adoption) Ehegattenerbrecht Gesetzliches Vorausvermächtnis Erbrecht der eingetragenen Partner GEMEINSAMES WOHNUNGSEIGENTUM IM TODESFALL GESETZLICHE SONDERERBFOLGE a) Anerbenrecht bäuerliches Erbrecht b) Gesetzliches Erbrecht nach Geistlichen GEWILLKÜRTE ERBFOLGE Der Erbvertrag Das Vermächtnis (Legat) Schenkung auf den Todesfall Das Testament Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testamentes Eigenhändiges Testament Fremdhändiges Testament Mündliches Testament Testamentszeugen Hinterlegung eines Testamentes Widerruf und Änderung eines Testamentes Klauseln, Bedingungen, Befristungen und Auflagen...30 ERBUNWÜRDIGKEIT I -

5 ERBVERZICHT PFLICHTTEILSRECHT Pflichtteilsquote Schenkungspflichtteil ENTERBUNG ERBSCHAFTSERWERB Die Vermögensübernahme durch den Erben BERUFUNG ZUR ERBFOLGE DAS SCHENKUNGSMELDEGESETZ Inkrafttreten Meldepflichten bei Schenkungen Befreiung von der Anzeigepflicht Anzeigefrist...44 Nichtmeldung Unentgeltliche Übertragung von Grundstücken Steuersatz bei Erwerb Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) WITWER- BZW. WITWENPENSION Anspruchsvoraussetzungen...49 Höhe der Witwer- bzw. Witwenpension Bezugsdauer...51 Erforderliche Ehedauer bei Eheschließung eines Pensionisten/einer Pensionistin Antragstellung...53 Frist...53 Zuständige Behörde...53 WAISENPENSION Anspruchsvoraussetzungen...54 Höhe der Waisenpension...54 Bezugsdauer...55 Antragstellung...55 Frist...55 Zuständige Behörde...56 MUSTER Muster für eine Ablebensmitteilung Parten STICHWORTVERZEICHNIS II -

6 Handbuch zum ERBRECHT VORWORT Sein Leben lang schöpft und arbeitet der Mensch für sich und seine Kinder bzw. Nachkommen. Es wäre schade, wenn eines Tages sein Lebenswerk verloren ginge bzw. es jemand übernehmen würde, der dies nicht zu schätzen vermag oder die Voraussetzung nicht mitbringt. So empfiehlt es sich, seine Verlassenschaft zu gegebener Zeit zu regeln. Man erspart sich und seinen Angehörigen viele Probleme, Ärgernisse und Familien zwistigkeiten. Wir möchten Ihnen bei der Beantwortung wichtiger Erbrechtsfragen behilflich sein, dieses Handbuch zum ERBRECHT kann und soll aber die ausführliche Beratung durch einen Notar oder Anwalt nicht ersetzen

7 WAS VERSTEHT MAN UNTER ERBRECHT? Es ist das ausschließliche Recht, den ganzen Nachlass (Verlassenschaft) oder einen Teil desselben nach dem Tode des Erblassers in Besitz zu nehmen. BEGRIFFSERKLÄRUNGEN ERBEN ERBLASSER ERBE VERMÄCHTNISNEHMER NACHLASS bzw. VERLASSENSCHAFT bedeutet den Übergang durch Gesamt rechtsnachfolge von Rechten und Pflichten beim Tode einer Person auf eine oder mehrere andere. ist jene Person, deren vererbliche Rechte und Pflichten mit dem Ableben übergehen (Der Erblasser hinterlässt den Nachlass). ist jene Person, die ein Recht auf den ganzen Nachlass oder einen quotenmäßig bestimmten Teil des Nachlasses hat (Der Erbe erbt die Erbschaft). (Legatar) ist jene Person, der der Erblasser letztwillig Vorteile (Legate) zugewendet hat. Der Ver mächt nisnehmer hat einen schuldrecht lichen Anspruch gegen den Nachlass und nach der Einantwortung gegen die/den Erben. ist die Gesamtheit der Vermögensrechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen, die im Wege der Gesamtrechts

8 nachfolge auf den/die Erben übergehen. RUHENDEN NACHLASS nennt man die Gesamtheit der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens. ERBSCHAFT ist die Gesamtheit von Rechten ( 532 ABGB) und Pflichten, die übergehen vom Standpunkt des Erben aus gesehen. WAS IST VERERBBAR? Grundsätzlich sind alle vermögenswerten Rechte (Aktiva) und Pflichten (Verbindlichkeiten/Passiva) vererbbar. WAS IST NICHT VERERBBAR? Mit dem Tode des Erblassers erlischt der Anspruch auf den Bezug von Unterhalt Ausstattung das Ausgedinge die Leibrente, wenn auf das Leben des Berechtigten abgestellt das Wiederkaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrecht sowie das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Zweifel persönliche Dienstbarkeiten (z. B. Wohn recht) öffentliche Rechte wie Titel, Auszeichnungen und Ge werbeberechtigungen (AUSNAHME: Fortbetriebsrecht des Ehegatten und der Kinder bis zu einem bestimmten Alter) - 3 -

9 Besonderes gilt für die Lebensversicherung Ist die Lebensversicherung auf das Ableben des Erblassers ausgestellt und nennt sie einen Begünstigten (z. B. den Ehe gatten), so entsteht der Leistungsanspruch mit Eintritt des Ver sicher ungs falles (= Tod). In diesem Fall gehört die Versicherungs - summe n i c h t zum Nachlass. Nur die auf Überbringer lautende Polizze gehört in den Nachlass, wenn diese im Nachlass gefunden wurde. Ansonsten ist der bezugsberechtigt, der die Inhaber-Polizze in Händen hält und dem sie zu Lebzeiten geschenksweise übergeben wurde. Die Versicherungssumme muss unter gewissen Umständen zur Pflichtteils abdeckung ver wendet werden im Wege der Schenkungsanrechnung. WELCHE ERBRECHTSORDNUNG KOMMT ZUR ANWENDUNG? Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Das Personalstatut wird durch die Staatsangehörigkeit bestimmt ( 9 IPRG, 28 Abs 1 IPRG). Somit haben die Bezirksgerichte bei ausländischen Staatsbürgern auch materielles ausländisches Erbrecht zu erheben und anzuwenden. Nach diesem bestimmt sich nicht nur, wer gesetzlicher Erbe ist, sondern auch, ob und in welchem Umfang bestimmte Familienangehörige Pflichtteilsansprüche haben. Mitunter verweisen fremde Rechtsordnungen wieder auf österreichisches Recht zurück, sodass auch bei einem ausländischen Staatsbürger die österreichischen Sachnormen (im Ergebnis österreichisches Erbrecht) anzuwenden sind ( 5 Abs 2 IPRG)

10 Wird eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt, so sind der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden jedenfalls nach österreichischem Recht zu beurteilen ( 28 Abs 2 IPRG); bei einer bedingten Erbantrittserklärung besteht eine Erbenhaftung nur bis zur Höhe des Werts der Nachlassaktiva, bei einer unbedingten Erbantrittserklärung besteht eine unbeschränkte Haftung aller erbantrittserklärter Erben unabhängig davon, welches Erbrecht zur Anwendung kommt. EU-Erbrechtsverordnung Ab ist auf die meisten EU-Bürger die EU-Erbrechtsverordnung anzuwenden (nur GB, Dänemark und Irland nehmen nicht teil): Zentraler Anknüpfungspunkt für EU-Bürger ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers! Nach Art 21 EuERbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen für EU-Bürger dem Recht jenes Mitgliedstaates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern sich nicht zu einem anderen Mitgliedstaat eine engere Verbindung ergibt (sog Ausweichklausel). Damit wird es in manchen Fällen zu einer massiven Rechtsunsicherheit darüber kommen, welches nationale Erbrecht zur Anwendung kommt; zb: ein Österreicher lebt abwechselnd in Deutschland und in Polen. Es besteht aber eine beschränkte Rechtswahl: Letztwillig kann das Recht jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes besitzt (Art 22 Abs 1 EuErbVO) gewählt werden. Österreicher, die ihren Lebensabend zb auf Mallorca verbringen und möchten, dass nach ihnen österreichisches und nicht spanisches Erbrecht zur Anwendung kommt, sind gut beraten, wenn sie in ihrem Testament eine solche Rechtswahl treffen

11 WER IST ERBBERECHTIGT? Erbfähig ist, wer rechtsfähig ist, d. h., wer Person nach dem ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) ist. Hier unterscheidet man zwischen NATÜRLICHEN und JURISTISCHEN Personen. a) NATÜRLICHE Personen sind alle Menschen vom Zeitpunkt ihrer Geburt bis zu ihrem Tod. Daher kann niemand Erbe werden, der beim Tod des Erblassers noch nicht lebt bzw. nicht mehr lebt. Dem bereits gezeugten Ungeborenen fällt die Erbschaft unter der Bedingung seiner Lebendgeburt wie einem Geborenen an. Wer nicht mehr lebt, kann nicht erben. Stirbt der zum Erbrecht Berufene vor dem Erblasser, ist seine Erbaussicht und die seiner Erben vereitelt. Außer im Fall der gesetzlichen Erbfolge, wo der vorverstorbene Erbe durch seine Nachkommen repräsentiert wird. Hat der Erbe den Erbfall jedoch erlebt und stirbt er vor Antritt oder Einantwortung des Nachlasses, geht sein Erbrecht auf seine Erben über, außer es wurde bei testamenta rischer Erbfolge ein Ersatzerbe eingesetzt und der Erbe hat noch keine Erbantrittserklärung abgegeben. b) JURISTISCHE Personen sind Personenvereinigungen oder Vermögensgemeinschaften, die durch die Rechtsordnung im Wesentlichen mit gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet worden sind wie die natürlichen Personen. Dazu zählen alle juristischen Personen wie Vereine, Anstalten und Stiftungen, aber z. B. auch der ruhende Nachlass. Die juristischen Personen sind entweder solche des ö f f e n t l i c h e n oder des p r i v a t e n Rechts, je nachdem, ob sie durch einen öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt - 6 -

12 (Gesetz, Verordnung) oder durch einen Gesellschaftsvertrag (Satzung, Statuten) geschaffen werden. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören vor allem der Bund, die Länder, die Gemeinden (die sogenannten Gebietskörperschaften), die Sozialversicherungsträger und zahlreiche Interessenvertretungen (Kammern). Zu den juristischen Personen des privaten Rechts zählen z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Vereine. Diese juristischen Personen sind vermögens- und somit auch erbfähig. Grundsätzlich gilt: Sie müssen zur Zeit des Erbfalles schon bzw. noch existieren (bestehen). GESETZLICHE ERBFOLGE Allgemeines Die österreichische Rechtsordnung zwingt niemanden dazu, sich über den Verbleib seines Vermögens Gedanken zu machen. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) enthält detaillierte Vorschriften für den Fall, dass jemand ohne letztwillige Verfügung über sein Hab und Gut verstirbt. Das gesetzliche Erbrecht folgt dem Prinzip der Familienerbfolge, d. h. Erbfolge der Verwandten und des Ehegatten oder des eingetragenen Partners. Verschwä gerte (z. B. Schwager, Schwägerin, Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater) erben dabei n i c h t. Auch der Lebensgefährte hat kein gesetzliches Erbrecht, kann also nur mit einer letzt willigen Anordnung bedacht werden. Ausgenommen ist dies im M i e t r e c h t. Nach dem Tod des Hauptmieters treten be

13 stimmte Personen, zu denen auch der Lebensgefährte zählt, von Gesetzes wegen in den Mietvertrag ein. Als Lebensgefährte im Sinne des Mietrechtsgesetzes gilt, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod mindestens d r e i Jahre lang in der Wohnung in einer Hausgemeinschaft gelebt hat, die in wirtschaftlicher Hinsicht der Ehe entspricht ( 14 Mietrechtsgesetz), sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben. Zur gesetzlichen Erbfolge kommt es nur dann, wenn: keine gültige letztwillige Verfügung (Testament) vorliegt oder sich die gültige letztwillige Verfügung nicht auf den ganzen Nachlass bezieht oder die in einer letztwilligen Anordnung bedachten Personen die ihnen zugedachte Zuwendung nicht annehmen können oder wollen. Das gesetzliche Verwandtenerbrecht ist nach dem sogenannten Parentelen-System (Linien, Grade) geregelt. 1. Parentel (Linie): die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen 2. Parentel (Linie): die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen 3. Parentel (Linie): die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen 4. Parentel (Linie): die Urgroßeltern des Erblassers (jedoch nicht mehr deren Nachkommen = Erbrechtsgrenze) - 8 -

14 Die sogenannten Parentelen kommen nacheinander an die Reihe. Daher können Angehörige der 2. Linie nur dann erben, wenn aus der ersten Parentel niemand vorhanden ist. Angehörige der 3. Linie werden durch die 2. Linie ausgeschlossen usw. Gelangt ein Kind nicht zur Erbschaft, weil es z. B. erbun fähig bzw. bereits verstorben ist, so fällt sein Anteil wiederum seinen Nachkommen zu = R e p r ä s e n t a t i o n s r e c h t ( 732 f. ABGB). Ein Erbverzicht wirkt sich im Zweifel jedoch auch zu Lasten der Nachkommen der Verzichtenden aus ( 551)

15 Stammbaum Urgroßeltern (Vaterseite) Urgroßeltern (Mutterseite) 4. Parentel Großeltern (Vaterseite) Großeltern (Mutterseite) 3. Parentel Geschwister d. Vaters Geschwister d. Mutter Vater Eltern des Erblassers Mutter 2. Parentel Geschwister des Erblassers Geschwister des Erblassers Sohn Tochter 1. Parentel Enkel Enkel

16 Beispiele: Der Erblasser hinterlässt zwei Töchter (A und B) und einen Sohn (C). A, B und C erhalten je ein Drittel. Der Erblasser hat zwei Töchter (A und B) und einen Sohn (C); B ist bereits verstorben, hat jedoch einen Sohn (Enkel des Erblassers). A und C und Enkel erhalten je ein Drittel. Der Erblasser hat keine Nachkommen. Seine Eltern (V und M) leben noch. Zusätzlich leben noch seine Geschwister (A und B). V und M (Eltern) erhalten je die Hälfte. Ist V verstorben, so fällt seine Hälfte an A und B, d. h., M erhält die Hälfte, A und B je ein Viertel. Sind V und M verstorben, so erhalten A und B je die Hälfte. Uneheliche Verwandtschaft Seit sind die unehelichen Verwandten des Verstorbenen (des Erblassers) seinen ehelichen Nachkommen gleichgestellt. Annahme an Kindes statt (Adoption) Durch die Annahme an Kindes statt entstehen zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen zum Zeit punkt der Adoption minderjäh

17 rigen Nachkommen andererseits die gleichen Rechte, wie sie durch eheliche Abstammung begründet werden ( 197 Abs.1 ABGB). Darüber hinaus bleibt das Erbrecht zwischen dem Adoptivkind und seinen leib lichen Eltern aufrecht, wobei aber beim Tode des Wahlkindes die Wahleltern den leiblichen Eltern vorgehen. Ehegattenerbrecht Ein gesetzliches Erbrecht hat der Ehegatte, welcher mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes in g ü I t i g e r Ehe lebt. Die Höhe der Erbquote richtet sich danach, welche anderen Verwandten (der 1., 2. oder 3. Parentel) neben dem Ehegatten noch vorhanden sind. Sie beträgt 1/3 des Nachlasses neben (der 1. Parentel) den Kindern des Erblassers und deren Nachkommen (Enkel usw.) 2/3 des Nachlasses neben (der 2. Parentel) den Eltern und den Geschwistern des Erblassers oder neben (der 3. Parentel) den Großeltern. Wenn neben Großeltern Nachkommen verstorbener Großeltern (Onkel, Tanten) vorhanden sind, so erhält der Ehegatte vom restlichen Drittel überdies auch den Teil, der den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufallen würde (die Großeltern sind hier die Erbrechtsgrenze). Gleiches gilt seit auch für jene Erbteile, die den Nachkommen verstorbener Geschwister (Neffen, Nichten) zu - fallen würden. Sind also weder Eltern noch Geschwister oder Großeltern des Verstorbenen am Leben, erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass

18 Gesetzliches Vorausvermächtnis: Dem Ehegatten gebührt zusätzlich das Gesetzliche Vorausvermächtnis. Das Vorausvermächtnis besteht aus zwei Teilen: aus den Haushaltssachen und (manchmal) aus einem Wohnrecht. Dem Ehegatten gebühren die zum ehe lichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fort führung entsprechend den bisherigen Lebens verhältnissen erforderlich sind. Außerdem kann er in der Ehe wohnung weiter wohnen, wenn diese nachlass zugehörig ist. Aber auch das Mietrechtsgesetz und das Wohnungseigen tumsgesetz schützen das Wohnbedürfnis des überlebenden Ehegatten. Einfluss der Scheidung auf die gesetzliche Erbfolge: Ist die Ehe beim Tod des Erblassers geschieden, so hat sein früherer Ehegatte kein Erbrecht. Ein aus einer Scheidung gegen den Erblasser bestehender Unterhaltsanspruch richtet sich nach dessen Tod gegen die Erben. Der Berechtigte muss sich jedoch die Herabsetzung auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Außerdem muss sich der geschiedene Ehegatte gegen über den Erben des Unterhaltspflichtigen alles einrechnen lassen, was er an sonstigen Leistungen erhält. Erbrecht der eingetragenen Partner Mit 1. Jänner 2010 ist das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) in Kraft getreten, womit gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit zur Legalisierung ihrer Beziehung in eheähnlicher Weise eröffnet wird. Der neue 537a ABGB legt für eingetragene Partner die sinngemäße Anwendung der für Ehegatten maßgeblichen Vorschriften im Erbrecht fest

19 GEMEINSAMES WOHNUNGSEIGENTUM IM TODESFALL Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002) brachte insbesondere für den gemeinsamen Erwerb einer Eigentumswohnung durch zwei natürliche Personen erhebliche Änderun gen: War bis einschließlich der Erwerb einer Eigentumswohnung nur durch eine Person oder durch Ehegatten möglich, so können nunmehr auch zwei beliebige natürliche Personen als eine sogenannte Eigentümerpartnerschaft eine Eigentumswohnung, einen Kfz-Abstellplatz oder eine sonstige selbstständige Räumlichkeit (z. B. Geschäftsraum, Einzelgarage) zu gleichen Teilen das heißt jeweils einen halben Mindestanteil erwerben. Dabei ist es weder erforderlich, dass die beiden Eigentümerpartner verheiratet, verwandt oder unterschiedlichen Geschlechts sind, noch dass sie beide auch tatsächlich in der Wohnung leben. Durch diese Öffnung des gemeinsamen Wohnungseigentums an einem Wohnungseigentumsobjekt ergeben sich aber auch ver schiedene erbrechtliche Konsequenzen, die im 14 WEG 2002 geregelt sind. Erwirbt beim Tod des einen Partners der überlebende Partner den Anteil des Verstorbenen nicht ohnedies als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein, so gilt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Eigentümerpartnern Folgendes: Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und dem gemeinsamen Wohnungseigentum geht von Gesetzes wegen unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners über (ANWACHSUNG). Dieser Eigentumserwerb tritt jedoch nicht ein, wenn der überlebende Partner innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden an gemessenen Frist entweder auf ihn verzichtet (VERZICHT) und so eine öffentliche Feilbietung des gesamten Mindestanteils durch das Ver lassenschaftsgericht bewirkt oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter

20 Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließt, aufgrund derer der Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt. Abweichend zu diesen Fällen können die Partner auch durch eine vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung geschlossene schriftliche Vereinbarung bestimmen, dass an stelle des gesetzlichen Eigentümerübergangs an den Überlebenden der Anteil des Verstorbenen einer anderen natürlichen Person zukommt, die dann diesen Anspruch auf Übereignung gegen den Nachlass geltend zu machen hat. Unterlässt der durch diese Vereinbarung Begünstigte jedoch die frist gerechte Verfolgung seines Anspruchs, so tritt der Eigentumsübergang auf den überlebenden Partner ein. Gleiches gilt, wenn der Begüns tigte den Erbfall nicht erlebt oder vor seiner Eintragung in das Grundbuch stirbt. AUSGLEICHSZAHLUNGEN: Grundsätzlich gilt, dass der überlebende Partner, der den Anteil des Verstorbenen durch Zuwachs erhält, an die Verlassenschaft oder später an die Erben die Hälfte des Verkehrswerts des Mindestanteils als Übernahmspreis zu bezahlen hat ( 14 Abs. 2 WEG 2002). Diese zumeist beträchtliche finan zielle Belastung für den Überlebenden ist nur dann gemildert, wenn die Höhe der Zahlungspflicht des überlebenden Partners an die Verlassenschaft einvernehmlich bestimmt wird; dies setzt voraus, dass kein Inventar zu errichten ist und dass dadurch nicht in die Rechte von Gläubigern oder Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen eingegriffen wird. Das Gesetz macht jedoch eine wichtige Ausnahme von dieser Zahlungspflicht des überlebenden Partners gemäß 14 Abs. 2 WEG Diese Zahlungspflicht gilt gemäß 14 Abs. 3 WEG 2002 dann nicht, wenn: der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter nach dem verstorbenen Partner ist,

21 Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentumsrechts eine Wohnung war (also kein Pkw-Abstellplatz, kein Geschäftslokal), die dem überlebenden Partner zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, kein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist und die Verlassenschaft nicht überschuldet wäre. Wenn aber neben dem überlebenden Partner noch ein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, so hat der überlebende Partner ein Viertel des Verkehrswertes des Mindestanteils an die Verlassenschaft zu bezahlen. Gleiches gilt auch im Falle einer überschuldeten Verlassenschaft nach dem verstorbenen Partner. Bei unzumutbar hohen Übernahmspreisen kann auf Antrag die Zahlungspflicht bis auf fünf Jahre hinausgeschoben werden oder es können vom Verlassenschaftsgericht Teilzahlungen bewilligt werden. Achtung: Eine Erlassung der Zahlungspflicht des überlebenden Partners kann seit 1. Oktober 2006 nur mehr erbrechtlich (in Testamentsform oder Schenkung auf den Todesfall) erfolgen, nicht mehr durch eine sonstige Vereinbarung der Eigentümerpartner. Pflichtteilsberechtigte und Gläubiger des verstorbenen Eigentümerpartners gehen jedoch den Ansprüchen des überlebenden Eigentümerpartners hinsichtlich ihrer Forderungen durch das allgemeine Erbrecht vor! Aufgrund der Komplexität der Rechtslage und der finanziellen Konsequenzen sollte anlässlich des gemeinsamen Erwerbs eines Wohnungseigentumsobjekts und der Begründung einer Eigentümerpartnerschaft die Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden

22 GESETZLICHE SONDERERBFOLGE Sonderregelungen bestehen nur noch im bäuerlichen Erbrecht. a) Anerbenrecht bäuerliches Erbrecht Das Anerbenrecht dient der Sicherung eines wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen Bauernstandes. Es sollen die Zerstückelung des E r b h o f e s und die Entstehung von Zwergwirtschaften verhindert und durch Ausschluss der Zivilteilung das Bauerngut der Stammfamilie erhalten werden (Anerbengesetz 1958, in der Fassung BGBI. 1989/659). In Kärnten und Tirol sind auch noch besondere H ö f e - r e c h t e in Kraft (Tiroler Höfegesetz 1990, in der Fassung BGBI. 1989/657, Kärntner Erbhöfe-Gesetz 1990, in der Fassung BGBI. 1989/658). Begriffe: Erbhöfe: mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes stehen und mindestens einen zur ange messenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden Durchschnittsertrag haben, der jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigt. Für die Definition eines Erbhofes gem. 2 und 3 Kärntner Erbhöfe-Gesetz ist ebenfalls eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ausschlaggebend, während nach 1 Tiroler Höfegesetz als geschlossener Hof jede landwirt schaftliche mit einem Wohnhaus versehene Besitzung gilt, die in der Höfe abteilung des Grundbuches eingetragen ist. Anerbe: Aus dem Kreis der Miterben wird ein Anerbe bestimmt, der den Erbhof übernimmt und die übrigen Miterben ( weichende Erben ) mit einem Übernahmspreis abfinden

23 muss. In Tirol und in Kärnten gelten zum Teil andere Bestimmungen zur Ermittlung von Anerben als nach dem (Bundes-)Anerbengesetz. Übernahmspreis: Dieser kann im Einvernehmen der Miterben festgelegt werden; kommt es zu keiner Einigung, bestimmt das Verlassenschafts gericht aufgrund von zwei Sachverständigengutachten dessen Höhe nach Billigkeit. Als Grundsatz gilt, dass der Anerbe wohl bestehen kann. Nachtragserbteilung: Überträgt der Anerbe innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers oder, falls er minderjährig ist, nach Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Hof oder an Teilen davon auf einen anderen, so hat er jenen Betrag, um den der bei einem Verkauf erzielbare Erlös den Übernahmswert (das ist der Ertragswert, nicht der Verkehrs wert) übersteigt, an die Miterben herauszugeben. Für Detailfragen sollte ein Notar zu Rate gezogen werden. b) Gesetzliches Erbrecht nach Geistlichen Ein eigenes gesetzliches Erbrecht besteht nunmehr nach dem Inkrafttreten des 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes mit für diese nicht mehr; es gilt auch hier die allgemeine gesetzliche Erbfolge

24 GEWILLKÜRTE ERBFOLGE Der Erblasser kann von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, entweder einseitig oder durch Mitwirkung des durch die Verfügung Be troffenen. L e t z t w i l l i g e V e r f ü g u n g e n bzw. Anordnungen sind einseitige Erklärungen, da der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer nicht mitwirkt. Sie sind daher auch jederzeit einseitig widerruflich. Der Erbvertrag Der Erbvertrag ist eine Sonderform der letztwilligen Verfügung, kann nur zwischen Ehegatten abgeschlossen werden und bedarf eines Notariatsaktes, da es sich um einen Ehepakt handelt. Im Erbvertrag setzt entweder ein Gatte den anderen oder es setzen beide einander zu Erben ein. Der Erbvertrag muss aber dem Erblasser mindestens ein reines Viertel des Nachlasses zu seiner freien Verfügung lassen, so dass er sich nur auf drei Viertel erstrecken kann. Über dieses freie Viertel können die Ehegatten ein (nur ihnen gestattetes) gemeinschaftliches Testament errichten. Der Erbvertrag bindet den Erblasser. Einer einvernehmlichen Aufhebung steht allerdings nichts im Wege. Der Erbvertrag hindert den Erblasser genauso wenig wie ein Testament, über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen

25 Das Vermächtnis (Legat) Darunter versteht man eine letztwillige Verfügung, bei der eine oder mehrere Personen genannt Vermächtnisnehmer bestimmte Gegenstände des Nach lasses (z. B. Briefmar kensammlung, Münzen, Bilder, aber auch Geldbeträge) erhalten sollen. Dies kann in einem Testament erfolgen oder auch in einer letztwilligen Anordnung, die keine Erbeinsetzung enthält (Kodizill). Ein Vermächtnisnehmer (Legatar) ist somit nur Nachlassgläubiger, d. h., er übernimmt den ihm vermachten Gegenstand und ist daher mit seinem persönlichen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten nicht haftbar. Seine Forderung ist gegen über Forderungen der Nachlassgläubiger, Pflichtteilsberechtigten und Unterhaltsberechtigten nach rangig. Schenkung auf den Todesfall Die Schenkung auf den Todesfall ist eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll. Der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen. Durch den Schenkungsvertrag ist der Geschenkgeber (spätere Erblasser) gebunden. Dieser Vertrag muss in Form eines Notariatsaktes errichtet werden, in welchem der Schenkende ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht verzichten muss. Das Testament Beim Testament ist, wie bei jeder anderen letztwilligen Verfügung, jegliche Art der Vertretung (sowohl durch den gesetzlichen Vertreter, wie etwa durch einen Elternteil oder einen Sachwalter, als auch durch einen gewillkürten Vertreter, z. B. durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter) ausgeschlossen

26 Das Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der ein Erbe eingesetzt wird. Der Bedachte ist Erbe, wenn er den ganzen Nachlass oder einen quotenmäßig bestimmten Teil erhalten soll. Erbt jemand den gesamten Nachlass allein, spricht man von einem Universalerben. Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testamentes a) Testierfähigkeit Voll testierfähig sind: Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und denen der Testiervorgang und der Inhalt der Verfügung bewusst sind. Beschränkt testierfähig sind: Minderjährige zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr; psychisch kranke und geistig behinderte Personen, denen ein Sachwalter bestellt worden ist, unter der Voraussetzung, dass sie das Bewusstsein haben, eine letztwillige Verfügung zu treffen, und wissen, was ihr Inhalt ist. Letztwillige Anordnungen von beschränkt testierfähigen Personen sind nur dann gültig, wenn sie mündlich vor Gericht oder mündlich vor einem Notar errichtet wurden (öffentliches Testament). Mündige Minderjährige haben jedoch die Möglichkeit, ein wirksames Nottestament zu errichten ( 597 ABGB). Testierunfähig sind: Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vor dem 14. Geburtstag); Geisteskranke und Geistesschwache;

27 Personen, die aus sonstigen Gründen den Gebrauch der Vernunft nicht haben oder bewusstseinsgestört sind (z. B. infolge von Drogenmissbrauch wie Alkohol, Medikamente oder Rauschgift) und daher den Testiervorgang und den Inhalt der Verfügung nicht begreifen können. b) Formvorschriften Die FORMVORSCHRIFTEN zur Testamentserstellung sind gesetzlich geregelt, um unter anderem zu verhindern, dass ein von dritten Personen vorverfasstes Testament dem Erblasser zur Unterfertigung untergeschoben wird. Eigenhändiges Testament Die wahrscheinlich am häufigsten verwendete Form zur Erstellung eines Testamentes ist die eigenhändig schriftliche Form. Bei dieser Form müssen allerdings einige wichtige Regeln befolgt werden, da ansonsten ein derartiges Testament ungültig ist und dann doch die gesetzliche Erbfolge, die man vielleicht nicht wünscht, grundsätzlich zum Tragen kommt. Das eigenhändige Testament muss eigenhändig handschriftlich, am Ende des Textes mit Datum und Unterschrift (mit vollem Namen) versehen, geschrieben werden. In diesem Fall sind keine Testamentszeugen nötig. Etwaige Ergänzungen müssen nochmals, unter Beisetzung des Datums, unterschrieben werden. Das Fehlen des Datums macht ein Testament nicht unwirksam, die Wirksamkeitsvoraussetzungen sind lediglich, dass das eigenhändige Testament handschriftlich geschrieben und handschriftlich unterschrieben ist

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