Die Private Insolvenz

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1 Die Private Insolvenz Verbraucherinsolvenz - Regelinsolvenz - Schuldenbefreiung Lesen Sie hier, ob sich eine private Insolvenz für Sie lohnt, was sie kostet, und wie sie funktioniert: Kommt eine private Insolvenz für mich in Frage? Die Frage stellt sich automatisch dann, wenn absehbar ist, dass man seine Schulden - egal, ob es sich hierbei um laufende Verbindlichkeiten wie Darlehensraten, Telefonrechnungen, Beiträge, Gebühren etc., um fällig gestellte Bankschulden, Steuerschulden oder um einmalige Anschaffungen jeglicher Art handelt - von seinem zur Verfügung stehenden Einkommen nicht mehr bezahlen kann, ohne dass wenigstens genug Geld für die laufenden Lebenshaltungskosten wie Unterkunft, Gas, Strom etc. übrig bleiben würde. Wenn für diese Lebenshaltungskosten nicht mehr "genug" Geld da ist, dann ist man zahlungsunfähig und man sollte über eine private Insolvenz nachdenken. Das Kriterium, was nicht "genug" ist, hat der Gesetzgeber festgelegt. Für Arbeitnehmer und für Rentner mit einer "normalen" Altersrente bestimmt sich das Kriterium der Zahlungsunfähigkeit danach, bis zu welchem Nettobetrag ein Gläubiger das monatliche Einkommen pfänden lassen könnte. Diese Pfändungsgrenze ist in der Pfändungstabelle festgelegt (aktuelle Tabelle vom ). Sie ist abhängig von der Höhe des jeweiligen konkreten monatlichen Einkommens und von der Zahl derjenigen Personen, denen man zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist, also in der Regel dem Ehepartner sowie den sich in der Ausbildung befindlichen Kindern, sofern sich diese nicht durch eigenes Einkommen vollständig selbst unterhalten. Wenn man mit diesen Personen zusammenlebt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass Unterhalt als so genannter Naturalunterhalt durch das Zur-Verfügung-Stellen der gemeinsamen Wohnung, durch das gemeinsame Haushalten, Taschengeld etc. geleistet wird. Man kann also aus der Tabelle ersehen, wie viel einem von seinem Nettoeinkommen bei einer Zwangsvollstreckung übrig bliebe. Beispiel: Ein Alleinstehender kann gegenwärtig bis zu 1.079,99 EUR netto monatlich verdienen, ohne dass man ihm davon etwas wegnehmen dürfte. Wenn er z.b.

2 1.200,00 EUR verdienen würde, könnte man ihm davon nach der Tabelle 88,28 EUR wegnehmen (und nicht etwa die Differenz in Höhe von 120,01 EUR). Sofern also in dem o.a. Beispiel die laufenden Verbindlichkeiten wie beispielsweise Darlehensraten mehr als 88,28 EUR monatlich betragen würden, stellt sich die Frage nach der privaten Insolvenz. Denn mehr als ein einzelner Gläubiger in der Zwangsvollstreckung kann einem auch der Insolvenzverwalter/Treuhänder in der Insolvenz nicht wegnehmen. Was man mit dem unpfändbaren Teil seines Einkommens macht (ob man damit also z.b. die Leasingraten für ein KFZ weiter abbezahlen will), ist jedem selbst überlassen. Schlechter gestellt als Arbeitnehmer und Rentner ist man jedenfalls in der Zwangsvollstreckung als Selbständiger, weil für Selbständige ein geschütztes Einkommen nicht im Gesetz vorgesehen ist. Wenn also ein Selbständiger z.b. von Mieteinnahmen leben würde, dann könnte man ihm dieses Geld vollständig pfänden, ohne ihm davon irgendetwas monatlich zu belassen (also auch keine 1.079,99 EUR). Er wäre dann auf die Beantragung von Hartz IV angewiesen. Lohnt sich die private Insolvenz? Eine private Insolvenz lohnt sich grundsätzlich dann, wenn entweder kein pfändbares Einkommen vorhanden ist oder aber der Gesamtbetrag aller Schulden höher ist, als derjenige Betrag, der sich rechnerisch durch Addierung der monatlich pfändbaren Einkommensbeträge nach insgesamt 6 Jahren ergibt. Denn nach der Frist (Wohlverhaltensphase) von 6 Jahren, die mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens zu laufen beginnt (nicht schon mit dessen Beantragung!), wird man von allen Schulden, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bestanden haben und die man in diesen sechs Jahren nicht mit den monatlich pfändbaren Beträgen seines Einkommens an den Treuhänder abbezahlen konnte, durch Gerichtsbeschluss befreit. (Ausnahmen gibt es auch dabei, z.b. bei denjenigen Schulden, die durch vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen wie z.b. Betrug entstanden sind.) Ein weiterer Vorteil ist, dass während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig sind, d.h. die Gläubiger können einen dann nicht mehr 30 Jahre lang verfolgen und dabei alle 3 Jahre die Abgabe einer Eidesstattlichen Versi-

3 cherung verlangen. Über Einkommen und Vermögen (z.b. eine Erbschaft), das man nach der Restschuldbefreiung erwirbt, kann man dann wieder unbelastet verfügen. Selbständige, die ihre Tätigkeit im Rahmen der so genannten Regelinsolvenz (s.u.) weiter ausüben wollen oder nach der beantragten Verbraucherinsolvenz eine selbständige Tätigkeit aufnehmen wollen, müssen sich diese Tätigkeit vom Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder genehmigen lassen. Dadurch bietet sich aber im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung gleichzeitig die Möglichkeit, soviel von den durch diese Tätigkeit erzielten monatlichen Einkünften behalten zu dürfen, wie dies ein Arbeitnehmer nach der Pfändungstabelle auch dürfte. Was kostet mich die private Insolvenz? Bei einer privaten Insolvenz fallen Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten an. Die Gerichtskosten werden auf Antrag, den man immer stellen sollte, gestundet. Auch wenn der Treuhänder/Insolvenzverwalter während der Wohlverhaltensperiode kein pfändbares Vermögen oder Einkommen einziehen konnte, darf der Restschuldbefreiungsbeschluss nach Ablauf der Frist nicht von der Zahlung von Gerichtskosten abhängig gemacht werden. Außergerichtliche Kosten entstehen dann, wenn man so vernünftig ist, die Erfüllung der komplizierten und zeitaufwändigen Formalitäten nicht selbst zu versuchen und auf die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle nicht angewiesen ist. In Berlin wie auch in allen anderen Bundesländern war es bisher so, dass man im Falle eines niedrigen Einkommens über einen vom Amtsgericht ausgestellten Berechtigungsschein anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen konnte. Die Gebühren, die der Rechtsanwalt dafür erhielt, bewegten sich, abhängig von der Anzahl der Gläubiger, zwischen 283,04 EUR und 672,80 EUR. In vielen Bundesländern ist dies auch immer noch so. Seit September 2006 stellen die Gerichte jedenfalls in Berlin jedoch keine solchen Scheine mehr aus und verweisen auf die kostenlosen Schuldnerberatungsstellen. Wer also jetzt noch die schnelle und unkomplizierte Hilfe eines auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen kann und will, muss zumindest mit dem Anfall der o.a. Gebühren rechnen. Die Rechtsschutzversicherungen übernehmen diese Gebühren nicht. Sofern man aber ohnehin bereits Raten an Gläubiger bezahlt, die man nach der Pfändungstabelle eigentlich nicht bezahlen müsste und deren Zahlung man daher tunlichst bereits mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens einstellt, kann man die o.a. Gebühren aber eventuell in drei monatlichen Raten aufbringen. Man soll-

4 te sich aber genau danach erkundigen bzw. eine Honorarvereinbarung dahingehend überprüfen, welche Leistungen mit den vereinbarten Gebühren auch wirklich abgedeckt sind. Es lohnt sich nicht, ein möglichst niedriges Honorar zu vereinbaren, wenn man dann hinterher feststellt, dass man mit dem Ausfüllen der ca. dreißigseitigen amtlichen Formulare allein gelassen wird oder für den Berater nach der gerichtlichen Antragstellung nicht mehr erreichbar ist. Wie funktioniert die private Insolvenz? Wenn man eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und mehr als 19 Gläubiger hat oder wenn noch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, d.h. Lohnforderungen, Lohnsteuern oder Sozialversicherungsabgaben wie z.b. AOK-Beiträge, gelten die Bestimmungen über das so genannte Regelinsolvenzverfahren, d.h. man kann gleich einen Insolvenzantrag beim Gericht stellen. Ansonsten ist vor der gerichtlichen Antragstellung ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern notwendig, der vereinfacht gesagt im Normalfall so aussieht, dass man seinen Gläubigern für 6 Jahre etwas mehr anbietet, als den ohnehin pfändbaren Teil seines Einkommens. Dazu werden zunächst alle Gläubiger angeschrieben, von denen man selbst zumindest die Namen kennen sollte, und um Mitteilung der gegenwärtig bestehenden Forderungen gebeten. Die Gläubiger sind zu dieser Mitteilung gesetzlich verpflichtet. Aufgrund der jeweiligen Forderungsmitteilungen wird dann ein so genannter Schuldenbereinigungsplan erstellt. Wenn auch nur ein Gläubiger diesen Schuldenbereinigungsplan ablehnt, kann man den Antrag auf Insolvenz bei Gericht stellen. Bis dahin dauert es also etwa 2 Monate. Sollten sich alle Gläubiger mit dem Plan einverstanden erklären (was selten der Fall ist) wirkt dies für alle wie ein bindender Vergleich. Nach der Insolvenzeröffnung verteilt der Treuhänder/Insolvenzverwalter das pfändbare Einkommen an alle Gläubiger nach deren quotenmäßigen Anteil. Wenn kein pfändbares Einkommen vorhanden ist, kann natürlich auch nichts verteilt werden. Von seinen Schulden wird man dann aber trotzdem befreit. Vor Ablauf der Wohlverhaltensfrist von 6 Jahren dürfen Schuldner nur dann einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, sofern die Verfahrenskosten bezahlt worden sind (die einige tausend Euro betragen können). Der Antrag kann in diesem Fall gestellt werden, sobald

5 entweder 1. alle angemeldeten Gläubigerforderungen und alle sonstigen Insolvenzverbindlichkeiten beglichen worden sind (vorher musste man trotz vollständiger Schuldentilgung noch den Ablauf der 6 Jahresfrist abwarten) oder 2. 5 Jahre nach Verfahrenseröffnung verstrichen sind oder 3. der Insolvenzverwalter/Treuhänder nach 3 Jahren ab Verfahrenseröffnung die angemeldeten Gläubigerforderungen in Höhe von mindestens 35% (also ca. ein Drittel der Schulden!) aus den ihm vom Schuldner zugeflossenen Beträgen befriedigen kann. Ob die Verfahrenskosten bzw. die Gläubigerforderungen vom pfändbaren Einkommen des Schuldners bezahlt werden können oder vom (rechtmäßigen) Vermögen des Schuldners, spielt keine Rolle. In der Regel werden sich diese Sonderregelungen also nur bei einer geringen Schuldenhöhe und einem gleichzeitig (hohen) pfändbaren Einkommen lohnen. Wenn Sie sich für die private Insolvenz entschieden haben, rufen Sie mich an:

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