FINANZDIREKTION. Wegleitung über die Quellenbesteuerung von. - im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer/innen bei internationalen Transporten

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Transkript:

FINANZDIREKTION Wegleitung 2017 über die Quellenbesteuerung von - im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer/innen bei internationalen Transporten

1. Allgemeines Rechtsgrundlagen - Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG, RB 3.2211) vom 26. September 2010 - Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 - Reglement über die Quellensteuer (RB 3.2214) Ziel und Zweck Diese Wegleitung ergänzt die oben aufgeführten Rechtsgrundlagen über die Quellensteuer. 2. Quellensteuerpflichtige Personen Der Quellensteuer unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer/innen, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Uri erhalten. 3. Steuerbare Leistung Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet. 4. Steuerberechnung (Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuer) Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Bei Ein- oder Austritt im Verlaufe eines Monats ist das regelmässige Einkommen zur Bestimmung des Prozentsatzes auf einen Monat umzurechnen. Für weitere Informationen siehe unsere Merkblätter zur Quellensteuer. Es gelten die gleichen Tarife wie für die ausländischen Arbeitnehmer/innen ohne fremdenpolizeiliche Niederlassung, die im Kanton ihren steuerlichen Wohnsitz haben: Tarif A Alleinstehende Tarif B Verheiratete (Alleinverdiener) Tarif C Verheiratete (Doppelverdiener) Tarif D Nebenerwerb Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige), die nicht mit Kindern bzw. unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben. Für in ungetrennter Ehe lebende Alleinverdiener. Nicht mehr berücksichtigt werden beim Tarifcode B die sog. Alleinerziehenden (Halbfamilien); für diese wurde der Tarifcode H eingeführt. Für in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide hauptberuflich erwerbstätig sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob beide Ehegatten in der Schweiz erwerbstätig sind oder nur einer von beiden. Fester Einheitssatz von 10 % des Bruttoeinkommens für Steuerpflichtige mit geringfügigen Nebenerwerbseinkünften sowie Ersatzeinkünften. Neu liegt nur noch dann eine Nebenerwerbstätigkeit vor, wenn die steuerpflichtige Person selbst daneben ein Haupterwerbseinkommen erzielt. 2

Tarif H Halbfamilien Für alleinstehende Personen (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete), die zusammen mit Kindern oder mit unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. In den Tarifen sind Pauschalen für Berufskosten und Versicherungsprämien sowie Abzüge für Familienlasten berücksichtigt. 5. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen Bei der Erhebung der Quellensteuer müssen abweichende Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beachtet werden. Der separaten DBA-Übersicht kann entnommen werden, in welchen Fällen die Quellensteuer zu erheben ist. Wenn die Schweiz mit dem Staat, in dem der/die Arbeitnehmer/in Wohnsitz hat, kein DBA unterhält, muss die Quellensteuer stets in Abzug gebracht werden. 6. Verfahren Pflichten Arbeitgeber/in Meldungen an das zuständige Gemeindesteueramt: Steuerabzug Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuern Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen Einwohnergemeinde folgende Meldungen zu erstatten: - Name, Vorname der/des Steuerpflichtigen - Ein- bzw. Austritt - ausbezahlte Entschädigung - Quellensteuersatz und Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat den Steuerabzug bei jeder Vergütung vorzunehmen. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die eingeforderten Quellensteuern mit dem zuständigen Gemeindesteueramt quartalsweise abzurechnen. Die Abrechnung hat innert 30 Tagen nach Quartalsende zu erfolgen. Das zuständige Gemeindesteueramt erstellt eine Rechnung aufgrund der eingereichten Abrechnungen. Der Betrag ist innert 30 Tagen seit Rechnungstellung zu bezahlen. ei verspäteter Ablieferung der Quellensteuer haben die Arbeitgebenden einen Verzugszins nach Artikel 229 StG zu entrichten. Inkassoprovision Auskunftspflicht Bescheinigung über den Steuerabzug Haftung Für die Mitwirkung bei der Steuererhebung erhält die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Inkassoprovision von 3% des abgezogenen Quellensteuerbetrags. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat den Betroffenen auf Verlangen bei jedem Quellensteuerabzug die notwendigen Auskünfte zu geben, damit diese oder dieser die Richtigkeit des Quellensteuerabzugs überprüfen kann. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat den Betroffenen auf Verlangen eine Bescheinigung über die vorgenommenen Steuerabzüge auszustellen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber haftet für Steuerausfälle infolge unrichtiger Anwendung des Quellensteuertarifs und für die Ablieferung der abgezogenen bzw. eingeforderten Steuerbeträge. 3

Auskunft Weitere Unterlagen und Formulare finden Sie unter http://www.ur.ch/steuern > Quellensteuer Bei allfälligen Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Gemeindesteueramt oder an das Amt für Steuern Uri, Tellsgasse 1, 6460 Altdorf - Telefon 041 875 21 17. Gemeindesteueramt Tel.-Nr. Fax.-Nr. _ e Mail _ 6460 Altdorf 041 874 12 12 041 874 12 16 quellensteuern@altdorf.ch 6490 Andermatt 041 888 71 41 041 888 71 40 gemeinde@andermatt.ch 6468 Attinghausen 041 874 14 50 041 874 14 51 info@attinghausen.ch 6466 Bauen siehe Seedorf 6463 Bürglen 041 874 10 40 041 874 10 43 gemeindekanzlei@buerglen.ch 6472 Erstfeld 041 882 01 30 041 882 01 31 gemeindekanzlei@erstfeld.ch 6454 Flüelen 041 874 10 00 041 874 10 01 gemeindekanzlei@flueelen.ch 6487 Göschenen 041 885 13 89 041 885 01 89 gemeinde@goeschenen.ch 6482 Gurtnellen 041 885 11 07 041 885 11 18 gemeinde@gurtnellen.ch 6493 Hospental siehe Andermatt 6461 Isenthal 041 878 11 31 041 878 10 71 gemeinde@isenthal.ch 6491 Realp 041 887 18 68 041 887 05 35 gemeinde@realp.ch 6467 Schattdorf 041 874 04 74 041 874 04 75 info@schattdorf.ch 6462 Seedorf 041 874 10 10 041 874 10 11 info@seedorf-uri.ch 6377 Seelisberg 041 820 12 66 041 820 52 67 info@seelisberg.ch 6473 Silenen 041 884 81 10 041 884 81 11 gemeindeverwaltung@silenen.ch 6452 Sisikon 041 820 23 20 041 820 52 59 gemeindeverwaltung@sisikon.ch 6464 Spiringen 041 879 11 34 041 879 17 34 verwaltung@spiringen.ch 6465 Unterschächen 041 879 11 66 041 879 18 47 info@unterschaechen.ch 6484 Wassen 041 885 11 35 041 885 10 78 info@wassen.ch 6460 Altdorf, 1. Januar 2017 Amt für Steuern 4

Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Arbeitnehmern bei internationalen Transporten Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen Der Quellensteuerabzug ist vorzunehmen: a Wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in der Schweiz befindet. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt oder Binnenschiffahrt an Bord des Schiffes, so steht der Schweiz das Besteuerungsrecht zu, wenn das Schiff einen schweizerischen Heimathafen hat oder, wenn ein Heimathafen fehlt, wenn der Betreiber des Schiffes in der Schweiz ansässig ist. b Wenn das Unternehmen von einer in der Schweiz ansässigen Person betrieben wird. Ausländischer Besatzungen von Wohnsitzstaat 1) Schiffen Luftfahr- Schiffen Fahrzeugen im inter- zeugen im Inland im internationalen im inter- nationalen Verkehr nationalen Strassen- Verkehr transport ESTV 1.1. 2017 Stand: 1. Januar 2017 Neuerungen gegenüber dem Stand per 1. 1. 2016 sind mit gekennzeichnet. c Wenn die Tätigkeit auf einem Schiff ausgeübt wird, welches in der Schweiz registriert oder in der Schweiz mit Dokumenten versehen ist. d Es besteht kein Besteuerungsrecht in der Schweiz. e Es kann nur derjenige Teil der Arbeitsleistung besteuert werden, der in der Schweiz erbracht wird. Ausländischer Besatzungen von Wohnsitzstaat 1) Schiffen Luftfahr- Schiffen Fahrzeugen im inter- zeugen im Inland im internationalen im inter- nationalen Verkehr nationalen Strassen- Verkehr transport Ägypten a a e e Albanien a a e e Algerien a a e e Argentinien 7) a a e e Armenien b b e b Aserbaidschan b b e e Australien b b e e Bangladesch a a e e Belarus b b e b Belgien a a a e Bulgarien a a a a Chile b b e e China a a e e Chinesisches Taipeh (Taiwan) b b e e Dänemark a a 2) e e Deutschland a a a e Ecuador a a e e Elfenbeinküste a a e e Estland b b e e Finnland b b e e Frankreich 6) a a a e GB / Vereinigtes Königreich a a a e Georgien a a e e Ghana a a e e Griechenland c 3) a e e Hongkong b b e e Indien b b e e Indonesien b b e e Iran b b e e Irland a a e e Island a a e e Israel a a e e Italien a a a e Jamaika b b e e Japan b b e e Kanada b b e e Kasachstan b b e e Katar a a e e Kirgisistan a a e a Kroatien a a a e Kolumbien a a e e Kuwait a a e e Lettland b b e e Liechtenstein a a e e Litauen b b e e Luxemburg a a a e Malaysia b b e e Malta b b e e Marokko a a e e Mazedonien a a e a Mexiko a a e e Moldova b b e e Mongolei a a e a Montenegro a a e a Neuseeland a a e e Niederlande a a a e Norwegen b 4) b 5) e e Oman b b e e Österreich a a a e Pakistan a a e e Peru b b e e Philippinen a a e e Polen a a a e Portugal b b e e Rumänien a a e a Russland b b e e Schweden a a e e Serbien a a e a Singapur b b e e Slowakei a a e a Slowenien a a e e Spanien a a e e Sri Lanka a a e e Südafrika b b e e Südkorea d d e e Tadschikistan a a e e Thailand b b e e Trinidad und Tobago a a e e Tschechische Republik a a e e Tunesien a a e e Türkei b b e b Turkmenistan a a e e Ukraine b b e b Ungarn a a e a Uruguay a a e e Usbekistan b b e b Venezuela a a e e Vereinigte Arabische Emirate a a e e Vereinigte Staaten (USA) d d e e Vietnam b b e e Zypern b b e e 1) Bei allen übrigen Ländern, die auf obiger Liste nicht aufgeführt sind, ist die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen. 2) Für SAS-Besatzungen: Buchstabe d. 3) Wenn die Schiffe in einem Drittstaat registriert oder mit Dokumenten versehen sind: Buchstabe b. 4) Für im norwegischen internationalen Schiffsregister eingetragene Schiffe: Besteuerungsrecht liegt beim Empfängerstaat. 5) Für SAS-Besatzungen: Besteuerungsrecht liegt beim Empfängerstaat. 6) Ab 1. Januar 2011 für Besatzungen von Zügen im internationalen Eisenbahnverkehr: Buchstabe a. 7) Gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2015. 5