Abfallreglement der Gemeinde Wikon

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Transkript:

G Abfallreglement der Gemeinde Wikon Seite 1

Inhaltsverzeichnis Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich Art. 2 Zuständigkeit Art. 3 Abfallarten, Definitionen Art. 4 Aufgaben der Gemeinde Art. 5 Pflichten der Abfallinhaberinnen und -inhaber Art. 6 Kompostieranlagen und Kompostplätze Organisation der öffentlichen Entsorgung Art. 7 Hauskehrichtabfuhr und Separatsammlung Art. 8 Berechtigung Art. 9 Gebinde und Bereitstellung Art. 10 Ausgeschlossene Abfallarten Gebühren Art. 11 Kostendeckung Art. 12 Gebührenerhebung Art. 13 Gebührenpflicht Art. 14 Gebührenfestlegung Art. 15 Fälligkeit Rechtsmittel Art. 16 Veranlagungsentscheid Art. 17 Verwaltungsgerichtsbeschwerde Straf- und Schlussbestimmungen Art. 18 Strafbestimmungen Art. 19 Kontrollbefugnisse Art. 20 Inkrafttreten Seite 2

Die Einwohnergemeinde Wikon erlässt, gestützt auf 23 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 1998 (EGUSG), folgendes Reglement. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich 1 Das Reglement regelt die kommunale Abfallbewirtschaftung in der Gemeinde Wikon. 2 Es hat auf dem gesamten Gemeindegebiet Gültigkeit. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen. 3 Das Reglement gilt für Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen. Art. 2 Zuständigkeit 1 Die Entsorgung von Siedlungsabfällen ist Sache der Gemeinde. 2 Für den Vollzug dieses Reglements ist der Gemeinderat zuständig. Er erlässt eine Vollzugsverordnung. 3 Der Gemeinderat kann die Ausführung seiner Aufgaben ganz oder teilweise Privaten übertragen. Art. 3 Abfallarten, Definitionen 1 Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben, die in ihrer stofflichen Zusammensetzung mit den Haushaltsabfällen vergleichbar sind. Als Siedlungsabfälle gelten insbesondere Hauskehricht, Haushalt-Sperrgut und Separatabfälle. a. Hauskehricht sind brennbare Siedlungsabfälle, deren Einzelbestandteile nicht verwertet werden können. b. Haushalt-Sperrgut ist Hauskehricht, der wegen seiner Abmessungen oder wegen seines Gewichtes nicht in die zulässigen Gebinde passt. c. Separatabfälle sind Abfälle, die ganz oder teilweise der Wiederverwendung, der Verwertung oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden. Seite 3

2 Industrieabfälle oder Betriebsabfälle sind die aus Unternehmungen (Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe, Land- und Forstwirtschaft) stammenden Abfälle, welche hinsichtlich stofflicher Zusammensetzung weder Siedlungs- noch Sonderabfälle sind. 3 Sonderabfälle sind Abfälle aus Unternehmungen und Haushaltungen, die in der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) namentlich aufgeführt sind. Art. 4 Aufgaben der Gemeinde 1 Die Gemeinde organisiert die Entsorgung der Siedlungsabfälle. 2 Sie fördert die dezentrale Kompostierung in Gärten, Siedlungen und Quartieren. Sie organisiert einen Häckseldienst. 3 Sie informiert die Bevölkerung über Massnahmen der kommunalen Abfallbewirtschaftung. 4 Sie sorgt für das Aufstellen und die regelmässige Leerung von Abfallbehältnissen an stark besuchten Orten wie öffentlichen Plätzen, Aussichtspunkten und in Erholungsgebieten. Art. 5 Pflichten der Abfallinhaberinnen und -inhaber 1 Hauskehricht und Haushalt-Sperrgut müssen der von der Gemeinde organisierten Abfuhr bzw. Sammelstelle übergeben werden. 2 Separatabfälle sind getrennt zu sammeln und den dafür bezeichneten Sammelstellen oder Abfuhren zu übergeben, wenn sie nicht über den Handel entsorgt werden können. Sie dürfen nicht mit andern Abfällen vermischt werden. 3 Industrie- oder Betriebsabfälle sind durch die Inhaberin oder den Inhaber auf eigene Kosten zu entsorgen. Sie dürfen den öffentlichen Abfuhren und Sammlungen nur mit Bewilligung des Gemeinderates übergeben werden. 4 Sonderabfälle aus Haushaltungen, Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben sowie elektrische und elektronische Geräte sind durch die Inhaberin oder den Inhaber gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zu entsorgen. 5 Abfälle dürfen auch zerkleinert nicht in die Kanalisation geleitet werden. Seite 4

Art. 6 Kompostieranlagen und Kompostplätze 1 Kompostieranlagen sind als Abfallanlagen bewilligungspflichtig. 2 Ausgenommen sind dezentrale Kompostplätze in Hausgärten, Siedlungen und Quartieren. Organisation der öffentlichen Entsorgung Art. 7 Hauskehrichtabfuhr und Separatsammlung 1 Abfuhrplan und Abfuhrturnus werden vom Gemeinderat in der Vollzugsverordnung geregelt. 2 Der Gemeinderat legt in der Vollzugsverordnung fest, welche Abfälle durch Separatabfuhren entsorgt und welche Abfälle Sammelstellen zugeführt werden müssen. Art. 8 Berechtigung 1 Abfuhren und Sammelstellen stehen ausschliesslich der Gemeindebevölkerung und den in der Gemeinde ansässigen und zur Benützung berechtigten Betrieben zur Verfügung. 2 Abfälle, die nicht auf dem Gemeindegebiet anfallen, dürfen nicht über diese Entsorgungseinrichtungen entsorgt werden. Art. 9 Gebinde und Bereitstellung 1 Hauskehricht und Abfälle für Separatabfuhren dürfen nur in zugelassenen Gebinden bereitgestellt werden. 2 Der Gemeinderat bestimmt die zulässigen Gebinde und die Art der Bereitstellung in der Vollzugsverordnung. 3 Für grössere Wohnbauten und Überbauungen kann der Gemeinderat die Bereitstellung in Containern vorschreiben. Seite 5

4 Öffentliche Abfallbehältnisse gemäss Art. 4 Abs.4 dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht mit Haushaltsabfällen oder sperrigen Gegenständen gefüllt werden. Art. 10 Ausgeschlossene Abfallarten Folgende Abfallarten werden von der ordentlichen Hauskehricht- und Sperrgutabfuhr ausgeschlossen: - Elektronikgeräte, wie Fernseher, Radios oder Computer - Elektrogeräte, wie Mixer, Rasierapparate, Staubsauger, Küchengeräte - Kühlgeräte wie Kühlschränke oder Tiefkühltruhen, - Sonderabfälle wie Batterien, Leuchtstoffröhren, Chemikalien, Medikamente, Speise- oder technische Öle, Farben, Pflanzenschutzmittel, Lösungsmittel, - Ausgediente Strassenfahrzeuge und deren Bestandteile, - Bauabfälle, Erde, Steine oder Schlamm, - Tierkadaver, Metzgerei- und Schlachtabfälle, - Selbstentzündbare, explosive und radioaktive Stoffe. - Reifen von Motorfahrzeugen - Metalle wie Eisen, Aluminium usw. Gebühren Art. 11 Kostendeckung 1 Zur Finanzierung der Abfallbewirtschaftung erhebt der Gemeinderat Gebühren. Diese setzen sich zusammen aus der volumen- oder der gewichtsabhängigen Gebühr, einer allfälligen Andockgebühr, den verschiedenen Gebühren für Separatabfälle und einer Grundgebühr. 2 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie gesamthaft die Kosten der Entsorgung der Siedlungsabfälle, die weiteren Aufwendungen der kommunalen Abfallbewirtschaftung decken und eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen. Seite 6

Art. 12 Gebührenerhebung 1 Die volumenabhängige Gebühr wird mittels Sackgebühr oder Gebührenmarke erhoben. Die volumen- und die gewichtsabhängige Gebühr decken die jeweiligen Kosten für die Entsorgung des Hauskehrichts. 2 Bei der gewichtsabhängigen Gebühr kann pro Container-Leerung eine zusätzliche Andockgebühr erhoben werden. Diese bemisst sich nach der Grösse des Containers. 3 Betriebe sowie Haushalte, die zur Finanzierung der Entsorgung des Hauskehrichts eine gewichtsabhängige Gebühr entrichten, müssen den Kehricht in Containern bereitstellen, die für das Wägesystem ausgerüstet sind. Der Gemeinderat entscheidet über Ausnahmen. 4 Für die Sammlung und Verwertung der Grünabfälle und des Haushalt-Sperrgutes wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben. 5 Zusätzlich wird eine Grundgebühr erhoben. Sie deckt die weiteren Aufwändungen, insbesondere die Kosten für Gemeinde-Sammelstellen, für weitere Separatsammlungen, für Information und Beratung sowie Personal und Administration. Die Bemessung der Grundgebühr erfolgt pro Einwohner und Betrieb. Art. 13 Gebührenpflicht 1 Gebührenpflichtig für die gewichtsabhängige Gebühr und eine allfällige Andockgebühr sind die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung rechtmässigen Eigentümerinnen oder Eigentümer des Containers. 2 Bei mehr als einer Nutzerin oder einem Nutzer (Haushalte, Betriebe) des Containers ist die Weiterverrechnung an die Abfallinhaberinnen und inhaber technisch oder organisatorisch so zu wählen, dass ein Bezug zur tatsächlich produzierten Menge besteht. 3 Gebührenpflichtig für die Grundgebühr sind alle Personen, ab dem Jahr, in dem sie das 18. Altersjahr erfüllen, sowie die ortsansässigen Industrie- und Gewerbebetriebe. Art. 14 Gebührenfestlegung 1 Der Gemeinderat legt die Höhe der einzelnen Gebühren sowie ihre konkrete Ausgestaltung im Anhang der Vollzugsverordnung fest. 2 Er legt sämtliche Gebühren aufgrund des budgetierten Aufwandes periodisch neu fest. Überschüsse oder Defizite der Vorjahre werden berücksichtigt. Seite 7

3 Er legt die massgebenden Grundlagen und Zahlen für die Gebührenhöhe und - Ausgestaltung offen. Art. 15 Fälligkeit 1 Die Gebühren sind 30 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. 2 Auf nicht beglichene Gebühren wird ab Zustellung der Mahnung ein Verzugszins verrechnet. Rechtsmittel Art. 16 Veranlagungsentscheid 1 Wird die Gebührenrechnung bestritten oder nicht bezahlt, erlässt der Gemeinderat einen Veranlagungsentscheid. 2 Gegen Entscheide des Gemeinderates über Gebühren ist innert 20 Tagen die Einsprache an den Gemeinderat und gegen dessen Einsprache-Entscheide innert 20 Tagen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Art. 17 Verwaltungsgerichtsbeschwerde Gegen alle andern aufgrund dieses Reglements gefassten Entscheide des Gemeinderates kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Seite 8

Straf- und Schlussbestimmungen Art. 18 Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen die Art. 5 Abs. 1, Art. 8, Art. 9 Abs.1 und 4 und Art. 10 dieses Reglements werden im Sinne von 4 des Übertretungsstrafgesetzes vom 14. September 1976 mit Haft oder Busse bestraft. 2 Wer in der Absicht, die Gebührenpflicht der Gemeinde zu umgehen, seinen Kehricht nicht in einem zugelassenen Gebinde oder ohne die vorgeschriebene Gebührenmarke entsorgt, wird im Sinne von 4 des Übertretungsstrafgesetzes vom 14. September 1976 mit Haft oder Busse bestraft. Art. 19 Kontrollbefugnisse Wenn Abfälle unsachgemäss oder widerrechtlich abgelagert oder entsorgt werden oder andere wichtige Gründe vorliegen, können Abfallgebinde zu Kontroll- und Erhebungszwecken durch Beauftragte des Gemeinderates geöffnet und untersucht werden. Art. 20 Inkrafttreten 1 Das vorliegende Reglement tritt nach der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung mit der Genehmigung durch den Regierungsrat am 1. Januar 2004 in Kraft. 2 Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 16. Dezember 1974. Wikon, 1. April 2003 Namens des Gemeinderates Marcelle Becker-Widmer Gemeindepräsidentin Hans Arnold Gemeindeschreiber Seite 9

Die Gemeindeversammlung vom 21. Mai 2003 auf Bericht und Antrag des Gemeinderates b e s c h l i e s s t : Das Abfallreglement für die Gemeinde Wikon wird genehmigt. Namens der Gemeindeversammlung Marcelle Becker-Widmer Gemeindepräsidentin Hans Arnold Gemeindeschreiber Die Stimmenzähler Irene Kyburz-Nägelin Hans Wullschleger Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat das Abfallreglment der Gemeinde Wikon mit Entscheid Nr. 701 vom 3. Juni 2003 genehmigt. Im Auftrag des Regierungsrates Der Staatsschreiber: Dr. Viktor Baumeler Seite 10

Vollzugsverordnung zum Abfallreglement der Gemeinde Wikon Inhaltsverzeichnis Art. 1 Kehrichtabfuhr Art. 2 Kehrichtgebinde Art. 3 Bereitstellung der Gebinde Art. 4 Haushalt-Sperrgut Art. 5 Separatabfuhren Art. 6 Separatsammlungen Art. 7 Grünabfuhr Art. 8 Information Anhang 1 Gebührenfestlegung Anhang 2 Modalitäten Seite 11

Der Gemeinderat von Wikon erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 2 des Abfallreglements vom 1. April 2003 folgende Vollzugsverordnung: Art. 1 Kehrichtabfuhr 1 Die Abfuhr des Hauskehrichts aus dem Siedlungsgebiet erfolgt in der Regel wöchentlich einmal. 2 Im Hintermoos findet die ordentliche Kehrichtabfuhr alle zwei Wochen statt. 3 Fällt die ordentliche Kehrichtabfuhr auf einen öffentlichen Feiertag, findet die Abfuhr in der Regel am darauf folgenden Werktag statt. Die Daten werden im Abfallkalender veröffentlicht. 4 Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, die ihre Siedlungsabfälle in eigener Regie entsorgen oder durch Dritte entsorgen lassen, benötigen eine Bewilligung des Gemeinderates. Die Entsorgungswege der Abfälle sind dabei aufzuzeigen. 5 Die Separatabfuhren gemäss Art. 5 dieser Verordnung werden nach Bedarf angeordnet und im Abfallkalender oder in den Gemeindenachrichten publiziert. Art. 2 Kehrichtgebinde 1 Für die Bereitstellung des Kehrichts sind folgende Gebinde zulässig: - Zugelassene Kehrichtsäcke oder Kehrichtsäcke mit Gebührenmarken der Gemeinde Wikon. - Container mit max. 800 Liter Inhalt, die zugelassene Kehrichtsäcke oder Kehrichtsäcke mit Gebührenmarken der Gemeinde Wikon enthalten. - Gebührenpflichtige Container mit max. 800 Liter Inhalt für die Entsorgung des Kehrichts von Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben (Gewerbecontainer). - Gebührenpflichtige Container mit max. 800 Liter für Haushalte, die sich für die gewichtsmässige Entsorgung entschieden haben. - Sperrgutbündel mit Gebührenmarke. 2 Die Höchstgewichte bei den Kehrichtsäcken betragen beim 35-Liter-Sack 10 kg, beim 60-Liter-Sack 15 kg und beim 110-Liter-Sack 20 kg. 3 Futtermittelsäcke aus Papier sind für die Kehrichtentsorgung zugelassen. Höchstgewicht 15 kg. 4 Gebührenpflichtige Container sind zusätzlich mit dem Datenträger (Chip) der Gemeinde auszurüsten. Die Funktionsfähigkeit der Container muss jederzeit gewährleistet sein. 5 Container sind so zu beschriften, dass deren Identifikation ohne besonderen Aufwand möglich ist (Eigentümerin oder Eigentümer, Strasse, Hausnummer). 6 Die Anschaffung und Ausrüstung der Kehrichtgebinde ist Sache der Kehrichtverursacherinnen und -verursacher. Seite 12

Art. 3 Bereitstellung der Gebinde 1 Der Hauskehricht und alle anderen Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, sind am Tag der Abfuhr gut sichtbar und erreichbar bereitzustellen. Bei Schneefall muss der Zugang geräumt sein. 2 Das Abfuhrgut ist so bereitzustellen, dass Emissionen, Verkehrsbehinderungen und Verletzungsgefahren vermieden werden. 3 Kehricht von Liegenschaften, welche nicht an einer für die Zufahrt geeigneten Strasse liegen, ist zur nächsten Sammelroute zu bringen. Die direkte Bedienung kann insbesondere bei nicht durchgehenden Strassen ohne genügend Wendeplatz oder bei zu schmalen Strassen abgelehnt werden. 4 Ist der Zugang behindert, sind Gebinde defekt oder sind Abfälle nicht weisungsgemäss bereitgestellt, kann die Übernahme der Abfälle verweigert werden. Art. 4 Haushalt-Sperrgut Haushalt-Sperrgut ist zu bündeln und darf die Masse von 150 x 100 x 50 cm nicht überschreiten. Es darf nur bis zu einem Höchstgewicht von 20 kg bereitgestellt werden. Grösseres und/oder schwereres Sperrgut ist direkt bei der KVA Oftringen zu entsorgen. Art. 5 Separatabfuhren 1 Die Gemeinde bietet neben der Kehrichtabfuhr für folgende Abfälle aus Haushaltungen Separatabfuhren an: - Papier / Karton - kompostierbare Abfälle (Grünabfuhr) 2 Sie kann bei Bedarf zusätzliche Separatabfuhren anbieten. Art. 6 Sammelstellen Heimatweg und Moosersagi 1 Folgende Abfälle aus Haushaltungen, Landwirtschafts- und Gewerbebetrieben können bei den Sammelstellen Heimatweg und Moosersagi entsorgt werden: - Verpackungsglas (kein Fensterglas) und Pet-Flaschen - Metalle, Aluminium, Konservendosen - Speise- und Getriebeöl - Batterien - Leuchtstoffröhren und Entladungslampen - Textilien 2 Kleine Mengen Fensterglas, Ton, Porzellan und Bauschutt können in der Bauschuttmulde bei der Sammelstelle Heimatweg entsorgt werden. Seite 13

Art. 7 Grünabfuhr, Häckseldienst 1 Kompostierbare Abfälle sind in Grüngut-Containern zu 240 l oder in Bündeln bereitzustellen. Bündel dürfen die Masse von 150 x 100 x 50 cm und das Maximalgewicht von 20 kg nicht überschreiten. 2 Für die Grünabfuhr wird eine Gebühr erhoben. Die Container oder Bündel sind mit den entsprechenden Gebührenmarken zu versehen. 3 Die Gemeinde bietet einen Häckseldienst an. Art. 8 Information 1 Die Gemeinde informiert und berät die Bevölkerung sowie Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe insbesondere über die Vermeidung, die Verwertung (Separatsammlung und Recycling) und die Behandlung von Abfällen. 2 Alle Haushaltungen und Betriebe erhalten regelmässig einen Abfallkalender und Abfallmerkblätter mit Informationen über: - Abfuhrtage für Hauskehricht - Separatabfuhren und Separatsammlungen - Standorte der Sammelstellen und deren Öffnungszeiten - Weitere Entsorgungsmöglichkeiten. Wikon, 1. April 2003 Namens des Gemeinderates Marcelle Becker-Widmer Gemeindepräsidentin Hans Arnold Gemeindeschreiber Seite 14

Anhang 1 zur Vollzugsverordnung zum Abfallreglement der Gemeinde Wikon Gebührenübersicht Gestützt auf Art. 14 (Gebührenfestlegung) des Abfallreglements hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 1. April 2003 folgende Gebühren (alle einschliesslich Mehrwertsteuer) festgelegt: 1. Grundgebühren (pro Kalenderjahr) 1.1 Grundgebühr pro Person Fr. 30.00 1.2 Grundgebühr für Industrie- und Gewerbebetriebe a. Kleingewerbe I Fr. 30.00 Büro- und Arztpraxen Versicherungen, Handelsreisende Handels- und Lebensmittelgeschäfte Coiffeursalons Landwirtschaftsbetriebe b. Kleingewerbe II Fr. 60.00 Handwerker, Gewerbebetriebe bis max. 10 Angestellte Gastgewerbe c. Übrige Gewerbe- und Industriebetriebe Fr. 100.00 2. Hauskehricht 2.1 Gebührmarken für Hauskehricht pro Marke Fr. 1.69 2.2 Anzahl Marken pro Kehrichtsack - 17 Litersack ½ Marke - 35 Litersack 1 Marke - 60 Litersack 2 Marken - 110 Litersack 3 Marken - Futtersäcke 2 Marken 2.3 Sperrgut (150 x100 x 50 cm / max. 20 kg) 3 Marken 2.4 Gewichtsgebühr (Preis pro Kilogramm) Fr. 0.25 Seite 15

3. Kompostierbare Abfälle 3.1 Gebühren für Container zu 800 l (Gewichtsgebühr) pro Kilogramm Fr. 0.25 3.2 Häckseldienst bis 15 Minuten gratis je weitere angefangene 1/4 Stunde Fr. 30.00 4. Separatsammlungen 4.1 Papiersammlung gratis 4.2 Kühl-, Elektro- und Elektronikgeräte: gemäss separatem Tarif Wikon, 1. April 2003 Namens des Gemeinderates Marcelle Becker-Widmer Gemeindepräsidentin Hans Arnold Gemeindeschreiber Seite 16

Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Abfallreglement der Gemeinde Wikon Modalitäten Gestützt auf Art. 14 (Gebührenfestlegung) des Abfallreglementes hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 1. April 2003 folgende Modalitäten festgelegt: 1. Beitragspflicht 1.1 Gebührenpflichtig für die Grundgebühr sind alle Personen ab dem Jahr, in dem sie das 18. Altersjahr erfüllen. 1.2 Gebührenpflichtig sind alle Personen, die in Wikon Wohnsitz oder Aufenthalt haben. 1.3 Personen, die sich während der ganzen Woche in einer anderen Gemeinde aufhalten (Wochenaufenthalter) und in dieser Gemeinde die Kehrichtgebühren entrichten müssen, sind von der Bezahlung der Grundgebühr befreit. 1.4 Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, einschliesslich Landwirtschaftsbetriebe, Büros und Betriebstätten von freien und nebenberuflich Mitarbeitenden (z.b. von Versicherungsmitarbeitenden, Handelsreisenden, Coiffeursalons, usw.), 2. Bemessung der Gebühren 2.1 Die Grundgebühren decken den Aufwand für die Sammelstellen Heimatweg und Hintermoos (Entsorgung der wiederverwertbaren Abfallgüter, baulicher und betrieblicher Unterhalt), für die nicht kostenpflichtigen Separatabfuhren (z.b. Papiersammlung), den Häckseldienst und die Verwaltungskosten. 2.2 Mit der Sack- oder Gewichtsgebühr werden die Kosten für das Einsammeln und die Entsorgung der brennbaren Abfälle in der KVA Oftringen und die Grünabfuhr finanziert. 3. Zulässige Gebinde 3.1 Für die gewichtsabhängige Gebührenerhebung sind nur Gebinde zugelassen, die automatisch gewogen werden können. Zur Zeit sind dies nur Normcontainer zu 800 l. 3.2 Für die Entsorgung des Grüngutes sind nur noch Grüncontainer von 140 l, 240 l oder 800 l oder Bündel von max. 150 x 100 x 50 cm / 20 kg zugelassen. Seite 17

4. Verkaufsstelle für Gebührenmarken Verkaufsstellen in Wikon: Gemeindekanzlei Wikon / Post Wikon / Hotel Adelboden Wikon Verkaufsstellen im Hintermoos: Andrea Baumgartner, Bottenwilerstrasse 2 5. Gebrauchsdauer von Gebührenmarken bei Gebührenanpassungen Bei Gebührenanpassungen sind die neuen Gebührenmarken ab dem festgesetzten Termin zu verwenden. 6. Befestigung / Erkennung von Marken Gebührenmarken sind gut sichtbar auf die Gebinde zu kleben. Die Abfallinhaberinnen und -Inhaber sind selbst verantwortlich, dass die Kleber nicht von Unberechtigten entfernt werden können. 7. Direktanlieferung an die KVA Brennbare Abfälle, die nicht der Wiederverwertung zugeführt und mit Zustimmung des Gemeinderates direkt entsorgt werden, sind in die KVA Oftringen abzuführen. 8. Rechnungsstellung Die Grundgebühren werden jährlich in Rechnung gestellt. Bei Zuzug oder Wegzug sind sie anteilsmässig geschuldet. Die Gewichtsgebühren werden periodisch - in der Regel vierteljährlich - in Rechnung gestellt. 9. Inkrafttreten Die Vollzugsverordnung zum Abfallreglement der Gemeinde Wikon tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Wikon, 1. April 2003 Namens des Gemeinderates Marcelle Becker-Widmer Gemeindepräsidentin Hans Arnold Gemeindeschreiber Seite 18