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Transkript:

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Germering Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Germering folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung: 1 Beitragserhebung Die Stadt Germering erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Stadt Germering, soweit nicht der Wasserbeschaffungsverband Germering für die Versorgung zuständig ist, einen Beitrag. Der Beitrag wird erhoben für 2 Beitragstatbestand (1) bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder (2) tatsächlich angeschlossene Grundstücke. 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die zusätzliche Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. (2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 1

5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. (2) Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl ( 20 Baunutzungsverordnung) festgesetzt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl ( 21 Baunutzungsverordnung) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend. (3) Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen ist, ist die zulässige Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (4) Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Stadt festgesetzten Nutzungsziffer, wenn a) in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist, oder b) sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, oder c) in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll, oder d) ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist. Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach 34 BauGB in Verbindung mit 17 und 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird. Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (6) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. (7) Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbstständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung haben oder die nicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt. Das gilt nicht für Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. 20 Abs. 4, 2. Alt., 21a Abs. 4 BauNVO). Geschossflächen sind insoweit abzuziehen, als sie auf die zulässige Geschossfläche ( 20 BauNVO) anzurechnen sind. 2

(8) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen. (9) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden, wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB oder durch die konkrete Bebauung auf dem Grundstück später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen, wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche vergrößert, im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes im Sinn des 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen, für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche im Sinn von Abs. 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind; im Fall einer nachträglichen Bebauung für ein Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden und ein zusätzlicher Beitrag hierfür in 6 Abs. 3 vorgesehen ist. (10) Wird ein unbebautes Grundstück bebaut oder gewerblich genutzt, so entsteht der Beitrag für die zulässige Geschossfläche nach 5 Abs. 1. Bei gewerblicher Nutzung richtet sich die Berechnung des Beitrages nach 5 Abs. 6. (11) Ist bei Grundstücken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung an die Wasserversorgungsanlage bereits angeschlossen sind und für die das Entstehen eines Herstellungsbeitrages oder einer Anschlussgebühr bereits nach dem früher im Bereich der jetzigen Stadt Germering geltenden Satzungsrecht erfasst werden sollte, die zulässige Geschossfläche größer als die tatsächliche Geschossfläche, so entsteht die Beitragspflicht für die übersteigende Fläche (Unterschied zwischen zulässiger und tatsächlicher Geschossfläche) erst mit einer späteren Vergrößerung der tatsächlichen Geschossfläche. Dies gilt aber nur, wenn der Unterschied zwischen zulässiger und bisheriger Geschossfläche mehr als 25 m² beträgt. 3

6 Beitragssatz Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche 0,31 (netto) b) pro m² Geschossfläche 1,99 (netto) 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 7a Beitragsablösung Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung derjenigen Teile von Grundstücksanschlüssen, im Sinne des 3 WAS, die sich nicht im öffentlichen Straßengrund befinden, sind in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit dem Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 7 gilt entsprechend. (3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 9 Gebührenerhebung Die Stadt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren sowie Standrohr- und Hydrantengebühren. 4

9 a Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenn- bzw. Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenn- bzw. Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Jahresgrundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nennbzw. Dauerdurchfluss für a) ortsfeste Wasserzähler alte Bezeichnung neue Bezeichnung netto brutto* (Nenndurchfluss) (Dauerdurchfluss) Qn (EWG) 2,5 m³/h Q3 (MID)** 4,0 m³/h 9,72 10,40 Qn (EWG) 6,0 m³/h Q3 (MID) 10 m³/h 11,25 12,04 Qn (EWG) 10,0 m³/h Q3 (MID) 16 m³/h 18,41 19,70 Qn (EWG) 15,0 m³/h Q3 (MID) 25 m³/h 125,27 134,04 Qn (EWG) 40,0 m³/h Q3 (MID) 63 m³/h 153,39 164,13 Qn (EWG) 60,0 m³/h Q3 (MID) 100 m³/h 189,18 202,42 Qn (EWG) 100,0 m³/h Q3 (MID) 160 m³/h 201,96 216,10 Qn (EWG) 150,0 m³/h Q3 (MID) 250 m³/h 296,55 317,31 b) ortsfeste Wasserverbundzähler alte Bezeichnung neue Bezeichnung netto brutto* (Nenndurchfluss) (Dauerdurchfluss) Qn (EWG) 15,0 m³/h Q3 (MID) 4,0 / 25 m³/h 329,78 352,87 Qn (EWG) 40,0 m³/h Q3 (MID) 4,0 / 63 m³/h 416,70 445,87 Qn (EWG) 60,0 m³/h Q3 (MID) 4,0 / 100 m³/h 503,62 538,87 Qn (EWG) 60,0 m³/h Q3 (MID) 10 / 100 m³/h 616,55 659,71 Qn (EWG) 150,0 m³/h Q3 (MID) 16 / 250 m³/h 746,29 798,74 * = Bruttobetrag (kfm. gerundet) inklusive zur Zeit gültigen 7% Umsatzsteuer ** = MID Measuring Instruments Directive (Neue Europäische Messgeräte-Richtlinie) (3) Für die Benutzung eines Bauwasserzählers erhöht sich die Grundgebühr auf das Dreifache. 10 Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. 5

(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Stadt zu schätzen, wenn a) ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder b) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder c) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Die Gebühr beträgt 0,90 (netto) pro Kubikmeter entnommenen Wassers. (4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 0,90 (netto) pro Kubikmeter entnommenen Wassers. 11 Standrohr- und Hydrantengebühren Für die Überlassung eines Standrohres und für die Benutzung eines Hydranten werden je angefangenen Tag berechnet: Standrohr Hydrant 2,04 (netto) 2,04 (netto) Die Kaution beträgt 250,00. 12 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme. (2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Stadt teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu. 13 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 6

14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlungen (1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr sowie die Standrohr- und Hydrantengebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01.04. und 01.10. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe einer Hälfte der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest. 15 Mehrwertsteuer Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben. 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen zu melden und über den Umfang dieser Veränderung Auskunft zu erteilen. 17 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung vom 1. August 1994 außer Kraft. Germering, den 9. November 2016 Andreas Haas Oberbürgermeister 7