Gutachten MURD zur Erteilung der ABE 47369

Ähnliche Dokumente
Gutachten MURD zur Erteilung der ABE 46231

Teilegutachten MURD-TG/N2

Gutachten MURD/N18 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45819

Gutachten MURD zur Erteilung der ABE 47458

Gutachten MURD zur Erteilung der ABE

Gutachten MURD zur Erteilung der ABE 46421

Teilegutachten MURD-TG/N1

Gutachten WIRD/N1 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 49355

Gutachten MURD zur Erteilung der ABE 47081

Gutachten MURD zur Erteilung der ABE 46230

Gutachten MURD/N1 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46276

Gutachten MURD zur Erteilung der ABE 46500

Gutachten MURD/N13 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 44978

Gutachten MURD/N11 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45728

Gutachten MURD/N7 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45848

Gutachten MURD/N12 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 44472

Teilegutachten MIRD-TG/N3

Gutachten MURD zur Erteilung der ABE 46406

Gutachten MURD/N7 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45747

Gutachten MURD/N12 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45363

Gutachten WIRD/N2 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47883

Gutachten MURD/N1 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45850

Gutachten WIRD zur Erteilung der ABE 50082

Gutachten MURD/N4 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46370

Gutachten MURD/N1 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46433

Gutachten MURD/N2 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46269

Teilegutachten WIRD-TG/N2

Gutachten MURD/N3 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46319

Teilegutachten WIRD-TG/N2

Gutachten MURD/N1 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46236

Gutachten WIRD/N2 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 49966

Teilegutachten WIRD-TG

Gutachten WIRD/N2 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47869

Gutachten WIRD zur Erteilung der ABE 49136

Gutachten MURD/N9 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46171

Gutachten MURD zur Erteilung der ABE 46229

Gutachten MURD/N20 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45819

Gutachten MURD/N1 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 49086

Teilegutachten WIRD-TG/N1

Gutachten WIRD/N3 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47087

Gutachten MURD zur Erteilung der ABE 46628

Gutachten MIRD zur Erteilung der ABE 46098

Gutachten WIRD zur Erteilung der ABE 49135

Gutachten MURD/N3 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46257

Gutachten WIRD/N2 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 48118

Teilegutachten MURD-TG/N7

Gutachten WIRD/N6 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 49769

Teilegutachten MURD/N14

Gutachten MURD zur Erteilung der ABE 46229

Gutachten MURD/N13 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45820

Gutachten MURD/N7 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45713

Gutachten MURD/N6 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45857

Gutachten MURD/N3 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46233

Gutachten MURD/N6 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45851

Teilegutachten WIRD-TG/N3

Gutachten MURD/N20 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 43301

Gutachten MURD/N8 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45353

Teilegutachten MURD-TG/N9

Gutachten WIRD/N2 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46477

Gutachten MURD/N12 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 44933

Gutachten MURD/N13 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45652

Teilegutachten MURD-TG/N7

Gutachten MURD/N7 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 43166

Gutachten WIRD/N1 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 50562

Gutachten MURD/N19 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 43392

Gutachten MURD zur Erteilung der ABE 47303

Gutachten MURD zur Erteilung der ABE 47410

Gutachten WIRD/N1 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 48879

Teilegutachten WIRD-TG/N3_1K

Gutachten MURD/N19 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45821

Gutachten WIRD/N12 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45972

Teilegutachten MURD-TG

Gutachten MURD/N3 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46233

Gutachten WIRD/N6 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47042

Gutachten MURD/N12 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45728

Gutachten MURD/N14 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45820

Teilegutachten WIRD-TG/N3

Gutachten MURD/N2 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 44625

Gutachten MURD/N10 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45822

Gutachten MURD zur Erteilung der ABE 45732

Gutachten MURD/N8 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45529

Gutachten MURD/N3 zur Erteilung der ABE 46056

Teilegutachten MURD/N9

Gutachten MURD zur Erteilung der ABE 46380

Gutachten MURD zur Erteilung der ABE 45733

Gutachten MURD/N1 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46226

Teilegutachten MIRD/N11

Gutachten MURD/N3 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45848

Gutachten MURD/N2 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 44456

Gutachten WIRD/N3 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 48688

Gutachten MURD/N21 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45819

Gutachten MURD/N18 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 43293

Gutachten MURD/N21 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45819

Gutachten MURD/N16 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45050

Gutachten MURD/N9 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 45731

Gutachten WIRD/N7 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47526

Teilegutachten MURD-TG/N11

Transkript:

Seite: 1 von 6 Fahrzeughersteller : AUDI, DAIMLER BENZ, MERCEDES-BENZ Raddaten: Radgröße nach Norm : 7 J X 16 H2 Einpreßtiefe (mm) : 45 Lochkreis (mm)/lochzahl : 112/5 Zentrierart : Mittenzentrierung Technische Daten, Kurzfassung Ausführung Ausführungsbezeichnung Mitten loch Zentrierringwerkstoff zul. Radzul. Abroll gültig ab Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umf. Fertig Rad Zentrierring (kg) (mm) datum 373 41R6705.37 3 Ø66,5 Ø76 66,5 Kunststoff 800 2245 07/08 Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : AUDI Befestigungsteile : Kugelbundschrauben M14x1,5, Schaftl. 27 mm, Durchm. 26 mm Zubehör : ZP-NR. 50727 Anzugsmoment der Befestigungsteile : 120 Nm Verkaufsbezeichnung: AUDI A5,S5,A4 B8 e1*2001/116*0430*.. 118-195 225/55R16 12T; 51G; 52J AUDI A4; Limousine; Allradantrieb; 51A; 573; 71E; 72Y; 74D; 74P; 76U; 76Z B8 e1*2001/116*0430*.. 88-195 225/55R16 12T; 51G; 52J AUDI A4; Limousine; Frontantrieb; 51A; 71E; 72Y; 721; 725; 729; 73C; 74D; 74P; 76U; 76Z B8 e1*2001/116*0430*.. 88-195 225/55R16 12T; 51G; 52J AUDI A4; Kombi; Frontantrieb; 51A; 71E; 72Y; 721; 725; 729; 73C; 74D; 74P; 76U; 76Z B8 e1*2001/116*0430*.. 118-195 225/55R16 12T; 51G; 52J AUDI A4; Kombi; Allradantrieb; 51A; 573; 71E; 72Y; 74D; 74P; 76U; 76Z Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : DAIMLER BENZ, MERCEDES-BENZ Befestigungsteile : Kugelbundschrauben M12x1,5, Schaftl. 23,5 mm, Durchm. 26 mm, für Typ : 168 Zubehör : ZP-NR. 50742 Befestigungsteile : Kugelbundschrauben M14x1,5, Schaftl. 27,5 mm, Durchm. 26 mm, für Typ : 169; 204; 245; 638; 639; 204 K; 638/1; 638/2; 639/4

Seite: 2 von 6 Zubehör : ZP-NR. 50705 Anzugsmoment der Befestigungsteile : 110 Nm für Typ : 168 130 Nm für Typ : 169; 204; 204 K; 245 140 Nm für Typ : 638; 638/1; 638/2; 639/4 150 Nm für Typ : 639 Verkaufsbezeichnung: A-KLASSE 168 e1*96/79*0073*.. 44-92 195/50R16 10N; 11A; 21B; 22B; 22F; kurzer Radstand; 24C; 24D; 51G langer Radstand; 195/50R16-84 MA0; 10N; 11A; 21B; 22B; 22F; 24C; 24D 12A; 51A; 71E; 72Y; 44-103 205/45R16-83 MA0; 10N; 11A; 21B; 22B; 24C; 24D 74A; 74P; 915 103 195/50R16 10N; 11A; 21B; 22B; 22F; 24C; 24D; 51G; 52J 169 e1*2001/116*0288*.. 60-142 195/55R16 51G 205/50R16 87 11A; 24J; 24M 12A; 51A; 71E; 72Y; 205/55R16 90 11A; 24J; 24M 225/45R16 89 11A; 24J; 24M 74A; 74P 225/50R16 92 11A; 22I; 24C; 24D Verkaufsbezeichnung: B-KLASSE 245 e1*2001/116*0314*.. 70-85 195/55R16 87 51J 70-142 205/50R16 87 12A; 51A; 71E; 72Y; 205/55R16 90 215/55R16 93 11A; 24J; 24M; 54A 74A; 74P; 76U 225/50R16 92 11A; 22I; 24J; 24M Verkaufsbezeichnung: C-KLASSE 204 e1*2001/116*0431*.. 100-170 205/55R16 12T; 51G Limousine; 215/55R16 93 12A Heckantrieb; 225/50R16 12A; 51G 51A; 71E; 72Y; 721; 725; 729; 73C; 74A; 74P; 76U 204 K e1*2001/116*0457*.. 100-170 205/55R16 12T; 51G Kombi; Heckantrieb; 215/55R16 93 12A 225/50R16 92 12A 51A; 71E; 72Y; 721; 725; 729; 73C; 74A; 74P; 76U Verkaufsbezeichnung: MERCEDES VITO 638 e9*2001/116*0005*.., e9*93/81*0005*.., e9*98/14*0005*.. 58-105 215/60R16-96 11A; 22B; 24J; 24M 225/55R16 DD3; 11A; 22B; 24D; 24J; 12A; 51A; 71E; 72Y; 367 225/55R16-99 11A; 22B; 24D; 24J; 367 74A; 74P

Seite: 3 von 6 Verkaufsbezeichnung: MERCEDES VITO 638/1 K393 58-105 215/60R16-96 11A; 22B; 24J; 24M Lkw geschl. Kasten; 225/55R16 DD3; 11A; 22B; 24D; 24J; 367 12A; 51A; 71E; 72Y; 225/55R16-99 11A; 22B; 24D; 24J; 367 74A; 74P 638/2 e9*2001/116*0020*.., 72-128 215/60R16-96 11A; 22B; 24J; 24M e9*95/54*0020*.., e9*98/14*0020*.. 215/60R16-99 11A; 22B; 24J; 24M 12A; 51A; 71E; 72Y; 225/55R16-95 11A; 22B; 24D; 24J; 5HR 225/55R16-99 11A; 22B; 24D; 24J 74A; 74P Verkaufsbezeichnung: VITO 639/4 L275 65-160 205/65R16C 51G; 56G 225/60R16 102 12A; 51A; 71E; 72Y; 225/60R16C 51G 235/60R16 100 11A; 24M; 54A 74A; 74P 170 205/65R16C 51G; 52J; 56G Verkaufsbezeichnung: VITO/VIANO 639 e9*2001/116*0048*.. 65-160 205/65R16C 51G; 56G Heckantrieb; 225/60R16 102 225/60R16C 51G 12A; 51A; 71E; 72Y; 235/60R16 100 11A; 24M; 54A 170 205/65R16C 51G; 52J; 56G 74A; 74P Auflagen 10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind. 10N) Gegebenenfalls aufgeführte Fabrikatsbindungen/-empfehlungen in den Fahrzeugpapieren bzw. der Betriebsanleitung sind zu beachten oder es dürfen nur die vom Fahrzeughersteller freigegebenen Reifenfabrikate verwendet werden. 11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Abnahmebestätigung nach 19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Seite: 4 von 6 11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen; gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. 11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. 12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist. Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten. 12T) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten ist nur mit der vom Fahrzeughersteller freigegebenen Schneekette oder einer baugleichen Schneekette an der Achse, die in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges genannt wird, möglich. 21B) Durch Nacharbeit im Bereich der vorderen Radhausausschnittkanten bzw. der Kunststoffinnenkotflügel in diesem Bereich ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen. 22B) Durch Nacharbeit im Bereich der hinteren Radhausausschnittkanten bzw. der Kunststoffinnenkotflügel in diesem Bereich ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen. 22F) Durch Aufweiten bzw. Ausstellen der hinteren Radhäuser im Bereich der Radaußenseite ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen. 22I) Durch Nacharbeit im Bereich der hinteren Radhausausschnittkanten bzw. der Kunststoffinnenkotflügel in diesem Bereich ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Betriebsbreite nach ETRTO bzw. WdK herzustellen. 24C) An den vorderen Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. 24D) An den hinteren Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. 24J) An den vorderen Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. 24M) An den hinteren Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. 367) Durch Begrenzen des Lenkeinschlages oder durch Nacharbeit der vorderen Radhäuser im Bereich der Radinnenseite ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen. 51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw. Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten. Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig. 51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn dieser Reifen in den Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist.der Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Reifenfabrikate der

Seite: 5 von 6 Fahrzeugpapiere, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten. 51J) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig, wenn die Reifennennbreite, der in den Fahrzeugpapieren serienmäßig eingetragenen Mindestreifengröße, nicht unterschritten wird. 52J) Diese Reifengröße ist nur mit M+S-Profil zulässig. 54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu berücksichtigen. 56G) Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die Montierbarkeit der Reifengröße auf dieser Felge erforderlich; der Nachweis der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. 573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind. Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; der Nachweis der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Am Fahrzeug sind nur Reifen eines Herstellers, Profiltyps und einer Geschwindigkeitskategorie zulässig. 5HR) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen Achslast von 1380kg, im Anhängerbetrieb bis 100km/h ist eine Erhöhung der Reifentragfähigkeit bis zu 10% nach ETRTO zulässig. 71E) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte angebracht werden. 721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. 725) Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur Metallschraubventile zulässig. 729) Bei Fahrzeugen mit serienmäßigen Reifenfülldruckkontrollsystem mit Druckmesssensor am Rad kann das serienmäßige System verwendet werden, wenn beim Einbau in Sonderräder die Hinweise des Fahrzeugherstellers bzw. des Systemherstellers und bei nachgerüsteten Reifenfülldrucksensoren die Einbauanleitung des Teileherstellers beachtet werden. 72Y) Wenn bei Fahrzeugen die Funktionsfähigkeit des elektronischen Reifendruck-Kontrollsystem der Firma BERU erhalten bleiben soll, so ist das Ventil Beru, Bezeichnung RDV 003 (Beru Artikel-Nr. 0535 007 003 bzw. Alligator Artikel-Nr. 590 387), Länge 49mm, Farbkennzeichnung schwarz, zu verwenden. Es sind die Hinweise und Montageanleitung des Fahrzeugherstellers bzw. Ventilherstellers zu beachten. 73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig. 74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten. 74D) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller verwendet werden. 74P) Radausführungen mit Zentrierring im Mittenloch sind nur zulässig, wenn die im Gutachten beschriebenen Zentrierringe verwendet werden. 76U) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit mindestens 17-Zoll-Rädern ausgerüstet sind. 76Z) Die Verwendung dieser Radgröße ist nur in Verbindung mit M+S-Reifen zulässig.

Seite: 6 von 6 915) An Fahrzeugausführungen, die unter Ziff.1 Zeile 2 im Fahrzeugbrief und -schein als 3-Liter bzw. 5-Liter-Auto beschrieben und somit steuerbegünstigt sind, sind nur die serienmäßigen Rad/Reifen-Kombinationen bzw. Sonderräder mit serienmäßigen Abmessungen und Serienreifengrößen zulässig. DD3) Es dürfen nur folgende Reifenfabrikate verwendet werden: Hersteller: Typ: BRIDGESTONE RE71, S-01(ZR) zul. Achlast bis 1460 kg DUNLOP SP SPORT 2000 GOODYEAR EAGLE F1 MICHELIN MXM Werden Reifen anderer Hersteller verwendet, so ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die ausreichende Tragfähigkeit der Reifengröße erforderlich; der Nachweis der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. MA0) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit der Reifengröße 155/70 R15 ausgerüstet sind.