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VO Erlenauwaldreste östl. Matzlesrieth Seite 1. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Erlenauwaldreste östlich Matzlesrieth" vom

- zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 447 ha und liegt in der Gemarkung, St, Mattheis, Stadt Trier.

Verordnung. der Forstdirektion Karlsruhe über den Bannwald "Schnepfenmoos" vom 11. Oktober 1999

Transkript:

334-191 Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet "Eichtal-Brand" Landkreis Germersheim vom 05. Juni 1996 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz v. 1. Juli 1996 Nr. 22, S.891) Auf Grund des 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) i.v. mit 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 1990 (GVBl. S. 308) wird verordnet: 1 Das in 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung "Eichtal-Brand". 2 (1) Das Naturschutzgebiet umfasst mit einer Gesamtgröße von ca. 335 ha Teile der Gemarkung Bellheim, Verbandsgemeinde Bellheim, der Gemarkung Hördt, Verbandsgemeinde Rülzheim und der Gemarkung Sondernheim, Stadt Germersheim, Landkreis Germersheim. (2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Norden in der Gemarkung Bellheim an der B 9 beginnend, wie folgt: Von der Einmündung des Weges Flurstück 5609/1 nach Südwesten entlang der B 9 der neuen Trasse der B 9 folgend bis zur K 8, dieser nach Südosten folgend bis zur Gemarkungsgrenze Hördt, sie begleitet diese in nördlicher Richtung bis zur Südgrenze des Flurstücks 1876/2 und folgt dann in der Gemarkung Hördt dieser und den Südwestgrenzen der Flurstücke 1876, 1875/4, 1875/3 und 1875/2 und weiter der Ostgrenze des Flurstücks 1329 bis zum Weg Flurstück 1334; sie folgt diesem und seiner geraden Verlängerung

nach Osten bis zur Ostseite des Flurstücks 1360 und begleitet dann diese bis zum Weg Flurstück 1372, dann diesen bis zur Ostseite des Flurstücks 1380, nun dieses bis zur Nutzungsgrenze, die von dieser zur Ostseite des Flurstücks 1384 verläuft. Sie folgt dieser Nutzungsgrenze und der Ostseite des letztgenannten Flurstücks bis zur Nutzungsgrenze, die von dieser genannten Ostseite nach Westen bis zur K 8 verläuft. Sie begleitet diese Nutzungsgrenze bis zur K 8, folgt dann dieser bis zur Südgrenze des Flurstücks 1407 und nun dieser und anschließend dem Weg Flurstück 1402 bis zur Ostgrenze des Flurstücks 1464. Sie folgt nun dieser und den Ostseiten der Flurstücke 1464-1460, 1458, 1457, 1455 bis 1452, 1452/2 bis zur Südseite des letztgenannten Flurstücks und begleitet dann diese und die Südseite des Flurstücks 1478 bis zur K 8. Sie folgt anschließend der K 8 in südöstlicher Richtung bis zur Südostgrenze des Flurstücks 1498/1 und begleitet diese bis zur Nutzungsgrenze, die von dieser zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 1500 verläuft. Sie folgt dieser und weiter der Nordostgrenze des letztgenannten Flurstücks bis zum Weg Flurstück 4052 und weiter diesem bis zur Ostseite des Flurstücks 1804. Sie folgt dieser zum Graben Flurstück 1802, dann dessen Ostseite bis zum Weg Flurstück 1797, quert diesen und folgt weiter der Ostseite des Grabens Flurstücks 1799/1 bis zum Graben Flurstück 4191. Sie folgt dessen südöstlicher Seite bis zum Weg Flurstück 4188 und begleitet diesen bis zum Weg Flurstück 4189 und diesem bis zum Altgraben Flurstück 4099. Sie folgt dessen Südseite nach Osten bis zur L 552, verläuft nun entlang dieser nach Norden in die Gemarkung Sondernheim bis zur Nordgrenze des Flurstücks 1993 und folgt dann dieser bis zur Ostgrenze des Flurstücks 5601, sie begleitet diese und die Nordgrenze dieses Flurstücks in die Gemarkung Bellheim bis zur Nutzungsgrenze, die von dieser zur Südgrenze des Flurstücks 5600 abzweigt. Sie folgt der Nutzungsgrenze und der letztgenannten Flurstücksgrenze bis zur Westgrenze des Flurstücks 5600, dann dieser bis zum Weg Flurstück 5609/1, quert anschließend diesen und folgt der Westgrenze des Flurstücks 5610/1 und seiner geraden Verlängerung zur Nordgrenze des Flurstücks 5610/3, dann dieser bis zur Gemarkungsgrenze, anschließend dieser nach Norden zum Weg Flurstück 1994/1 und weiter diesem in die Gemarkung Sondernheim bis zur L 552. Sie begleitet diese nach Osten bis zur Ostseite des Flurstücks 343, folgt dieser bis zur Ostseite des Flurstücks 342, umfährt dieses Flurstück bis zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks 343 und begleitet dann dieses zur Westgrenze des Flurstücks 344 und anschließend diese und verläuft dann in der Gemarkung Bellheim entlang des Weges Flurstücks 5671/2 bis zum Weg Flurstück

5609/1 und entlang dieses Weges zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück. Die das Gebiet umgrenzenden Wege und Straßen gehören nicht zum Geltungsbereich der Verordnung. 3 Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Entwicklung standorttypischer, naturnaher Waldbestände mit einer in den Hauptbaumarten an der potentiell natürlichen Vegetation orientierten Bestockung einschließlich der Erhaltung von Alterungs- und Zerfallsphasen einzelner Bestandsglieder sowie von ausgedehnten, extensiv genutzten Grünlandbereichen mit Gebüschen, Hecken, Einzelbäumen, Seggen- und Röhrichtbeständen und naturnahen Still- und Fließgewässern - als Standorte typischer, zum Teil seltener oder gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und als Lebens-, Teillebens- u. Rückzugsraum wildlebender Tierarten, - wegen ihrer besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie aus naturgeschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen, - zur Schaffung naturnaher Vernetzungs- und Biotopverbundstrukturen zu dem im Osten des Gebietes angrenzenden Naturschutzgebiet "Hördter Rheinaue". 4 In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten. Insbesondere ist es verboten, 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen; 2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau vorzunehmen; 3. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen; 4. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

5. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt zu verändern; 6. Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer oder den Zu- oder Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern oder Sümpfe oder Feuchtgebiete zu entwässern oder über den Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen; 7. Einfriedungen aller Art, auch mit Gehölzen zu errichten, zu erweitern oder instand zuhalten; 8. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz oder die besondere Bedeutung des Gebietes hinweisen, der Markierung von Wanderwegen oder der Regelung des öffentlichen Verkehrs dienen oder der Landesforstgesetz-Durchführungsverordnung entsprechen; 9. Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze), die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m 2 Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepasstem Material gefertigt sind, zu errichten sowie Wildäcker neu anzulegen; 10. das Gebiet mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dafür zugelassenen Wege und Flächen zu befahren oder diese darauf abzustellen; 11. Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge aller Art zu betreiben; 12. zu lagern, zu baden, zu zelten, Campingfahrzeuge aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder abseits ausgewiesener Wege zu reiten; 13. das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten; 14. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden; 15. feste oder flüssige Abfälle abzulagern sowie Fahrzeugwracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen; 16. Biozide oder mineralische Düngemittel anzuwenden sowie Klärschlamm oder Wirtschaftsdünger (Jauche, Stallmist, Gülle) in Zeiten der Wachstumsruhe oder in einem das übliche Maß der

landwirtschaftlichen Düngung übersteigenden Umfange auszubringen; 17. Wiesen oder Weiden umzubrechen oder deren Nutzung zu ändern; 18. Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise zu verändern und ohne Zustimmung der Landespflegebehörde Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren; 19. Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken, Feldgehölze oder Sträucher zu beseitigen oder zu beschädigen; 20. Rohr- und Riedbestände oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen; 21. wildwachsende Pflanzen aller Art, einschließlich Pilze, zu entfernen, abzubrennen oder sonst zu beschädigen; 22. wildlebenden Tiere nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre

Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen sowie Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder ihren Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören; 23. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile sowie gentechnisch manipulierte Organismen einzubringen; (1) 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für die ordnungsgemäße 5 1. forstwirtschaftliche Bodennutzung, soweit sie in der Niederung, am Hochufer und dessen unmittelbaren Randbereich sowie in den Bachniederungen und Erosionsrinnen dem Schutzzweck entspricht und diesen auf der diluvialen Terrasse, soweit wie möglich, berücksichtigt; 2. landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise auf der Basis der N Nmi n- Methode, nicht jedoch die Ausbringung von Klärschlamm; diese Freistellung gilt auf ehemaligen Grünlandflächen nur, wenn diese vor 1987 von Dauergrünland in Ackerland umgewandelt worden sind, auf später umgebrochenen Flächen ist nur Grünlandnutzung zulässig; 3. Ausübung der Jagdrechte im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit Ausnahme von 4 Nrn. 9 und 23; ferner für die Fischhege gemäß 4 (1) Landesfischereigesetz und die Fischereiausübung, soweit diese mit dem Schutzzweck vereinbar und mit der Landespflege abgestimmt sind; 4. Ausnutzung bestehender bergbaulicher Berechtigungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas; 5. Unterhaltung, Instandsetzung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch vorhandener rechtmäßiger Wege und Straßen, baulicher Anlagen, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie von Fernmelde- und Bahnanlagen in Abstimmung mit der Landespflegebehörde; ferner nicht für die Neuerrichtung von Leitungen, sofern diese einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt ist. 6. Unterhaltung der Gewässer nach einvernehmlicher Abstimmung mit der Landespflegebehörde;

7. Errichtung und Instandhaltung forstlich notwendiger Kulturzäune sowie herkömmlicher Weidezäune; 8. Errichtung und zum Betrieb einer Kläranlage nördlich des Spiegelbaches im Bereich zwischen B 9, Spiegelbach und dem nördlich verlaufenden Wirtschaftsweg. (2) 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen. 6 Ordnungswidrig im Sinne des 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. 4 Nr. 1 bauliche Anlagen irgendeiner Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen; 2. 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau vornimmt; 3. 4 Nr. 3 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zeltoder Campingplätze anlegt; 4. 4 Nr. 4 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt; 5. 4 Nr. 5 Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt verändert; 6. 4 Nr. 6 Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer oder den Zu- oder Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand verändert oder Sümpfe oder Feuchtgebiete entwässert oder über den Gemeingebrauch hinaus Wasser entnimmt; 7. 4 Nr. 7 Einfriedungen irgendeiner Art, auch mit Gehölzen, errichtet, erweitert oder instandhält; 8. 4 Nr. 8 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz oder die besondere Bedeutung des Gebietes hinweisen, der Markierung von Wanderwegen oder der Regelung des öffentlichen Verkehrs dienen

oder der Landesforstgesetz-Durchführungsverordnung entsprechen; 9. 4 Nr. 9 Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze), die für mehr als zwei Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m 2 Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten Material gefertigt sind, errichtet sowie Wildäcker neu anlegt; 10. 4 Nr. 10 das Gebiet mit Kraftfahrzeugen irgendeiner Art außerhalb der dafür zugelassenen Wege und Flächen befährt oder diese darauf abstellt; 11. 4 Nr. 11 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge irgendeiner Art betreibt; 12. 4 Nr. 12 lagert, badet, zeltet, Campingfahrzeuge aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder dieses unterhält oder abseits ausgewiesener Wege reitet; 13. 4 Nr. 13 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt; 14. 4 Nr. 14 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet; 15. 4 Nr. 15 feste oder flüssige Abfälle ablagert sowie Fahrzeugwracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt; 16. 4 Nr. 16 Biozide oder mineralische Düngemittel anwendet sowie Klärschlamm oder Wirtschaftsdünger (Jauche, Stallmist, Gülle) in Zeiten der Wachstumsruhe oder in einem das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung übersteigenden Umfange ausbringt; 17. 4 Nr. 17 Wiesen oder Weiden umbricht oder deren Nutzung ändert; 18. 4 Nr. 18 Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise verändert oder ohne Zustimmung der Landespflegebehörde Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren; 19. 4 Nr. 19 Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken, Feldgehölze oder Sträucher beseitigt oder beschädigt; 20. 4 Nr. 20 Rohr- und Riedbestände oder Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt; 21. 4 Nr. 21 wildwachsende Pflanzen aller Art, einschließlich Pilze, entfernt, abbrennt oder sonst beschädigt;

22. 4 Nr. 22 wildlebenden Tiere nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt sowie Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder ihren Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört; 23. 4 Nr. 23 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile sowie gentechnisch manipulierte Organismen einbringt. 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Neustadt a.d. Weinstr., den 05. Juni 1996-553 - 232 - - 44-237 - Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz In Vertretung Dr. Werner Fader