Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im Gasnetz

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Transkript:

Seite 1 / 11 Anlage 2.2: Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im Gasnetz 1. Geltungsbereich Diese Anlage zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt die technischen Mindestanforderungen an Gas-Messeinrichtungen von Messstellenbetreibern im Gasverteilungsnetz des Netzbetreibers nach 21 b Abs. 2 EnWG in Ergänzung zur EN 1776 und zu den DVGW- Arbeitsblättern, insbesondere G 488, G 491, G 492, G 495, G 685 und G 2000. Diese Anlage gilt auch bei der Durchführung von wesentlichen Änderungen und Wartungsarbeiten an bestehenden Messeinrichtungen sowie für Messeinrichtungen im Anwendungsbereich des DVGW- Arbeitsblattes G 600. Die dem zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer abgeschlossenen Netzanschlussvertrag zu Grunde liegenden Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers sowie die ggf. im Internet veröffentlichten und bei Vertragsabschluss übergebenen weitergehenden Anforderungen des Netzbetreibers sind vom Messstellenbetreiber zu berücksichtigen. Weitergehende technische Einrichtungen, wie z.b. Einrichtungen für die Absperrung der Messeinrichtung, die Druckabsicherung, die Druck- /Mengenregelung, oder die ggf. zum Schutz der Gaszähler (z.b. Drehkolben-, Turbinenradgaszähler) vorgeschalteten Erdgasfilter, sind nicht Bestandteil dieser Mindestanforderungen und werden im Netzanschlussvertrag zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer, speziell in den technischen Anschlussbedingungen, geregelt.

Seite 2 / 11 2. Allgemeine Anforderungen Der Messstellenbetreiber ist nach MessZV für den ordnungsgemäßen Betrieb der Messeinrichtungen, insbesondere nach Eichgesetz und Eichordnung, verantwortlich. Messeinrichtungen dürfen außer durch den Netzbetreiber -im Bereich des DVGW-Arbeitsblattes G 600 (TRGI) nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Gasnetzbetreibers eingetragenes Installations- bzw. Messstellenbetreiberunternehmen; -im Bereich des DVGW-Arbeitsblattes G 492 nur durch ein nach DVGW-Arbeitsblatt G 493-1 oder G 493-2 zertifiziertes Unternehmen; nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb der Messstelle sind neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik die technischen Anforderungen dieser Anlage zu beachten. Von dem Netzbetreiber veröffentlichte ergänzende Hinweise sind zu berücksichtigen. Der Messstellenbetreiber stellt sicher, dass an der Messstelle alle Voraussetzungen zur Messung der abrechnungsrelevanten Größen dauerhaft und sicher zur Verfügung stehen. Sofern nichts anderes geregelt ist, ist der Netzbetreiber grundsätzlich für das erforderliche Regelgerät und dessen Betrieb verantwortlich. Der Messdruck wird, sofern nichts anderes vereinbart, durch den Netzbetreiber vorgegeben. Der Aufstellungsort der Messeinrichtung muss zugänglich, belüftet, beleuchtet, witterungsgeschützt und trocken sein. Bei Aufstellung im Freien sind die Anforderungen durch gleichwertige Maßnahmen zu erfüllen (z. B. Schutzarten durch Gehäuse). Die Einhaltung der zulässigen Umgebungs- und Betriebstemperaturbereiche der Messeinrichtungen (insbesondere bei Messanlagen mit elektronischen Messgeräten in Schrankanlagen) und sonstigen Anforderungen an den Aufstellungsort ist sicherzustellen. Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die gemäß Herstellerangaben den Anforderungen des Aufstellungsortes genügen. Die erforderlichen Wand- und Montageabstände (z. B. für Instandhaltungsmaßnahmen, Zählerwechsel) sind einzuhalten. In entsprechenden Einbausituationen ist zusätzlich ein Umfahr- und Abreißschutz zur Sicherung gegen Beschädigungen sicherzustellen. In Gebäuden mit wohnähnlicher Nutzung ist der Schallschutz besonders zu beachten (Raumschall-, Körperschallübertragung bei Trennwänden). Die Messeinrichtung ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik insbesondere nach den DVGW- Arbeitsblättern G 491 bzw. G 600 und nach Vorgabe des

Seite 3 / 11 Netzbetreibers gegen unberechtigte Energieentnahme und Manipulationsversuche zu schützen (z.b. durch Plombierung, passiven Manipulationsschutz, Türschloss). Anhand der Plombenprägung müssen der MSB sowie das Jahr der Plombierung eindeutig erkennbar sein. Des Weiteren sind die Rückwirkungsfreiheit der Messeinrichtung auf die Gesamtanlage sowie die Vorgaben hinsichtlich des Explosionsschutzes und des Potenzialausgleiches sicherzustellen.

Seite 4 / 11 3. Anforderungen an die Messeinrichtungen 3.1 Allgemeines Grundsätzlich hat der Messstellenbetreiber eine eindeutige Identifikation seiner Messeinrichtung zu gewährleisten und diese sichtbar und gut lesbar anzubringen (max. 18 numerische Stellen). Die Gas-Messeinrichtung muss für den Abnahmefall geeignet sein und entsprechend betrieben werden. Die Messeinrichtung ist in Abhängigkeit vom minimalen und maximalen Durchfluss im Betriebszustand gemäß Netzanschlussvertrag sowie unter Berücksichtigung der Änderung der Gasbeschaffenheit und des Abnahmeverhaltens des letztverbrauchenden Kunden auszurüsten und zu betreiben. Die Messgeräte müssen dem im Betrieb maximal möglichen Druck (MOP) standhalten. Die Eignung ist nachzuweisen. Bei Gaszählern im Geltungsbereich der TRGI gilt die Druckangabe auf dem Typenschild als Nachweis. Bei Einbauten entsprechend DVGW G 600 (Installation in Wohnhäusern oder vergleichbaren Gebäuden) ist die erhöhte thermische Belastbarkeit des Gaszählers und des Zubehörs (z.b. Dichtungen) sicherzustellen sowie die Vorgaben zu den maximal zulässigen Druckverlusten einzuhalten. Die Gestaltung der Messeinrichtung sollte nach Tabelle 1 erfolgen. Tabelle 1 -Richtwerte zu den Auslegekriterien Auslegungskapazität der Anlage Aufbau der Messeinrichtung (unter Normbedingungen) Durchfluss Q in m³/h < 10 000 Einfachmessung 10.000 Vergleichsmesseinrichtung Bei Messanlagen mit Vergleichsmesseinrichtungen sind alle Gaszähler mit gleichwertigen Mengenumwertern auszurüsten. Bei Dauerreihenschaltung sollten zwei Messgeräte mit verschiedenen Messprinzipien nach Tabelle 2 eingesetzt werden. Bei Einsatz der Gaszähler in Dauerreihenschaltung ist der für die Abrechnung vorgesehene Gaszähler eindeutig festzulegen. Durch eine Dauerreihenschaltung sollen die Messergebnisse ständig verglichen werden können.

Seite 5 / 11 3.2. Gaszähler Die Auswahl des geeigneten Gaszählers hat nach Tabelle 2 zu erfolgen. Die Druckstufe ist entsprechend den Betriebsbedingungen auszuwählen und mit dem Netzbetreiber und dem Betreiber der Gas-Messanlage abzustimmen. Zur Inbetriebnahme sind dem Netzbetreiber Nachweise über die durchgeführten Druck- und Festigkeitsprüfungen nach DIN EN 10204-3.1 zu übergeben (Ausnahme im Einsatzbereich DP 0,1 bar). Tabelle 2 -Richtwerte zur Gaszählerauswahl für neue Messeinrichtungen Messgerät Baugrößen Messbereich Balgengaszähler (BGZ) G 100 1:160 Drehkolbengaszähler (DKZ) G16 bis G40 1:50 Drehkolbengaszähler (DKZ) G65 bis G1000 1:100 Turbinenradgaszähler (TRZ) G65 1:20 Wirbelgaszähler (WBZ) G65 1:20 Ultraschallgaszähler (USZ) G100 1:20 Der Einsatz anderer zugelassener Messgerätearten ist in Absprache mit dem Netzbetreiber zulässig. Bei der Messgeräteauswahl sind die notwendige Versorgungssicherheit und der notwendige Messbereich zu beachten. In Einzelfällen kann dies zu Abweichungen von Tabelle 1 führen. 3.2.1 Balgengaszähler Alle eingesetzten Balgengaszähler müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften, der DIN EN 1359, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dieser Anlage genügen. In Ergänzung zu DIN EN 1359 gilt für alle Balgengaszähler: Die Balgengaszähler sind in Anschlussausführung und Nennweite entsprechend den im Messstellenbetreiberrahmenvertrag vereinbarten Abmessungen einzubauen. Je nach Netzgegebenheiten sind Einrohr- oder Zweirohrzähler eingesetzt. 3.2.2 Drehkolbengaszähler Alle eingesetzten Drehkolbengaszähler müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften, der DIN EN 12480, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dieser Anlage genügen. Alle Drehkolbengaszähler müssen entsprechend ihres Einsatzes über eine Zulassung nach EU-Druckgeräterichtlinie (PED) verfügen. In Ergänzung zur DIN EN 12480 gilt für alle Drehkolbengaszähler:

Seite 6 / 11 Die Drehkolbengaszähler sind in Anschlussausführung und Nennweite entsprechend den im Messstellenbetreiberrahmenvertrag vereinbarten Abmessungen einzubauen. Unabhängig von den unterschiedlichen Einbausituationen muss ein Ablesen des Zählwerks von der, der Wand abgewandten Seite aus, möglich sein. Beim Werkstoff für die Gehäuse der Drehkolbengaszähler ist DIN 30690-1 zu beachten. Als Fehlergrenzen bei der Eichung wird die Hälfte der Eichfehlergrenzen empfohlen. Es werden zwei separate Impulsgeber im Zählwerkskopf mit Reedgeber (NF) sowie einem elektronisch auslesbarem Zählwerk empfohlen. Die Drehkolbengaszähler sind mit zwei im Gehäuse integrierten Tauchhülsen vorzusehen. Die Eichung hat mit den Tauchhülsen zu erfolgen. 3.2.3 Turbinenradzähler Alle eingesetzten Turbinenradgaszähler müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften, der DIN EN 12261, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dieser Anlage genügen und entsprechend ihres Einsatzes über eine Zulassung nach EU-Druckgeräterichtlinie (PED) verfügen. In Ergänzung zur DIN EN 12261 gilt für alle Turbinenradgaszähler: Beim Einsatz von Turbinenradgaszählern sind die Anforderungen der Technischen Richtlinie PTB G 13 zu beachten. Als Gesamtlänge der Turbinenradgaszähler zwischen Ein- und Auslaufanschlüssen, ohne die erforderlichen Ein- und Auslaufstrecken, gilt verbindlich 3 DN. Die Turbinenradgaszähler sind vorzugsweise für die Einbaulage horizontaler Durchfluss, universell einstellbar nach links oder rechts, vorzusehen. Typenschild und Bauartzulassung sind zu beachten. Bezüglich der Gehäusewerkstoffe sind die Anforderungen der DIN 30690-1 zu beachten. Die Turbinenradgaszähler sind für den Einsatz bis zu einem Betriebsüberdruck von 4 bar einer Niederdruckeichung zu unterziehen. Als Fehlergrenzen bei der Eichung wird für TRZ mit Nennweite größer DN100 im Bereich von Qt bis Qmax die Hälfte der Eichfehlergrenzen empfohlen. Ab einem Betriebsüberdruck größer 4 bar ist der Einsatz von Turbinenradgaszählern nur mit einer Hochdruckprüfung nach PTB-Prüfregeln Bd. 30 zulässig. Die Hochdruckprüfung ist beim vom Netzbetreiber vorgegebenen Prüfdruck auf einem Prüfstand, welcher dem in Europa harmonisierten Bezugsniveau der nationalen Messketten (z.z. Deutschland, Frankreich und die Niederlande) angeglichen ist, vorzunehmen. Prüfstand und Termin sind so frühzeitig bekannt zu geben, dass ein Beauftragter des Netzbetreibers auf dessen Kosten an der Hochdruckprüfung teilnehmen kann. Das Protokoll der HD-Prüfung ist mitzuliefern. Der HD-Messbereich ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Diese Regelungen gelten für

Seite 7 / 11 Nacheichungen entsprechend. Als Fehlergrenzen bei der Hochdruckeichung ist die Hälfte der Eichfehlergrenzen einzuhalten. Es sind Turbinenradgaszähler mit 2 x separaten Impulsgebern im Zählwerkskopf mit Reedgeber (NF) sowie vorzugsweise mit 1 x Schaufelabgriff mit induktivem Impulsgeber (HF) und 1 x Referenzabgriff mit induktivem Impulsgeber (HF) sowie einem elektronisch auslesbaren Zählwerk einzusetzen. 3.2.4 Wirbelgaszähler Alle eingesetzten Wirbelgaszähler müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dieser Anlage genügen. Alle Zähler müssen über eine Zulassung nach EU-Druckgeräterichtlinie (PED) verfügen. In Ergänzung zu den allgemeinen Regeln gilt für alle Wirbelgaszähler: Beim Einsatz von Wirbelgaszählern sind die Anforderungen der PTB-Bauartzulassungen (MID) hinsichtlich der Einlaufstrecke von 20xD mit integriertem Röhrengleichrichter und der Auslaufstrecke von 5xD zu beachten. Als Gesamtlänge der Wirbelgaszähler zwischen Einund Auslaufanschlüssen, ohne die erforderlichen Ein- und Auslaufstrecken, gilt verbindlich 3 DN. Die Wirbelgaszähler sind grundsätzlich für die Einbaulage horizontaler Durchfluss, universell einstellbar nach links oder rechts, vorzusehen. In Ausnahmefällen ist die vertikale Einbaulage mit Durchfluss von oben nach unten möglich. Bezüglich der Gehäusewerkstoffe sind die Anforderungen der DIN 30690-1 sind zu beachten. Für die Prüfungen, Eichungen und Fehlergrenzen gelten die Ausführungen für Turbinenradgaszähler entsprechend. Es sind Wirbelgaszähler mit mindestens einem Doppel-Impulsgeber und Impulsüberwachung einzusetzen. 3.2.5 Ultraschallgaszähler Alle eingesetzten Ultraschallgaszähler müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dieser Anlage genügen. Alle Zähler müssen über eine Zulassung nach EU-Druckgeräterichtlinie (PED) verfügen. In Ergänzung zu den allgemeinen Regeln gilt für alle Ultraschallgaszähler: Beim Einsatz von Ultraschallgaszählern sind die Anforderungen der PTB-Bauartzulassungen (MID) hinsichtlich der Ein- und Auslaufstrecken zu beachten. Die Ultraschallgaszähler sind grundsätzlich für die Einbaulage horizontaler Durchfluss, universell einstellbar nach links oder rechts, vorzusehen. In Ausnahmefällen ist die vertikale Einbaulage mit Durchfluss von

Seite 8 / 11 oben nach unten möglich. Bezüglich der Gehäusewerkstoffe sind die Anforderungen der DIN 30690-1 sind zu beachten. Für die Prüfungen, Eichungen und Fehlergrenzen gelten die Ausführungen für Turbinenradgaszähler entsprechend. 3.3 Mengenumwerter und Zusatzeinrichtungen Ab einem Messdruck von 50 mbar ist der Einsatz von Mengenumwertern zu prüfen. Ab einem Messdruck von 100 mbar ist ein Mengenumwerter einzusetzen. Alle eingesetzten elektronischen Mengenumwerter mit integriertem Datenspeicher und alle Zusatzeinrichtungen zum Einsatz in Messanlagen für Erdgas müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften, der DIN EN 12405, den anerkannten Regeln der Technik sowie dieser Anlage genügen. Als Fehlergrenzen bei der Eichung werden die Hälfte der Eichfehlergrenzen empfohlen. Die Anforderungen der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) zum Einbau von Leistungsbzw. Lastgangmessungen sind zu beachten. In Ergänzung zur DIN EN 12405 gelten für elektronische Mengenumwerter die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Regelungen: Die Mengenumwerter haben aus einem Rechner und je einem Messumformer für Druck und Temperatur zu bestehen. Die Umwertung hat als Funktion von Druck, Temperatur und der Abweichung vom idealen Gasgesetz zu erfolgen (Zustandsmengenumwertung). Bei der Auswahl des K-Zahl- Berechnungsverfahrens sind die aus der Gasbeschaffenheit resultierenden Anforderungen des DVGW- Arbeitsblatt G 486 zu beachten. Dies kann entweder durch fest eingestellte K- Zahlen oder durch die Berechung der K-Zahl im Mengenumwerter geschehen. Wird die K-Zahl berechnet, erfolgt dies anhand der Gasbeschaffenheit mit einer geeigneten Gleichung als Funktion von Druck und Temperatur. Die zur Berechnung der K-Zahl benötigten Werte der Gasbeschaffenheit müssen für Brenngase der 1. und 2. Familie nach EN 437 programmierbar sein oder als live-daten über ein geeignetes Datenprotokoll zur Verfügung gestellt werden können. Der Druckmessumformer ist als Absolutdruckaufnehmer auszuführen. Der Messbereich der Gastemperatur ist von -10 C bis +60 C vorzusehen, die Herstellerangaben sind zu beachten. Mengenumwerter und Zusatzeinrichtungen müssen bei Erfordernis für den Einsatz in der für den Aufstellungsraum ausgewiesenen Ex-Zone zugelassen sein. Die notwendige Zulassung nach ATEX-Richtlinie bereitzustellen.

Seite 9 / 11 Die Datenspeicher müssen über eine Bauartzulassung als Höchstbelastungsanzeigegerät für Stunden- und Tagesmaximum bzw. als echtzeitbezogener Lastgang- bzw. Zählerstandsgangspeicher verfügen. Die Speichertiefe bei stündlicher Speicherung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Zählerstände sollten setzbar sein. Bei Modemeinsatz ist die Zeitsynchronisation des Datenspeichers durch geeignete Massnahmen sicherzustellen. Die Eichung der Datenspeicher hat als echtzeitbezogener Lastgang- bzw. Zählerstandsgangspeicher zu erfolgen. Zur Inbetriebnahme sind Datenblatt, Betriebsanleitung, Bauartzulassung mit Plombenplänen und die zur Geräteauslesung erforderliche Software bereitzustellen. Mengenumwerter bzw. Zusatzeinrichtungen müssen zur Fernablesung und Direktauslesung über die vom Netzbetreiber vorgegebenen Schnittstellen und Übertragungsprotokolle verfügen, zum Beispiel nach: DIN EN 62056-21 (IEC 1107) RS 232 RS 485 DSfG nach DVGW G 485 Je nach Einsatz der Geräte ist es notwendig, dass die Daten mit verschiedenen Abrufsystemen abrufbar sind. Die Übertragungsprotokolle sind dazu offen zulegen. 3.4 Zeitsynchronisation Maßgeblich ist die gesetzliche Zeit nach Einheiten- und Zeitgesetz. Für die Zeitsynchronisation und Genauigkeit sind die Anforderungen der PTB-A 50.7 einzuhalten. Die Messperiode beträgt eine Stunde und beginnt zeitsynchron bei jeder Messstelle, ausgehend von der vollen Stinde. Es ist zu beachten, ob Sommer-/Winterzeitumstellungen erfolgen.

Seite 10 / 11 4. Bezugsdokumente ATEX EinhZeitG EnWG GasNZV MID PED DIN EN 437 DIN EN 1359 DIN EN 1776 DIN EN 10204 DIN EN 12261 DIN EN 12405 DIN EN 12480 DIN 30690-1 DIN EN 62056-21 PTB TR G 13 Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen 94/9EG Gesetz über Einheiten im Messwesen Energiewirtschaftsgesetz Gasnetzzugangsverordnung Europäische Messgeräterichtlinie 2004/22/EG Druckgeräterichtlinie 97/23/EG Prüfgase Prüfdrücke - Gerätekategorien Gaszähler; Balgengaszähler Erdgasmessanlagen - Funktionale Anforderungen Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen Gaszähler; Turbinenradgaszähler Gaszähler; Elektronische Zustands-Mengenumwerter Gaszähler; Drehkolbengaszähler Bauteile in Anlagen der Gasversorgung Messung der elektrischen Energie Zählerstandsübertragung, Tarifund Laststeuerung Teil 21: Datenübertragung für festen und mobilen Anschluss (IEC 62056-21:2002) Einbau und Betrieb von Turbinenradgaszählern PTB-Prüfregel Bd.30, Hochdruckprüfung von Gaszählern DVGW G 485 DVGW G 486 Digitale Schnittstelle für Gasmessgeräte (DSfG) Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen; Berechnung und Anwendung DVGW G 488 DVGW G 491 DVGW G 492 Anlagen für die Gasbeschaffenheitsmessung Planung, Errichtung, Betrieb Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme und Betrieb Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung

Seite 11 / 11 DVGW G 493-1 DVGW G 493-2 Qualifikationskriterien für Unternehmen für Planung, Fertigung und betriebsbereite Errichtung von Gas-Druckregel- und Messanlagen Qualifikationskriterien für Unternehmen Instandhaltung von Gas- Druckregel- und Messanlagen DVGW G 495 DVGW G 600 DVGW G 685 DVGW G 2000 Gasanlagen - Instandhaltung Technische Regeln für Gas-Installationen, Gasabrechnung Mindestanforderungen bezüglich Interoperabilität und Anschluss an Gasversorgungsnetze