Stadt Marktheidenfeld Straßenausbaubeitragssatzung

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Transkript:

6342.0 Stadt Marktheidenfeld Straßenausbaubeitragssatzung

! 2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 Beitragserhebung 2 Beitragstatbestand 3 Entstehen der Beitragsschuld 4 Beitragsschuldner 5 Beitragsfähiger Aufwand 6 Vorteilsregelung 7 Beitragsmaßstab 8 Kostenspaltung 9 Fälligkeit 10 Auskunftspflicht 11 Inkrafttreten

! 3 S T R A S S E N A U S B A U B E I T R A G S S A T Z U N G Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes /KAG) erlässt die Stadt Marktheidenfeld folgende Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages 1 Beitragserhebung 1. Die Stadt erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von 1. Ortsstraßen (einschließlich der Sammelstraße innerhalb der Baugebiete im Sinne von 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), 2. Überbreiten von Ortsdurchfahrten an Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen, sofern sie der Erschließung dienen oder zu dienen bestimmt sind (Überbreiten), 3. Gehwegen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen, 4. Radwegen an Ortsdurchfahrten von Staats- oder Kreisstraßen, sofern diese nicht auch auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind, 5. beschränkt öffentlichen Wegen, die innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, 6. Parkplätzen, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind. 2. Der Beitrag wird auch für die erstmalige Herstellung der in Absatz 1 Nr. 2 mit Nr. 4 genannten Anlagen erhoben.

! 4 3. Die Erhebung von Beiträgen ist ausgeschlossen, soweit für die Baumaßnahmen Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz zu erheben sind.

! 5 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare oder sonstig nutzbare Grundstücke erhoben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung einen besonderen Vorteil ziehen können. 3 Entstehen der Beitragsschuld 1. Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Baumaßnahme (mit dem notwendigen Grunderwerb) tatsächlich beendet ist. Im Falle der Kostenspaltung ( 8) entsteht die Beitragsschuld mit dem Ausspruch der Kostenspaltung, frühestens jedoch mit der tatsächlichen Beendigung der Teilmaßnahme. 2. Wenn der in Absatz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungsund Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. 5 Beitragsfähiger Aufwand 1. Beitragsfähig ist der tatsächliche Aufwand für 1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der benötigten Grundflächen, 2. die Freilegung der Flächen,

! 6 3. den Straßen- und Wegekörper mit allen technisch erforderlichen Einrichtungen, sowie für den Anschluss an andere Straße und Wege, 4. die Parkstreifen, 5. die Randsteine, 6. die Beleuchtungseinrichtungen, 7. die Oberflächenentwässerungseinrichtungen, 8. das Straßenbegleitgrün, 9. die Böschungen, Schutz- und Stützmauern, die zur Erschließung der Grundstücke notwendig sind, 10. die selbständigen Parkplätze, soweit sie nach städtebaulichen Grundsätzen zur Erschließung der Grundstücke notwendig sind, 11. die selbständigen und unselbständigen Radwege und 12. die selbständigen und unselbständigen Gehwege. 2. Der beitragsfähige Aufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung. 3. Der beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.

! 7 6 Vorteilsregelung 1. Die Beitragsschuldner tragen den beitragsfähigen Aufwand ( 5) nach Maßgabe des Absatzes 2. Den übrigen Teil des Aufwandes trägt die Stadt. 2. Die Höchstmaße für die anrechenbaren Breiten oder Flächen der Anlagen und der Anteil der Beitragsschuldner werden wie folgt festgesetzt:

! 8 Straßen (Nr. 1 bis 7) die der Erschließung von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten dienen die der Erschließung sonstiger Baugebiete dienen Anteil der Beitragsschuldner 1 2 3 4 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn einschließlich Randstreifen oder Rinne aa) bei einer Geschoßflächenzahl (GFZ) bis 1,6 oder einer Baumassenzahl (BMZ) bis 5, 6 9 m aa) bei einer GFZ bis 0,8 6 m 70 v. H. ab) bei einer GFZ über 1,6 oder einer BMZ über 5,6 11 m ab) bei einer GFZ über 0,8 7 m 70 v. H. b) Radweg je 2 m 2 m 70 v. H. c) Parkstreifen je 3 m je 2 m 80 v. H. d) Gehweg je 2,5 m je 2,5 m 80 v. H. e) Beleuchtung und Oberflächenwässerung - - 70 v. H. f) selbständige Parkplätze 1.000 qm 800 qm 60 v. H. g) Straßenbegleitgrün je 2 m je 2 m 60 v. H. h) Überbreiten - - 2. Haupterschließungsstraßen

! 9 a) Fahrbahn einschließlich Randstreifen oder Rinne aa) bei einer GFZ bis 1,6 oder einer BMZ bis 5,6 9 m aa) bei einer GFZ bis 0,8 7 m 50 v. H.

! 10 Straßen (Nr. 1 bis 7) die der Erschließung von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten dienen die der Erschließung sonstiger Baugebiete dienen Anteil der Beitragsschuldner 1 2 3 4 ab) bei einer GFZ über 1,6 oder einer BMZ über 5, 6 11 m ab) bei einer GFZ über 0,8 8 m 50 v. H. b) Radweg je 2 m je 2 m 50 v. H. c) Parkstreifen je 3 m je 2 m 70 v. H. d) Gehweg je 2,5 m je 2,5 m 70 v. H. e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung - - 50 v. H. f) selbständige Parkplätze 1.000 qm 800 qm 50 v. H. g) Straßenbegleitgrün je 2 m je 2 m 60 v. H. h) Überbreiten je 5 m je 3,5 m 45 v. H. 3. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn einschließlich Randstreifen oder Rinne aa) bei einer GFZ bis 1,6 oder einer BMZ bis 5,6 9 m aa) bei einer GFZ bis 0,8 8 m 30 v. H.

! 11 ab) bei einer GFZ über 1,6 oder einer BMZ über 5,6 11 m ab) bei einer GFZ über 0,8 9 m 30 v. H. b) Radweg je 2 m je 2 m 30 v. H. c) Parkstreifen je 3 m je 3 m 60 v. H. d) Gehweg je 3,25 m je 3,25 m 60 v. H. e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung - 40 v. H.

! 12 Straßen (Nr. 1 bis 7) die der Erschließung von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten dienen die der Erschließung sonstiger Baugebiete dienen Anteil der Beitragsschuldner 1 2 3 4 f) selbständige Parkplätze 1.000 qm 800 qm 40 v. H. g) Straßenbegleitgrün je 2 m je 2 m 60 v. H. h) Überbreiten je 5 m je 3,5 m 50 v. H. 4. Hauptgeschäftsstraßen a) Fahrbahn einschließlich Randstreifen oder Rinne aa) bei einer GFZ bis 1,6 oder einer BMZ bis 5,6 8 m aa) bei einer GFZ bis 0,8 7,5 m 60 v. H. ab) bei einer GFZ über 1,6 oder einer BMZ über 5,6 10 m ab) bei einer GFZ über 0,8 9 m 60 v. H. b) Radweg je 2 m je 2 m 60 v. H. c) Parkstreifen je 3 m je 3 m 60 v. H. d) Gehweg je 5 m je 5 m 80 v. H. e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung - - 60 v. H. f) selbständige Parkplätze 1.000 qm 800 qm 50 v. H.

! 13 g) Straßenbegleitgrün je 2 je 2 m 60 v. H. h) Überbreiten - - -

! 14 Straßen (Nr. 1 bis 7) die der Erschließung von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten dienen die der Erschließung sonstiger Baugebiete dienen 1 2 3 4 5. Anteil der Beitragsschuldner Fußgängergeschäftsstraßen einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 10 m 9 m 50 v. H. 6. Selbständige Gehwege einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 3 m 3 m 70 v. H. 7. Selbständige Radwege einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 2 m 2 m 50 v. H. Der Aufwand für die Randsteine wird den Beitragsschuldnern in allen Fällen der Nr. 1 mit Nr. 7 mit 50 v. H. angelastet. Wenn bei einer Straße ein Parkstreifen fehlt oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die für die Fahrbahn festgesetzte Höchstbreite um die Höchstbreite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. Wird nur auf einer Straßenseite ein Parkstreifen angelegt, so verdoppelt sich die für ihn vorgesehene Höchstbreite. Ist eine Straße nur einseitig oder gewerblich nutzbar, so vermindert sich der von den Beitragsschuldnern zu tragende Aufwand für die Fahrbahn und für die Beleuchtung und Oberflächenentwässerung um 1/3. Der Aufwand für Radwege, Parkstreifen, Gehwege und für das Straßenbegleitgrün ist in diesem Falle nur für jeweils eine dieser Einrichtungen beitragsfähig. Überbreiten sind in vollem Umfang den durch sie erschlossenen Grundstücken zuzurechnen.

! 15 Eine Verminderung des von den Beitragsschuldnern zu tragenden Aufwandes bei nur einseitig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Straßen nach Satz 1 dieses Unterabsatzes entfällt, wenn der Ausbau seinen Umfang nach zur Erschließung allein der Grundstücke an der anbaubaren Straßenseite schlechthin unentbehrlich ist. 3. Im Sinne des Absatzes 2 gelten als a) Anliegerstraßen, Straßen die überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. b) Haupterschließungsstraße: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraße nach Buchstabe c) sind; c) Hauptverkehrsstraße, Straßen die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoß überwiegen, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt; e) Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist; f) Selbständige Gehwege: Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsstraße sind; g) Selbständige Radwege: Radwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsstraße sind.

! 16 4. Für bestimmte Abschnitte einer Baumaßnahme kann gesondert abgerechnet werden. Erstreckt sich eine Baumaßnahme auf mehrere Straßenarten (Absatz 3), für die sich nach Absatz 2 unterschiedliche umlegbare Werte oder unterschiedliche Anteile der Beitragsschuld ergeben, so ist für diese Abschnitte gesondert abzurechnen. Mehrere Baumaßnahmen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, können gemeinsam abgerechnet werden. 5. Erstreckt sich eine Baumaßnahme ganz oder in einzelnen Abschnitten auf eine Anlage, die der Erschließung eines Kern-, Gewerbe- oder Industriegebietes und zugleich der Erschließung eines sonstigen Baugebietes dient und ergeben sich dabei nach Absatz 2 unterschiedliche Höchstmaße, so gilt die Anlage oder der Anlageabschnitt im Verhältnis zu den Grundstücken im Kern-, Gewerbeoder Industriegebiet als Anlage, die der Erschließung in einem solchen Gebiet und im Verhältnis zu den anderen Grundstücken als Anlage, die der Erschließung in einem sonstigen Baugebiet dient. 6. Für Baumaßnahmen, für die die in Absatz 2 festgesetzten Höchstmaße oder Anteile der Beitragsschuldner offensichtlich den Vorteilen der Anlieger und der Allgemeinheit nicht gerecht werden, bestimmt die Stadt Marktheidenfeld durch Satzung etwas anderes. 7 Beitragsmaßstab 1. Bei zulässiger gleicher Nutzung wird der nach 6 ermittelte Anteil der Beitragsschuldner am beitragsfähigen Aufwand auf die durch die Einrichtung oder durch den selbständig benutzbaren Abschnitt, oder durch die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Anlagen beitragspflichtiger Grundstücke ( 2) nach den Grundstücksflächen verteilt. 2. Ist eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach 6 ermittelte Anteil der Beitragsschuldner auf die Grundstücke vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor verteilt, der im einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist, 1,0; 2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoß 0,3.

! 17 3. Als Grundstücksfläche gilt: 1. soweit ein Bebauungsplan im Sinn von 30 Abs. 1und 2 BauGB besteht, der Flächeninhalt des Buchgrundstückes, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Reicht die Fläche des Buchgrundstücks über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinaus, ist die im Geltungsbereich gelegene Fläche zugrunde zu legen. 2. soweit ein Bebauungsplan im Sinn von 30 Abs. 1 und 2 BauGB nicht besteht, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche. Reicht die bauliche oder gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Tiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die nur die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben unberücksichtigt. 3. soweit aneinandergrenzende (selbständig nicht bebaubare oder nutzbare) Buchgrundstücke desselben Eigentümers einheitlich wirtschaftlich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, der Flächeninhalt dieser Grundstücke; Nr. 1 oder Nr. 2 sind entsprechend anzuwenden. 4. Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder sonstig genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportplätze, sonst. sportliche Anlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen. 5. Grundstücke im Außenbereich die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur gärtnerisch, land- und forstwirtschaftlich genutzt werden dürfen, werden mit 0,05 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen. Für Grundstücke im Außenbereich, die bebaut sind oder gewerblich genutzt werden, gilt Abs. 2 und Abs 3 Nr. 2 entsprechend.

! 18 6. Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. 7. Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. 8. Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse. 9. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festgesetzt, ist 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. 10. Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet. 11. Werden in einem Abrechnungsgebiet auch Grundstücke erschlossen, die überwiegend gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, so sind für diese Grundstücke die nach Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 30 v. H. zu erhöhen.

! 19 12. Für Grundstücke, die von mehr als einer Einrichtung im Sinne des 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach den Absätzen 3, 4, 5 und 8 bei Abrechnung jeder Einrichtung nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht, 1. wenn ein Beitrag nur für eine Einrichtung erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden, 2. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-und Industriegebieten, sowie für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden. 13. Als überwiegend gewerblich genutzt oder nutzbar im Sinne des Abs. 11 gilt auch ein Grundstück, wenn es überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergt. 14. Für Grundstücke, die zwischen zwei Einrichtungen liegen, gilt Absatz 12 entsprechend. Der Beitrag kann für 8 Kostenspaltung 1. den Grunderwerb, 2. die Freilegung, 3. die Fahrbahn, 4. die Radwege, 5. die Gehwege, 6. die Parkstreifen, 7. die selbständigen Parkplätze, 8. das Straßenbegleitgrün, 9. die Beleuchtungsanlagen und 10. die Entwässerungsanlagen

! 20 gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Baumaßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. 9 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides, die Vorauszahlung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids fällig. Der Beitrag kann auch in Form einer Ratenzahlung über maximal 10 Jahren erbracht werden, ohne das Vorliegen einer unbilligen Härte. Der Zinssatz hierfür beträgt 1,5 % (er wird jährlich überprüft und angepasst, wenn er mindestens 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach 247 BGB liegt). Gewährt die Stadt Marktheidenfeld eine Ratenzahlung nach Satz 2 so muss die Jahresleistung mindestens 500,00 Euro betragen. 10 Auskunftspflicht Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Stadt Marktheidenfeld alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen. 11 Inkrafttreten 1. Diese Satzung tritt am rückwirkend zum 01.08.1996 in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.08.1996 mit Änderungssatzungen außer Kraft. Marktheidenfeld, STADT MARKTHEIDENFELD

Dr. Scherg Erster Bürgermeister! 21

! 22 Bekanntmachungsvermerk: Die Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Marktheidenfeld (ABS) vom 01.08.1996 wurde durch Veröffentlichung am 13.08.2003 im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Marktheidenfeld amtlich bekannt gemacht. Marktheidenfeld, 28.08.2003 STADT MARKTHEIDENFELD I. V. Stamm 2. Bürgermeister 6 Nr. 3 a und 3 c und 7 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 geändert zum 10.08.2006 7 Abs. 12 und Abs. 14 geändert zum 22.11.2013 9 Satz 2 geändert zum 29.07.2014 Anhang Sondersatzung vom 30.07.2014 9 Satz 4 geändert zum 01.12.2015

! 23 STADT MARKTHEIDENFELD S O N D E R S A T Z U N G für die Abrechnung der Straßenausbaumaßnahme Hofgasse Aufgrund Art. 5 Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit 6 Abs. 6 der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Marktheidenfeld vom 01.08.1996 i. d. F. vom 12.12.2013 erlässt die Stadt Marktheidenfeld folgende Sondersatzung. 1 Für die Baumaßnahme in der Hofgasse werden die in 6 Abs. 2 Nr. 1 a und 1 e der Straßenausbaubeitragssatzung festgesetzten Anteile der Beitragsschuldner den Vorteilen der Anlieger und der Allgemeinheit nicht gerecht. Der Anteil der Beitragsschuldner wird daher nach 6 Abs. 6 der Straßenausbaubeitragssatzung für die Fahrbahn sowie für die Beleuchtung und Oberflächenentwässerung auf 50 % festgesetzt. 2 Diese Sondersatzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Marktheidenfeld, 30.07.2014 STADT MARKTHEIDENFELD Helga Schmidt-Neder Erste Bürgermeisterin In Kraft getreten am 21.08.2014