DIBt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung II /15. Zulassungsnummer: Z Geltungsdauer

Ähnliche Dokumente
OIBt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Zulassungsnummer: Z Geltungsdauer. Antragsteller: Uzin Utz AG Dieselstraße Ulm

DIBt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung II /14. Zulassungsnummer: Z Geltungsdauer

Z November 2016

DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK

Zuhccunganumrtefi z Geltungrdauor vomr 15. November 2011 blsi 15. November Antragstoller: Bostik GmbH

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Allgemeine. Zulassung. ba uaufs ichtliche. Zulassungsnummer: z Geltungsdauer vom'.22. Juli 2015 bis: 22. Juli 2020

Z April 2014

fermacell AESTUVER Brandschutzschaum

DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK

Zulassungsgegenstand: Wärmedämmstoffe aus Polyurethan-Hartschaum (PU) nach DIN EN 13165:

Der Firmenname und die Anschrift des Antragstellers sowie die Bezeichnung des Zulassungsgegenstandes wurden geändert.

DIBt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung /15. Z vom: 5. August 2016

Wärmedämmstoffe aus expandiertem Polystyrol (EPS) nach DIN EN 13163:

Z Januar 2016

Zulassungsgegenstand: Wärmedämmstoffe aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) nach DIN EN 13164:

DIBt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z II /16. Zulassungsnummer:

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

DIßt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z II /15

'#',\ $'S ^,r.ou. ll /14

Z September 2014

DIBt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung II /15. Geltungsdauer vom; 26. Mai 2015 bis: 14.

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

OIBt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z Geltungsdauer. Zulassungsnummer:

Z Juli 2016

Z Mai 2014

Z November 2014

Klebeschäume "PUP WDVS 750" und "PUP 750 ETICS" zur Verklebung von EPS- Dämmstoffplatten in Wärmedämm-Verbundsystemen

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

DIEt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Zulassungsnummer: Z Geltungsdauer. Antragsteller: Kurt Obermeier GmbH & Co.

Z September 2016

Z Oktober 2011

OIEt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung I /10. Zulassungsnummer: Z Geltungsdauer

Gehungsdauer vom:15. November2011 bis: 27. September Zulassungsnummer: z

Z September 2016

Z März 2014

OIEt. Allgemeine bauaufsichtliche. Zulassung /10. Zulassungsnummer: Z Geltungsdauer

Z Juli 2016

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

So erhalten Sie ein Bauinspektionstestzertifikat

Z Juli 2016

A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand... 4

Z April 2016

Dämmstoff aus Mineralfasern für Rohrleitungen "ISOVER-Lamellenmatte ML 3"

Z November 2016

Zulassungsgegenstand: Wärmedämmstoffe aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) nach DIN EN 13164:

OIBt. Bescheid. über die Verlängerung der Geltungsdauer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom 17. Oktober 2014

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung PFEIFER-Schrägstützenanker

DIBt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / Zulassungsnummer: Geltungsdauer

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

Allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis

Z Juni 2016

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

OIBt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. für. Gältungsdauer. Zulassungsnummer: Z

~~~ Prüfstellefür das

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. Freistehende Einhandmischer-Waschtischarmatur der Firma Vola A/S Serie Vola FS2

Z März 2012

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

Z April 2017

Z April 2017

Z September 2015

DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. 2-Griff-Waschtischarmatur der Firma E.C.A Valfsel Armatur Sanayi A.S. Serie APELSKÄR, Art.-Nr.

Z Oktober 2016

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z Verbindungen mit faserparallel in Brettschichtholz eingeklebten Stahlstäben

Pilkington Profilit Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abz) Nr. Z Ergänzung zur abz Nr. Z

A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand... 4

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

Z Mai 2016

Z April 2018

Z August 2015

Z Februar 2017

HECO-UNIX-top. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z Schraubenpressklebung unter Verwendung von HECO-UNIX-top Schrauben

Zulassungsgegenstand: Standaufnehmer (Radar-Antennen) mit angebautem Messumformer vom Typ RTG40B als kontinuierliche von Uberfullsicherungen

PEC ANKERSCHIENEN. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z

A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand... 4

Prüfzeugnis Seite 2 von 7

Prüfzeugnis Seite 2 von 6

Z April 2016

OIEt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. für Bautechnik. Geltungsdauer. Zulassungsnummer: Z

Z Juni 2017

Z November 2017

Z Januar 2017

DIBt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung /13. Geltungsdauer vom: 1. November 2013 bis: 1.

Geltungsdauer vom; 11. April 2016 bis: 14. April 2020 Antragsteller:

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

HEt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung /10. Zulassungsnummer: Z Geltungsdauer

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

Z März 2014

Z Juli 2016

Transkript:

Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Ansta lt des öffent lichen Rechts Mitglied der EOTA, der UEAtc und derwftao Datum : Geschäftszeichen: 15.10.2015 II 43-1.158.10-64/15 Zulassungsnummer: Z-158.1 0-183 Antragsteller: Uzin Utz AG Dieselstraße 3 89079 Ulm Geltungsdauer vom: 15. Oktober 2015 bis: 15. Oktober 2020 Zu lassungsgegenstand: Verlegeunterlage "UZIN Multimoll Vlies" Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung umfasst fünf Seiten. I Ko lonnenstraße 30 8 I D-10829 Berlin I Tel.: +4930 78730 0 I Fa x: +49 30 78730 320 I E-Mail: dibt@dibt.de I www.dibt.de

I Nr. Z-158.1 0-183 Seite 2 von 5 115. Oktober 2015 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Mit der allgemeinen bauaufsichtliehen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. 2 Sofern in der allgemeinen bauaufsichtliehen Zulassung Anforderungen an die besondere Sachkunde und Erfahrung der mit der Herstellung von Bauprodukten und Bauarten betrauten Personen nach den 17 Abs. 5 Musterbauordnung entsprechenden Länderregelungen gestellt werden, ist zu beachten, dass diese Sachkunde und Erfahrung auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden kann. Dies gilt ggf. auch im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder anderer bilateraler Abkommen vorgelegte gleichwertige Nachweise. 3 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 4 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 5 Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender des Zulassungsgegenstandes Kopien der allgemeinen bauaufsichtliehen Zulassung zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichtliehen Zulassung zur Verfügung zu stellen. 6 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen s. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsichtliehen Zulassung nicht widersprechen. Im Falle von Unterschieden zwischen der deutschen Fassung der allgemeinen bauaufsichtliehen Zulassung und ihrer englischen Übersetzung hat die deutsche Fassung Vorrang. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtliehen Zulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 7 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtliehen Zulassung können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern. Z78796.15 1.158.10-64/15

Nr. Z-158.10-183 Seite 3 von 5 115. Oktober 2015 II BESONDERE BESTIMMUNGEN 1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gilt die Herstellung und Verwendung der Verlegeunterlage "UZIN Multimoll Vlies" Bodenbeläge nach DIN EN 14041 1 und DIN EN 14342 2 oder ähnliche Beläge. Die Verlegeunterlage erfüllt die Anforderungen der "Grundsätze zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in lnnenräumen" 3 und darf demgemäß in Aufenthaltsräumen verwendet werden. Die Verlegeunterlage erfüllt die Anforderungen an das Brandverhalten von normalentflammbaren Baustoffen. 2 Bestimmungen das Bauprodukt 2.1 Eigenschaften und Zusammensetzung 2.1.1 Die Verlegeunterlage in Rollenform ist ein Vlies und muss aus Polyethylenterephthalat bestehen. Die Gesamtdicke der Verlegeunterlage muss 1,1 mm (± 10 %) und das Gesamtflächengewicht 250 g/m 2 (± 10 %) betragen. 2.1.2 Die Verlegeunterlage muss die Anforderungen der "Grundsätze zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen" insbesondere hinsichtlich der Emissionsbegrenzung flüchtiger und schwer flüchtiger organischer Verbindungen erfüllen. Die Verlegeunterlage muss die Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen der Klasse E/En nach DIN EN 13501-1 4, Abschnitt 11 bzw. 12 oder Baustoffklasse DIN 4102-B2 nach DIN 4102-1 5, Abs. 6.2 erfüllen. 2.1.3 Die chemische Zusammensetzung der Verlegeunterlage muss mit der beim Deutschen hinterlegten übereinstimmen. 2.2 Herstellung und Kennzeichnung 2.2.1 Herstellung Bei der Herstellung des Bauproduktes sind die Bestimmungen des Abschnitts 2.1 einzuhalten. 2.2.2 Kennzeichnung Das Bauprodukt, seine Verpackung oder die Beipackzettel müssen vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind. 2 4 DIN EN 14041 :2008-05 Elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge bzw. die in den Mitgliedsstaaten in nationale Normen umgesetzte EN 14041 :2004/AC2005/AC:2006 DIN EN 14342:2013-09 Parkett und Holzfußböden - Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung bzw. die in den Mitgliedsstaaten in nationale Normen umgesetzte EN 14342:2013 Grundsätze zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, veröffentlicht auf der Hornepage des, http://www.dibt.de. Eine Bewertung des Geruches erfolgt im Rahmen der Zulassung nicht. DIN EN 13501-1:2010-1 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten; Teil1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den PrOfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten Dl N 4102-1:1998-05 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Teil 1: Baustoffe - Begriffe, Anforderungen, PrOfungen Z78796.15 1.158.10-64/15

OIBt Nr. Z-158.10-183 Seite 4 von 5 115. Oktober 2015 Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar folgende Angaben enthalten: - "[Produktname]" - Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) mit Namen des Herstellers und des Herstellwerks (kann auch verschlüsselt angegeben werden) und der Zulassungsnummer - "Brandverhalten: normalentflammbar (Klasse ElEn nach DIN EN 13501-1 oder Baustoffklasse DIN 4102-B2)" - "Emissionsgeprüftes Bauprodukt nach -Grundsätzen" 2.3 Übereinstimmungsnachweis 2.3.1 Allgemeines Die Bestätigung der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtliehen Zulassung muss jedes Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. 2.3.2 Werkseigene Produktionskontrolle ln jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtliehen Zulassung entsprechen. Die werkseigene Produktionskontrolle soll mindestens die im Folgenden aufgeführten Maßnahmen einschließen: - Sicherstellung, dass die im Rahmen dieser allgemeinen bauaufsichtliehen Zulassung hinterlegte Rezeptur eingehalten wird. Dazu muss ein Werktagebuch (o. ä.) geführt werden, in dem die eingesetzten Rohstoffe und Komponenten und deren Mischungsverhältnisse aufgezeichnet werden. Zudem muss die Bezeichnung und Menge der jeweils produzierten Charge festgehalten werden. - Durchführung einer Emissionsprüfung über 28 Tage (Abbruchkriterien 7 Tage können angewendet werden) einmal im Überwachungszeitraum, vorzugsweise am Ende der Geltungsdauer des Bescheides. - Vierteljährliche Prüfung des Brandverhaltens nach DIN EN ISO 11925-2 an mindestens 3 Proben. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials und der Bestandteile - Art der Kontrolle oder Prüfung - Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials oder der Bestandteile - Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforderungen - Unterschrift des die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind dem Deutschen und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Z78796.15 1.158.10-64115

Nr. Z-158.10-183 Seite 5 von 5115. Oktober 2015 Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich- die betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen. 3 Bestimmung die Ausführung 3.1 Bei der Verwendung der Verlegeunterlage ist die jeweilige Verarbeitungsanleitung des Herstellers zu beachten. Die Verarbeitungsanleitung ist beim Deutschen hinterlegt. 3.2 Der Verbund aus Verlegeunterlage und darauf verlegtem Bodenbelag gilt als normalentflammbar, sofern der Bodenbelag mindestens die Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen der Klasse Efl nach DIN EN 13501-1 oder der Baustoffklasse DIN 4102-B2 erfüllt und entsprechend gekennzeichnet ist. Dabei sind die Verlegeunterlage und Bodenbelag geltenden Randbedingungen (Untergründe, Verlegeart etc.) zu beachten. Der Nachweis höherwertigerer Brandverhaltensklassen nach DIN EN 13501-1 oder DIN 4102-1 den Verbund aus Verlegeunterlage und Bodenbelag ist mit dieser Zulassung nicht erbracht und bedarf eines gesonderten bauaufsichtliehen Verwendbarkeitsnachweises. Wolfgang Misch Referatsleiter Z78796.15 1.158.10-64/15