Die neue ReNoPat-Ausbildungsverordnung

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Transkript:

Die neue ReNoPat-Ausbildungsverordnung A. Was hat sich geändert? Die Ausbildungsinhalte sind völlig neu strukturiert worden. Die Berufsausbildung gliedert sich neu in: I. Berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, II. weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Ausbildungsberufes, III. berufsübergreifende integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Was ist unter diesen Begriffen zu verstehen? I. berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten 1. Mandanten- oder Beteiligtenbetreuung, 2. die Büro- und Arbeitsorganisation, 3. Rechnungswesen und kontrolle, 4. Gesetze und Verordnungen in der Rechtspflege. II. weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf 1. zivilrechtlicher Mandate, 2. zwangsvollstreckungsrechtliche Mandate, 3. Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat, 4. Zahlungsverkehr.

- 2 - III. berufsübergreifende Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. Stellung des Ausbildungsbetriebs im Rechtswesen und im Wirtschaftssystem, 2. Aufbau, Organisationsstruktur und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, 3. Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, 4. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; Maßnahmen der Gesundheitsförderung, 5. Umweltschutz. B. Welche Änderungen ergeben sich nach der Ausbildungsverordnung 2014 für die Prüfung? I. Zwischenprüfung Sie soll am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden und erstreckt sich auf die für das 1. Ausbildungsjahr genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in dem Ausbildungsrahmenplan unter Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Prüfungsfach Kommunikation und Büroorganisation Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren, 2. Post zu bearbeiten und Akten zu verwalten, 3. Vorschriften des Datenschutzes zu beachten, 4. Konferenzen und Besprechungen zu managen, 5. Fristen und Termine zu überwachen, 6. Mandanten und Beteiligte serviceorientiert zu empfangen und zu betreuen.

- 3 - Prüfungsfach Rechtsanwendung Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. die Stellung und die Hauptpflichten des Rechtsanwalts zu beachten, 2. Gesetze und Verordnungen zu handhaben, 3. Entstehung und Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zu prüfen, 4. Leistungsstörung vom Kaufvertrag festzustellen, 5. Arten von Kaufleuten, Unternehmensformen zu unterscheiden, 6. Mahnschreiben zu erstellen. II. Abschlussprüfung Inhaltlich erstreckt sich damit die Abschlussprüfung auf die in der Anlage zu 3 Abs. 1 ReNoPat-Ausbildungsverordnung in 1. Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, 2. die in der Anlage Abschnitt B genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, 3. die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie 4. den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Prüfungsbereiche: - Prüfungsfach: Geschäfts- und Leistungsprozesse (Gewichtung 15%) Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren, 2. zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen, 3. Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren, 4. elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, 5. Auskünfte aus dem Register einzuholen und zu verarbeiten, 6. Aktenbuchhaltung zu führen, 7. Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen.

- 4 - - Prüfungsfach Mandantenbetreuung (Gewichtung 15%) Fallbezogenes Fachgespräch (15 Minuten), wobei die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache zu berücksichtigen ist. Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Mandanten serviceorientiert zu betreuen, 2. Anliegen von Mandanten zu erfassen, 3. Gespräche mit Mandanten adressatenorientiert zu führen, 4. Auskünfte einzuholen und zu erteilen und 5. Konfliktsituationen zu bewältigen. Für diese Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Sachgebiete aus: 1. Zivilrechtliches Mandat, 2. zwangsvollstreckungsrechtliches Mandat, 3. Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat oder 4. Zahlungsverkehr. - Prüfungsfach Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich (Gewichtung 30%) Schriftliche Bearbeitung fallbezogener Aufgaben innerhalb von 150 Minuten, wobei die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache zu berücksichtigen ist. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Gesellschafts-, Wirtschafts- und Europarechts rechtlich zu erfassen und zu beurteilen, 2. Maßnahmen im Zivilprozess und Zwangsvollstreckungsrecht vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren, 3. fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten. - Prüfungsfach Vergütung und Kosten (Gewichtung 30%) Schriftliche Bearbeitung von fallbezogene Aufgaben innerhalb von 90 Minuten. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Wertegebühren und Auslagen für Vergütungsrechnungen zu ermitteln,

- 5-2. Vergütungsrechnungen im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich sowie im Zwangsvollstreckungsverfahren zu erstellen, 3. Kostenfestsetzungsanträge und Anträge auf Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren zu erstellen, 4. Gerichtskostenvorschüsse zu berechnen und Gerichtskostenrechnungen zu kontrollieren. - Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde (Gewichtung 10%) Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. Die Prüfung ist für den Prüfling bestanden, wenn die Leistungen des Prüflings wie folgt bewertet worden sind: 1. Im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend, 2. im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich mit mindestens ausreichend 3. und in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend 4. in keinem Prüfungsbereich mit ungenügend. Soweit der Prüfling in einem der schriftlichen Prüfungsbereiche (also nicht im Bereich der Mandantenbetreuung) schlechter als mit ausreichend (mangelhaft oder ungenügend) bewertet worden ist, ist ihm auf Antrag Gelegenheit zur mündlichen Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung zu geben. Das Ergebnis der Ergänzungsprüfung in diesem Prüfungsbereich ist im Verhältnis wie bisher 2 : 1 zu gewichten, wobei die mündliche Ergänzungsprüfung etwa 15 Minuten dauern darf.

- 6 - C. Für wen gilt die neue ReNoPat-Ausbildungsverordnung? - Für alle nach dem 01.08.2015 beginnenden Ausbildungsverhältnisse. - Berufsausbildungsverhältnisse, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, wenn die Vertragsparteien das vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt ist. D. Wann endet die Ausbildung Das Ausbildungsverhältnis endet nach dem Berufsbildungsgesetz mit Ablauf der im Vertrag vereinbarten Ausbildungszeit. Dies bedeutet aber nicht in jedem Fall, dass das Ausbildungsverhältnis auch tatsächlich zu diesem Zeitpunkt endet. Der Gesetzgeber hat für verschiedene Fallkonstellationen spezielle Regelungen vorgesehen. Bestehen der Prüfung Nach 21 Abs. 1 und 2 BBiG endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit oder vor deren Ablauf mit der Bekanntgabe des Ergebnisses, falls der Auszubildende die Abschlussprüfung besteht. Auf die Frage, wann die Prüfungsleistungen erbracht werden, kommt es nicht an. Einer anderen Ansicht steht der Charakter der Prüfung als rechtliches geordnetes Verfahren ( 37 ff. BBiG) entgegen. Es gibt Sommer- und Winterprüfungen: Berufsausbildungsvertragsende nicht später als der 30. September: Zulassung zur Sommerprüfung Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse meist Ende Juni/Anfang Juli (Abhängig vom Beginn der Sommerferien). Berufsausbildungsvertragsende nach dem 30. September (aber nicht später als am 31. März): Zulassung zur Winterprüfung Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse Ende Januar. Für den Fall, dass die Prüfung zwar noch vor Vertragsende stattfindet, das Ergebnis aber erst nach Ende der vereinbarten Ausbildungszeit offiziell bekannt gegeben wird, hat das Bundesarbeitsgericht hingegen entschieden, dass unter

- 7 - Umständen auf Verlangen des Auszubildenden das Berufsausbildungsverhältnis bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse verlängert werden muss, da die Möglichkeit besteht, dass der Auszubildende die Prüfung nicht bestanden hat (BAG-Urteil vom 14.01.2009-3 AZR 427/07). Damit würde dieser Sachverhalt genauso behandelt werden wie eine erfolglose Prüfung. Nichtbestehen der Prüfung Besteht der Auszubildende die Prüfung nicht, so endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrages, es sei denn, der Auszubildende verlangt vom Ausbildenden eine Verlängerung der Ausbildung. Diese Verlängerung erstreckt sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch maximal um ein Jahr. Die Ausbildungskanzlei muss dem Verlängerungsbegehren stattgeben. Wird keine Verlängerung verlangt, kann sich der Auszubildende selbst zur Wiederholungsprüfung anmelden. Köln, 04.04.2018 gez. RA Vossebürger Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln