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Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 543/12 BESCHLUSS vom 27. Februar 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1908 i Abs. 1, 1836; VBVG 5 Abs. 5 Die Berechnung der einem Berufsbetreuer bei einem Wechsel zu einem ehrenamtlichen Betreuer gemäß 5 Abs. 5 VBVG zu vergütenden Monate erfolgt nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 543/12 - LG Kiel AG Kiel

- 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 11. September 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 88 Gründe: I. 1 2 3 Die Beteiligte zu 2 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Oktober 2010 zur berufsmäßigen Betreuerin des Betroffenen bestellt. Der für sofort wirksam erklärte Beschluss wurde der Geschäftsstelle am 7. Oktober 2010 übergeben. Mit der Beteiligten zu 2 am 5. März 2012 bekannt gegebenem Beschluss vom 29. Februar 2012 entließ das Amtsgericht sie aus dem Amt und bestellte die Tochter des Betroffenen, die Beteiligte zu 1, zur ehrenamtlichen Betreuerin. Die Beteiligte zu 2 beantragte die Festsetzung ihrer Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen für die Zeit vom 8. Januar 2012 bis zum 30. April 2012 in Höhe von insgesamt 418. Das Amtsgericht hat eine Vergütung lediglich für den Zeitraum vom 8. Januar 2012 bis zum 7. April 2012 bewilligt. Die Beschwerde der Beteiligten

- 3 - zu 2 hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 4 5 6 7 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde ( 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Beteiligten zu 2 stehe gemäß 5 Abs. 5 VBVG lediglich eine Vergütung bis zum 7. April 2012 und nicht wie von ihr beantragt bis zum 30. April 2012 zu. Der Monatsbegriff des 5 Abs. 5 VBVG sei im betreuungsrechtlichen und nicht im kalendermäßigen Sinn zu verstehen. Dies ergebe sich aus der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. a) Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich die Berechnung der gemäß 5 Abs. 5 VBVG zu vergütenden Monate bei einem Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten richtet (ebenso LG Göttingen Beschluss vom 6. Januar 2011 5 T 142/10 juris Rn. 14 ff.; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. 5 VBVG Rn. 47; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1028; Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. 5 VBVG Rn. 14; MünchKommBGB/Fröschle 6. Aufl. 5 VBVG Rn. 43; Knittel Betreuungsgesetz Stand 1. Juni 2010 5 VBVG Rn. 80; a.a. OLG Frankfurt FamRZ 2008, 1562; OLG Hamm FamRZ 2008, 92 jeweils ohne Be-

- 4 - gründung). Das folgt aus dem Wortlaut, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Norm. 8 9 10 aa) Nach 5 Abs. 5 VBVG sind bei einem Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand nach 5 Abs. 1 und 2 VBVG zu vergüten. Der nach 5 Abs. 1 und 2 VBVG dem Berufsbetreuer zu vergütende Zeitaufwand wird ab dem Beginn der Betreuung monatsweise berechnet (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 XII ZB 440/10 FamRZ 2011, 1220 Rn. 12). Für die Berechnung der Monate gelten 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB entsprechend ( 5 Abs. 4 Satz 1 VBVG). Maßgebendes Ereignis für den Beginn der Betreuung und damit des Abrechnungsmonats ist das Wirksamwerden des Beschlusses über die Bestellung des Betreuers gemäß 287 FamFG. Danach beginnt der Lauf der Monatsfrist an dem Tag nach dem Wirksamwerden des Beschlusses ( 187 Abs. 1 BGB). Das Ende des Abrechnungsmonats fällt gemäß 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB auf den Tag des folgenden Monats, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, an dem der Beschluss wirksam geworden ist. bb) Dafür, dass 5 Abs. 5 VBVG abweichend von dem in 5 Abs. 1, 2, und 4 VBVG definierten Begriff des zu vergütenden Monats nicht von dem Betreuungsmonat, sondern von dem Kalendermonat ausgeht, gibt es keine Anhaltspunkte. Mit 5 Abs. 5 VBVG sollte für den Fall des Wechsels von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer eine Ausnahme von der Regelung des 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG geschaffen werden, nach der u.a. bei einem Wechsel des Betreuers vor Ablauf des vollen Abrechnungsmonats der Stundenansatz nur zeitanteilig nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung zu berechnen ist

- 5 - (BT-Drucks. 15/2494 S. 34). Mit der Sonderregelung in 5 Abs. 5 VBVG wollte der Gesetzgeber die gewünschte Subsidiarität der berufsmäßigen Betreuung fördern. Durch die Vergütung der vollen Monatspauschale für den laufenden Abrechnungsmonat, in den der Wechsel fällt, und den Folgemonat anstelle der taggenau mit dem Ende der Betreuung endenden Vergütung soll dem berufsmäßigen Betreuer einerseits ein Anreiz zur Abgabe der Betreuung an einen ehrenamtlichen Betreuer geboten werden. Andererseits soll ein durch die Abgabe möglicherweise nötig werdender Mehraufwand mit abgegolten werden (BT-Drucks. 15/4874 S. 32). 11 b) Da der Beschluss über die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Berufsbetreuerin gemäß 287 Abs. 2 Nr. 2 FamFG mit dem Tag nach seiner Übergabe an die Geschäftsstelle, somit am 8. Oktober 2010, wirksam geworden ist, endete die Monatsfrist jeweils am 7. Tag der Folgemonate. Nachdem die Be-

- 6 - treuung mit Bekanntgabe des Aufhebungsbeschlusses am 5. März 2012 endete, kann die Beteiligte zu 2 gemäß 5 Abs. 5 VBVG lediglich die ihr vom Beschwerdegericht bis zum 7. April 2012 zuerkannte Vergütung verlangen. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 30.07.2012-2 XVII L 1143 - LG Kiel, Entscheidung vom 11.09.2012-3 T 296/12 -