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42/07 03. August 2007 Amtliches Mitteilungsblatt Seite Ordnung zur Durchführung des Auswahlverfahrens zur Vergabe von Studienplätzen für den Bachelorstudiengang Computer Engineering...................776 Erste Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Computer Engineering..................782 im Fachbereich Ingenieurwissenschaften I vom 16. Mai 2007

Nr.42/07 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Seite 775 Herausgeber Die Hochschulleitung der FHTW Berlin Treskowallee 8 10318 Berlin Redaktion Rechtsstelle Tel. +49 30 5019-2813 Fax +49 30 5019-2815

Seite 776 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Nr.42/07 FACHHOCHSCHULE FÜR TECHNIK UND WIRTSCHAFT BERLIN Ordnung zur Durchführung des Auswahlverfahrens zur Vergabe von Studienplätzen für den Bachelorstudiengang Computer Engineering im Fachbereich Ingenieurwissenschaften I vom 16. Mai 2007 Aufgrund 8 Abs. 3 Satz 6 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz BerlHZG) in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S 714) und von 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (AMBl. FHTW Berlin Nr. 27/02) in Verbindung mit 24 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften I der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (FHTW Berlin) am 16. Mai 2007 die folgende Ordnung zur Durchführung von Auswahlverfahren für den Bachelorstudiengang Computer Engineering beschlossen : Gliederung der Ordnung 1 Geltungsbereich 2 Auswahlkommission 3 Zugangsvoraussetzungen 4 Auswahlverfahren 5 Bewertung der Qualifikation 6 Bewertung der studienrelevanten Berufsausbildung 7 In-Kraft-Treten/Veröffentlichung Der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung angezeigt am 10.07.2007

Nr.42/07 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Seite 777 1 Geltungsbereich (1) Diese Auswahlordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen für den Bachelorstudiengang Computer Engineering. (2) Die Auswahlordnung gilt für alle Studierenden des Bachelorstudienganges Computer Engineering, die ab Wintersemester 2008/2009 an der FHTW Berlin in das 1. Fachsemester immatrikuliert werden. (3) Die Auswahlordnung wird ergänzt durch die Studienordnung für den Bachelorstudiengang Computer Engineering in der jeweils gültigen Fassung und die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Computer Engineering in der jeweils gültigen Fassung. 2 Auswahlkommission (1) Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 1 beauftragt eine Auswahlkommission, die aus zwei hauptamtlichen Mitarbeitern des Bachelorstudienganges Computer Engineering besteht. Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission muss ein Professor oder eine Professorin sein. Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Auswahlkommission weitere Professoren oder Professorinnen des Bachelorstudienganges Computer Engineering einsetzen. (2) Die Auswahlkommission ist zuständig für die Auswahl gemäß 6 Absatz 2 ff. dieser Ordnung und teilt der Abteilung Studierendenservice der FHTW Berlin unverzüglich die erreichten Ergebnisse zum Zwecke der Feststellung der zu immatrikulierenden Bewerber und Bewerberinnen mit. 3 Zugangsvoraussetzung (1) Zugangsvoraussetzungen für den Bachelorstudiengang Computer Engineering sind: a) die Hochschulzugangsberechtigung, b)ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Soweit Deutsch nicht Muttersprache ist, werden ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang oder gleichwertige Nachweise. Die Vorschriften zu den sonstigen Zulassungsvoraussetzungen der FHTW Berlin werden hierdurch nicht berührt. 4 Auswahlverfahren Sofern für den Studiengang eine Zulassungszahl festgesetzt ist, richtet sich die Zulassung nach den folgenden Regelungen. 1. Die Vergabe von Studienplätzen im Bachelorstudiengang Computer Engineering erfolgt nach folgenden Auswahlkriterien, die zu einer Messzahl zusammengefasst werden: a)grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote) als Faktor X1, b)ergebnis einer studienrelevanten Berufsausbildung als Faktor X2. 2. Die Auswahl der Bewerber oder Bewerberinnen erfolgt aufgrund einer Rangfolge, die sich aus den Ergebnissen der Kriterien aus Abs. 1 gemäß der Formel X = 0,6 (X 1 ) + 0,4 (X 2 ) ergibt. Ergibt die so errechnete Messzahl für Bewerber oder Bewerberinnen einen identischen Wert, ist das Verfahren bei Ranggleichheit nach 17 der Berliner Hochschulzulassungsverordnung anzuwenden. 3. Der Anteil für das Auswahlverfahren gemäß Nr. 2 beträgt 60 v. H. Die übrigen Studienplätze werden zu gleichen Teilen nach Qualifikation und Wartezeit vergeben.

Seite 778 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Nr.42/07 5 Bewertung der Qualifikation Der Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote) gemäß 4 Nr. 1 a) wird nach folgendem Bewertungsschema bewertet: Durchschnittsnote Punkte 1,0 25 1,1 24 Durchschnittsnote Punkte 1,2 23 1,3 22 1,4 21 1,5 20 1,6 19 1,7 18 1,8 17 1,9 16 2,0 15 2,1 14 2,2 13 2,3 12 2,4 11 2,5 10 2,6 9 2,7 8 2,8 7 2,9 6 3,0 5 3,1 4 3,2 3 3,3 2 3,4 1 ab 3,5 0

Nr.42/07 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Seite 779 6 Bewertung der studienrelevanten Berufsausbildung (1) Die Bewertung der beruflichen Vorkenntnisse gemäß 4 Nr. 1 b) erfolgt durch Punktwertung der Abschlussbenotung/des Abschlussprädikates der anerkannten Berufsabschlüsse nach folgendem Schema: Abschlussprädikat (Abschlussnote) der Berufsausbildung oder berufspraktische Tätigkeit Punkte Sehr gut (< 1,5) 25 Gut (< 2,5) 20 Befriedigend (< 3,5) 12 Ausreichend (> 3,5) 4 Hat ein Bewerber oder eine Bewerberin mehrere anerkannte Berufsabschlüsse, wird der mit dem besten Abschluss berücksichtigt. Anerkannte Berufsabschlüsse ohne Prädikat oder Abschlussnote werden mit 4 Punkten berücksichtigt. Nicht anerkannte Berufsabschlüsse oder Bewerbungen ohne Nachweis für Berufsabschluss werden mit 0 Punkten im Zulassungsverfahren berücksichtigt. (2) Für Bewerbungen für den Studiengang Computer Engineering werden abgeschlossene Berufsausbildungen insbesondere in folgenden Bereichen als geeignet angesehen: - Fachinformatiker/in - Kommunikationselektroniker/in - IT-System-Elektroniker/in - Elektromaschinenbauer/in - Elektromechaniker/in - Elektroniker/in für Gebäude und Infrastruktursysteme - Elektroniker/in für Automatisierungstechnik - Elektroniker/in für Betriebstechnik - Elektroniker/in für Geräte und Systeme - Elektroniker/in für luftfahrttechnische Systeme - Elektroniker/in für Maschinen- und Antriebstechnik - Elektroenergiegeräteelektroniker/in - Feingeräteelektroniker/in - Fernmeldeelektroniker/in - Fernmeldeinstallateur/in - Fernmeldemechaniker/in - Funkelektroniker/in - Industrieelektroniker/in - Informationselektroniker/in - IT-Systemelektroniker/in - Kommunikationselektroniker/in - Mess- und Regelmechaniker/in - Nachrichtengerätemechaniker/in - PC-Assistent/in

Seite 780 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Nr.42/07 - Radio- und Fernsehtechniker/in - Technische/r Assistent/in für Automatisierungs- und Computertechnik - Technische/r Assistent/in für Elektronik und Datentechnik - Technische/r Assistent/in für Informatik (3) Über die inhaltliche Vergleichbarkeit von Berufsausbildungen mit einer anderen Bezeichnung als den genannten entscheidet die Auswahlkommission. 7 In-Kraft-Treten/Veröffentlichung Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der FHTW Berlin in Kraft.

Nr.42/07 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Seite 781

Seite 782 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Nr.42/07 FACHHOCHSCHULE FÜR TECHNIK UND WIRTSCHAFT BERLIN Erste Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Computer Engineering im Fachbereich Ingenieurwissenschaften I vom 16. Mai 2007 Aufgrund von 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (AMBl. FHTW Berlin Nr. 27/02) in Verbindung mit 24 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Ingenieurwissenschaften I der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (FHTW Berlin) am 16. Mai 2007 die folgende Erste Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Computer Engineering vom 11. Januar 2006 (AMBl. FHTW Berlin Nr. 27/06) beschlossen : Nr. 1 1 Geltungsbereich Artikel 1 In 1 Absatz 2 wird Satz 1 ergänzt durch und durch die Auswahlordnung für den Bachelorstudiengang Computer Engineering in der jeweils gültigen Fassung. Nr. 2 3 Vergabe von Studienplätzen In 3 wird Satz 1 ergänzt durch und nach der Auswahlordnung für den Bachelorstudiengang Computer Engineering in der jeweils gültigen Fassung. Nr. 3 Anlage 2 Modulbeschreibungen In den Modulbeschreibungen der Module B4, B8, B9, B20, B25, B26, B27, B29, B31, B35 und B45 werden alle notwendigen Voraussetzungen in empfohlene Voraussetzungen geändert. Der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung angezeigt am 26.06.2007

Nr.42/07 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Seite 783 In folgenden Modulbeschreibungen werden einzelne Module von notwendigen in empfohlene Voraussetzungen geändert: - im Modul B10 wird B6 zur empfohlenen Voraussetzung, - im Modul B21 werden B5, B6 und B10 zur empfohlenen Voraussetzung, - im Modul B22 werden B1, B9, B10 und B20 zur empfohlenen Voraussetzung, - im Modul B32 werden B1, B9, B10 und B20 zur empfohlenen Voraussetzung, - im Modul B33 werden B19, B20 und B32 zur empfohlenen Voraussetzung, - im Modul B36 werden B9, B10 und B17 zur empfohlenen Voraussetzung, - im Modul B37 werden B9, B10 und B17 zur empfohlenen Voraussetzung, - im Modul B38 werden B8, B9 und B10 zur empfohlenen Voraussetzung, - im Modul B44 wird B9 zur empfohlenen Voraussetzung. Im Modul B38 werden zusätzlich die Module B21 und B22 zu notwendigen Voraussetzungen. In den Modulbeschreibungen der Fremdsprachen B14, B15 und B16 für die englische Sprache bzw. B15 und B16 für Französisch, Spanisch oder Russisch werden die notwendigen Voraussetzungen in empfohlene Voraussetzungen geändert. Nr. 4 Anlage 2A Wahlpflichtmodule Anlage 2A wird in Anlage 2B geändert. Nr. 5 Anlage 2A Niveaueinstufung der Module und Voraussetzungen Folgende Module werden der Niveaustufe 1a zugeordnet: B1 Algorithmen, Datenstrukturen und Komplexität B2 Mathematik 1 B3 Mathematik 2 B5 Physik B6 Elektrotechnik 1 B7 Elektrotechnik 2 B11 Allgemeinwissenschaftliches Ergänzungsfach: Betriebswirtschaftlehre B12 Allgemeinwissenschaftliches Ergänzungsfach: Recht B13 Fremdsprache 1 Technisches Englisch B17 Computerarchitektur 1 B18 Strukturierte Programmierung B19 Betriebssysteme 1 B30 Datenbanken B39 Projektmanagement/ Praxisbetreuung/Existenzgründung - oder Französisch, Spanisch oder Russisch

Seite 784 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Nr.42/07 Folgende Module werden der Niveaustufe 1b zugeordnet: B4 Mathematik 3 B8 Elektrische Messtechnik B9 Elektronik B10 Digital Design 1 B14 Fremdsprache 2 Technisches Englisch B15 Fremdsprache 3 Allgemeinsprache Englisch B16 Fremdsprache 4 Allgemeinsprache Englisch B20 Assembler-Programmierung B21 Computer Systems Engineering 1 B22 Computer Systems Engineering 2 B23 Computerarchitektur 2 B24 Betriebssysteme 2 B25 Software Engineering B26 Objektorientierte Programmierung B27 Computer Netzwerke 1 B28 Computer Netzwerke 2 B29 Netzwerkadministration und -Sicherheit B31 Signale und Systeme B32 Computer Organisation und Design B33 Embedded Systems B34 Embedded und mobile Datenbanken B35 Alternative Computerparadigmen B36 VLSI-Entwurf und -Technologie B37 Testen von Computersystemen B38 Computer Systems Engineering 3 B43 Digital Design 2 B44 IC Entwurf B45 Verteilte Systeme - oder Französisch, Spanisch oder Russisch - oder Französisch, Spanisch oder Russisch - oder Französisch, Spanisch oder Russisch Folgende Module sind gesondert geregelt: B40 Praxisphase B41 Bachelorseminar mit Kolloquium B42 Bachelorarbeit - Anlage 4 Studienordnung - 6 Prüfungsordnung - 7 Prüfungsordnung

Nr.42/07 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Seite 785 Folgende Module werden der Niveaustufe 1b mit verbindlicher Vorleistung zugeordnet: Modul Voraussetzungen B10 Digital Design 1 B9 Elektronik B21 Computer Systems Engineering 1 B9 Elektronik B22 Computer Systems Engineering 2 B17 Computerarchitektur 1 B23 Computerarchitektur 2 B17 Computerarchitektur 1 B24 Betriebssysteme 2 B19 Betriebssysteme 1 B28 Computer Netzwerke 2 B27 Computer Netzwerke 1 B32 Computer Design B17 Computerarchitektur 1 B33 Embedded Systems B17 Computerarchitektur 1 B34 Embedded und mobile Datenbanken B30 Datenbanken B36 VLSI-Entwurf und -Technologie B44 IC Entwurf B37 Testen von Computersystemen B8 Elektrische Messtechnik B17 Computerarchitektur 1 B38 Computer Systems Engineering 3 B21 Computer Systems Engineering 1 B22 Computer Systems Engineering 2 B43 Digital Design 2 B10 Digital Design 1 B44 IC Entwurf B10 Digital Design 1 Artikel 2 Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der FHTW Berlin in Kraft.