Ordnung für Evangelische Kinderbetreuungseinrichtungen

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Transkript:

Ordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen KiBetr 2.10.0500 Ordnung für Evangelische Kinderbetreuungseinrichtungen Vom 7. Juli 2016 ABl. Nr. 91/2016 Zielsetzung, Begriffsbestimmung 1 (1) Das Gesetz bestimmt, in Ergänzung zu den staatlichen Rechtsvorschriften über die Errichtung und Führung von Kinderbetreuungseinrichtungen, die besonderen Ziele, die Gestaltung und die Führung Evangelischer Kinderbetreuungseinrichtungen. (2) Unter Kinderbetreuungseinrichtungen werden Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten und Horte verstanden. Gemeinsame Grundsätze der Einrichtungen 2 Evangelische Kinderbetreuungseinrichtungen sind an gemeinsame Grundsätze gebunden, die durch die folgenden Zielsetzungen zum Ausdruck kommen: Sie - begleiten Kinder altersentsprechend mit Raum und Anregungen zum forschenden Entdecken in verschiedenen Lebensbereichen; - ermöglichen Kindern ein nachhaltiges Lernen mit Kopf, Herz und Hand; - unterstützen und fördern Kinder in ihrer körperlichen, seelischen, geistigen, sozialen und religiösen Entwicklung; - schaffen Raum für die Kommunikation zwischen Eltern, Pädagogen und Pädagoginnen und Trägern evangelischer Schulen; - sind Lebensorte christlicher Spiritualität, bei denen Lernen und Leben in christlicher Gemeinschaft vom Bemühen getragen ist, gemeinsam eine christliche Lebensform zu entwickeln; - betrachten Inklusion als einen wesentlichen Bestandteil ihres diakonischen Auftrags; - erachten die religiöse Dimension in evangelischer Prägung im Bildungsgeschehen als unverzichtbar und setzen deshalb voraus, dass allen Kindern religiöse Begleitung ermöglicht wird; 01.02.2018 EKOER 1

2.10.0500 KiBetr Ordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen - sind offen für Angehörige anderer christlicher Kirchen, anderer Religionen und für religiös nicht gebundene Menschen; - sorgen dafür, dass sich die religiöse Dimension auf das gesamte Lernen bezieht und insgesamt durch gemeinsame Rituale, Feste und Feiern geprägt wird; - erwarten von allen Beteiligten, dass sie die Zielsetzung der Einrichtung bejahen und in gemeinsam wahrgenommener Verantwortung miteinander umsetzen wollen. Profil der Einrichtung 3 Aufbauend auf obigen Grundsätzen besitzt jede Evangelische Kinderbetreuungseinrichtung, ihrer Situation entsprechend, ein Profil, das insbesondere beinhaltet: - die Art und Weise der Umsetzung der Grundsätze für Evangelische Kinderbetreuungseinrichtungen in dieser Einrichtung; - das Verfahren der Aufnahme von Kindern, ihrer Abmeldung, Beurlaubung und ihres Ausschlusses; - das gemeinsam mit den pädagogischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen erarbeitete pädagogische Konzept; - das Anforderungsprofil für die Einrichtungsleitung und für die Pädagogen und Pädagoginnen; - die Gestaltung der Gemeinschaft von Kindern, Eltern (Obsorgeberechtigten) und Pädagogen und Pädagoginnen im Alltag der Einrichtung sowie durch einen allfälligen Elternbeirat; - die Form der Mitgestaltung seitens der Kinder entsprechend deren Alter und Verantwortungsfähigkeit; - die Regeln für die Verwaltung der Gebäude und der Bildungsmittel; - die Finanzgebarung der Einrichtung. Genehmigung und Verpflichtung zur Einhaltung des Profils 4 Das Profil wird vom Träger der Kinderbetreuungseinrichtung erstellt und dem zuständigen Oberkirchenrat zur Genehmigung vorgelegt; der Träger und allfällige von ihm vertraglich einzubindende örtliche Leitungen, Betriebsführer oder Betriebsführerinnen o. ä. sind zur Einhaltung des Profils verpflichtet. 2 01.02.2018 EKOER

Ordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen KiBetr 2.10.0500 Errichtung der Einrichtung 5 (1) 1Die Errichtung und Führung evangelischer Einrichtungen für Kinder bedarf der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat A. und H.B. 2Der Antrag auf Genehmigung hat zu enthalten: - den Entwurf eines Profils mit der Darstellung des pädagogischen Konzepts der Einrichtung; - die Darstellung der erforderlichen und den Nachweis der verfügbaren Geldmittel samt Haushaltsplan; - die Erklärung, die Einrichtung als konfessionelle Kinderbetreuungseinrichtung zu führen, - die Erklärung, ob die Einrichtung gemeinnützig oder nicht gemeinnützig betrieben wird; (2) Jede Änderung des im Rahmen der Genehmigung der Einrichtung festgelegten Profils bedarf der Genehmigung durch den Oberkirchenrat A. und H. B. (1) Als Träger kommen in Betracht: Träger der Einrichtung 6 a) Pfarrgemeinden; ferner, sofern sie dies in ihren Organisationsvorschriften vorgesehen haben, Gemeindeverbände mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie Einrichtungen im Sinne des Art. 70 Abs. 1 der Kirchenverfassung; b) sonstige juristische Personen, insbesondere evangelisch-kirchliche Vereine. (2) Der Träger hat die von ihm bestellte Leitung der Einrichtung und deren Änderung dem Oberkirchenrat A. und H. B. bekannt zu geben. Leitung der Einrichtung 7 (1) Zur Leitung einer Evangelischen Kinderbetreuungseinrichtung kann nur bestellt werden, wer sich zur Umsetzung der Grundsätze Evangelischer Kinderbetreuungseinrichtungen verpflichtet. 01.02.2018 EKOER 3

2.10.0500 KiBetr Ordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen (2) Bei der Bestellung der Leitung und der Pädagogen und Pädagoginnen soll bei gleicher Qualifikation Personen der Vorzug gegeben werden, die einer der Kirchen der Gemeinschaft evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) angehören. Zusammenleben in der Einrichtung 8 Das Zusammenleben in der Gemeinschaft der Evangelischen Kinderbetreuungseinrichtungen soll von einem Menschenverständnis getragen sein, das sich am christlichen Glauben orientiert und für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung eintritt. Gemeinsame Plattform 9 1Zum Austausch von Erfahrungen und zur Stellungnahme zu Regelungen, die Evangelische Kinderbetreuungseinrichtungen betreffen, beruft der Evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. die Träger sowie die Leitung der Einrichtungen zu einer gemeinsamen Plattform ein. 2Die Plattform dient dem fachlichen und systematischen Austausch über die jeweiligen Herausforderungen und Problemlagen, sie unterstützt die Einrichtungen mit fundierten Angeboten, damit die Einrichtungen ihren Auftrag erfüllen sowie ihre Arbeit weiterentwickeln und sichern können. 3Informationen über Entwicklungen in den einzelnen Regionen werden für Kooperationen, Ergänzungen der eigenen Aktivitäten und Synergien genutzt. 4Die Plattform kommt in der Regel einmal jährlich zusammen. Umsetzung des Profils, Rechtsfolgen 10 1Die tatsächliche Umsetzung des Profils der Einrichtung ist Voraussetzung für deren kirchliche Förderung. 2Die Nichtverwirklichung des Profils oder Verstöße gegen die mit dieser Ordnung festgelegten Grundsätze führen zum Verlust der kirchlichen Förderungsmöglichkeit; darüber entscheidet der zuständige Superintendentialausschuss, sofern nicht nach den kirchenrechtlichen Organisationsvorschriften die Aufsicht über den betreffenden Träger einem anderen Organ obliegt. 3Bei Einrichtungen gemäß Art. 69 Abs. 1 der Kirchenverfassung kann der Verstoß zur Untersagung der Führung der von der genannten Bestimmung erfassten Bezeichnungen führen. 4 01.02.2018 EKOER

Ordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen KiBetr 2.10.0500 Übergangsbestimmungen 11 (1) Dieses Gesetz gilt für alle nach seinem Inkrafttreten neu zur Errichtung gelangenden Evangelischen Kinderbetreuungseinrichtungen. (2) 1Bestehende Evangelische Kinderbetreuungseinrichtungen können binnen zwei Jahren nach Wirksamwerden des Gesetzes erklären, dass die Ordnung für Evangelische Kinderbetreuungseinrichtungen für sie Geltung haben soll. 2Damit erlangen sie u. a. die Möglichkeit einer kirchlichen Förderung gemäß 10 dieses Gesetzes. 01.02.2018 EKOER 5

2.10.0500 KiBetr Ordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen 6 01.02.2018 EKOER