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Transkript:

An das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Rechtsamt Öffentlich - rechtliche Namensänderung Eingang des Antrages: Antrag auf Änderung des Familiennamens Hinweise: Soll der Name eines Minderjährigen oder sonst nicht Geschäftsfähigen geändert werden, ist dieser der Antragsteller. Der Antrag ist jedoch in diesen Fällen vom gesetzlichen Vertreter zu stellen und zu unterzeichnen. Vormünder und Pfleger/Betreuer müssen eine Genehmigung des Familiengerichtes/Betreuungsgerichtes vorweisen. 1. Angaben zur Person 1.1 Antragsteller/in Vornamen / Familienname (Ehe- und Geburtsname) Geschlecht: männlich weiblich Geburtsdatum / Geburtsort / Standesamt / Registernummer / Hauptwohnsitz ( 1, 5 u. 11 NamÄndG / Nr. 2 und 5 NamÄndVwV) Telefonnummer (freiwillige Angabe) E-Mail-Adresse (freiwillige Angabe) Wohnorte (bei Selbständigen auch Geschäftssitze) in den letzten 5 Jahren (Nr. 17 d NamÄndVwV) von bis in (Postleitzahl / Ort / Straße / Hausnummer) Staatsangehörigkeit ( 1 NamÄndG /Nr. 2 und 5 NamÄndVwV) deutsch Doppelstaatler/in: deutsch und staatenlos Asylberechtigter aus: heimatlose/r Ausländer/in aus: ausländischer Flüchtling aus Familienstand (Nr. 17 e NamÄndVwV) ledig verheiratet verwitwet geschieden Lebenspartnerschaft Lebenspartnerschaft aufgehoben Falls verheiratet oder verheiratet gewesen ( 9 NamÄndG / Nr. 17 e NamÄndVwV) Familienbuch ( 9 NamÄndG/ Nr. 17 e NamÄndVwV) (nicht zu verwechseln mit Stammbuch) Falls Antragsteller/in unter Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung steht ( 2 NamÄndG/Nr. 7 NamÄndVwV) Bei minderjährigen Antragstellern ( 2 NamÄndG/Nr. 7 NamÄndVwV) Datum und Ort der Eheschließung Standesamt / Registernummer Kennzeichen: Ehename / Geburtsname des anderen Ehegatten Familienbuch wird geführt in (Standesamt) Vor- und Familienname des Vormunds / Pflegers / Betreuers Vor- und Familienname des / der Sorgeberechtigten Antrag Änderung Familiennamen Stand: Mai 2018 -

1.2 Minderjährige Kinder des Antragstellers (Nr. 6, 9 und 10 NamÄndVwV) Vornamen/Familienname Geburtstag/-ort Familienstand Straße/ Wohnort 1.3 Leibliche Eltern / Adoptiveltern des Antragstellers (nicht Stief- oder Pflegeeltern) ( 2 NamÄndG) Vater Vornamen / Familienname (Ehe- und Geburtsname) Mutter Vornamen / Familienname (Ehe- und Geburtsname) Eheschließung Datum / Standesamt / Registernummer Familienbuch (nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch der Familie) wird geführt beim Standesamt wird nicht geführt 1.4 Geschwister des Antragstellers (auch Halb- und Stiefgeschwister) (Nr.14 NamÄndVwV) Vornamen/Familienname (ggf. auch Geburtsname) Geburtstag/-ort 1.5 Stiefvater / Stiefmutter oder Pflegeeltern des Antragstellers ( 2 NamÄndG/Nr. 7 und 11 NamÄndVwV) Vornamen/Familienname (Ehe- und Geburtsname) Geburtstag Geburtsort Familienrechtrechtliches Verhältnis zum Antragsteller 2

2. Antrag ( 1 und 2 NamÄndG / Nr. 6 und 7 NamÄndVwV) 2.1 Beantragt wird die Änderung des bisherigen Geburtsnamens Ehe- und Geburtsnamens*) / Lebenspartnerschaftsnamens Ehenamens (ohne Geburtsnamen) / Lebenspartnerschaftsnamens in den neuen Familiennamen: *) Die Änderung des Ehenamens schließt grundsätzlich die Änderung des Geburtsnamens des Ehegatten ein, dessen Geburtsname zum Ehenamen bestimmt wurde. 2.2 Die Namensänderung soll sich erstrecken (Nr. 6 Abs. 3 NamÄndVwV) auf die unter 1.2 genannten Kinder nur auf die folgenden Kinder: 1. 2. 3. Grund der Einschränkung: 3. Erklärung (Nr. 17 i NamÄndVwV) Einen Antrag auf Namensänderung habe ich bereits gestellt nein ja Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde / Aktenzeichen Ergebnis des erteilten Bescheides Mir ist bekannt gegeben worden, dass bei dem Antrag einer volljährigen Person Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen sowie den Konkurs- und Insolvenzverzeichnissen der Amtsgerichte und bei einer über vierzehn Jahre alten Person Auskünfte von der zuständigen Polizeidienststelle eingeholt werden müssen; bei minderjährigen Kindern muss die Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes, sowie weiterer Beteiligter z.b. nicht sorgeberechtigter Elternteil- eingeholt werden ( 3 Abs. 2 und 13 NamÄndG i.v.m. Nr. 18 NamÄndVwV). Nach erfolgter Namensänderung sind die Standesämter im Inland, bei denen der Geburtseintrag, der Heiratseintrag oder das Familienbuch sowie das Lebenspartnerschaftsregister geführt werden und die für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde zu benachrichtigen; weiterhin ist ggf. die zuständige Polizeidienststelle und das Schuldnerverzeichnis falls dort Vorgänge zum Antragsteller vorliegen- zu benachrichtigen ( 9 und 13 NamÄndG i.v.m. Nr. 23, 24 und 25 NamÄndVwV). Ich darüber informiert worden bin, dass ich Änderungen meines Familienstandes und der Anschrift unverzüglich anzuzeigen habe. Nur für Personen, die nicht Deutsche im Sinne von Art. 116 Grundgesetz sind (Asylberechtigte, Staatenlose, Flüchtlinge) sowie für Doppelstaatler: Mir ist bekannt, dass eine Änderung meines Familiennamens grundsätzlich nur in der Bundesrepublik Deutschland wirksam ist. 4. Gebühren ( 3 FamNamÄndGDV 1) Ich nehme davon Kenntnis, dass für die Namensänderung eine Gebühr zu zahlen ist, die nach 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Namensänderungsgesetz (FamNamÄndGDV 1) vom 7. Januar 1938 (RGBl. I S. 12 / BGBl. III 401-1-1), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 47 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) 2,50 bis zu 1.022,00 beträgt und deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand richtet, wobei auch die Mitwirkung anderer Behörden und Stellen zu berücksichtigen sind. Die wirtschaftlichen Verhältnisse können ebenfalls berücksichtigt werden. Bei Ablehnung oder Antragsrücknahme wird 1 / 10 bis 1 / 2 dieser Gebühr erhoben. 3

5. Begründung des Antrages (Sollte der Platz nicht ausreichen, fertigen Sie bitte eine Anlage.) (Nr. 17 a NamÄndVwV) 6. Hinweise Diese Angaben werden nach 3 Absatz 2, 11 und 13 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9 / BGBl. III 401-1), veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 17.Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Februar 2014 (BAnz AT 18.02.2014 B2) und der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (FamNamÄndGDV 1) vom 7. Januar 1938 (RGBl. I S. 12 / BGBl. III 401-1-1), veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 47 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, verlangt. Sie finden die einzelnen Rechtsgrundlagen neben den Fragen angeführt. Personenbezogene Angaben, hier nur der Vor- und Familienname, werden dauerhaft nur für das zu führende Namensänderungs-Register gespeichert, besondere Angaben im Sinne der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) werden nicht gespeichert. Das Namensänderungs-Register dient nur zur Ablage bzw. Archivierung der Unterlagen. 7. Unterschriften Berlin, den In Pflegekind- oder Betreuungsfällen: Ich stimme dem Antrag auf Änderung des Familiennamens zu. Berlin, den Unterschrift d. Antragstellers/in bzw. d. gesetzlichen Vertreters/in Unterschrift der Pflegeeltern oder sonstigen Beteiligten 4

Information über die Datenverarbeitung im Bereich des Rechtsamts Marzahn-Hellersdorf von Berlin Mit diesem Schreiben möchten wir Sie informieren, welche personenbezogenen Daten wir von Ihnen erheben, wofür diese benötigt werden und wie sie bei uns verarbeitet werden. Außerdem informieren wir Sie über Ihre Rechte nach geltendem Datenschutzrecht. Name und Kontaktdaten der Verantwortlichen Stelle Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Stadtentwicklung, Gesundheit, Personal und Finanzen Bezirksbürgermeisterin Frau Pohle Anschrift: Alice-Salomon-Platz 3, 12627 Berlin Name und Anschrift des Datenschutzbeauftragten Anschrift: Alice-Salomon-Platz 3, 12627 Berlin E-Mail: Datenschutz@ba-mh.berlin.de Herr Walzendorf Zweck der Datenverarbeitung Die Datenverarbeitung erfolgt zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegende Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Insbesondere werden personenbezogene Daten bei der Bearbeitung von Rechtsfällen zur Klärung der anstehenden Rechtsfragen verarbeitet. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. (Artikel 6 Abs. 1 e DSGVO ivm. 3 BlnDSG). Angaben zu Empfängern oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Öffentliche Stellen im Rahmen der ihnen übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere innerhalb des Rechtsamts an die zuständigen Mitarbeiter/innen. Das Rechsamt wird auf entsprechende Anfrage anderer Organisationseinheiten des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf tätig. Die Weitergabe Ihrer Daten erfolgt daher im Wesentlichen an die anfragenden Organisationseinheiten sowie an Verfahrensbeteiligte, Gerichte und andere öffentliche Behörden zum Zwecke der Korrespondenz, zur Geltendmachung von Ansprüchen sowie zur Verteidigung gegen Ansprüche. Dauer der Datenspeicherung oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Rechte der betroffenen Person Werden personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, so stehen Ihnen folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen zu: Recht auf Auskunft Sie können bei uns Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten wir über Sie zu welchen Zwecken verarbeiten und wem diese bereits offengelegt oder an wen diese weitergeben wurden. Auch an wen wir sie noch weitergeben wollen, ist Bestandteil der Auskunft. Recht auf Berichtigung Sie können bei uns die Berichtigung fehlerhafter Angaben und/oder Vervollständigung unvollständiger Angaben zu Ihrer Person verlangen. 5

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