Einladung zur 12. ordentlichen Hauptversammlung

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WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 und 119 AktG. Derartige Anträge von Aktionären können ausschließlich an

Transkript:

Einladung zur 12. ordentlichen Hauptversammlung der HTI High Tech Industries AG Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, 30. Juni 2010 um 10.00 Uhr am Sitz der Gesellschaft in A-4502 St. Marien bei Neuhofen, Gruber & Kaja Straße 1, stattfindenden 12. ordentlichen Hauptversammlung ein. T a g e s o r d n u n g: 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 (samt Anhang) mit dem Lagebericht und dem Corporate Governance-Bericht sowie des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009 mit dem Konzernlagebericht des Vorstandes (nach IFRS) für das Geschäftsjahr 2009 und des Berichtes des Aufsichtsrates gemäß 96 AktG (Aktiengesetz) für das Geschäftsjahr 2009. 2. Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung des Geschäftsjahres 2009. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010. 6. Beschlussfassung über den Widerruf des derzeit eingeräumten genehmigten Kapitals gemäß Punkt 4.4 der aktuellen Satzung in der Höhe von EUR 5.350.000 (Euro fünf Millionen dreihundertfünfzigtausend), das durch Ausgabe von bis zu 5.350.000 (fünf Millionen dreihundertfünfzigtausend) auf Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) mit Stimmrecht zu den in der Ermächtigung nach Punkt 4.4 erster Absatz der Satzung festgesetzten Bedingungen durchgeführt werden kann. 7. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes, innerhalb von 5 Jahren nach der Eintragung der entsprechenden

Satzungsänderung im Firmenbuch mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 14.500.000 (Euro vierzehn Millionen fünfhunderttausend) durch Ausgabe von bis zu Stück 14.500.000 (vierzehn Millionen fünfhunderttausend) auf Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) mit Stimmrecht in einer oder mehreren Tranchen, auch unter gänzlichem oder teilweisen Ausschluss des Bezugsrechtes, gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen und den Ausgabebetrag, der nicht unter dem anteiligen Betrag der Stückaktien am bisherigen Grundkapital liegen darf, sowie die sonstigen Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzulegen (genehmigtes Kapital); der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben zu beschließen. 8. Beschlussfassung über den Widerruf der derzeit eingeräumten bedingten Kapitalerhöhung gemäß Punkt 4.3 der aktuellen Satzung in der Höhe von EUR 237.500 (Euro zweihundertsiebenunddreißigtausend fünfhundert), welche durch Ausgabe von höchstens Stück 237.000 (zweihundertsiebenunddreißigtausend fünfhundert) auf Inhaber lautende Stückaktien mit Stimmrecht nach Punkt 4.3 der aktuell gültigen Satzung festgesetzten Bedingungen durchgeführt werden kann. 9. Beschlussfassung a. über die Zustimmung zur Ausstattung der am 31. Dezember 2009 von der Gesellschaft begebenen Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 5.000.000 (fünf Millionen) mit einem Wandlungsrecht in bis zu Stück 5.000.000 (fünf Millionen) auf Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit Stimmrecht mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu Euro 5.000.000 (fünf Millionen) und über den gleichzeitigen Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre im Rahmen der Ausstattung dieser Schuldverschreibungen mit einem Wandlungsrecht in Aktien der Gesellschaft gemäß 174 Absatz 4 Aktiengesetz ivm 153 Aktiengesetz. Für die Bedienung der Wandlungsrechte kann der Vorstand das bedingte Kapital verwenden, über das im Rahmen dieser Hauptversammlung beschlossen werden soll; sowie b. über die gleichzeitige bedingte Kapitalerhöhung gemäß 159 Abs 2 Z. 1 AktG um bis zu EUR 5.000.000 (Euro fünf Millionen) durch Ausgabe von bis zu Stück 5.000.000 (fünf Millionen) auf Inhaber lautende Stückaktien mit Stimmrecht zur Ausgabe an die Gläubiger der Schuldverschreibungen gemäß 174 Aktiengesetz im Sinne des Hauptversammlungsbeschlusses vom 30. Juni 2010, die auf der Grundlage der in dieser Hauptversammlung erteilten

Zustimmung von der Gesellschaft ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung soll nur soweit durchgeführt werden, als die Gläubiger der von der Gesellschaft am 31. Dezember 2009 begebenen Schuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten zum Ausübungspreis von EUR 1 (Euro eins) je Stückaktie Gebrauch machen. Die neu ausgegebenen Aktien der bedingten Kapitalerhöhung sind im gleichen Maße wie die bereits bestehenden Aktien der Gesellschaft dividendenberechtigt. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital ergeben, zu beschließen. 10. Beschlussfassung a. über die Ermächtigung des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, auch in mehreren Tranchen, Wandelschuldverschreibungen, die auch das Umtauschund/oder das Bezugsrecht auf den Erwerb von insgesamt bis zu 9.500.000 (neun Millionen fünfhunderttausend) Aktien der Gesellschaft gewähren bzw. vorsehen, auszugeben. Für die Bedienung der Umtausch- und/oder Bezugsrechte kann der Vorstand bedingtes Kapital oder eigene Aktien oder eine Kombination aus bedingtem Kapital und eigenen Aktien verwenden. Der Ausgabebetrag und das Umtauschverhältnis sind unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft, der bestehenden Aktionäre der Gesellschaft sowie der Zeichner der Wandelschuldverschreibungen auch unter Einbindung sachverständiger Dritter zu ermitteln. Ausgabebetrag und Ausgabebedingungen sowie der etwaige (auch teilweise) Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre auf die Wandelschuldverschreibungen sind vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festzusetzen. Auch die allfällige (auch teilweise) Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechtes dahingehend, dass die Wandelschuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten, ist vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festzusetzen. Diese Ermächtigung gilt bis zum 29. Juni 2015; sowie b. über die gleichzeitige bedingte Kapitalerhöhung gemäß 159 Abs 2 Z. 1 AktG um bis zu EUR 9.500.000 (Euro neun Millionen fünfhunderttausend) durch Ausgabe von bis zu Stück 9.500.000 (neun Millionen fünfhunderttausend) auf Inhaber lautende Stückaktien mit Stimmrecht zur Ausgabe an Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen gemäß 174 Aktiengesetz im Sinne des Hauptversammlungsbeschlusses

vom 30. Juni 2010, die unter Ausnützung der in dieser Hauptversammlung eingeräumten Ermächtigung von der Gesellschaft zukünftig ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung soll nur soweit durchgeführt werden, als die Gläubiger dieser Wandelschuldverschreibungen von ihrem Umtausch- und/oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Der Ausgabebetrag und das Umtauschverhältnis sind unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft, der bestehenden Aktionäre der Gesellschaft sowie der Zeichner der Wandelschuldverschreibungen auch unter Einbindung sachverständiger Dritter zu ermitteln; der Ausgabebetrag darf nicht unter dem anteiligen Betrag am Grundkapital liegen. Die neu ausgegebenen Aktien der bedingten Kapitalerhöhung sind im gleichen Maße wie die bereits bestehenden Aktien der Gesellschaft dividendenberechtigt. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital ergeben, zu beschließen. 11. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, insbesondere zur Anpassung an die geänderten gesetzlichen Bestimmungen durch das Aktienrechtsänderungsgesetz 2009 sowie zur notwendigen Anpassung in Hinblick auf die Tagesordnungspunkte 6-10. Gemäß 108 Abs 3 bis 4 haben die Aktionäre die Möglichkeit Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Folgende Unterlagen liegen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit ab 09.06.2010, am Sitz der Gesellschaft, Gruber & Kaja Straße 1, 4502 St. Marien bei Neuhofen, während der üblichen Geschäftszeiten zur kostenlosen Einsicht der Aktionäre auf: a. Jahresabschluss mit Lagebericht b. Corporate-Governance-Bericht c. Konzernabschluss mit Lagebericht d. Vorschlag für die Ergebnisverwendung e. Bericht des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr 2009 f. Beschlussvorschläge für die Tagesordnungspunkte 2-11 g. Berichte des Vorstandes über den Ausschluss der Bezugsrechte gemäß 153 Abs 4 AktG zu den TOPS 7, 9 und 10 h. Gegenüberstellung der Satzungsänderungen Die Informationen gemäß 108 Abs 4 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hti-ag.at Hautversammlung 2010 abrufbar. Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft die Formulare für die

Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht gemäß 114 sowie die gegenständliche Einladung auffindbar. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß 109, 110 und 118 AktG: Gemäß 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag beigefügt werden. Die Antragsteller müssen mindestens drei Monate vor Antragsstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 09.06.2010, zugehen. Gemäß 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform ( 13 Abs 2 AktG) Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstandes oder des Aufsichtsrates auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 21.06.2010, zugeht. Gemäß 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns sowie die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen, zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft zu richten. Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten Zeitraumes geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß 10a AktG oder Bestätigung des Notars bei nicht depotverwahrten Aktien erbracht wird.

Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere gemäß 109, 110 und 118 AktG, finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.hti-ag.at unter Hauptversammlung 2010. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Beschlussanträge und Fragen sind an die Gesellschaft ausschließlich an eine der nachgenannten Adressen zu übermitteln. Per Post: HTI High Tech Industries AG z.hd. Frau Katharina Gebhart, LLM.oec. Gruber & Kaja Straße 1 4502 St. Marien bei Neuhofen Per Telefax: (+43 (0) 7229/80400-2880) z.hd. Frau Katharina Gebhart, LLM.oec. Per E-Mail: hauptversammlung@hti-ag.at z.hd. Frau Katharina Gebhart, LLM.oec. Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß 111 AktG: Aufgrund des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009 (AktRÄG 2009) finden die Bestimmungen der Satzung über die Einberufung der Hauptversammlung, die Hinterlegung der Aktien und die Teilnahme- und Stimmberechtigung keine Anwendung. Gemäß 111 Abs1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), somit nach dem Anteilsbesitz am 20.06.2010, 24:00 Uhr (MEZ). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, somit am 25.06.2010, 24.00 Uhr (MEZ) zugehen muss, und zwar ausschließlich unter einer der oben genannten Adressen. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der

Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen. Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 20.06.2010 beziehen. Gemäß 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (z.b. SWIFT), dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegennimmt. Die Bestätigungen dürfen daher ausschließlich an eine der oben angeführten Anschriften gesendet werden. Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß 113 f AktG: Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. (Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden.) Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der Gesellschaft www.hti-ag.at unter Hauptversammlung 2010 zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, verwendet werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft spätestens am 29.06.2010 bis 15:00 Uhr ausschließlich an eine der oben genannten Adressen zugegangen sein und wird von der Gesellschaft aufbewahrt werden. Am Tag der Hauptversammlung erfolgt die Entgegennahme einer Vollmacht bei der Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Gemäß 106 Z 9 AktG wird bekanntgegeben, dass das Grundkapital der Gesellschaft in 29.644.954 Stück auf Inhaber lautende Stückaktien zerlegt ist. Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht. Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt ab 9:30 Uhr. St. Marien bei Neuhofen, im Juni 2010 Der Vorstand