Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Bitterfeld - Wolfen - Vergnügungssteuersatzung. 1 Steuererhebung, Steuergegenstand

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Transkript:

L e s e f a s s u n g Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Bitterfeld - Wolfen - Vergnügungssteuersatzung Auf der Grundlage der 6, 44 Abs. 3 Nr. 61 und 91 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen- Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA 383) in Verbindung mit 2, 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Bitterfeld-Wolfen in seiner Sitzung am 24.08.2011 die folgende Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer Vergnügungssteuersatzung - beschlossen: 1 Steuererhebung, Steuergegenstand (1) Gegenstand der Vergnügungssteuer ist die entgeltliche Veranstaltung von Vergnügungen an öffentlich zugänglichen Orten im Stadtgebiet der Stadt Bitterfeld-Wolfen. (2) Vergnügungen sind alle Veranstaltungen, Darbietungen und Vorführungen, die dazu geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung, Entspannung und Erholung sowie Freizeitgestaltung zu befriedigen. Zu den Vergnügungen zählen insbesondere: 1. Tanzveranstaltungen und karnevalistische Veranstaltungen, 2. Veranstaltungen von Striptease, Table Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art, 3. a) der Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsgeräten, mit denen Geld- oder Waren ausgespielt werden (Geld- oder Warenspielgeräte), b) der Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsgeräten sowie Spieleinrichtungen ähnlicher Art, bei denen keine Gewinnmöglichkeit besteht (Personalcomputer, Bildschirmspielgeräte), ebenso der Betrieb von Musik-, Schau- und Scherzgeräten. Personalcomputer und multifunktionale Geräte gelten als Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, wenn ein Spielen möglich ist. Dabei ist es unbedeutend, ob dies über das Internet, ein Netzwerk, ein Speichermedium oder direkt über das Gerät erfolgt. (3) Öffentlich zugängliche Orte im Sinne des Abs. 1 sind Räume oder Plätze unter freiem Himmel, die für die Veranstaltung zugänglich sind. Zu den öffentlich zugänglichen Räumen zählen insbesondere: 1. Spielhallen oder ähnliche Unternehmen im Sinne des 33 i Gewerbeordnung (GewO), 2. Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe, Wettannahmestellen oder ähnliche Räume 3. auch solche Orte, die nur gegen Entgelt, gleich welcher Art, oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen (z.b. Vereinsgaststätten, Bundeswehrkantinen) oder 4. auch solche Orte, die nur während bestimmter Stunden oder auch nur an wenigen Tagen geöffnet sind.

2 2 Steuerbefreiung Steuerfrei sind: 1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Zwecke der Jugendpflege, des Jugendschutzes, der Kulturpflege, der Heimatpflege, der Landschaftspflege, der Pflege des Brauchtums oder der nicht gewerbsmäßigen Pflege und Unterhaltung für politische, wissenschaftliche, soziale oder gemeinnützige Zwecken dienen. 2. Geräte, die nach ihrer Bauart nur für Kinder bestimmt sind. 3. der Betrieb von Waren- und Unterhaltungsspielgeräten auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen. 4. Spielgeräte und Spieleinrichtungen, die in ihrem Spielablauf vorwiegend auf die individuelle körperliche Betätigung abstellen, wie z.b. Kegelbahnen, Billardtische und Darts und Kicker. 3 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld (1) Bei dem Betrieb von Geräten im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 3 entsteht die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem das Gerät in Betrieb genommen werden, in den übrigen Fällen des 1 Abs. 2 mit Beginn der Veranstaltung. Im Falle des 1 Abs. 2 Nr. 3 endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Betrieb des Gerätes eingestellt wird. Im Falle des Betreibens von Geräten im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 3 ist der Erhebungszeitraum der Kalendermonat. Die Steuerschuld entsteht jeweils zum Ende des Erhebungszeitraumes. In den von Satz 3 nicht erfassten Fällen wird die Steuer für jede Veranstaltung gesondert erhoben. Die Steuerschuld entsteht mit Beginn der Veranstaltung. (2) Besteuerungstatbestände nach 1 werden auf der Grundlage der termingemäßen Meldungen gemäß 8 und 9 festgesetzt. (3) Die Steuer für Veranstaltungen im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Die Steuer für Veranstaltungen im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 3 ist monatlich jeweils zum 10. des Folgemonats nach Entstehen der Steuerschuld fällig. 4 Bemessungsgrundlagen (1) Bei Veranstaltungen im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gilt als Bemessungsgrundlage die Gesamtfläche der für den Besucher des Unternehmens benutzbaren Räume gemäß 6 Abs. 1 und 2. (2) Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerungstatbestände gemäß 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) bemisst sich die Steuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken nach dem Einspielergebnis für jeden angefangenen

3 Betriebsmonat. Als Einspielergebnis gilt die Bruttokasse. Die Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllung, Falschgeld und Fehlgeld. Hat ein Gerät mit Gewinnmöglichkeit mehrere Spieleinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Einrichtung als ein Spielgerät. (3) Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerungstatbestände gemäß 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) gilt die Stückzahl der Geräte ohne Gewinnmöglichkeit mit. Hat ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit mehrere Spiel- oder Geschicklichkeitseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät. (4) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren Software die Daten lückenlos und fortlaufend aufzeichnet, wie z.b. Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalt, Auszählungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.. 5 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist die natürliche oder juristische Person, in deren Namen, für deren Rechnung oder in deren Auftrag die Veranstaltung durchgeführt wird. (2) Steuerschuldner nach 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist der Unternehmer der Veranstaltung. Als Unternehmer der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in denen die Veranstaltung stattfindet. (3) Steuerschuldner im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 3 ist der Aufsteller der Automaten (Automatenaufsteller). Mehrere Automatenaufsteller sind Gesamtschuldner. (4) Neben dem Veranstalter bzw. Automatenaufsteller haftet der zur Anmeldung Verpflichtete im Sinne des 9 als Gesamtschuldner. 6 Steuersätze für Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen, Veranstaltungen von Striptease, Table Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art (1) Für Veranstaltungen nach 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes erhoben. (2) Die Größe des Raumes wird nach der Fläche der für die Vorführung und Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Kassenräume, Flure, betriebliche Nebenräume (Arbeitsräume), Kleiderablage und Toiletten festgestellt. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die für Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen. (3) Die Steuer beträgt bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen je angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche:

4 1. in den Fällen des 1 Abs. 2 Nr. 1 1,00 EUR 2. in den Fällen des 1 Abs. 2 Nr. 2 2,00 EUR. (4) Bei Veranstaltungen, die über 01:00 Uhr hinausgehen, beträgt die Steuer für jede weitere angefangene Stunde 25 v. H. der in Abs. 3 genannten Steuersätze. (5) Die Steuer beträgt bei Veranstaltungen im Freien jeweils 50 v.h. der in Abs. 3 festgelegten Steuersätze. (6) Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben. 7 Steuersätze für Spielgeräte und Spieleinrichtungen Die Steuer beträgt je Gerät und angefangener Kalendermonat 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 1.1. für Geräte nach 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) 14 v.h. des Einspielergebnisses 1.2. für Geräte nach 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) 42,00 Euro 2. in Schank-, Speise-, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen o.ä. Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten 2.1. für Geräte nach 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) 14 v.h. des Einspielergebnisses 2.2. für Geräte nach 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) 22,00 Euro 8 Steuererklärung (1) Bei dem Betrieb von Geräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) hat der Steuerschuldner innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes eine Steuererklärung auf einem von der Stadt Bitterfeld-Wolfen vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Es handelt sich dabei um eine Steueranmeldung im Sinne des 150 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung. Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen. Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeiten sind den Steuererklärungen Zählwerkausdrucke (Auslesestreifen) für den Erhebungszeitraum beizufügen. Die Zählwerkausdrucke können als Original oder Kopien vorgelegt werden. Diese Nachweise müssen alle Informationen enthalten, welche für die Besteuerung nach 7 erforderlich sind und nachvollziehbar macht. Die Eintragungen auf dem amtlichen Vordruck sind getrennt nach Aufstellorten vorzunehmen und zu berechnen. (2) Die gemäß 7 vom Steuerschuldner zu berechnende Spielgerätesteuer ist für jedes Gerät gesondert zu ermitteln. Sofern bei einem Gerät im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) innerhalb eines Erhebungszeitraumes ein negatives Einspielergebnis erzielt wird, erfolgt für dieses Gerät in diesem Erhebungszeitraum keine Besteuerung. Eine Verrechnung mit den Einspielergebnissen der anderen Spielgeräte im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) findet nicht statt. Ein negatives Einspielergebnis eines Gerätes im Kalendermonat ist demzufolge mit dem Wert 0,00 EUR anzusetzen.

5 (3) Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechnerisch richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so wird die Steuer durch schriftlichen Bescheid von der Stadt festgesetzt. Dabei kann sie von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften der Abgabenordnung Gebrauch machen. (4) Bei dem Betrieb der in $ 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchtabe b) benannten Geräte wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt. Der Bescheid gilt bis zum Beginn des Zeitraumes, für den ein neuer Bescheid erstellt wird oder bis zum Ende der Steuerpflicht. Die Steuer ist zum 10. Tag auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonat fällig. 9 Meldepflichten (1) Veranstaltungen im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind spätestens fünf Werktage vor dem Veranstaltungstermin beim Sachbereich Steuern der Stadt Bitterfeld-Wolfen anzumelden. (2) Verpflichtet zur Anmeldung sind der Veranstalter sowie der Inhaber der dazu benutzten Räume oder Grundstücke. Bei mehreren Veranstaltungen einzelner Veranstalter oder bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen kann die Stadt Bitterfeld-Wolfen eine einmalige Anmeldung für ausreichend erklären. (3) Die Inbetriebnahme von Geräten im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 3 hat der Steuerschuldner innerhalb von fünf Werktagen beim Sachbereich Steuern der Stadt Bitterfeld-Wolfen anzuzeigen. (4) Der Aufsteller steuerpflichtiger Geräte und Spieleinrichtungen im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 3 hat jeweils bis zum 10. Januar die zu Beginn des Kalenderjahres in der Stadt Bitterfeld- Wolfen aufgestellten Geräte und Spieleinrichtungen dem Sachbereich Steuern anzuzeigen. (5) Werden Geräte oder Spieleinrichtungen im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 3 im Laufe eines Kalenderjahres entfernt oder ausgetauscht, so ist dies dem Sachbereich Steuern bis zum letzten Werktag des Monats anzuzeigen, in dem die Geräte entfernt oder ausgetauscht wurden. (6) Die Meldungen und Anzeigen nach 8 sind schriftlich und auf dem dafür vorgegebenen Vordruck abzugeben. Im Falle des 1 Abs. 2 Nr. 3 müssen sie Angaben über die Art des Gerätes, Zulassungsnummer, Bauartzulassung oder der Spieleinrichtung sowie den Ort, den Beginn oder die Beendigung der Aufstellung enthalten. (7) Der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrichtungen im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 3 aufgestellt sind oder aufgestellt waren, hat im Rahmen seiner Gesamtschuldnerschaft auf besondere Aufforderung des Sachbereiches Steuern die Meldepflicht für den Fall zu übernehmen, dass der Automatenaufsteller seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachkommt. Gesamtschuldner sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. (8) Alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, sind durch den Steuerpflichtigen nach den Bestimmungen des 147 AO aufzubewahren.

6 10 Sicherheitsleistung Die Stadt kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint. 11 Billigkeitsmaßnahmen (1) Die Stadt Bitterfeld-Wolfen kann die Steuer, die für einen bestimmten Zeitraum geschuldet wird, ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Ist die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, kann die Stadt Bitterfeld-Wolfen die für einen bestimmten Zeitraum geschuldete Steuer ganz oder teilweise erlassen. (3) Das Vorliegen einer erheblichen Härte oder von Unbilligkeit ist bei Antragstellung durch Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Vorschriften der 8 und 9 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach 16 Abs. 3 KAG LSA mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden. Diese Satzung tritt am 01.07.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 13 Inkrafttreten 1. die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Bitterfeld vom 15.06.2006, 2. die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Greppin vom 28.05.2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22.03.2010, 3. die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen für den Ortsteil Thalheim vom 22.03.2010, 4. die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen für die Ortsteile Wolfen und Reuden vom 22.03.2010. Bitterfeld-Wolfen, 29.08.2011 gez. Wust Oberbürgermeisterin Siegel

7 Anmerkung Diese Lesefassung enthält: Beschluss- Nr. Titel der Satzung und der Änderung Stadtratssitzung vom Veröffentlichung 090-2011 Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Bitterfeld - Wolfen 24.08.2011 Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt vom 16.09.2011 145-2012 1. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bitterfeld Wolfen vom 29.08.2011 24.10.2012 Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt vom 16.11.2012 (in Kraft getreten am 01.11.12)