Einführung der getrennten nach dem Gebietszonenmodell Bürgerinformationsveranstaltung 08.07.2013 Satzungsbüro Müller, Hammer/ Schulte GbR Dr. Heinrich Schulte Schleehofstr. 12 97209 Veitshöchheim Tel.: 0931 / 30 40 84-90 Fax: 0931 / 30 40 84-99
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 1992/ 1998/ 2001 zuletzt 31.03.2003 sowie 17.02.2005: Der Frischwassermaßstab verstößt unter Umständen gegen das Gleichheits- und Äquivalenzprinzip 2
47m² 111m² 30m² Grundstück - Privat Grundst.fläche (m² ): 617 Gebäudeflächen (m² ): 158 Sonstige Versiegelung (m² ): 30 Gesamte bebaute u. befestigte Fläche (m² ): 188 Familie, 2 Erwachsene, 2 Kinder Verbrauch: p.a. 160 m³ à 1,56 = Gebühr 249,60 2 Starkregen à m² / 20l = Einleitung = 2 Tage x 188 m² x 20l = 7,5 m³ 3
800m² Nachbargrundstück - Discounter Grundst.fläche (m² ): 4.500 Gebäudeflächen (m² ): 800 Sonstige Versiegelung (m² ): 3.500 Gesamte bebaute u. befestigte Fläche (m² ): 4.300 3.500m² 8 Mitarbeiter Verbrauch: p.a. 200 m³ à 1,56 = Gebühr 312,-- 2 Starkregen à m² / 20l = Einleitung = 2 Tage x 4.300 m² x 20l = 172 m³ 4
Der Frischwassermaßstab ist noch zulässig, wenn der Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung unter 12% der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung liegt. 5
Vorgabe der Gesetzgebung/Rechtsprechung: Anwendung eines besser geeigneten, verursachergerechteren Maßstabes: Aufteilung in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr Entscheidend dabei ist: Es geht nicht um eine zusätzliche Gebühr oder eine Gebührenerhöhung, sondern um eine andere Art der Abrechnung der Kosten der Abwasserbeseitigung, eine andere, gerechtere Verteilung. Es kommt durch diese neue Abrechnung kein zusätzlicher Euro in die kommunale Kasse! 6
Berechnung ab 2014 (zzgl. Grundgebühr) Gesamtkosten der Entwässerung Frischwassermaßstab Kosten für Beseitigung Schmutzwasser + Regenwasser 334.000 m³ 521.894 1,56 Grundsätzliche vereinfachte Annahme: bezogene Menge Frischwasser = Abwassermenge 7
Berechnung ab 2014 (zzgl. Grundgebühr) ca.80,92 % Gesamtkosten Entwässerung Schmutzwasserbeseitigung Frischwasser Bezug 422.336 334.000 m³ 1,26 / m³ 521.894 Niederschlagswasserbeseitigung ca. 19,08 % 99.558 Versiegelte Flächen 535.000 m 2 0,19 / m 2 Gesamtgebührenaufkommen: 521.894 8
Maßstab kann nicht die eingeleitete Menge an Niederschlagswasser sein (Kosten für Messung wären unverhältnismäßig) Berechnung nach einem Flächenmaßstab hat sich in der Praxis bewährt ist von den Verwaltungsgerichten als sachgerecht anerkannt Verschiedene Maßstäbe sind möglich Grundsatz: die Menge des tatsächlich eingeleiteten Niederschlagswassers kann bei keinem Flächenmaßstab exakt ermittelt werden, je detaillierter ein Maßstab, desto höher der Aufwand für die Ersterfassung und die laufende Nachbearbeitung, daraus folgt je höher der Aufwand, desto teuerer die en 9
Gebietszonenmodell
Beim Gebietszonenmodell führen unterschiedliche Versiegelungsarten wie Beton, Rasengittersteine, Ökopflaster etc. nicht zu einer unterschiedlichen Heranziehung, da die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung in hohem Maße durch Investitionen für Starkregenereignisse und längere Regenperioden verursacht sind, in diesen Starkregenereignisse und längeren Regenperioden auch von sog. teilversiegelten Flächen nur eine geringe Rückhaltung zu erwarten ist, 11
die tatsächliche Wasserdurchlässigkeit eines Belages von einer Vielzahl von Faktoren negativ beeinflusst wird, wie z.b. Untergrundverhältnisse, nicht fachgerechter Einbau, Verschmutzungsgrad des Belages, überwiegende Nutzung, Lage unterhalb von Bäumen und Sträuchern, vorangegangene Regenereignisse und damit der Sättigung des Untergrundes etc. Es gilt stets der Grundsatz: Nur die Flächen, von denen auch Niederschlagswasser eingeleitet werden kann, gelten als angeschlossen. Es kommt nicht darauf an, ob und wie viel Niederschlagswasser eingeleitet wird. 12
Verfahrensschritte zur Einführung der getrennten nach dem Gebietszonenmodell
Ausschnitt aus der digitalen Flurkarte (DFK) 14
Ausschnitt Orthophoto des Vermessungsamtes 15
Verschneidung des Orthophotos mit der DFK 16
Ausschnitt der Gebietsabflussbeiwertkarte 17
Ausschnitt der Gebietsabflussbeiwertkarte Ortsteil Harm 18
Ausschnitt der Gebietsabflussbeiwertkarte Ortsteil Furth 19
Ausschnitt der Gebietsabflussbeiwertkarte Ortsteil Mittelhembach 20
Ausschnitt der Gebietsabflussbeiwertkarte Ortsteil Schwand 21
Ausschnitt der Gebietsabflussbeiwertkarte Ortsteil Leerstetten 22
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung 10a - Niederschlagswassergebühr (1) Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird. Der Gebietsabflussbeiwert stellt den im entsprechenden Gebiet durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Fläche an der Gesamtgrundstücksfläche dar. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. (2) Der Gebietsabflussbeiwert beträgt für: Zone I 0,2 Zone I I 0,3 Zone I I I 0,4 Zone I V 0,5 Zone V 0,7 Zone VI 0,9. Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der Gebietsabflussbeiwertkarte, die Bestandteil dieser Satzung ist.... 23
(3) Die Vermutung des Abs. 1 kann wiederlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 20 % oder um mindestens 200 m² von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht. 24
Eine Anpassung ist sowohl bei einer Abweichung nach oben als auch bei einer Abweichung nach unten möglich. Die Reduzierung der gebührenpflichtigen Fläche erfolgt auf Antrag des Gebührenpflichtigen oder von Amts wegen. 25
Berechnung der gebührenpflichtigen Fläche - Muster 26
Berechnung der gebührenpflichtigen Fläche - Muster 27
Erfassungs-Beispiele
100m² 114m² 48m² Mustergrundstück 1 Grundst.fläche (m²): 622 Gebäudeflächen (m²): 148 Sonstige Versiegelung (m²): 114 Gesamte bebaute u. befestigte Fläche (m²): Gesamte bebaute u. befestigte Fläche (%): 0,42 Abflussbeiwert: 0,4 Gebührenpfl. Fläche nach ABW (m²): Karenz-Flächen: 20% v. 248m² = 50m² Bürgersprechstunden = 262m² - 48m² = 214 m² 198m² /298m² Abweichung < 20 % Gebührenpfl. Fläche (m²) = 262 248-48m² > 198m² 248
57m² 107m² 125m² Mustergrundstück 2 Grundst.fläche (m²): 592 Gebäudeflächen (m²): 182 Sonstige Versiegelung (m²): 107 Gesamte bebaute u. befestigte Fläche (m²): Gesamte bebaute u. befestigte Fläche (%): 0,49 Abflussbeiwert: 0,5 Gebührenpfl. Fläche nach ABW (m²): 296 Karenz-Flächen: 20% v. 296m² = 59m² Bürgersprechstunden = 289m² - 57m² = 232 m² 237m² /355m² Abweichung > 20 % Gebührenpfl. Fläche (m²) = tats. 289-57m² < 237m² 232
Mustergrundstück 3 Grundst.fläche (m²): 7.024 Gebäudeflächen (m²): 1.891 Sonstige Versiegelung (m²): 3.788 1.891m² Gesamte bebaute u. befestigte Fläche (m²): 5.679 Gesamte bebaute u. befestigte Fläche (%): 0,81 3.788m² Abflussbeiwert: 0,9 Gebührenpfl. Fläche nach ABW (m²): 6.321 Karenz-Flächen: 200 m² v. 6.321m² 6.121m² /6.521m² Bürgersprechstunden = keine Abzüge 5.679m² - 0m² = 5.679 m² < 6.171m² Abweichung > 200 m² Gebührenpfl. Fläche (m²) = tats. 5.679
Berechnungsbeispiele für die zukünftigen Gebühren (ohne Grundgebühr!)
Gebühr wäre ab 2014: 1,56 pro m 3 Gebühr zukünftig: Schmutzwassergebühr: 1,26 pro m³ Niederschlagswassergebühr: 0,19 pro m 2 Reihenhaus, Anteil Garagenhof, Familie mit 2 Kindern Wasserverbrauch: 130 m³ / Jahr; gebührenpflichtige Fläche: 100 m 2 Bisherige Gebühr x 130 m³ 1,56 202,80 Zukünftige Gebühr Schmutzwasser x 130 m³ 1,26 163,80 Niederschlagswasser x 100 m² 0,19 19,00 Gesamtgebühr neu 182,80 Differenz (Ersparnis) 20,00 33
Gebühr wäre ab 2014: 1,56 pro m 3 Gebühr zukünftig: Schmutzwassergebühr: 1,26 pro m³ Niederschlagswassergebühr: 0,19 pro m 2 Einfamilienhaus, Familie mit 2 Kindern Wasserverbrauch: 130 m³ / Jahr; gebührenpflichtige Fläche: 200 m 2 Bisherige Gebühr x 130 m³ 1,56 202,80 Zukünftige Gebühr Schmutzwasser x 130 m³ 1,26 163,80 Niederschlagswasser x 200 m² 0,19 38,00 Gesamtgebühr neu 201,80 Differenz (Ersparnis) 1,00 34
Gebühr wäre ab 2014: 1,56 pro m 3 Gebühr zukünftig: Schmutzwassergebühr: 1,26 pro m³ Niederschlagswassergebühr: 0,19 pro m 2 Geschäftsgebäude, Altort Wasserverbrauch: 62 m³ / Jahr; gebührenpflichtige Fläche: 360 m² Bisherige Gebühr x 62 m³ 1,56 96,72 Zukünftige Gebühr Schmutzwasser x 62 m³ 1,26 78,12 Niederschlagswasser x 360 m² 0,19 68,40 Gesamtgebühr neu 146,52 Differenz (Erhöhung) 49,80 35
Gebühr wäre ab 2014: 1,56 pro m 3 Gebühr zukünftig: Schmutzwassergebühr: 1,26 pro m³ Niederschlagswassergebühr: 0,19 pro m 2 landw. Anwesen, größere gebührenpflichtige Fläche Wasserverbrauch: 240 m³ / Jahr; gebührenpflichtige Fläche: 2.400 m² Bisherige Gebühr x 240 m³ 1,56 374,40 Zukünftige Gebühr Schmutzwasser x 240 m³ 1,26 302,40 Niederschlagswasser x 2.400 m² 0,19 456,00 Gesamtgebühr neu 758,40 Differenz (Erhöhung) 384,00 36
Gebühr wäre ab 2014: 1,56 pro m 3 Gebühr zukünftig: Schmutzwassergebühr: 1,26 pro m³ Niederschlagswassergebühr: 0,19 pro m 2 Mehrfamilienhaus Wasserverbrauch: 1.000m³ / Jahr; gebührenpflichtige Fläche: 1.350 m² Bisherige Gebühr x 1.000 m³ 1,56 1.560,00 Zukünftige Gebühr Schmutzwasser x 1.000 m³ 1,26 1.260,00 Niederschlagswasser x 1.350 m² 0,19 256,50 Gesamtgebühr neu 1.516,50 Differenz (Ersparnis) 43,50 37
Gebühr wäre ab 2014: 1,56 pro m 3 Gebühr zukünftig: Schmutzwassergebühr: 1,26 pro m³ Niederschlagswassergebühr: 0,19 pro m 2 Betrieb, geringer Wasserverbrauch, großer Parkplatz Wasserverbrauch: 320 m³ / Jahr; gebührenpflichtige Fläche: 3.700 m² Bisherige Gebühr x 320 m³ 1,56 499,20 Zukünftige Gebühr Schmutzwasser x 320 m³ 1,26 403,20 Niederschlagswasser x 3.700 m² 0,19 703,00 Gesamtgebühr neu 1.106,20 Differenz (Erhöhung) 607,00 38
Beispiele für Dachflächen mit tatsächlichen Anschluss
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Beispiele für Dachflächen ohne tatsächlichen Anschluss
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Beispiele für befestigte Bodenflächen mit tatsächlichen Anschluss
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Beispiele für befestigte Bodenflächen ohne tatsächlichen Anschluss
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Berücksichtigung von Zisternen
Zisternen OHNE Überlauf an die öffentliche Einrichtung Diejenigen Flächen, die in diese Zisterne entwässern, bleiben bei der Ermittlung der bebauten und befestigten Flächen zur Bestimmung des Abflussbeiwertes außer Ansatz. 56
Zisternen MIT Überlauf an die öffentliche Einrichtung Unter welchen Voraussetzungen kann eine Reduzierung durch eine Zisterne vorgenommen werden? Mindestgröße 2,5 m³ feste Installation, ganzjährige Einspeisung gewährleistet Reduzierung der ermittelten gebührenpflichtigen Fläche um eine Fläche, die abhängig vom Rückhaltevolumen der Zisterne bestimmt wird. Reduzierung der gebührenpflichtigen Fläche um 8 m² je m³ Fassungsvolumen der Zisterne ab einer Mindestgröße von 2,5 m³, maximal jedoch bis zur Höhe der an die Zisterne angeschlossenen abflusswirksamen Flächen. 57
Zisternen MIT Überlauf an die öffentliche Einrichtung Beispiel: Flächenabzug möglich: 9 m³ x 8 m² = 72 m² Angeschlossene Fläche: 36 m² + 50 m² = 86 m² 86 m² > 72 m² Pauschale Reduzierung der gebührenpfl. Fläche um 72 m² 58
Zisternen MIT Überlauf an die öffentliche Einrichtung Beispiel: Flächenabzug möglich: 9 m³ x 8 m² = 72 m² Angeschlossene Fläche: 50 m² 50 m² < 72 m² Pauschale Reduzierung der gebührenpfl. Fläche um 50 m² 59
Ermittlung der tatsächlich angeschlossenen Fläche
Wohnhaus: ohne Dachüberstand: 10,10 m x 10,30 m = 104,0 m² mit Dachüberstand: 10,70 m x 11,70 m = 125,2 m² Garage: 5,60 m x 6,00 m = 33,6 m² Hof: 6,00 m x 6,00 m = 36,0 m² Summe: 125,2 m² + 33,6 m² + 36 m² = 194,8 m² 61
www.bayernatlas.de 62
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Zukünftige Versickerung
Erlaubnisfreie Versickerung: Übergeordnete Verordnung: Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) Verweis auf die technischen Regeln Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) Alle Entwässerungen, die nicht der NWFreiV und TRENGW und/oder TRENOG entsprechen, also nicht erlaubnisfrei durchgeführt werden können, sind mit der zuständigen Wasserbehörde (LRA / WWA) abzustimmen! 65