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2

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Transkript:

Datenschutzhinweise gemäß der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO-EU) (Informationen nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung) Die brandenburgische Justiz - so auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten in gesetzlich geregelten Verfahren. Personenbezogene Daten sind beispielsweise Angaben zu Ihrer Person, aber auch zu Sachverhalten, die mit Ihrer Person in Verbindung stehen. Nachfolgend erhalten Sie Informationen über die rechtlichen Grundlagen der Datenverarbeitung beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg und Ihre Datenschutzrechte. Die in diesen Hinweisen bezeichneten Gesetze können Sie im Internet unter http://www.gesetzeim-internet. de (Bundesrecht), http:// www.bravors.brandenburg.de (Landesrecht Brandenburg) und http://eur-lex.europa.eu/ (Recht der Europäischen Union) in der jeweils geltenden Fassung abrufen. 1. Wer ist für die Datenverarbeitung beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg verantwortlich und an wen kann ich mich wenden? a) Verantwortliche Stelle Die für die Datenverarbeitung beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg verantwortliche Stelle ist: Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg Prof. Dr. Thomas Stapperfend Von-Schön-Straße 10 03050 Cottbus b) Ihr Ansprechpartner bei Fragen zum Datenschutzrecht Datenschutzrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg können Sie an dessen behördlichen Datenschutzbeauftragten richten. Behördlicher Datenschutzbeauftragter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist: Richter am Finanzgericht Dr. Stefan Paul Von-Schön-Str. 10 03050 Cottbus Telefon: 0355/48644-3318 Email: Datenschutzbeauftragter@fg.berlin.brandenburg.de Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist ausschließlich für datenschutzrechtliche Fragestellungen zuständig. Er kann Ihnen keinerlei Auskunft zum Gerichtsverfahren geben und keine Rechtsberatung erteilen. 2. Zu welchen Zwecken verarbeitet das Finanzgericht Berlin-Brandenburg Ihre Daten und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen? Ihre personenbezogenen Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg erforderlich ist oder Sie ausdrücklich eingewilligt haben. Zu anderen Zwecken werden Ihre personenbezogenen Daten nur weiterverarbeitet, wenn es eine gesetzliche Grundlage für die jeweilige Datenverarbeitung gibt, beispielsweise zur Wahrnehmung der Aufgabe einer anderen Behörde, oder wenn Sie in eine solche Weiterverarbeitung vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Für die Erhebung, Speicherung, Übermittlung und sonstigen Verarbeitung der Daten durch das Finanzgericht Berlin- Brandenburg gelten höchste Sicherheitsanforderungen.

2 Rechtsgrundlage der mit der Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c) und e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die einschlägigen Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO). Besondere Kategorien personenbezogener Daten (wie zum Beispiel Gesundheitsdaten) werden vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f) DSGVO und der jeweiligen Rechtsgrundlagen verarbeitet, aber nur, soweit dies im Rahmen der justiziellen Tätigkeit erforderlich ist. Im Übrigen gilt für das im Land Brandenburg ansässige Finanzgericht Berlin-Brandenburg ergänzend das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG). Obgleich die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sich auch auf das Bundesland Berlin erstreckt, gilt gemäß Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 29. Juni 2004 für ein gemeinsames Fachobergericht ausschließlich das Datenschutzrecht des Sitzlandes. Nach Abschluss des Verfahrens können die Daten zur Erfüllung anderer gesetzlicher Pflichten verarbeitet werden, etwa um gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nachzukommen. Es gelten dann die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung, des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) sowie des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz - BbgArchivG). 3. Welche Kategorien personenbezogener Daten werden vom Finanzgericht Berlin- Brandenburg verarbeitet? Die beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg geführten Verfahren betreffen nahezu alle erdenklichen Lebenslagen. Aus diesem Grund ist das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auch befugt, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, wie etwa dem Steuergeheimnis unterfallende Angaben oder Gesundheitsdaten, soweit es für seine Arbeit erforderlich ist. Die Rechtsgrundlage für besonders geschützte Daten betreffende Verarbeitungsvorgänge ergibt sich aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f) DSGVO. 4. Aus welchen Quellen stammen Ihre personenbezogenen Daten? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg kann aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes ( 76 Finanzgerichtsordnung - FGO) Ihre personenbezogenen Daten nicht nur bei Ihnen als betroffener Person erheben, sondern auch bei anderen Stellen und Personen, zum Beispiel bei Verfahrensbeteiligten oder bei Zeugen, Sachverständigen oder durch Anforderung von Auskünften oder Akten bei anderen Behörden und Gerichten. Die Rechtsgrundlagen hierfür ergeben sich insbesondere aus der Finanzgerichtsordnung (FGO) und der durch 155 FGO in Bezug genommenen Zivilprozessordnung (ZPO). 5. Wem gegenüber werden Ihre personenbezogenen Daten offengelegt? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg legt Ihre personenbezogenen Daten seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Dritten gegenüber nur auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften offen oder wenn eine ausdrückliche Einwilligung Ihrerseits vorliegt. a) Bekannte Empfänger Innerhalb des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg erhalten grundsätzlich nur diejenigen Personen Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, die mit der Durchführung des Verfahrens betraut sind, in dem Ihre Daten verfahrensrelevant sind. Dies sind zum Beispiel die Richterinnen und Richter, die in dem jeweiligen Verfahren eine Entscheidung zu treffen haben, sowie die in den Geschäfts- und Poststellen Beschäftigten und die Schreibkräfte. Daneben besteht die Möglichkeit, dass der Präsident oder der Vizepräsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sowie das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg oder die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung im Rahmen der Dienstaufsicht oder für

3 Beurteilungszwecke Einsicht in Vorgänge nehmen, die Ihre personenbezogenen Daten enthalten. Alle diese Personen sind von Amts wegen zur Wahrung des Daten- und Steuergeheimnisses verpflichtet. Für die Erledigung der Aufgaben des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg kommen ITgestützte Fachverfahren zum Einsatz, in die Ihre Daten eingegeben werden. Dabei arbeitet das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auf gesetzlicher Grundlage auch mit anderen Stellen der Landesverwaltung zusammen, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten. An diese werden Ihre personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, übermittelt. So übermittelt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Verfahren, in denen Kosten anfallen, Ihren Namen, Ihre Adresse und die Verfahrensdaten an die Landeshauptkasse - Landesjustizkasse -, damit diese ihrer Aufgabe der Beitreibung von Justizkosten nachkommen kann. b) Kategorien von Empfängern Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg übermittelt personenbezogene Daten im Einzelfall außerdem an (1) Beteiligte des Verfahrens, in dem Ihre personenbezogenen Daten erhoben worden sind, soweit es für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist oder diese Personen nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) akteneinsichts- oder auskunftsberechtigt sind; (2) nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einem Verfahren hinzuzuziehende Personen, zum Beispiel Sachverständige oder Dolmetscher. Auch Zeugen gegenüber werden Ihre personenbezogenen Daten offengelegt, soweit es für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist; (3) andere Gerichte und Behörden, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist und das Steuergeheimnis ( 30 Abgabenordnung - AO) einer Übermittlung ausnahmsweise nicht entgegensteht. So können Daten zum Zwecke des weiteren Verfahrensablaufs insbesondere dem Bundesfinanzhof, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union übermittelt werden. 6. Wie lange speichert das Finanzgericht Berlin-Brandenburg Ihre personenbezogenen Daten? Personenbezogene Daten, die im Rahmen eines Verfahrens erhoben wurden, werden in die Verfahrensakten aufgenommen und verarbeitet und gespeichert, solange es für die Erfüllung des Zwecks, der zu ihrer Erhebung geführt hat, und zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Danach werden sie nach Ablauf der gesetzlichen Speicherfristen gelöscht. Die Speicherfristen für die Verfahrensakten bestimmen sich im Regelfall nach dem Justizaktenaufbewahrungsgesetz und der Brandenburgischen Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung. In Ausnahmefällen sieht das Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz - BbgArchivG) eine längere Speicherung vor. 7. Sind Sie verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen? Grundsätzlich müssen Sie dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Daten bereitstellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens erforderlich sind oder zu deren Erhebung es nach anderen Gesetzen verpflichtet ist. Aus der jeweiligen Rechtsgrundlage der Erhebung ergibt sich die Verpflichtung des/der Betroffenen zur Überlassung. Besteht nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage eine Pflicht zur Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten, richten sich die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht nach deren Regelungen. 8. Keine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

4 Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg kommen keine Verfahren einer vollautomatisierten Entscheidungsfindung zum Einsatz.

5 9. Ihre Rechte als betroffene Person gegenüber dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg Um Ihre personenbezogenen Daten wirksam zu schützen, gewährt Ihnen das Datenschutzrecht gegenüber dem Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg als verantwortlicher Stelle eine Reihe von Rechten: a) Recht auf Auskunft, Artikel 15 DSGVO Gemäß Artikel 15 Absatz 1 DSGVO haben Sie das Recht auf Auskunft darüber, ob das Finanzgericht Berlin-Brandenburg Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Ist dies der Fall, haben Sie Anspruch auf weitere Informationen (Artikel 15 Absatz 2 DSGVO). Das Auskunftsrecht wird durch das Recht Dritter am Schutz ihrer personenbezogenen Daten beschränkt (Artikel 15 Absatz 4 DSGVO). b) Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, Artikel 16, 17 und 18 DSGVO Sie haben nach Artikel 16 DSGVO das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger Daten und die Vervollständigung unvollständiger Daten auch mittels einer ergänzenden Erklärung zu verlangen. Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen nach Maßgabe des Artikels 17 DSGVO zu, insbesondere dann, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Aufbewahrungsfristen für die betreffenden Verfahrensakten oder einzelne Aktenbestandteile abgelaufen sind, wobei die Akten dann ohnehin von Amts wegen unaufgefordert vernichtet werden. Unter den Voraussetzungen von Artikel 18 DSGVO besteht ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. c) Recht auf Datenübertragbarkeit, Artikel 20 DSGVO Ein Recht nach Artikel 20 Absatz 1 DSGVO, Daten in einem bestimmten Format zu erhalten und an Dritte zu übermitteln, besteht nicht, sofern personenbezogene Daten - wie es beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg regelmäßig der Fall ist - weder auf der Grundlage einer Einwilligung noch mittels automatisierter Verfahren verarbeitet werden. Die genannten Rechte stehen unter dem Vorbehalt der jeweils geltenden Rechtsgrundlage, insbesondere der Finanzgerichtsordnung (FGO), die zur Sicherung einer sachgerechten Verfahrensdurchführung und im Interesse der Verfahrensbeteiligten besondere Regelungen und Einschränkungen vorsehen kann. 10. Ihr Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 DSGVO Sie haben gemäß Artikel 21 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 DSGVO besteht indes nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ( 13 Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG). Das Finanzgericht Berlin- Brandenburg darf in einem solchen Fall die Verarbeitung Ihrer Daten mithin fortsetzen, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Ein zwingender Grund kann sich insbesondere aus Gesetzen ergeben, die der Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen oder das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur fortgesetzten Verarbeitung zwingen, beispielsweise gesetzliche Aktenaufbewahrungsfristen oder andere besondere gesetzliche Regelungen.

6 11. Ihr Recht auf Beschwerde bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz, Artikel 77 DSGVO Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Anliegen bezüglich Ihrer vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg verarbeiteten personenbezogenen Daten können Sie jederzeit an den oben genannten behördlichen Datenschutzbeauftragten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg richten. Es steht Ihnen aber auch frei, sich mit einer Beschwerde an Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Stahnsdorfer Damm 77 14532 Kleinmachnow zu wenden. Bitte beachten Sie, dass die Landesbeauftragte für den Datenschutz ausschließlich die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Gerichte innehat und eine Aufsicht auch nur ausübt, soweit die Gerichte nicht rechtsprechend tätig werden.