Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen. der Ortsgemeinde Wallmenroth vom 21. Mai 2013

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Transkript:

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Wallmenroth vom 21. Mai 2013 Der Ortsgemeinderat Wallmenroth hat aufgrund des 17 Landesstraßengesetz (LStrG) und des 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Reinigungspflichtige (1) Die Straßenreinigungspflicht, die gem. 17 Abs. 3 LStrG der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücken auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten ( 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigten ergibt sich unmittelbar aus 17 Abs. 3 LStrG. (2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Hausoder Grundstücksnummer zugeteilt wird. (3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist. (4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. (5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Gemeindeverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenflächen verlangen.

2 Gegenstand der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen und geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstück) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt. (3) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Abs.1 Satz 2. (4) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der nach 3 Abs. 3 beschriebenen Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z.b. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 1 und 2 die Verbindung der äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße (Abs. 1 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite(n) (Abs. 1 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes). (5) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 1 bis 3 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde. (6) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung

unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind. (ggf. als 2 Abs. 6) 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte Mit Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung kann der Reinigungspflichtige ( 1) die Reinigungspflicht auf einen Dritten, der sich schriftlich zu verpflichten hat, übertragen. In dieser schriftlichen Verpflichtung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Gemeindeverwaltung ist jederzeit widerruflich. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere 4 Sachlicher Umfang der Straßenreinigung 1 das Säubern der Straßen ( 5), 2. die Schneeräumung auf den Straßen ( 6) 3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte ( 7) 4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss Störenden Gegenständen. 5 Säubern der Straße (1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe. (2) Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig. (3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden. (4) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine

öftere erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall. (6) Die Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auch für andere Tage anordnen. Das wird durch die Gemeindeverwaltung ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt. 6 Schneeräumung (1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt wird. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee freizuhalten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtungen von gegenüberliegenden Grundstücken anpassen. (2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. (3) In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, Sonn und Feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. 7 Bestreuen der Straßen (1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen frei zu halten. An

Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Die für eine Glatteisbildung aufgrund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährdeten Stellen werden in Anlage B, die Bestandteil dieser Satzung ist, bezeichnet. (2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. (3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. den Überwegrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen. (4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. 6 Abs. 3 gilt entsprechend. 8 Konkurrenzen Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt 9 Geldbuße Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die 4, 5, 6 und 7 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene vollziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig i. S. des 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz i.v.m. 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Wallmenroth vom 23.5.1991 außer Kraft. Wallmenroth, den 21. Mai 2013 gez. Michael Wäschenbach Ortsbürgermeister

Anlage A zu 2 Abs. 1 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Wallmenroth vom 21. Mai 2013. Gruppe A: Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns der folgenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze: - Am Backhaus - Am Friedhof - Am Forsthaus - Am Kirschbaum - Am Südhang - Bahnhofstraße - Bergstraße - Blumenweg - Bogenstraße, außer Steilstück bis zur Einmündung Tiergartenstraße - Dasberg - Friedhofstraße - Gartenstraße - Grube Rosa - In den Hähnen - In der Aue - In der Muhlau - Katzwinkeler Straße - Kirchstraße - Mittelstraße - Muhlburg - Sonnenweg - Schöpperwiese - Tiergartenstraße, ab Abzweigung Dasbergstraße in Richtung Ortsausgang und zwischen Abzweigung Jahnstraße in Richtung Friedhof - Wähnerstraße - Waldstraße, außer Steilstück bis zur Einmündung Tiergartenstraße

- Weiherstraße - Westerwaldbahnhof - Wiesenstraße Gruppe B: Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Gehwege und des Straßenbegleitgrüns der folgenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze: - Hauptstraße - Dasbergstraße - Tiergartenstraße, von Abzweigung Dasbergstraße bis zur Jahnstraße - Jahnstraße - Schladeweg - Dorfstraße - Steilstück Waldstraße bis zur Einmündung Tiergartenstraße - Steilstück Bogenstraße bis zur Einmündung Tiergartenstraße Anlage B gem. 7 Abs. 1 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Wallmenroth vom 21. Mai 2013. Aufstellung der gem. 7 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung für eine Glatteisbildung aufgrund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährlichen Stellen: a) Einmündungsbereich/Kreuzungsbereich Bogenstraße/Tiergartenstraße b) Einmündungsbereich/Kreuzungsbereich Dasbergstraße/Hauptstr. (B 62) c) Einmündungsbereich/Kreuzungsbereich Waldstraße/Tiergartenstraße d) Schladeweg von der Einmündung Kreuzung Dorfstraße/Wähnerstraße bis zur Turnhalle