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Transkript:

Vereinte Nationen S/RES/2370 (2017) Sicherheitsrat Verteilung: Allgemein 2. August 2017 Resolution 2370 (2017) verabschiedet auf der 8017. Sitzung des Sicherheitsrats am 2. August 2017 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen 1267 (1999), 1373 (2001), 1844 (2008), 1963 (2010), 2129 (2013), 2195 (2014), 2220 (2015), 2253 (2015), 2322 (2016), 2341 (2017) und 2368 (2017), in Bekräftigung seiner Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, in Bekräftigung seiner Achtung der Souveränität, territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit aller Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, bekräftigend, dass der Terrorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsformen eine der schwersten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt und dass alle terroristischen Handlungen verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen sind, ungeachtet ihrer Beweggründe und gleichviel wann, wo und von wem sie begangen werden, und unverändert entschlossen, weiter dazu beizutragen, die Wirksamkeit der gesamten Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Geißel auf weltweiter Ebene zu erhöhen, bekräftigend, dass der Terrorismus nicht mit einer bestimmten Religion, Nationalität, Zivilisation oder ethnischen Gruppe in Verbindung gebracht werden soll, sowie betonend, dass die Staaten sicherstellen müssen, dass alle Maßnahmen, die sie zur Bekämpfung des Terrorismus ergreifen, mit allen ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht im Einklang stehen, und dass sie derartige Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsvölkerrecht und dem humanitären Völkerrecht, treffen sollen, in ernster Sorge darüber, dass der unerlaubte Transfer, die destabilisierende Anhäufung und der Missbrauch von Kleinwaffen und leichten Waffen in vielen Regionen der Welt weiterhin den Weltfrieden und die internationale Sicherheit bedrohen, viele Menschenleben kosten, zu Instabilität und Unsicherheit beitragen und die Wirksamkeit des Sicherheitsrats bei der Wahrnehmung seiner Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beeinträchtigen, (G) *1713258* Nur zu Informationszwecken. Die endgültige Fassung erscheint im elektronischen Dokumentenarchiv der Vereinten Nationen (Official Documents System).

unter nachdrücklicher Verurteilung des anhaltenden Stroms von Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, militärischem Gerät, unbemannten Flugsystemen und ihren Komponenten sowie von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen, der zu und zwischen der Organisation Islamischer Staat in Irak und der Levante (ISIL, auch bekannt als Daesh), Al-Qaida und ihren Unterorganisationen, mit ihnen verbundenen Gruppen, illegalen bewaffneten Gruppen und Kriminellen fließt, und die Mitgliedstaaten ermutigend, Netzwerke für die Beschaffung derartiger Waffen, Systeme und Komponenten zwischen ISIL (auch bekannt als Daesh), Al-Qaida und den mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen zu verhindern und zu unterbinden, in der Erkenntnis, dass der unerlaubte Transfer, der Diebstahl aus nationalen Beständen und die unerlaubte handwerkliche Herstellung terroristischen Gruppen die Möglichkeit verschaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen zu erwerben und so ihre Bewaffnungskapazitäten zu erhöhen, mit ernster Besorgnis zur Kenntnis nehmend, dass weltweit immer häufiger behelfsmäßige Sprengvorrichtungen für Terroranschläge verwendet werden, betonend, dass illegale bewaffnete Gruppen, Terroristen und andere unbefugte Empfänger unbedingt daran gehindert werden müssen, Explosivstoffe jeder Art, gleichviel ob militärische oder zivile, sowie andere militärische oder zivile Materialien und Komponenten, die zur Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden können, darunter Detonatoren, Sprengschnüre und chemische Komponenten, zu erwerben, zu handhaben, zu finanzieren, zu lagern, einzusetzen oder den Zugang dazu zu suchen, und dass die Netzwerke, die sie dabei unterstützen, ausfindig gemacht werden müssen, wobei ungebührliche Einschränkungen der legitimen Verwendung dieser Materialien zu vermeiden sind, betonend, dass die aktive Beteiligung und Zusammenarbeit aller Staaten und der internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen erforderlich ist, um die terroristische Bedrohung einzudämmen, zu schwächen, zu isolieren und auszuschalten, und unterstreichend, wie wichtig die Umsetzung der in Resolution 60/288 der Generalversammlung vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und ihre späteren Überprüfungen sind, mit dem Ausdruck der Besorgnis darüber, dass die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere das Internet, in einer globalisierten Gesellschaft von Terroristen und ihren Unterstützern verstärkt zur Erleichterung terroristischer Handlungen benutzt werden und dass sie dazu benutzt werden, zu terroristischen Handlungen aufzustacheln, dafür anzuwerben, sie zu finanzieren oder sie zu planen, mit der erneuten Aufforderung an die Mitgliedstaaten, über die geeigneten Kanäle und Vereinbarungen und im Einklang mit dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht weiter Informationen über Personen und Einrichtungen, die an terroristischen Aktivitäten beteiligt sind, vor allem über ihre Belieferung mit Waffen und ihre Quellen materieller Unterstützung, sowie über die laufende internationale Zusammenarbeit zur Terrorismusbekämpfung, einschließlich unter den Sonderdiensten, Sicherheitsbehörden und Strafverfolgungsorganisationen und Strafjustizbehörden, auszutauschen, in Anerkennung des wichtigen Beitrags der entsprechenden vom Rat verhängten Waffenembargos zur Unterbindung der Belieferung von Terroristen mit Kleinwaffen und leichten Waffen und feststellend, dass der Austausch von Informationen über mögliche Verstöße gegen Waffenembargos zwischen Sachverständigengruppen, Friedenssicherungsmissionen im Rahmen ihrer Mandate und anderen zuständigen Institutionen der Vereinten Nationen verbessert werden muss, 2/6

in Bekräftigung seiner Resolution 1373 (2001) und insbesondere seiner Beschlüsse, wonach alle Staaten die Finanzierung terroristischer Handlungen verhüten und bekämpfen und es unterlassen müssen, Einrichtungen oder Personen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, in irgendeiner Form aktiv oder passiv zu unterstützen, indem sie namentlich die Anwerbung von Mitgliedern terroristischer Gruppen unterbinden und der Belieferung von Terroristen mit Waffen ein Ende setzen, erneut erklärend, wie wichtig die vollständige Durchführung der Resolutionen 2199 (2015), 2253 (2015) und 2368 (2017) ist, mit der nachdrücklichen Aufforderung an alle Staaten, insbesondere die Staaten, in denen ISIL präsent ist, jegliche Handels-, Wirtschafts- und finanziellen Verbindungen mit ISIL (auch bekannt als Daesh), Al-Qaida und mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen zu verhindern, insbesondere durch verstärkte Grenzsicherungsmaßnahmen, in der Erkenntnis, dass das Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einschließlich der darin vorgesehenen Maßnahmen zur Herbeiführung der wirksamen physischen Sicherheit und Verwaltung der Bestände an Kleinwaffen und leichten Waffen, ein wichtiges Mittel ist, um dazu beizutragen, der Belieferung von Terroristen mit Waffen ein Ende zu setzen, mit Anerkennung Kenntnis nehmend von den Anstrengungen der Mitgliedstaaten und der zwischenstaatlichen, regionalen und subregionalen Organisationen, den von der Schleusung von Kleinwaffen und leichten Waffen an Terroristen ausgehenden Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu begegnen, und feststellend, dass die Zivilgesellschaft und der Privatsektor bei der Unterstützung dieser Anstrengungen eine bedeutende Rolle spielen, in Anbetracht der fortgesetzten Koordinierung der Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus zwischen dem Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus, unterstützt von seinem Exekutivdirektorium, und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL), der Weltzollorganisation, dem Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen, dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, insbesondere in Bezug auf technische Hilfe und Kapazitätsaufbau, dem Team für analytische Unterstützung und Sanktionsüberwachung, dem Dienst der Vereinten Nationen für Antiminenprogramme und allen anderen Organen der Vereinten Nationen und ihnen nahelegend, weiter mit dem Büro der Vereinten Nationen für Terrorismusbekämpfung zusammenzuwirken, um die Gesamtkoordinierung und -kohärenz der Maßnahmen des Systems der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus zu gewährleisten, 1. bekräftigt seinen in Resolution 1373 (2001) enthaltenen Beschluss, wonach alle Staaten es unterlassen müssen, Einrichtungen oder Personen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, in irgendeiner Form aktiv oder passiv zu unterstützen, namentlich indem sie der Belieferung von Terroristen mit Waffen ein Ende setzen, und betont, wie wichtig es ist, die einschlägigen Resolutionen vollständig und wirksam durchzuführen und in geeigneter Weise die mit ihrer Nichtdurchführung zusammenhängenden Probleme anzugehen; 2. fordert alle Staaten auf, zu erwägen, Vertragsparteien der einschlägigen internationalen und regionalen Übereinkünfte zu werden, um dazu beizutragen, der Belieferung von Terroristen mit Waffen ein Ende zu setzen, und ihren jeweiligen Verpflichtungen nach den Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, uneingeschränkt nachzukommen; 3/6

3. bekräftigt seine Absicht, bei Bedarf geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die einschlägigen Mechanismen zur Überwachung der Waffenembargos zu stärken, die dazu beitragen können, der Belieferung von Terroristen mit Waffen ein Ende zu setzen, im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats; 4. legt den Mitgliedstaaten nahe, im Einklang mit dem Völkerrecht geeignete Schritte zu unternehmen, um Aktivitäten zu verhindern und zu unterbinden, die zu Verstößen gegen die vom Rat mandatierten Waffenembargos führen würden; 5. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Völkerrecht geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, insbesondere ihrer Schleusung an Terroristen, ergreifen müssen, namentlich indem sie nach Bedarf und im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsrahmen die nationalen Systeme für die Erhebung und Analyse detaillierter Daten über die Schleusung solcher Waffen an Terroristen verbessern und ausreichende Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsverfahren erlassen, sofern noch nicht vorhanden, um die Herstellung, Ausfuhr, Einfuhr, Vermittlung, Durchfuhr oder den erneuten Transfer von Kleinwaffen und leichten Waffen in den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten wirksam zu kontrollieren, unter Berücksichtigung des Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, mit dem Ziel, die Schleusung solcher Waffen an Terroristen zu verhindern; 6. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf nationaler Ebene gegebenenfalls die folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um der Belieferung von Terroristen mit Waffen ein Ende zu setzen: a) sicherzustellen, dass geeignete rechtliche Schritte gegen diejenigen eingeleitet werden können, die sich wissentlich an der Bereitstellung von Waffen an Terroristen beteiligen; b) die physische Sicherheit und ordnungsgemäße Verwaltung der Bestände an Kleinwaffen und leichten Waffen zu gewährleisten; c) die Durchführung von Verfahren zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Kleinwaffen und leichten Waffen zu fördern, damit Waffen, die an Terroristen geschleust werden könnten, besser zurückverfolgt werden können; d) soweit angezeigt ihre Justiz-, Strafverfolgungs- und Grenzkontrollkapazitäten zu stärken und ihre Kapazitäten zur Untersuchung von Waffenhandelsnetzen auszubauen, um gegen die Verbindung zwischen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und dem Terrorismus vorzugehen; 7. betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene, im Einklang mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsrahmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um der Schleusung von Waffen an Terroristen in Konfliktgebieten ein Ende zu setzen und in diesem Zusammenhang die Plünderung oder den Erwerb von Kleinwaffen und leichten Waffen aus nationalen Beständen durch Terroristen zu verhindern, und betont in dieser Hinsicht, wie wichtig es ist, den Staaten in diesen Regionen dabei behilflich zu sein, die Bestände an Kleinwaffen und leichten Waffen zu überwachen und zu kontrollieren, um Terroristen daran zu hindern, sie zu erwerben; 8. legt den Mitgliedstaaten eindringlich nahe, nach Bedarf die internationale und regionale Zusammenarbeit bei der Vermittlung bewährter Verfahren zu verstärken, in Abstimmung mit INTERPOL und der Weltzollorganisation; 4/6

9. legt den Mitgliedstaaten eindringlich nahe, das Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und das Internationale Rückverfolgungsinstrument vollständig durchzuführen, um dazu beizutragen, dass Terroristen keine Kleinwaffen und leichten Waffen erwerben können, insbesondere in Konflikt- und Postkonfliktgebieten; 10. fordert die Mitgliedstaaten auf, die von behelfsmäßigen Sprengvorrichtungen ausgehenden Bedrohungen stärker bekannt zu machen und die institutionellen Kapazitäten und Ressourcen für die Verhütung und Bekämpfung dieser Bedrohungen zu verbessern, insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Privatsektor; 11. erinnert an seinen Beschluss, dass die Mitgliedstaaten zu dem Zweck, ISIL (auch bekannt als Daesh), Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen daran zu hindern, Explosivstoffe jeder Art, gleichviel ob militärische, zivile oder improvisierte Explosivstoffe, sowie Rohstoffe und Komponenten, die zur Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen oder unkonventioneller Waffen verwendet werden können, darunter chemische Komponenten, Detonatoren, Sprengschnüre oder Gifte, zu erwerben, zu handhaben, zu lagern, einzusetzen oder den Zugang dazu zu suchen, geeignete Maßnahmen ergreifen, um darauf hinzuwirken, dass ihre Staatsangehörigen, ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen und in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen, die an der Herstellung, dem Verkauf, der Lieferung, dem Kauf, dem Transfer und der Lagerung solcher Materialien beteiligt sind, erhöhte Wachsamkeit üben, auch durch den Erlass bewährter Verfahren, und legt ferner den Mitgliedstaaten nahe, Informationen auszutauschen, Partnerschaften einzugehen und nationale Strategien und Kapazitäten zu entwickeln, um gegen behelfsmäßige Sprengvorrichtungen vorzugehen; 12. legt den Mitgliedstaaten nahe, soweit angezeigt, im Kampf gegen die unerlaubte Herstellung von Kleinwaffen, leichten Waffen und behelfsmäßigen Sprengvorrichtungen und den unerlaubten Handel damit die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren mit der Zivilgesellschaft, dem öffentlichen und dem privaten Sektor, insbesondere mit Vertretern der Industrie, zu verstärken, einschließlich durch bewusstseinsfördernde Maßnahmen; 13. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, kooperativ zu handeln, um Terroristen am Erwerb von Waffen zu hindern, auch mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien, unter Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und unter Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen, und betont, wie wichtig dabei die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor ist, besonders durch den Aufbau öffentlich-privater Partnerschaften; 14. betont, wie wichtig die internationale Zusammenarbeit ist, um die Belieferung von Terroristen mit Waffen zu verhindern und zu unterbinden, und legt den Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht nahe, vor allem ihre justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit zu verbessern, im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen und innerstaatlichen Rechtsrahmen; 15. betont, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Institutionen der Vereinten Nationen, insbesondere den zuständigen Sanktionsausschüssen und Nebenorganen des Sicherheitsrats, zu verbessern, um dazu beizutragen, jegliche Form aktiver oder passiver Unterstützung für an Terrorakten beteiligte Einrichtungen oder Personen zu verhindern, unter anderem indem der Belieferung von Terroristen mit Waffen ein Ende gesetzt wird; 16. weist den Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus an, mit Unterstützung seines Exekutivdirektoriums auch weiterhin, soweit angezeigt und im Rahmen ihres jewei- 5/6

ligen Mandats, die für die Durchführung der Resolution 1373 (2001) relevanten Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Unterbindung der Belieferung von Terroristen mit Waffen zu prüfen, mit dem Ziel, bewährte Verfahren, Defizite und Verwundbarkeiten auf diesem Gebiet zu ermitteln; 17. ermutigt in dieser Hinsicht den Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus, mit Unterstützung seines Exekutivdirektoriums, sowie das Büro für Terrorismusbekämpfung, auch weiterhin bei der Vermittlung technischer Hilfe und des Kapazitätsaufbaus und bei der Bewusstseinsförderung auf dem Gebiet der Unterbindung der Belieferung von Terroristen mit Waffen zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck insbesondere den Dialog mit den Staaten und den zuständigen internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen zu verstärken und mit denen, die entsprechende bilaterale und multilaterale technische Hilfe bereitstellen, eng zusammenzuarbeiten, insbesondere durch den Austausch von Informationen; 18. weist den ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsausschuss nach den Resolutionen 1267 (1999), 1989 (2011) und 2253 (2015) und das Team für analytische Unterstützung und Sanktionsüberwachung an, auch weiterhin, einschließlich in ihren Berichten und aktuellen Unterrichtungen, einen Schwerpunkt auf die Gefahr von Waffenlieferungen an ISIL (auch bekannt als Daesh), Al-Qaida und mit ihnen verbundene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen zu legen; 19. legt dem Team für analytische Unterstützung und Sanktionsüberwachung nahe, seine Anstrengungen zur Überwachung und Bekämpfung der von Waffenlieferungen an ISIL (auch bekannt als Daesh), Al-Qaida und mit ihnen verbundene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen ausgehenden Bedrohung mit den anderen Organen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus zu koordinieren, insbesondere mit dem Exekutivdirektorium des Ausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus sowie dem Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen; 20. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. 6/6