Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur

Ähnliche Dokumente
Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren:

INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur

780.7 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur

Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1350) Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1468)

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 20

KONKORDAT der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffs die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)

Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug»

vom 25. November 2010

Nr. 690 Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (Umwandlungsgesetz) vom 8. Mai 2000 (Stand 1.

410.8 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

Nr. 690 Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (Umwandlungsgesetz) (Stand 1. Januar 2001)

748.1 Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz)

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor]

KANTON ZUG VORLAGE NR (Laufnummer 11288)

Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (ilz-statut) vom (Stand )

1 Allgemeine Bestimmungen

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbildungen

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee

INTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 1

Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb

Stiftungsurkunde. Stiftungsurkunde 1/6

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom (Stand )

vom 29. Juni 2011 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Gegenstand

Antrag der Kommission für Bildung und Kultur vom 2. Februar vermerkt.

Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen

Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)

Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post

Gesetz über die Spitalverbunde

Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Name, Registrierung und Sitz

vom 26. Juni 2006 Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

Vereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen

Nr. 401d Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik. I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung

vom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich.

Kanton Zug Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung

vom 21. Oktober 1992

[M09] Antrag RR vom 21. Januar 2014; Vorlage Nr (Laufnummer 14558) Gesetz über den Feuerschutz

Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

Ö F F E N T L I C H E U R K U N D E

Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG)

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz

Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel FAX

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung

Aktionärbindungsvertrag

Wie man eine gute Note in einem Kanton St.Gallen bekommt

vom 3. Juli 1985 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1

Gesetzesentwurf über die Agglomerationen

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik

Aktionärbindungsvertrag

ÖFFENTLICHE URKUNDE. Vermögensübertragungsvertrag. gemäss Art. 69 und 99 Abs. 2 FusG. zwischen

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand )

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention

Anstalten des Kantons Uri mit Sitz in Altdorf. öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Altdorf.

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom (Stand )

S T A T U T E N VEREINIGUNG FÜR DEN LÄNDLICHEN TOURISMUS IM WALLIS (TOURUVAL) Artikel 1. Name - Sitz

1. Aargau 29 % 2. Glarus 2 % 3. Zürich 38 % 4. St. Gallen 7 % 5. Thurgau 12 % 6. Schaffhausen 8 % 7. Schwyz 1 % 8. Appenzell A. Rh. 2 % 9.

gestützt auf Artikel 49 des Schulgesetzes vom 28. Mai ,

Kanton Zug Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die Psychiatrische Klinik Oberwil-Zug (Psychiatriekonkordat)

Gesetz über die Psychiatrieverbunde

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik

KANTON ZUG VORLAGE NR (Laufnummer 11100) KANTONSRATSBESCHLUSS ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER ERHÖHUNG DES AKTIENKAPITALS DER ZUGER KANTONALBANK

Kanton Zug Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ)

I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung

Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich vom (Stand )

Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ)

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum Konkordat über universitäre Koordination

Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen

Bundesgesetz über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat)

Vereinbarung. zwischen. den nachunterzeichnenden Kantonen, jeweils vertreten durch die für den Zivilschutz zuständige kantonale Amtsstelle,

Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden vereinbaren:

Kanton Zug Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG)

Organisationsreglement für den Vorstand und die Geschäftsleitung

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1

beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren (GDK):

Gesellschaftsvertrag

Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November

Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung und Förderung der Bevölkerung Sansibars. Er setzt sich insbesondere zum Ziel:

Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Gesetz über die Spitalverbunde

Transkript:

Kanton Zug Vorlage Nr. 7. (Laufnummer 89) Antrag des Regierungsrates vom. September 00 Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur vom... Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Abs. und Bst. i der Kantonsverfassung ), beschliesst: Beitrittserklärung Der Kanton Zug tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur vom Juni 00 bei. Inkrafttreten Dieser Kantonsratsbeschluss untersteht dem fakultativen Referendum gemäss der Kantonsverfassung. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Zug, 00 Kantonsrat des Kantons Zug Der Präsident Peter Rust Der Landschreiber Tino Jorio ) BGS. 00 / 0-697

Anhang Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur vom Juni 00 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren:. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Artikel Pflicht zur Gründung Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im Rahmen der folgenden Bestimmungen eine interkantonale Umweltagentur, nachfolgend «Unternehmung» genannt, zu gründen. Die Unternehmung soll ab dem. Januar 00 ihre Tätigkeit aufnehmen können. Artikel Zweck der Unternehmung Die Unternehmung erbringt Umweltdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Monitoring, Datenverwaltung und Kommunikation. Sie erfüllt den Basisleistungsauftrag nach Artikel. In diesem Rahmen hat die Unternehmung insbesondere Dienstleistungen anzubieten, die es den Vereinbarungskantonen ermöglichen: a) den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone zu überwachen; b) das Ausmass der Luftimmissionen zu ermitteln; c) die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren. Artikel Rechtsform und Handelsregistereintrag Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Artikel 76 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 0). Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften. Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem Vereinbarungskanton.. Abschnitt Organisatorische Bestimmungen Artikel Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen delegiert werden, müssen nicht Aktionäre sein. Mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder sind Delegierte der Vereinbarungskantone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein darf. Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organisationsreglement und meldet die Unternehmung zum Handelsregistereintrag an.

Artikel 5 Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung nach Massgabe des Organisationsreglements und den Vorgaben des Verwaltungsrates.. Abschnitt Errichtung der Unternehmung Artikel 6 Gründungserklärung, Statuten und Organe Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren als Vertreterin der Vereinbarungskantone beschliesst in der Gründerversammlung im Rahmen dieser Vereinbarung die Gründungserklärung und die ersten Statuten. Sie wählt den ersten Verwaltungsrat und die erste Revisionsstelle. Die Mitglieder, deren Kanton der vorliegenden Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt. Artikel 7 Sacheinlage Die Vereinbarungskantone gründen die Unternehmung mit einer Sacheinlage. Gegenstand der Sacheinlage bilden sämtliche Aktiven und Passiven der Einfachen Gesellschaft, die Kraft des Vertrags der Vereinbarungskantone vom. August 998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS). Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per. Januar 00 die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, welche die Unternehmung von der Einfachen Gesellschaft GLIS übernimmt, eindeutig zu bezeichnen und zu bewerten. Die Bewertung ist von einer besonders befähigten Revisionsstelle auf die Vereinbarkeit mit den anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen zu prüfen. Sobald die zu gründende Unternehmung im Handelsregister eingetragen ist, kann sie als Eigentümerin über die Vermögenswerte und Gegenstände der Sacheinlage verfügen. Artikel 8 Aktienliberierung Die Vereinbarungskantone übernehmen bei der Gründung 90 Prozent des Aktienkapitals zu gleichen Teilen. Die weiteren 0 Prozent des Aktienkapitals werden der Unternehmung zu Eigentum überlassen. Das Aktienkapital bei der Gründung gilt mit der Sacheinlage nach Artikel 7 als liberiert. Artikel 9 Aktionärskreis Natürliche und juristische Personen sind als Aktionäre zugelassen. Die Vereinbarungskantone und allenfalls später beitretende Kantone müssen gemeinsam mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals in ihrem Besitz behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder teilweise verkaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mitzuteilen. Diesen steht ein Vorkaufsrecht zu. Artikel 7 Absatz bleibt vorbehalten. Der Verwaltungsrat darf die Aktien im Eigentum der Unternehmung nicht unter einem Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt. Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionärbindungsvertrag ab. Artikel 0 Gründungskosten Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung in Verbindung stehenden Kosten trägt die Unternehmung.

. Abschnitt Leistungsauftrag Artikel Basisleistungsauftrag Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren legt den Umfang der Dienstleistungen fest, die die Unternehmung im ganzen Gebiet der Vereinbarungskantone anzubieten hat. Die Mitglieder, deren Kanton der Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt. Gestützt darauf erteilen die Vereinbarungskantone der Unternehmung den entsprechenden Basisleistungsauftrag. Der Basisleistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt. Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl. Massgeblich sind die Bruttokosten. Treten weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung bei, entscheiden die bisherigen Vereinbarungskantone über deren finanzielle Beteiligung. 5 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die auf sie entfallenden Beiträge zu leisten. Artikel Weitere Aufträge Die Vereinbarungskantone können der Unternehmung einzeln oder gemeinsam weitere entgeltliche Aufträge über öffentliche oder privatwirtschaftliche Dienstleistungen erteilen. Ebenso kann die Unternehmung mit Dritten Dienstleistungsverträge abschliessen. Der Basisleistungsauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5. Abschnitt Steuereinnahmen und Arbeitsvergaben Artikel Aufteilung der Steuereinnahmen Die Kantonssteuern, die der Sitzkanton von der Unternehmung einnimmt, werden je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl auf alle Vereinbarungskantone verteilt. Artikel Submissionsrecht Arbeitsvergaben der Unternehmung erfolgen nach den Vorschriften, die im Sitzkanton für das öffentliche Beschaffungswesen gelten. Verfügende Instanz ist der Verwaltungsrat der Unternehmung. Er kann diese Befugnis für kleinere Beschaffungen im Organisationsreglement der Geschäftsleitung delegieren. 6. Abschnitt Beitritt, Dauer und Austritt Artikel 5 Beitritt Mit der Zustimmung aller Regierungen der Vereinbarungskantone können weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung beitreten. Später beitretende Partner müssen Aktionäre der Unternehmung sein. In erster Linie sind Aktien aus dem Eigentum der Unternehmung zu erwerben. Sie treten in die gleichen Rechte und Pflichten ein wie die Vereinbarungskantone. Artikel Absatz bleibt vorbehalten.

Artikel 6 Dauer und Kündigung Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer. Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den. Dezember 007. Die Veräusserung aller Aktien kommt einer Kündigung gleich. Die Vereinbarung gilt zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter. Artikel 7 Austritt Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, haftet er trotzdem für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft. Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem Verkauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Unternehmung und in zweiter Linie die übrigen Vereinbarungskantone haben ein Vorkaufsrecht zum Erwerb der Aktien eines austretenden Vereinbarungskantons. 7. Abschnitt Schlussbestimmungen Artikel 8 Auflösung der Einfachen Gesellschaft GLIS Der «Gesellschaftsvertrag für ein gemeinsames Luftmessnetz GLIS vom. August 998» gilt als aufgelöst, sobald die vorliegende Vereinbarung in Kraft ist. Gesellschafter der Einfachen Gesellschaft GLIS, die der vorliegenden Vereinbarung nicht beitreten, erhalten auf Antrag eine Entschädigung, die die Revisionsstelle nach Liquidationswerten bestimmt. Die bisher erbrachten Leistungen des ausscheidenden Kantons sind zudem angemessen zu berücksichtigen. Artikel 9 Übergangsbestimmung zu Artikel Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, der Unternehmung einen Basisleistungsauftrag für die Jahre 00 bis und mit 007 zu erteilen. Ab dem Jahr 008 entscheiden sie frei, ob sie der Unternehmung weiterhin, gemeinsam oder einzeln, einen umfassenden oder teilweisen Leistungsauftrag erteilen wollen. Artikel 0 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens vier Kantone zugestimmt haben. Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren bringt diese Vereinbarung dem Bund nach Artikel 8 Absatz der Bundesverfassung ) zur Kenntnis. Datierung/Unterzeichnung Verabschiedet von der Zentralschweizer Umweltschutzdirektoren-Konferenz auf dem Zirkulationsweg im Juni 00. ) SR 0 5