Satzung des Kindergartenwerkes des Ev. Kirchenkreises Unna

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Transkript:

Satzung des Kindergartenwerkes des Ev. Kirchenkreises Unna Präambel 1Die evangelischen Kirchengemeinden haben den Auftrag, Kinder zu taufen und die Familien in ihrer religiösen Sozialisation zu begleiten. 2 Jesus stellt Kinder immer wieder in den Mittelpunkt göttlichen Handelns mit uns Menschen (Segnung der Kinder; Markus 10, 13 ff) und legt das Wohl der Kinder in eine verantwortungsbewusste Erziehung durch die Erwachsenen (Matth. 18, 1-9). 3Diesen christlichen Erziehungsauftrag nehmen wir in den evangelischen Tageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Unna wahr. 4 Um flexibel auf Veränderungen und auf neue Anforderungen reagieren zu können, hat die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Unna ein Kindergartenwerk gegründet. 4Das Kindergartenwerk ist eine Einrichtung des Evangelischen Kirchenkreises Unna und orientiert sich an dessen konzeptionellen Leitbild einladend, gastfreundlich und inspirierend. 5Gemäß Art. 104 Abs. 1 der Kirchenordnung der EKvW beschließt die Kreissynode für das Kindergartenwerk folgende Satzung: 1 Grundsätze der Arbeit (1) 1 Mit der Bildung des Kindergartenwerkes unterstützt der Kirchenkreis die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Arbeit mit Kindern und die evangelische Erziehung. 2 Zur Sicherung qualifizierter Trägerschaft bietet der Kirchenkreis im Verbund die Führung evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder an. 3 Das Kindergartenwerk ist eine besondere Einrichtung im Sinne des Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung. (2) 1 Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis. 2 Die Einrichtungen ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und dienen im Rahmen ihres evangelischen Auftrages der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit sowie eines verantwortungsvollen Umganges mit der Umwelt. 3 Sie haben einen jeweils eigenen religionspädagogischen Auftrag und sind damit eine entscheidende Größe im Gemeindeaufbau. (3) 1 Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK- RL) vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336). (4) Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII). (5) Das Kindergartenwerk ist über den Kirchenkreis Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als Bundesspitzenverband angeschlossen. 2 Aufgaben des Kindergartenwerkes (1) Das Kindergartenwerk hat die Aufgabe, die Trägerschaft von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden als Verbund wahrzunehmen. (2) Das Kindergartenwerk kann Tageseinrichtungen für Kinder in den Verbund aufnehmen, gründen, aus dem Verbund abgeben und schließen. 3 Übertragung der Trägerschaft (1) Evangelische Kirchengemeinden können auf Antrag die Trägerschaft ihrer Tageseinrichtungen für Kinder zum Beginn eines Kindergartenjahres (jeweils zum 1. August eines Kalenderjahres) an den Kirchenkreis (Kindergartenwerk) übertragen. (2) Dem Antrag ist ein Protokollbuchauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen. (3) Über den Antrag entscheidet der Kreissynodalvorstand, der Leitungsausschuss ist vorher zu hören. 4 Trägerschaftsaufnahme (1) Der Kirchenkreis beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommenen Tageseinrichtungen für Kinder. Satzung des Kindergartenwerkes des Ev. Kirchenkreises Unna Seite 1

(2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des 613a BGB auf den neuen Träger über. (3) Die von den Kirchengemeinden für ihre Einrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) angesammelten Rücklagen sind von diesen an das Kindergartenwerk zu übertragen. (4) Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen durch das Kindergartenwerk ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. Er soll insbesondere Regelungen enthalten über: 1. das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen, 2. das jeweils dazugehörige Inventar, 3. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars, 4. die regelmäßige Wartung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich, 5. Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten. 5 Trägerschaftsabgabe (1) Auf Antrag einer Kirchengemeinde kann im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Trägerschaft einer Tageseinrichtung mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) auf diese Kirchengemeinde zurück übertragen werden. Der Kreissynodalvorstand hat den Leitungsausschuss dazu vorher zu hören. (2) Eine solche Übertragung soll frühestens nach dreijähriger Verweildauer im Kindergartenwerk erfolgen. (3) Die Regelungen für die Aufnahme in den Verbund gelten sinngemäß auch für die Abgabe. 6 Schließung von Einrichtungen Der Kreissynodalvorstand kann durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder schließen. Der Kreissynodalvorstand hat den Leitungsausschuss dazu vorher zu hören. Die Kirchengemeinde, die eine solche Tageseinrichtung an den Verbund abgegeben hat, ist ebenfalls vorher zu hören. 7 Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden (1) 1 Die Kirchengemeinde steht in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2 Sie ist verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten. 3In diesem Zusammenhang wirken die Kirchengemeinden im Kindergartenwerk mit durch: a) die Benennung von Pfarrerinnen oder Pfarrern, Presbyterinnen oder Presbytern, die als Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner für die Einrichtungen fungieren, b) die Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern in den Leitungsausschuss, c) die Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern als Trägervertreter in den Rat der Tageseinrichtungen ( 9 Absatz 2 KiBiz). Sie sind zugleich die Gesprächspartner der Elternversammlung und des Elternrates und berichten der Geschäftsführung über ihre Arbeit. (2) Die Kirchengemeinden wirken an der Arbeit des Kindergartenwerkes mit, insbesondere bei folgenden Aufgabenfeldern: a) der Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste, b) der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen regelmäßigen religions- und gemeindepädagogischen Arbeit in der Tageseinrichtung, c) der Zusammenarbeit bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen, d) der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen Öffentlichkeitsarbeit, e) der Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z.b. Eltern-Kind- Gruppen), f) der Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungen der Tageseinrichtung (z.b. Basare, Feste und Feiern), g) der regelmäßigen Teilnahme der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde, h) der regelmäßigen Einladung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache. (3) Der Verbund beteiligt die jeweiligen Kirchengemeinden bei folgenden grundsätzlichen Entscheidungen: a) bei Änderungen der Einrichtungsstruktur sowie bei Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von Einrichtungsleitungen ist das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchen- Satzung des Kindergartenwerkes des Ev. Kirchenkreises Unna Seite 2

gemeinde zu suchen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig, b) bei der Einstellung, Entlassung und Umsetzung von pädagogischen Fachkräften wird die jeweilige Kirchengemeinde informiert. (4) Ein Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder auf deren Gebiet im Leitungsausschuss zeitnah verhandelt werden. Das Presbyterium ist berechtigt, für diese Beratung aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Leitung der Kindertageseinrichtung mit beratender Stimme in den Leitungsausschuss zu entsenden. 8 Organisation des Verbundes Neben der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand und dem Fachbereichsausschuss Kinder und Jugend werden für das Kindergartenwerk im Evangelischen Kirchenkreis Unna ein Leitungsausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet. 9 Aufgaben der Kreissynode (1) Die Kreissynode entscheidet insbesondere über: a) Änderung und Aufhebung der Satzung, b) die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises, c) den Haushalts- und Stellenplan auf Vorschlag des Leitungsausschusses, d) die Entlastung der Geschäftsführung, e) die Regelungen der Zusammenarbeit des Kindergartenwerkes mit dem Kreiskirchenamt. (2) Die Kreissynode nimmt über den Kreissynodalvorstand die geprüfte Jahresrechnung und den Jahresbericht des Leitungsausschusses entgegen. 10 Aufgaben des Kreissynodalvorstandes (1) Unbeschadet der sonstigen Aufgaben im Kirchenkreis entscheidet der Kreissynodalvorstand insbesondere: a) über die Trägerschaftsaufnahme und Trägerschaftsabgabe, b) über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verbund (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO); er kann diese Aufgaben durch widerruflichen Beschluss an den Leitungsausschuss und/oder die Geschäftsführung delegieren, c) über die Feststellung der Jahresrechnung, die dann über die Rechnungsprüfung an die Kreissynode weitergeleitet wird, d) er nimmt den Jahresbericht des Leitungsausschusses entgegen und leitet ihn an die Kreissynode weiter, e) über die Genehmigung von Investitionsvorhaben (Kostendeckungspläne) und die Aufnahme von Darlehen, f) bei Streitigkeiten zwischen Leitungsausschuss, Geschäftsführung, den Presbyterien und dem Fachbereichsauschuss. Er entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig, g) er erlässt die Dienstanweisung für die Geschäftsführung. (2) Er kann eine Geschäftsordnung für den Leitungsausschuss erlassen. (3) Der Kreissynodalvorstand kann auf Vorschlag des Leitungsausschusses Ausführungsrichtlinien für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen. (4) Der Kreissynodalvorstand lädt die am Kindergartenwerk beteiligten Presbyterien in unbestimmten Abständen oder bei Bedarf zu einer Informationsveranstaltung ein. 11 Fachbereichsausschuss Kinder und Jugend (1) Der gemäß der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Unna der Evangelischen Kirche von Westfalen gebildete Ausschuss ist ein ständiger Ausschuss des Kirchenkreises gemäß Artikel 102 der Kirchenordnung, welcher den Kreissynodalvorstand bei grundlegenden Fragen zum Betrieb von Einrichtungen der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung berät. Ihm obliegen gemäß der Kreissatzung folgende Aufgaben: a) Planung, Lenkung und Koordinierung der Arbeit im Bereich Kinder und Jugend, b) Errichtung und Schließung von Arbeitsfeldern im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand, c) Entscheidung über die Verwendung von gemeinsamen Haushaltsmitteln, die dem Fachbereich zugeordnet sind, Satzung des Kindergartenwerkes des Ev. Kirchenkreises Unna Seite 3

d) Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden innerhalb des Fachbereiches, e) Führen von Informations- und Planungsgesprächen mit den kirchlichen Ver-tretern in Jugendhilfeausschüssen und den Vorsitzenden der Regionalausschüsse zur Abklärung und Festlegung der kirchlichen Positionen, f) Vorlage von Berichten aus dem Fachbereich und Erarbeitung von Stellung-nahmen und Empfehlungen für den Kreissynodalvorstand bzw. die Kreissynode. (2) Der Fachbereichsausschuss sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen im Bereich der Kindertageseinrichtungen. 12 Zusammensetzung des Leitungsausschusses (1) 1 Der Leitungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen: 1. ein vom Kreissynodalvorstand entsandtes Mitglied, 2. bis zu neun auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes von der Kreissynode entsandte Mitglieder aus Presbyterien, auf deren Gebiet eine Tageseinrichtung für Kinder liegt, deren Trägerschaft beim Verbund liegt, 3. die oder der Vorsitzende des Fachbereichsausschusses Kinder und Jugend. 2Mitarbeitende einer dem Kindergartenwerk angeschlossenen Tageseinrichtung können nicht Mitglieder des Leitungsausschusses sein. (2) Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied entsandt. (3) An den Sitzungen des Leitungsausschusses nehmen mit beratender Stimme teil: 1. die Geschäftsführung des Kindergartenwerkes und 2. die Leitung der Finanzabteilung beim Kreiskirchenamt. (4) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen. (5) Sachverständige Personen können als Gäste beratend eingeladen werden. (6) Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode. 13 Aufgaben des Leitungsausschusses (1) Der Leitungsausschuss hat folgende Aufgaben: a) Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsausschusses. Vorsitz und Stellvertretung sollen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören, b) Beschlussfassung zur Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder, c) Festlegung von Leitlinien für die Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung im Kindergartenwerk, d) Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen auf Vorschlag der Geschäftsführung, e) Anträge an die Kreissynode, f) Empfehlungen an den KSV für die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verbundes. Der KSV kann die Aufgabe der Einstellungen und Kündigungen auch vollständig an den Leitungsausschuss delegieren, g) Beteiligung an den Haushaltsplanungen für die Kreissynode, h) Vorlage des Jahresberichtes und der Jahresrechnung an die Kreissynode. (2) Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen berufen. 14 Arbeitsweise des Leitungsausschusses (1) Der Leitungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden in der Regel monatlich schriftlich einberufen. (2) Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (3) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. (4) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und von der oder dem Protokollführenden unterzeichnet werden müssen. (5) Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses die Satzung des Kindergartenwerkes des Ev. Kirchenkreises Unna Seite 4

Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. 15 Geschäftsführung Die Geschäftsführung obliegt der Leitung des Referats für Kindertageseinrichtungen. 16 Aufgaben der Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung leitet das Kindergartenwerk. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent. (2) 1 Der Geschäftsführung sind alle Aufgaben übertragen, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. 2Näheres wird in einer Dienstanweisung durch den Kreissynodalvorstand geregelt. (3) 1 Die Geschäftsführung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: 1. sie ist Dienstvorgesetzte der dem Verbund zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 2. sie nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tageseinrichtungen für Kinder im Verbund vor, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes delegiert auch Einstellung und Kündigung, 3. sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen im Verbund und zum Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe (evta.), 4. sie nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung i.s.d. 4 MVG.EKD wahr. 2Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt. 1Um in den Jugendamtsbezirken des Kindergartenwerkes auf jugendamtsspezifische Veränderungen oder Anforderungen reagieren zu können, werden bei Bedarf regionale Arbeitskreise gebildet. 2 Diese haben den Auftrag, den Leitungsausschuss sowie die Geschäftsführung in Angelegenheiten zu beraten, die für den Bereich des jeweiligen Jugendamtsbezirkes entschieden werden müssen. 19 Finanzierung des Verbundes (1) Die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder im Verbund setzt sich insbesondere zusammen aus: 1. Zuschüssen des Landes, 2. Zuschüssen der Kommunen, 3. Sonstigen Leistungen der Kommunen, 4. Zuweisungen des Kirchenkreises im Rahmen der Finanzsatzung, 5. Zuweisungen der Kirchengemeinden zu den Betriebskosten und 6. sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüsse, Spenden und freiwillige Beiträge. (2) Die Kirchengemeinden wirken an der Finanzierung des Kindergartenwerkes mit durch die Aufbringung der notwendigen Eigenmittel gemäß dieser Satzung. (3) Die Eigenmittel werden in jedem Jahr neu erhoben. Grundlage sind die vorhandenen Kindergartenplätze der jeweiligen Kirchengemeinde. Die tatsächlichen Kosten, die nach Abzug der Zuweisungen des Kirchenkreises an das Kindergartenwerk und der öffentlichen Zuschüsse nicht gedeckt sind, werden auf die einzelnen Kirchengemeinden verteilt. 20 Veröffentlichung, Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Ev. Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft und löst die Satzung vom 07. März 2005 ab. 17 Erledigung von Verwaltungsaufgaben Die allgemeinen Verwaltungsaufgaben für das Kindergartenwerk werden vom Kreiskirchenamt erledigt. 18 Regionale Arbeitskreise Genehmigt durch das Landeskirchenamt der Ev. Kirche von Westfalen am 14. Juli 2014 und veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt am 31. Juli 2014. Satzung des Kindergartenwerkes des Ev. Kirchenkreises Unna Seite 5