Satzung Flugsportverein Hoppstädten-Weiersbach e.v. März 2012
Inhaltsverzeichnis Flugsportverein Hoppstädten-Weiersbach e.v. 1 Name und Sitz 3 2 Zweck des Vereins 3 3 Mittel des Vereins 3 4 Spenden 3 5 Geschäftsjahr 3 6 Aufnahme und Mitgliedschaft 4 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 4 8 Beendigung der Mitgliedschaft 5 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge 5 10 Vereinsorgane 5 11 Der Vorstand 6 12 Bestellung des Vorstandes 6 13 Beschlussfähigkeit des Vorstandes 6 14 Jahreshauptversammlung 7 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung 7 16 Beschlüsse der Mitgliederversammlung 7 17 Auflösung des Vereins 7 18 Vereinsvermögen bei Auflösung 8 19 Luftsportjugend 8 20 Gerichtsstand 8 2
1 Name und Sitz Flugsportverein Hoppstädten-Weiersbach e.v. Der Verein trägt den Namen: Flugsportverein Hoppstädten-Weiersbach e.v. und hat seinen Sitz in 55768 Hoppstädten-Weiersbach. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. 2 Zweck des Vereins a) Zweck des Vereins ist es, den luftsportlichen Gedanken und die sportliche Jugendhilfe zu verfolgen und zu pflegen; dabei ist die Tätigkeit des Vereins darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. b) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Ermöglichen sportlicher Übungen und Leistungen, die Durchführung von Wettbewerben und Meisterschaften, die Errichtung und Unterhaltung hierfür geeigneter Sportstätten, die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen für Luftsportler, die Unterweisung Jugendlicher in Theorie und Praxis des Fliegens, sowie das Einüben sozialen Verhaltens bei hierfür geeigneten Maßnahmen und Veranstaltungen. c) Der Verein verfolgt hierbei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und fördert diese nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss parteipolitischer, rassischer, religiöser oder militärischer Gesichtspunkte. d) Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Eigenwirtschaftliche Interessen werden nicht in erster Linie verfolgt. 3 Mittel des Vereins Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 4 Spenden Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden ausgestellt. Der Flugsportverein Hoppstädten-Weiersbach e.v. ist berechtigt, förmliche Spendenbestätigungen selbst auszustellen. 5 Geschäftsjahr Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. 3
Flugsportverein Hoppstädten-Weiersbach e.v. 6 Aufnahme und Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: a) ordentlichen Mitgliedern, b) fördernden Mitgliedern, c) Ehrenmitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person sein. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Über die endgültige Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung nach Ablauf der Probezeit von einem Jahr. Ordentliches Mitglied kann nur sein, wer aktiv den Flugsport betreibt und sich zur Verwirklichung der Ziele des Vereins praktisch zu betätigen verpflichtet. Wer die Ziele des Vereins fördern und unterstützen will, ohne selbst an der Vereinsarbeit teilzunehmen, kann förderndes Mitglied werden. Mitglieder, die sich um den Zweck des Vereins oder um den Verein selbst große Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Vorstandsbeschluss muss mit Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder getroffen werden, und die Ehrung muss öffentlich auf einer Mitgliederversammlung erfolgen und begründet werden. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Ordentliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben aktives Wahlrecht. Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben aktives und passives Wahlrecht. Ordentliche Mitglieder können in den Status eines fördernden Mitgliedes wechseln. Der Wechsel muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Fördernde Mitglieder haben kein aktives und kein passives Wahlrecht. Sie sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Fördernde Mitglieder können in den Status eines ordentlichen Mitgliedes wechseln. Der Wechsel muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist jederzeit rückwirkend zum Beginn eines Geschäftsjahres möglich. Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. 4
Flugsportverein Hoppstädten-Weiersbach e.v. 8 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt sowie durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden; das Schreiben ist an den Vorstand zu richten. Bei jugendlichen Mitgliedern muss die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter mit unterschrieben sein. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden. Die Austrittserklärung kann mit Zustimmung des Vorstands wieder zurückgenommen werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Er ergeht durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Ausschließungsgründe sind insbesondere: grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins, schwere Schädigung des Ansehens des Vereins, unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, Nichtzahlung des fälligen Beitrages oder fälliger Fluggebühren trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen, nachdem es Kenntnis von dem Beschluss erhalten hat, schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. In diesem Fall ist spätestens 8 Wochen nach dem Widerspruch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Während der Dauer der Mitgliedschaft haben die Mitglieder Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zu den Mitgliedsbeiträgen zählen auch festgeschriebene Arbeitsleistungen. Näheres regelt die Vereinsordnung. 10 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung. 5
11 Der Vorstand Flugsportverein Hoppstädten-Weiersbach e.v. Der Vorstand des Vereines im Sinne des 26 BGB, der aus dem Kreis der Mitglieder zu bestimmen ist, wird aus sieben Personen gebildet: a) dem Vorsitzenden, b) dem Schriftführer, c) dem Schatzmeister, d) dem Motorflug-Referenten, e) dem Motorsegler-Referenten, f) dem Ultraleicht-Referenten, g) dem Segelflug-Referenten. Eines der Vorstandsmitglieder b) bis g) ist gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender. Der Verein wird durch zwei dieser Vorstandsmitglieder im Sinne des 26 BGB in Gemeinschaft vertreten, von denen mindestens eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss und das zweite eines der übrigen Vorstandsmitglieder sein kann. 12 Bestellung des Vorstandes Die Bestellung des Vorstandes sowie die Bestimmung des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt durch Wahl der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Die Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gemeinsam gewählt werden; in diesem Wahlgang kann zugleich der stellvertretende Vorsitzende festgelegt werden. Nach Ablauf des Geschäftsjahres bleibt der Vorstand bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, ein Vereinsmitglied zu bestimmen, das die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt. Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende aus, so hat innerhalb von 8 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, in der eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird. 13 Beschlussfähigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. 6
Flugsportverein Hoppstädten-Weiersbach e.v. 14 Jahreshauptversammlung Eine Jahreshauptversammlung muss einmal im Jahr und zwar im ersten Viertel des Jahres einberufen werden. Sie wird vom Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Die Einberufung der Mitglieder hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand fordert, oder wenn ein Widerspruch gegen einen Ausschluss aus dem Verein gemäß 8 es erfordert. Die Einladung hat gemäß 14 zu erfolgen. 16 Beschlüsse der Mitgliederversammlung Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht mindestens ein Mitglied die geheime Abstimmung wünscht. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine formelle Satzungsänderung erforderlich ist, kann der Vorstand diese Satzungsänderung im Sinne des 26 BGB beschließen. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Der Protokollführer ist von der Versammlung zu bestimmen und darf nicht dem Vorstand angehören. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend. 17 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann von einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Trifft dies nicht zu, so ist innerhalb eines Zeitraums von zwei bis vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief gemäß 14 einzuberufen, die mit Zweidrittelmehrheit beschließen kann. 7
Flugsportverein Hoppstädten-Weiersbach e.v. 18 Vereinsvermögen bei Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Luftsportverband Rheinland-Pfalz e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 19 Luftsportjugend a) Die Jugendlichen des Vereins können unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Luftsportgruppe eine Jugendgruppe bilden. b) Sie gibt sich eine Gruppenordnung im Rahmen der Satzung. c) Die Jugendgruppe wählt einen Leiter, der die Gruppe gegenüber dem Vorstand vertritt. 20 Gerichtsstand Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 55743 Idar-Oberstein. Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17. März 2012 in Hoppstädten-Weiersbach. 8