Erhebung von Gebühren 4)

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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Universitätsstadt Gießen (Sondernutzungsgebührensatzung) 1) vom 22.03.2007 1 Erhebung von Gebühren 4) (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Sinne von 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des als Anlage dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben. (2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnis- und gebührenpflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird. (3) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Rückzahlung von Sondernutzungsgebühren für eine nicht ausgeübte Sondernutzung wird eine Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand erhoben. Die Vorschriften der Verwaltungskostensatzung gelten entsprechend. (4) Die Befugnis, Kosten nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt von dieser Satzung unberührt. 2 Gebührenbemessung (1) Bei beantragten, erlaubnispflichtigen Sondernutzungen richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem beantragten Zeitraum der Sondernutzung. Im übrigen ist ihre tatsächliche Dauer maßgeblich. Der Zeitraum endet in jedem Fall erst, wenn die Straße wieder allgemein nutzbar ist. (2) Die Gebühr wird nach vollen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessen. (3) Ist die Gebühr nur für Teile des Bemessungszeitraums zu berechnen, ist sie 1. bei der Bemessung nach Tagen und Wochen in voller Höhe, 2. bei einer Bemessung nach Monaten zu einem Viertel für jede angefangene Woche, 3. bei einer Bemessung nach Jahren zu einem Zwölftel für jeden angefangenen Monat zu erheben. (4) Ist in dem Gebührenverzeichnis eine Sondernutzungsart nicht enthalten, ist die Gebühr nach derjenigen Sondernutzungsart des Gebührenverzeichnisses zu bemessen, die nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners der beantragten oder ausgeübten Sondernutzung am ehesten gleichkommt. 1

(5) Lässt sich eine solche Sondernutzungsart nicht feststellen, so betragen a) die wiederkehrende Jahresgebühr 0,5 bis zehn vom Hundert, b) die anderen Gebühren fünfzehn vom Hundert, des zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteils der Sondernutzung. Der zu erwartende wirtschaftliche Vorteil ist auf Verlangen nachzuweisen. 3 Gebührenschuldner (1) Die Gebühr hat zu entrichten, 1. wer eine erlaubnispflichtige Sondernutzung beantragt hat oder wem sie erteilt worden ist sowie der jeweilige Rechtsnachfolger 2. die Person, die die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder von dritten Personen ausüben lässt, ohne über eine notwendige Erlaubnis zu verfügen. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr 4) (1) Die Gebühr entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den diese Satzung die Gebührenpflicht knüpft. (2) Die Gebühr wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Ist eine Sondernutzungserlaubnis beantragt, kann der Gebührenbescheid mit der Sachentscheidung über den Erlaubnisantrag verbunden werden. (3) Bei Sondernutzungen, deren Ausübung voraussichtlich ein Jahr und mehr andauern wird, ist eine jährlich wiederkehrende Gebühr festzusetzen. Die wiederkehrende Gebühr kann auch in monatlichen Raten festgesetzt werden. (4) Die Gebühr wird mit Beginn der Sondernutzung fällig. Wiederkehrende Gebühren werden mit dem ersten Tag des Zeitraums fällig, für den sie geschuldet werden. (5) Die Stadt kann vor Bekanntgabe der Sondernutzungserlaubnis eine Vorausleistung auf die Sondernutzungsgebühr bis zu ihrer voraussichtlichen Höhe verlangen. (6) Die Gebühr und die Vorausleistung sind zurückzuerstatten, wenn das Original der bekanntgegebenen Sondernutzungserlaubnis vor Beginn der Sondernutzung zurückgegeben worden ist. 2

5 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung 2),5) (1) Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung kann der Magistrat vornehmen, wenn dies aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Geringfügige Sondernutzungen, die 50 von Hundert der jeweiligen Geschäftsfront und eine Tiefe von 0,50 m vor der Hauswand einnehmen, sind gebührenfrei. Das Gleiche gilt für Maßnahmen, die innerhalb des Geltungsbereiches einer Satzung nach 3 des Gesetzes zur Stärkung innerstädtischer Geschäftsquartiere (INGE) vom zuständigen Aufgabenträger einheitlich vorgenommen werden. (2) Wer im Rahmen der Vorgaben der Aktion Nette Toilette in Gaststätten während ihrer Öffnungszeiten ganzjährig saubere und gepflegte Toiletten der Allgemeinheit auch dann kostenlos zur Verfügung stellt, wenn die betreffenden Personen keine zahlenden Gäste sind, kann eine besondere Gebührenermäßigung erhalten. 3

Gebührenverzeichnis zu 1 Sondernutzungsgebührensatzung 3)4)5) Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Gebührenfaktor Gebührensatz 1 Informationsstände 1.1 Informationsstände nicht gewerblicher Art 2 /m² 1.2 Informationsstände politischer Parteien 2 /m² 1.3 6 Wochen vor einer Wahl für an der Wahl beteiligte Parteien oder Bewerber, für den gesamten Zeitraum pro Stand 2 Werbe- und Verkaufseinrichtungen pauschal 120 2.1 Werbe- und Verkaufsstände 7 /m² mind. 2.2 Verkaufswagen 7 /m² mind. 2.3 Verkaufsplätze für ambulante Händler 50 2.4 Werbebanner für nicht gewerbliche Bekanntmachungen 2.5 Werbebanner für gewerbliche Werbung 10 2.6 Verteilen von Flugblättern gewerblichen Inhalts und Verteiler 70 2.7 Werbeanlagen, die baulich fest montiert pro Jahr sind < 1 m² 1 -< 2 m² 2 -< 3 m² 3 - < 4 m² 4 - < 5 m² ab 5 m² 200 300 400 500 600 3 Straßenmusik gewerblicher Art 4 Straßencafés und Außenrestauration 4.1 Seltersweg, Löwengasse, Plockstraße, Kreuzplatz, Neuenweg, Mäusburg pro m² und Monat 4.2 Innenstadtbereich außer Nr. 4.1 pro m² und Monat 4.3 außerhalb des Innenstadtbereichs pro m² und Monat 6 4 4

4.4 Gebührenermäßigung nach 5 Abs. 2 pro m 2 und Monat 5 Waren- und Werbeauslagen vor Geschäften 5.1 Seltersweg, Löwengasse, Plockstraße, Kreuzplatz, Neuenweg, Mäusburg pro m² und Monat 1 max. 6 5.2 Innenstadtbereich außer Nr. 5.1 pro m² und Monat 5.3 außerhalb des Innenstadtbereichs pro m² und Monat 4 6 Bauernmarkt pro m 2 und Monat 4 7 Straßenfeste 7.1 gewerblich 7.2 nicht gewerblich 20 8 festgesetzte Volksfeste, Messen, Ausstellungen, Märkte ( 60b, 64 66, 68 GewO) im Innenstadtbereich 9 befristete ebenerdige Verlegung von Kabeln und Leitungen einschließlich Baustromverteiler und Standrohre 10 Bauzäune und Gerüste 10.1 Bauzäune mit Inanspruchnahme der Straße bis zu einer Tiefe von 0,80 m 10.2 Aufstellen von Gerüsten, Bauzäunen mit Inanspruchnahme der Straße bis zu einer Tiefe von mehr als 0,80 m (ohne Materiallagerung und Tunnelgerüste) 11 Markisen pro Straßengrundstück und Tag 3 mind. 1 < 20 m Länge < 50 m Länge ab 50 m Länge < 20 m Länge < 50 m Länge ab 50 m Länge 11.1 ohne Werbeaufdruck pro Jahr und Markise 11.2 mit Werbeaufdruck pro Jahr und Markise 12 Aufstellen von Wertstoffcontainern, z. B. Altkleidersammelcontainern 13 Dauerhafte Verlegung und Nutzung von unterirdischen Kabeln 14 Aufstellen von Maschinen, Geräten, Containern, Bauwagen, Toilettenhütten und wagen, Fundamente für Kabelbrücken für Baustellen, Fahrzeugen (soweit nicht un- mind. 10 1 3 mind. 40 2 4 6 200 pro Jahr und Container 600 je angefangene 100 m pro Jahr 5

ter den Gemeingebrauch fallend) einschließlich Hilfseinrichtungen (z.b. Zuleitungskabeln) und Lagerung von Baumaterial 14.1 innerhalb einer Fußgängerzone (Anlage 2 Zeichen 242.1 StVO) 14.2 außerhalb einer Fußgängerzone (Anlage 2 Zeichen 242.1 StVO) 15 Baugrubenverbau 15.1 Temporärer Baugrubenverbau pro Anker Bohrpfahlwand 15.2 verbleibender Baugrubenverbau pro Anker Bohrpfahlwand < 20 m² < 100 m² ab 100 m² < 20 m² < 100 m² ab 100 m² einmalig je lfd m einmalig einmalig je lfd m einmalig mind. 50 10 20 30 mind. 50 10 1 60 80 150 16 Fassadendämmung Fläche der durch die Dämmung in Anspruch genommenen Straßenfläche mal veröffentlichtem Bodenrichtwert pro m² 1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (Art. 3 der Satzung zur Einführung der Sondernutzungsgebührensatzung vom 22.03.2007, veröffentlicht in der Giessener Allgemeinen und im Giessener Anzeiger am 28.04.2007). 2) 5 Satz 2 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung (veröffentlicht in der Giessener Allgemeinen und im Giessener Anzeiger am 23.11.2007). 3) Spaltenüberschriften eingefügt und Ziffer 11 des Gebührenverzeichnisses geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung vom 17.07.2014 (veröffentlicht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger am 22.07.2014). 4) 1 Abs. 3, 4 Abs. 5 und 6 eingefügt und Gebührenverzeichnis zu 1 neu gefasst durch Dritte Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung vom 04.07.2017 (veröffentlicht in der Giessener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger am 07.07.2017). 5) 5 (2) angefügt und Gebührenverzeichnis zu 1 Ziffer 4.1, 4.2, 4.4, 5.1, 5.2, 5.3, 6, 8, 10.2, 11.1, 14.2 geändert durch Vierte Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung vom 25.09.2017 (veröffentlicht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger am 29.09.2017). 6