Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz

Ähnliche Dokumente
Richtlinien für studentische und sonstige Gruppierungen an der Universität Augsburg

Benutzungsordnung für das Jugendhaus KAKTUS 4-08

Haus- und Benutzungsordnung

Bekanntmachung der Neufassung der Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Humboldt-Studienzentrum für Geisteswissenschaften

Benutzungsordnung für die Überlassung von Schulräumen städtischer Schulen an schulfremde Benutzer Seite 1

3. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.

AM 08/2012. Amtliche Mitteilungen 08/2012

AM 08/2012. Amtliche Mitteilungen 08/2012

Ordnung. für die Benutzung des Bürgerhauses. der Ortsgemeinde Heßheim. vom

S a t z u n g. über die praktischen Studiensemester an der Fachhochschule Kempten (PrS) Vom 22. Oktober 2007

Richtlinie zur Anerkennung und Aberkennung von Studentischen Vereinigungen an der Universität zu Lübeck vom 28. April 2016

S A T Z U N G. 1 Name und Sitz. (1) Der Verein trägt den Namen Verein zur Förderung der Hygiene in Südostniedersachsen e. V..

AMTLICHE MITTEILUNGEN

vom Nr. XI/1-F /21 614

Entwurf. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh

Ordnung der Studentenschaft der HMT Leipzig

Amtliche Bekanntmachungen

Benutzungs- und Gebührenordnung für den Saal des Backhausgebäudes in Schwalbach

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989

Richtlinien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zu Aushängen und Auslagen auf Flächen der zentralen Universitätsverwaltung (Aushang-Richtlinien)

Benutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim

Satzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Schmölln-Putzkau (Vereinsfördersatzung)

ORGANISATIONSSATZUNG. der Studierendenschaft der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart. STAND: Dezember 2013

Richtlinie zur Förderung von Vereinen und Kulturgruppen der Bergstadt Eibenstock. (V ereinsförderrichtlinie) Präambel

Verwaltungsrichtlinie zur Ermächtigung von Ärzten nach der Druckluftverordnung. (Stand: )

07/08. Rundschreiben. 19. August Seite. Grundsätze und Verfahrensregelungen für die Gewährung von Sach- oder

Verfahrensordnung für das Verteilungsverfahren für das Praktische Jahr an der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Satzung des Stadtkulturverbandes e. V. Schloß Holte-Stukenbrock

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp

Satzung des Institute for Applied Computer Science der Fachhochschule Stralsund vom 6. Januar Präambel

Schließordnung für die Dienstgebäude der Technischen Universität Clausthal vom 22. Juli 2009

Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz

Geschäftsordnung der Kommission Verantwortung in der Wissenschaft an der Universität Heidelberg

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Benutzungsordnung und Gebührenssatzung für die Stadtbücherei Fröndenberg

FH-Mitteilungen 30. August 2016 Nr. 106 / 2016

Leitsätze für die Gründung von Instituten und die Verabschiedung von Institutsordnungen

Satzung. des. Stadtverbandes für Sport Schwäbisch Hall e.v.

Antrag. Name, Vorname Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj

S A T Z U N G für den Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v. 1 Name und Sitz. Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v.

Wie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Ordnung des Instituts für Translation und Mehrsprachige Kommunikation

Satzung des Fördervereins der Pestalozzi-Grundschule Sulzbach-Rosenberg

Bürgerverein Dagobertshausen e.v. Satzung

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom

Amtliche Bekanntmachungen

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Hans-Fallada-Bibliothek

Unter dem Namen Rahmespränger besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Ordnung der Vokation für den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 6. November 2017.

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Miet- und Benutzungsordnung für gemeindliche Räume der Gemeinde Eslohe (Sauerland)

Satzung Für den Ortsverband "FREIE WÄHLER Pilsting e.v." (FW)

Präambel. 1 Ziel der Richtlinie

Amtliche Bekanntmachungen

Mitteilungen der Technischen Universita t Clausthal -Amtliches Verku ndungsblatt -

VERWALTUNGS- UND BENUTZUNGSORDNUNG für das Medienzentrum der Universität Dortmund (MZ)

Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Stadt Niesky

Benutzungsordnung. 1 Allgemeines

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug -

Studierendenvertretungsordnung (StuVO) der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit

Genehmigungsantrag für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach 15 StrlSchV

der Technischen Universität Ilmenau Nr. 155 Ilmenau, den 29. März 2017 Inhaltsverzeichnis: Seite Fünfte Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung 2

- 3/1 - ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).

Statut. der. Baden-Württembergische Bank. als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. der. Landesbank Baden-Württemberg

Betriebssatzung des Eigenbetriebes Bebauen und Verwalten von Liegenschaften der Stadt Michelstadt

Satzung Stand:

Satzung LUDWIG - ERHARD - STIFTUNG BONN

Satzung des Vereins Dorfgemeinschaftshaus Bandorf e.v. DGH Bando

Kirchliches Gesetz über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G)

KAUFBEURER STADTRECHT

Satzung. Altstadtfreunde Nürnberg e.v. 1 Sitz, Geschäftsjahr

Amtliche Bekanntmachung Nr. 67

Kirchliches Gesetz über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G)

Amtliche Bekanntmachungen Nr. 20/2017. Fachgruppensatzung der Fachgruppe Sportwissenschaft der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU

Satzung der Stadt Laatzen über die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungssatzung SoNuS)

Freibad Markt Erkheim e.v.

Benutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt

Satzung. der Pädagogischen Hochschule Weingarten

Richtlinien der Universität Rostock zur Überlassung der Repräsentationsräume im Universitätshauptgebäude

Richtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege

A. Förderung von Selbsthilfegruppen für Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit

Richtlinien über die Zulassung und Anbringung von Werbeflächen

Satzung. der. Parteilosen Wählergemeinschaft Steinhöring

Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen

KOOPERATIONSVERTRAG. Vertragsnummer (Dienststellennummer Schule-Lfd.Nr.-Schuljahr Vertragsabschluss: z.b /2019) zwischen

Antrag. auf Anerkennung als Belegarzt

Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz

SATZUNG. Förderverein des American Football

Ordnung der Fakultät für Physik und Geowissenschaften 1

Fakultätsordnung der Juristenfakultät der Universität Leipzig

Str Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 40 Abs. 2, 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass)

Transkript:

Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz Nr. 6/2011 Neufassung der Richtlinie über die Eintragung studentischer Vereinigungen in ein Hochschulgruppenverzeichnis vom 10. Februar 2011 Herausgeber: Justitiariat der Universität Konstanz, 78457 Konstanz, Tel.: 07531/88-2685

2 Neufassung der Richtlinie über die Eintragung studentischer Vereinigungen in ein Hochschulgruppenverzeichnis vom 10. Februar 2011 (Rektoratsbeschluss vom 02. Februar 2011) Präambel Zum Zwecke der Förderung der Tätigkeit von Vereinigungen, die die Studierenden zur Wahrnehmung ihrer fachlichen, hochschulpolitischen, sozialen, geistigen, musischen und sportlichen Interessen bilden, hat das Rektorat am 02. Februar 2011 die nachstehende Neufassung der Richtlinie über die Eintragung studentischer Vereinigungen in ein Hochschulgruppenverzeichnis (Amtliche Bekanntmachung Nr. 56/2009) beschlossen: 1 Allgemeines 1. Studentische Vereinigungen im Sinne dieser Ordnung sind ohne Rücksicht auf die Rechtsform alle Vereinigungen, zu denen sich eine Mehrheit von Studierenden für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck zur Vertretung ihrer Interessen nach 2 Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. 2. Auf Antrag werden studentische Vereinigungen in ein Hochschulgruppenverzeichnis der Universität Konstanz eingetragen, wenn die in den nachfolgenden Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Anspruch auf die Eintragung einer studentischen Vereinigung in das Hochschulgruppenverzeichnis besteht nicht. 3. Die Eintragung in das Hochschulgruppenverzeichnis bedeutet keine Anerkennung oder Zustimmung der Universität Konstanz zu den Zielen der studentischen Vereinigung und ihrer Betätigung. 4. Aus der Anmeldung in das Hochschulgruppenverzeichnis der Universität Konstanz ergeben sich die in den nachfolgenden Vorschriften niedergelegten Rechte und Pflichten. Ein darüber hinausgehender Anspruch der studentischen Vereinigung gegenüber der Universität Konstanz auf rechtliche, finanzielle oder soziale Unterstützung besteht nicht. 2

3 2 Eintragungsvoraussetzungen, Rückmeldung 1. Der Antrag auf Eintragung in das Hochschulgruppenverzeichnis ist schriftlich zu stellen und an folgende Voraussetzungen geknüpft: a) Der studentischen Vereinigung gehören mindestens fünf zum Zeitpunkt der Antragstellung immatrikulierte ordentliche Studierende der Universität Konstanz an. Die Aufstellung der Mitglieder und der Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Anzahl der Mitglieder sind beim AStA vorzulegen. Der AStA prüft die Einhaltung der Voraussetzungen nach 2 und bestätigt diese gegenüber der Universitätsverwaltung. b) Die studentische Vereinigung ist auf längere Dauer angelegt. c) Die studentische Vereinigung legt eine schriftliche Ausarbeitung vor, welche die Ziele und Inhalte der studentischen Vereinigung beschreibt. Aus ihr muss hervorgehen, dass es sich um eine Vereinigung nach 1 Ziff. 1 handelt. d) Die studentische Vereinigung benennt mindestens eine für die Tätigkeit der Vereinigung verantwortliche Person (Ansprechperson). Diese gilt im Verhältnis zur Universität als für die studentische Vereinigung vertretungsberechtigt. Bei Verhinderung der vertretungsberechtigten Person ist rechtzeitig eine andere geeignete Person als vertretungsberechtigt zu benennen. 2. Die Eintragung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die studentische Vereinigung nationalsozialistische oder sonstige gegen die verfassungsmäßige Ordnung, die Völkerverständigung oder die Ausübung der Menschenrechte gerichtete Ziele verfolgt. 3. Der Antrag auf Eintragung kann jederzeit gestellt werden. Die Hochschulgruppe hat jeweils bis zum 31. Dezember Rückmeldung über ihren aktuellen Status zu geben. Diese Informationen laufen beim AStA zusammen, der den gesammelten Datensatz aller Hochschulgruppen an die Universitätsverwaltung weiterleitet. 3

4 3 Rechte und Pflichten der studentischen Vereinigung 1. Die studentische Vereinigung ist mit ihrer Eintragung in das Hochschulgruppenverzeichnis berechtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten und nach Maßgabe der universitätsinternen Überlassungs- und Benutzungsbedingungen Räumlichkeiten der Universität zu nutzen.. Die Überlassung der Räumlichkeiten richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Überlassung von Hochschulgebäuden, Räumen und Grundstücken vom 04. Mai 2007 - Az.: 14-369.3/132 -. Die Universitätsverwaltung behält sich vor die in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums und in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen. Die Nutzung kann versagt oder bei fehlendem Nachweis dieser Voraussetzungen gegen Entgelt mit Auflagen genehmigt werden. 2. Die studentische Vereinigung hat ferner das Recht, ihr zugewiesene Anschlagsflächen im Hauptgebäude zu benutzen und an Informationstischen Werbung für sich zu betreiben. Für das Aufstellen von Informationstischen ist vorab eine Genehmigung einzuholen. Die Anschlagsflächen und Informationstische dürfen nur für Informationen und Werbung in eigener Sache verwendet werden. Sachfremde Werbung (z. B. zu kommerziellen Zwecken) ist nicht gestattet. Die Inhalte sind zumindest auch in deutscher Sprache wiederzugeben. 3. Die in das Hochschulgruppenverzeichnis eingetragene studentische Vereinigung erwirbt außerdem die Berechtigung, eine Internetseite sowie ein E-Mail-account auf einem Server der Universität zu führen. Entsprechende Anträge sind an die zuständige Stelle der Universität zu richten. Aus dieser Berechtigung kann die studentische Vereinigung jedoch nicht das Recht zur Nutzung der amtlichen E-Mail-Verteiler der Universität für ihre Zwecke ableiten. 4. Die studentische Vereinigung ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Betätigung Einrichtungen und das Eigentum der Universität zu achten und so zu nutzen, dass keine Schäden an den zur Verfügung gestellten Gegenständen entstehen; dies betrifft insbesondere die genutzten Räumlichkeiten einschließlich des Inventars sowie die Anschlagsflächen. Für die Beschädigung der Einrichtungen und des Eigentums der 4

5 Universität haften die Vereinigung und ihre Vertreter nach den gesetzlichen Bestimmungen. 5. Die studentische Vereinigung ist weiter verpflichtet, den AStA über jede Änderung der in 2 genannten Voraussetzungen unverzüglich zu unterrichten. Der AStA ist verpflichtet diese Änderungen, soweit sie die Eintragungsvoraussetzungen betreffen, der Universitätsverwaltung mitzuteilen. 4 Löschung aus dem Hochschulgruppenverzeichnis 1. Mit der Löschung aus dem Hochschulgruppenverzeichnis verliert die studentische Vereinigung die in 3 genannten Rechte. 2. Die studentische Vereinigung wird aus dem Hochschulgruppenverzeichnis gelöscht, wenn a) die studentische Vereinigung dies beantragt, b) kein Rückmeldeantrag nach 2 gestellt wird, c) die Mitgliederzahl auf weniger als drei absinkt, d) ein Eintragungshindernis nach 2 Ziff. 2 nachträglich eintritt, e) sie gegen die Pflichten aus 3 verstößt, f) aufgrund bekannt gewordener behördlicher Erkenntnisse, polizeilicher Ermittlungen oder ernstzunehmender Hinweise von Mitgliedern oder Angehörigen der Universität oder Dritten gewichtige Anhaltspunkte für gesetzeswidrige oder gewalttätige Bestrebungen oder Handlungen der Vereinigung bestehen. 3. Wird eine studentische Vereinigung aus dem Hochschulgruppenverzeichnis gelöscht, sind alle im Zusammenhang mit der Eintragung erhaltenen Gegenstände, insbesondere Schlüssel, der Universitätsverwaltung zurückzugeben. 4. Bei Auflösung der studentischen Vereinigung wird gegebenenfalls deren E-Mail Adresse und die Web-Seite erst im auf die Auflösung folgenden übernächsten Semester gelöscht. 5

6 5 Kooperation Zur sachgerechten Durchführung dieser Richtlinie sind die eingetragenen studentischen Vereinigungen zur Kooperation mit der Universitätsverwaltung und dem Allgemeinen Studierendenausschuss verpflichtet. 6 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz in Kraft. Konstanz, den 10. Februar 2011 Prof. Dr. Ulrich Rüdiger - Rektor - 6