ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGS- UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN

Ähnliche Dokumente
ORDNUNG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK

ORDNUNG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK

ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGS- UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK

ORDNUNG DEUTSCHES RECHT FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

ORDNUNG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK

ORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GRUND- UND HAUPTSCHULEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

ORDNUNG WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

ORDNUNG GERMANISTIK FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

ORDNUNG LEHRAMT AN GRUNDSCHULEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK

ORDNUNG LEHRAMT AN GRUND- UND HAUPTSCHULEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK

ORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GRUNDSCHULEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

ORDNUNG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK

ORDNUNG. Bek. d. MWK vom UOS AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 3/1999 vom , S. 24

ORDNUNG LITERATUR UND KULTUR IN EUROPA FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GRUNDSCHULEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

ORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

ORDNUNG LEHRAMT AN GRUNDSCHULEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK

1 Sprachkenntnisse. 2 Zulassungszahl. 3 Fachliche Zugangsvoraussetzungen

ORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

ORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

ORDNUNG BODEN, GEWÄSSER, ALTLASTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG ZU DEM MASTERSTUDIENGANG FAKULTÄT AGRARWISSENSCHAFTEN UND LANDSCHAFTSARCHITEKTUR

ORDNUNG ENGLISH AND AMERICAN STUDIES FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG

ORDNUNG KUNST UND KOMMUNIKATION FACHBEREICH KULTUR- UND GEOWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

Der Senat der Universität Osnabrück hat auf seiner 183. Sitzung am folgende Ordnung nach 18 Absatz 8 NHG und 7 NHZG beschlossen:

UND ORDNUNG. Neufassung

ORDNUNG WIRTSCHAFTS- UND SOZIALGEOGRAPHIE FACHBEREICH KULTUR- UND GEOWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG

ORDNUNG BIOLOGIE DER ORGANISMEN UND BIOLOGIE DER ZELLEN FACHBEREICH BIOLOGIE/CHEMIE ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR

ORDNUNG LEHRAMT AN GYMNASIEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK

ORDNUNG LEHRAMT AN GYMNASIEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK

ORDNUNG GEOINFORMATIK FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

ORDNUNG PSYCHOLOGIE: SCHWERPUNKT INTERKULTURELLE PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR

ORDNUNG WIRTSCHAFTSINFORMATIK FACHBEREICH WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

ORDNUNG MASTERSTUDIENGANG WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN NICHT-KONSEKUTIVEN

15. November 2013 Amtliches Mitteilungsblatt. Seite

U N I V E R S I T Ä T K O N S T A N Z

ORDNUNG LEHRAMT AN GYMNASIEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK

U N I V E R S I T Ä T K O N S T A N Z

ORDNUNG EUROPÄISCHES REGIEREN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

ORDNUNG POLITIKWISSENSCHAFT: DEMOKRATISCHES REGIEREN UND ZIVILGESELLSCHAFT (DRZ) FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG

Nr. 1/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 49 von 57

11/ März 2013 Amtliches Mitteilungsblatt

ORDNUNG PSYCHOLOGIE: SCHWERPUNKT KLINISCHE PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG

ORDNUNG BILDUNG ERZIEHUNG UND UNTERRICHT MUSIKPÄDAGOGIK ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE

U N I V E R S I T Ä T K O N S T A N Z

ORDNUNG BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE FACHBEREICH WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

ORDNUNG INFORMATIK FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

Amtliche Bekanntmachung der. der Universität Konstanz/ Nr. 34/2016

ORDNUNG KULTURGESCHICHTLICHEN KONTEXT

ORDNUNG MIGRATIONSFORSCHUNG UND INTERKULTURELLE STUDIEN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ÜBER BESONDERE ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN

Amtliche Mitteilungen

AM 58/2016. Amtliche Mitteilungen 58/2016

Lehrer/in werden in Osnabrück:

ORDNUNG BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE FACHBEREICH WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

Amtliches Mitteilungsblatt 7/2014

ORDNUNG EUROPÄISCHE STUDIEN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz

ORDNUNG STEUERWISSENSCHAFTEN (TAXATION) FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

U N I V E R S I T Ä T K O N S T A N Z

BIOWISSENSCHAFTEN FACHBEREICH BIOLOGIE/CHEMIE ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

Amtliche Mitteilungen / 31. Jahrgang 3/ b) die besondere Eignung nach 3 dieser Ordnung nachweist und

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang "Molekulare Biotechnologie"

Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Management digitaler Medien

ORDNUNG WIRTSCHAFTS- UND SOZIALGEOGRAPHIE FACHBEREICH KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG

So erhalten Sie ein Grundschullehrzertifikat

Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Soziale Arbeit und Gesundheit im Kontext sozialer Kohäsion

Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz

Nr. 2/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 7 von 25

veröffentlicht im Verkündungsblatt 1/2010 vom , 1. Änderung veröffentlicht im Verkündungsblatt 2/2012 vom

Zulassungsordnung (MZO 2011) für den konsekutiven Master-Studiengang Mobilität und Verkehr

Zulassungsordnung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Master-Studiengang Biochemie

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Electrical Engineering

Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang Systems Engineering an der Universität Bremen Vom 24. Februar 2016

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG BERUFLICHE BILDUNG FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

Informationen zur Bewerbung

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen

U N I V E R S I T Ä T K O N S T A N Z

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Technologiemanagement vom

Zugangs-/ Zulassungs- und Auswahlsatzung

1. Vor 1 werden das bisherige Inhaltsverzeichnis gestrichen und das neue nachfolgende Inhaltsverzeichnis eingefügt:

HOCHSCHULE FÜR TECHNIK UND WIRTSCHAFT BERLIN. Zugangs- und Zulassungsordnung. International and Development Economics

Amtliches Mitteilungsblatt

Beschlossen vom Senat der Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth in seiner Sitzung am 24. Oktober 2017

Amtliche Mitteilungen I

ORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

Geltungsbereich. Kurztitel aufgeführt: Produktionstechnik II ) mit einem Studienumfang von 120 CP (Regelstudienzeit

vom 7. April Geltungsbereich Diese Ordnung regelt den Zugang und die Auswahl zum Masterstudiengang Digitale Kommunikation.

Transkript:

FACHBEREICHE ERZIEHUNGS- UND KULTURWISSENSCHAFTEN, PHYSIK, MATHEMATIK/ INFORMATIK, SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT SOWIE HUMANWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGS- UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN IN DEN BERUFLICHEN FACHRICHTUNGEN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK befürwortet in der 46. Sitzung der ZSK am 01.06.2005 beschlossen in der 98. Sitzung des Senats am 09.06.2005 geändert durch Präsidiumsbeschluss im Umlaufverfahren vom 21.08.2005 genehmigt mit Erlass des Nds. MWK vom 02.09.2005 Az.: 21.3 745 34/09-05/4 Genehmigung wirksam mit Präsidiumsbeschluss im Umlaufverfahren vom 13.09.2005 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück Nr. 07/2005 vom 14.09.2005, S. 329 Änderung befürwortet in der 52. Sitzung der ZSK am 14.06.2006 Änderung beschlossen in der 106. Sitzung des Senats am 05.07.2006 genehmigt mit Erlass des Nds. MWK vom 27.07.2006 (Az.: 21 84100 12/4) veröffentlicht im AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 06/2006 vom 25.09.2006, S. 662

2 I N H A L T : 1 Studienbeginn... 3 2 Zugangsvoraussetzungen... 3 3 Auswahlkommission... 4 4 Zulassungsverfahren... 4 5 In-Kraft-Treten... 4 Anlage 1... 5

3 1 Studienbeginn (1) Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden. 1 Ein Zulassungsantrag inländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerbern muss bis zum 15. August, ein Antrag ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerbern bis zum 15. Juli eines jeden Jahres gestellt werden. 2 Bei später eingehenden Anträgen besteht kein Anspruch auf Zulassung. (3) Können nicht alle nötigen Nachweise fristgerecht vorgelegt werden, kann eine Nachfrist gesetzt werden. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) 1 Zum Master-Studium kann zugelassen werden, wer a) an einer Universität oder Fachhochschule einen Bachelor of Science in den Fächern Elektrotechnik, Maschinenbau oder vergleichbaren Studienfächern erworben hat; über die Vergleichbarkeit entscheidet die Auswahlkommission nach 3; b) an einer anerkannten deutschen oder ausländischen Hochschule den Abschluss Bachelor of Science in einer Fachrichtung erworben hat, die den unter Buchstabe a) genannten Studienfächern gleichwertig ist; c) an einer anerkannten deutschen oder ausländischen Hochschule einen Diplomabschluss in einer der unter Buchstabe a) genannten Studienfachrichtung oder in einer gleichwertigen Studienfachrichtung erworben hat. 2 Die Note des vorangegangenen Studienabschlusses muss 2,5 oder besser betragen. 3 Die Auswahlkommission gemäß 3 kann in besonderen Fällen auf diese Zugangsbedingung verzichten. 1 Weitere Zugangsvoraussetzung ist die Feststellung der pädagogischen Eignung durch eine Auswahlkommission (vgl. 3). 2 Diese wird durch ein Auswahlgespräch der Studienbewerberinnen und bewerber mit Vertreterinnen oder Vertretern der Auswahlkommission gemäß 3 festgestellt. (3) Zugangsvoraussetzung ist darüber hinaus der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit im Umfang von mindestens 26 Wochen. (4) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen die für das Studium erforderlichen Deutschkenntnisse nachweisen (DSH-Prüfung der Stufe 2, TestDaF oder Äquivalent). (5) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Bachelor-Zeugnis erhalten haben, können statt dessen eine Bescheinigung vorlegen, die ein Studium im Umfang von mindestens 80% der für den Bachelor-Abschluss erforderlichen Kreditpunkte nachweist und aus den bewerteten Prüfungsleistungen eine vorläufige Gesamtnote für das Fach ausweist. 2 Darüber hinaus ist eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass die Bachelor-Arbeit abgeschlossen ist. 3 In diesem Fall erfolgt eine Zulassung unter dem Vorbehalt des Nachreichens des Bachelor-Zeugnisses und eine Einschreibung bei Annahme des Studienplatzes für zunächst ein Semester. 4 Das Bachelor-Zeugnis muss spätestens bis zur Rückmeldung des folgenden Semesters nachgereicht werden. 5 Andernfalls erlischt die Zulassung und es wird eine Exmatrikulation vorgenommen. (6) Für den Zugang zu den jeweiligen Unterrichtsfächern gelten die fachspezifischen Bestimmungen gemäß Anlage 1. (7) Über Ausnahmen entscheidet die Auswahlkommission gemäß 3.

4 3 Auswahlkommission 1 Die Auswahlkommission hat fünf Mitglieder und setzt sich zusammen aus Vertretern der Berufs- und Wirtschaftspädagogik, der Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtungen sowie mindestens einem weiteren Vertreter aus der Schulpraxis oder der zweiten Phase der Lehrerausbildung (Studienseminar). 2 Der Rat des Fachbereichs Humanwissenschaften beruft die Mitglieder. 4 Zulassungsverfahren (1) Liegen mehr Bewerbungen vor als Studienplätze vorhanden sind, erfolgt das Zulassungsverfahren getrennt für das jeweilige Unterrichtsfach und für die Professionswissenschaften (Berufs- und Wirtschaftspädagogik einschließlich der Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtungen). 1 Ausschlaggebend ist jeweils die Note des vorangegangenen Hochschulabschlusses. 2 Bei Notengleichheit entscheidet das Los. 5 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Nds. MWK am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück in Kraft.

5 Anlage 1 Fachspezifische Zugangsbedingungen bestehen für folgende Fächer: Fach Deutsch Englisch Ev. Religion fachspezifische Zugangsbedingungen keine weiteren Zugangsbedingungen - Englischkenntnisse: 11 Punkte im Leistungskurs oder 12 Punkte im Grundkurs im Abiturschulfach Englisch in den beiden Schuljahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung. Oder: - IELTS-Test mit mindestens Band 6 - TOEFL-Test mit mindestens 550 Punkten - Computergestützter TOEFL-Test mit mindestens 213 Punkten Oder: - Cambridge Certificate of Advanced English ( A oder B ) - Cambridge Certificate of Proficiency in English Informatik Kath. Religion Mathematik Physik Bestehen einer vierstündigen Klausur, welche die für eine Abiturprüfung vorgeschriebenen Stoffgebiete Analysis, Lineare Algebra und Stochastik auf Leistungskursniveau umfasst. Diese Klausur ist nach Maßstäben der EPA (Einheitliche Prüfungsanforderungen) mindestens mit 10 Punkten zu bestehen. Sport