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Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Musikwissenschaft mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M. A.) Besonderer Teil Aufgrund von 19 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 9, 34 Abs. 1 LHG in der Fassung vom 1.1.2005 (GBl. 2005, 1), zuletzt geändert durch Art. 2 Verfasste-StudierendenschaftsG vom 10.7.2012 (GBl. S. 457), hat der Senat der Universität Tübingen in seiner Sitzung am 31.1.2013 den nachstehenden Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Musikwissenschaft mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M. A.) beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am 6.2.2013 erteilt. Inhaltsverzeichnis: Besonderer Teil 1 Geltung des Allgemeinen Teils I. Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums 2 Studieninhalte und Studienziele, Regelstudienzeit, Studienumfang, Studienbeginn 3 Studienaufbau II. Vermittlung der Studieninhalte 4 Arten von Lehrveranstaltungen innerhalb der Module 5 Studien- und Prüfungssprachen 6 Arten von Prüfungsleistungen III. Organisation der Lehre und des Studiums 7 Studienumfang IV. Master-Prüfung und Master-Gesamtnote 8 Art und Durchführung der Master-Prüfung 9 Masterarbeit 10 Bildung der Master-Gesamtnote V. Schlussbestimmungen 11 Inkrafttreten 1 Geltung des Allgemeinen Teils Die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für Studiengänge des Fachbereichs Altertums- und Kunstwissenschaften mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M. A.) Allgemeiner Teil ist in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Ordnung, soweit hier keine spezielleren Regelungen getroffen werden. I. Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums 2 Studieninhalte und Studienziele, Regelstudienzeit, Studienumfang, Studienbeginn (1) 1 Der Master-Studiengang ist ein konsekutiver und forschungsorientierter Studiengang. 2 Das Studium des M.A.in Musikwissenschaft dient der Aneignung langfristiger, auf systematische kritische Erkenntnisgewinnung und Erkenntnisfortschritt gerichteter wissenschaftlicher Qualifikationen, die eine allgemeine wissenschaftlich fundierte berufsbezogene Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2013, Nr. 4, S. 176

Qualifikation der Studierenden im Bereich der Musikwissenschaft begründen; der Studiengang baut auf einem ersten Hochschulabschluss fachlich auf. 3 Die Module des M.A.- Studiengangs widmen sich Themen mit interdisziplinären Ansprüchen und fördern das Verständnis für Wandlungen in der Satztechnik wie im Formaufbau von Kompositionen des Mittelalters bis zur Moderne unter Berücksichtigung sprachgeprägter und sprachunabhängiger Verfahrensweisen. Kolloquien dienen der Ausbildung von Fertigkeiten in der Technik der Darstellung erarbeiteter Ergebnisse und bieten ein Forum zur Diskussion forschungsaktueller Fragen. (2) 1 Die Regelstudienzeit im Master-Studiengang Musikwissenschaft ist in 1 Abs. 5 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung geregelt. 2 Der Erwerb von insgesamt 120 Leistungspunkten ist Voraussetzung, um diesen M.A.-Studiengang erfolgreich abzuschließen. 3 Der Beginn des Studiums (Winter- bzw. Sommersemester) ist in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Tübingen in ihrer jeweils gültigen Fassung geregelt. (3) 1 Voraussetzung für das Studium im Masterstudiengang ist ein Bachelor- Abschluss im Fach Musikwissenschaft mit mindestens der Gesamtnote 2,5 oder ein gleichwertiger Abschluss. 2 Über die Gleichwertigkeit eines Abschlusses entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Für das Studium des M.A. in Musikwissenschaft sind außerdem Sprachkenntnisse in Englisch, Latein (mindestens kleines Latinum) und einer weiteren romanischen Sprache erforderlich und spätestens bei der Anmeldung zur M.A.-Abschlussprüfung durch ein entsprechendes Zeugnis oder Zertifikat nachzuweisen. Die Zeit für den nachträglichen Erwerb des Latinums wird im Umfang von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. 3 Studienaufbau (1) 1 Das Master-Studium Musikwissenschaft gliedert sich in zwei Studienjahre. 2 Es schließt mit der Masterprüfung ab. (2) 1 Die Studierenden absolvieren ein Programm von 120 Leistungspunkten, welches aus den folgenden Modulen besteht: Semester Modul-Nr. Modulbezeichnung ECTS- Punkte MUS-MA-01 Instrumentalmusik 15 1 und 2 MUS-MA-02 Musik im Dialog 15 MUS-MA-03 Spezialisierungsmodul 15 MUS-MA-04 Importmodul 9 MUS-MA-05 Ältere Musikgeschichte 12 3 und 4 MUS-MA-06 Musikkritik 12 MUS-MA-07 Forschungsaktuelle Diskurse 12 MUS-MA-08 Prüfungsmodul (Masterarbeit 20 LP und Mündl. Prüfung 10 LP) 30 Anmerkung: Die Module und die einzelnen Modulteile sind nicht konsekutiv und können in beliebiger Folge und Kombination belegt werden. Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2013, Nr. 4, S. 177

II. Vermittlung der Studieninhalte 4 Arten von Lehrveranstaltungen innerhalb der Module 1 Lehrveranstaltungen der folgenden Arten werden regelmäßig angeboten: 1. Vorlesungen 2. Seminare, Hauptseminare und Kolloquien 3. Übungen 4. Tutorien. 2 Für Lehrveranstaltungen, die ganz oder überwiegend aus Elementen der Veranstaltungstypen von Satz 1 Ziffer 2 bis 4 bestehen, können zahlenmäßige Zugangsbeschränkungen festgelegt werden, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre oder Krankenversorgung erforderlich ist. 3 In diesen Lehrveranstaltungen sollen insbesondere fachspezifische Arbeitstechniken und auch überfachliche berufsfeldorientierte Qualifikationen vermittelt werden. 4 Außerdem sollen die Studierenden die Gelegenheit haben, in kleineren Gruppen die Fähigkeit zu entwickeln, erarbeitete Kenntnisse mündlich und schriftlich wiederzugeben. 5 Das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann darüber hinaus beschränkt werden oder der Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen abhängig gemacht werden, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre oder Krankenversorgung erforderlich ist. 5 Studien- und Prüfungssprachen 1 Die Studien- und Prüfungssprache im Masterstudiengang Musikwissenschaft ist deutsch. 2 Lehrveranstaltungen und Prüfungen können in englischer Sprache stattfinden; es wird vorausgesetzt, dass die Studierenden über ausreichende englische Sprachkenntnisse verfügen. 6 Arten von Prüfungsleistungen Die konkret in den einzelnen Modulen geforderten Prüfungsleistungen sind im Modulhandbuch angegeben. III. Organisation der Lehre und des Studiums 7 Studienumfang Der erforderliche Studienumfang ergibt sich aus dem Allgemeinen Teil der Studien- und Prüfungsordnung, der Studienaufbau und die Module insbesondere aus 3 des Besonderen Teils der Studien- und Prüfungsordnung bzw. dem Modulhandbuch. IV. Master-Prüfung und Master-Gesamtnote 8 Art und Durchführung der Master-Prüfung Fachliche Zulassungsvoraussetzung für die Master-Arbeit und etwaige andere am Ende des Studiums zu erbringende mündliche Prüfungen nach 15 des Allgemeinen Teils ist neben den im Allgemeinen Teil dieser Ordnung genannten Voraussetzungen die regelmäßige und Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2013, Nr. 4, S. 178

erfolgreiche Teilnahme an den vorgesehenen Lehrveranstaltungen der Module MUS-MA-01 bis MUS-MA-07. 9 Masterarbeit Die Masterarbeit ist in 17 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung geregelt. 10 Bildung der Master-Gesamtnote Die Gesamtnote der Masterprüfung ergibt sich unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen in 21 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung zu 50% aus der Note des Moduls Prüfungsmodul (Master-Arbeit und eventuell in der Tabelle in 3 für dieses Modul vorgesehene weitere Leistungen) und zu 50% aus dem nach Leistungspunkten gewichteten Durchschnitt aller Noten der übrigen benoteten Module. V. Schlussbestimmungen 11 Inkrafttreten 1 Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Tübingen in Kraft. 2 Sie gilt erstmals für das Sommersemester 2013. 3 Studierende, die ihr Master-Studium im Studiengang Musikwissenschaft vor dem vorstehend genannten Semester aufgenommen haben, sind berechtigt, die Master-Prüfung im Studiengang Musikwissenschaft an der Universität Tübingen nach den bislang geltenden Regelungen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung abzulegen. 4 Studierende, die ihr Master-Studium im Studiengang Musikwissenschaft vor dem vorstehend genannten Semester aufgenommen haben sind auf schriftlichen Antrag, der bis 30.September 2013 beim Prüfungsamt für die Philosophische Fakultät eingegangen sein muss, berechtigt, die Master-Prüfung im Studiengang Musikwissenschaft an der Universität Tübingen nach den Regelungen dieser mit Wirkung zum Sommersemester 2013 in Kraft tretenden Studien- und Prüfungsordnung abzulegen. 5 Bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden dann nach der aufgrund dieser Satzung geltenden Neuregelung angerechnet. 6 Ein zusätzlicher Prüfungsanspruch wird durch diese Satzung nicht erworben; Fehlversuche bei der Erbringung einer Prüfungsleistung nach der bisher geltenden Regelung werden angerechnet. Tübingen, den 6.2.2013 Professor Dr. Bernd Engler Rektor Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2013, Nr. 4, S. 179

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Musikwissenschaft mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M. A.) Besonderer Teil Aufgrund von 19 Abs. 1 Satz 2 Ziffern 7, 9, 32 Abs. 4 LHG (GBl. 2005, 1) in der Fassung vom 01.04.2014 (GBl., S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2017 (GBl. S. 245, 250), hat der Senat der Universität Tübingen in seiner Sitzung am 22. Juni 2017 die erste Satzung zu Änderung des Besonderen Teils der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Musikwissenschaft mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M. A.) vom 06.02.2013 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2013, Nr. 4, S. 176) beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am 28.09.2017 erteilt. 1. 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 1 (1) 1 Der Master-Studiengang ist ein konsekutiver forschungs- und anwendungsorientierter Studiengang. 2 Das Studium des M. A. in Musikwissenschaft dient dem langfristigen, systematischen Erkenntnisgewinn und kritischen Erkenntnisfortschritt. 3 Es begründet eine allgemeine wissenschaftlich fundierte berufsbezogene Qualifikation der Studierenden im Bereich der Musikwissenschaft; der Studiengang baut auf einem ersten Hochschulabschluss fachlich auf, erweitert und vertieft erworbene Kompetenzen unter Einbeziehung berufspraktischer Erfahrungen. 4 Das Fach umfasst die Musik von der Antike bis zur Gegenwart. 5 Im Mittelpunkt steht das Verständnis musikalischer Werke und der sie bestimmenden Kontexte in ihren Voraussetzungen und Folgen. 6 In dieses weite historische Konzept können damit Teilbereiche des Faches in seiner systematischen Ausprägung einfließen, darunter Fragen von Tonsystemen und Stimmungen, Instrumentenkunde und -bau, Hörpsychologie und Akustik. 7 Besonderes Augenmerk gilt in interdisziplinärer Zusammenarbeit mit Philologien, Theologie, Philosophie, Medien-, Kultur- und Sozialwissenschaften den Einwirkungen von Texten, Sprache(n) und anderen, auch digitalen Medien auf Musik. 8 Quellen des Faches sind u. a. notenschriftliche Aufzeichnungen, Texte zur Musiktheorie und Musikästhetik, ikonographische Zeugnisse und erhaltene Instrumente, seit dem 20. Jahrhundert zudem Tonträger und Filmdokumente. 9 Die Studierenden sollen ihre Fähigkeiten im eigenständigen wissenschaftlichen Arbeiten an komplexeren, auch interdisziplinären Themen und Fragestellungen in Hauptseminaren und analytischen Übungen sowie Forschungskolloquien erproben und ausbauen. 10 Daneben haben sie Gelegenheit, in musikvermittelnden Projekten und berufsbezogenen Praktika weitere für typische musikwissenschaftliche Berufsbilder erforderliche Kompetenzen zu erwerben. 11 Im Master-Studiengang Musikwissenschaft können die Profillinien Museum & Sammlungen und Digital Humanities gewählt werden. 2. 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4) Für das Studium des M.A. in Musikwissenschaft sind außerdem Sprachkenntnisse in Englisch (GER B2), Latein (GER A2) und einer weiteren modernen Fremdsprache (GER B1) erforderlich und spätestens bei der Anmeldung zur Master-Arbeit ( 8) nachzuweisen. 3. 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) 1 Die Studierenden absolvieren ein Programm von 120 Leistungspunkten, welches aus den folgenden Modulen besteht: Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2017, Nr. 14, S. 406

Semester (vorbehaltlich Angebot und etwaiger Änderungen, vgl. Modulhandbuch) Modul-Nr. Modulbezeichnung ECTS- Punkte 1 MUW-MA-01 Gattungen der Musik 15 1 MUW-MA-02 Spezialisierung Musikwissenschaft 12 1 2 MUW-MA-03 Berufspraxis 12 2 MUW-MA-04 Forschungsmodul Vertiefung Musikwissenschaft 15 2 3 MUW-MA-05 Interdisziplinäre Vertiefung 9 3 MUW-MA-06 Forschungsmodul Angewandte Musikwissenschaft 9 3 MUW-MA-07 Musik und Kontext 12 3 4 MUW-MA-08 Abschlussmodul 6 4 MUW-MA-09 Prüfungsmodul 30 2 Im Falle der Wahl der Profillinie Museum & Sammlungen sind anstatt der in 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Module MUW-MA-03 (12 ECTS), MUW-MA-05 (9 ECTS) und MUW-MA-06 (9 ECTS) ersatzweise folgende Module zu erbringen: Semester (vorbehaltlich Angebot und etwaiger Änderungen, vgl. Modulhandbuch) Modul-Nr. Modulbezeichnung 120 ECTS- Punkte 1-2 MA-MuSa-01 Museumsgeschichte und -theorie 9 2-3 MA-MuSa-02 Studienprojekt Museum und Sammlungen 12 3 MA-MuSa-03 Ausstellung und Sammlungen im disziplinären Kontext 3 Im Falle der Wahl der Profillinie Digital Humanities sind anstatt der in 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Module MUW-MA-03 (12 ECTS), MUW-MA-05 (9 ECTS) und MUW-MA-06 (9 ECTS) ersatzweise folgende Module zu erbringen: Semester (vorbehaltlich Angebot und etwaiger Änderungen, vgl. Modulhandbuch) Modul-Nr. Modulbezeichnung 9 30 ECTS- Punkte 1-2 MA-DiHu-01 Grundlagen der Digital Humanities 9 2-3 MA-DiHu-02.1 2-3 MA-DiHu-02.2 Werkzeuge und Anwendungen der Digital Humanities: Text Werkzeuge und Anwendungen der Digital Humanities: Raum 12* 12* Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2017, Nr. 14, S. 407

2-3 MA-DiHu-02.3 Werkzeuge und Anwendungen der Digital Humanities: Objekt 12* 3 MA-DiHu-03 Praxis der Digital Humanities 9 *Es wird ein Modul aus MA-DiHu-02.1, MA-DiHu-02.2, MA-DiHu-02.3 im Umfang von jeweils 12 CP gewählt. 4 Auf schriftlichen Antrag der bzw. des Studierenden beim Prüfungsamt kann die Eintragung der Profillinie Museum & Sammlungen und/oder Digital Humanities im Zeugnis bzw. in der Leistungsübersicht (Transcript of Records) erfolgen. 5 Voraussetzung für die Eintragung der Profillinie Museum & Sammlungen im Zeugnis bzw. in der Leistungsübersicht ist das erfolgreiche Erbringen der Module MA-MuSa-01 (9 ECTS), MA-MuSa-02 (12 ECTS) und MA- MuSa-03 (9 ECTS). 6 Voraussetzung für die Eintragung der Profillinie Digital Humanities im Zeugnis bzw. in der Leistungsübersicht ist das erfolgreiche Erbringen der Module MA-DiHu- 01 und MA-DiHu-02 (in der Variante MA-DiHu-02.1 oder MA-DiHu-02.2 oder MA-DiHu-02.3) und MA-DiHu-03. 4. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1 Lehrveranstaltungen der folgenden Arten werden regelmäßig angeboten: 1. Vorlesungen 2. Seminare 3. Hauptseminare 4. Kolloquien 5. Übungen 6. Praktika. 5. In 4 Satz 2 wird nach dem Wort bis die Zahl 4 durch die Zahl 6 ersetzt. 6. 6 wird wie folgt geändert: Nach den Worten sind im wird das Wort jeweiligen eingefügt. 7. In 7 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt: 2 Für die Profillinie Museum & Sammlungen können die Regelungen zu den Modulen MA- MuSa-01, MA-MuSa-02 und MA-MuSa-03 auch in einem gesonderten Modulhandbuch für die Profillinie Museum & Sammlungen getroffen werden. 3 Für die Profillinie Digital Humanities können die Regelungen im Modulhandbuch zu den Modulen MA-DiHu-01, MA-DiHu- 02.1, MA-DiHu-02.2, MA-DiHu-02.3 und MA-DiHu-03 auch in einem gesonderten Modulhandbuch für die Profillinie Digital Humanities getroffen werden. 8. 8 wird wie folgt gefasst: 30 8 Art und Durchführung der Masterprüfung Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Masterarbeit und etwaige andere am Ende des Studiums zu erbringende mündliche Prüfungen nach 15 des Allgemeinen Teils sind neben den im Allgemeinen Teil dieser Ordnung genannten Voraussetzungen: 1. Der Erwerb der ECTS-Punkte der folgenden in 3 Abs. 2 genannten Module: MUW-MA-01 bis MUW-MA-07 bzw. für den Fall der Wahl der Profillinie Museum & Sammlungen das erfolgreiche Erbringen der Module MA-MuSa-01, MA- MuSa-02 und MA-MuSa-03 anstelle der Module MUW-MA-03, MUW-MA-05 und MUW- MA-06; Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2017, Nr. 14, S. 408

Digital Humanities das erfolgreiche Erbringen der Module MA-DiHu-01 und MA-DiHu- 02 (in der Variante MA-DiHu-02.1 oder MA-DiHu-02.2 oder MA-DiHu-02.3) und MA- DiHu-03 anstelle der Module MUW-MA-03, MUW-MA-05 und MUW-MA-06 sowie 2. Kenntnisse in der Sprache Englisch auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER), Latein auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER), eine weitere moderne Fremdsprache auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER), jeweils nachgewiesen beispielsweise durch das Reifezeugnis oder Sprachprüfung. 9. 10 wird wie folgt gefasst: 10 Bildung der Master-Gesamtnote Die Gesamtnote der Masterprüfung ergibt sich unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen in 21 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung zu 50% aus der Note des Prüfungsmoduls (Masterarbeit und für dieses Modul vorgesehene weitere Leistungen) und zu 50% aus dem nach Leistungspunkten gewichteten Durchschnitt aller Noten der übrigen benoteten Module. Artikel 2 1 Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Tübingen in Kraft. 2 Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2017/2018. 3 Studierende, die ihr Masterstudium im Studiengang Musikwissenschaft vor dem vorstehend genannten Semester aufgenommen haben, sind berechtigt, die Masterprüfung im Studiengang Musikwissenschaft an der Universität Tübingen nach den bislang geltenden Regelungen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung abzulegen. 4 Studierende, die ihr Masterstudium im Studiengang Musikwissenschaft vor dem vorstehend genannten Semester aufgenommen haben sind auf schriftlichen Antrag, der bis 31. März 2018 beim Prüfungsamt für die Philosophische Fakultät eingegangen sein muss, berechtigt, die Masterprüfung im Studiengang Musikwissenschaft an der Universität Tübingen nach den Regelungen dieser mit Wirkung zum Wintersemester 2017/2018 in Kraft tretenden Studien- und Prüfungsordnung abzulegen. 5 Bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden dann nach der aufgrund dieser Satzung geltenden Neuregelung angerechnet. 6 Ein zusätzlicher oder neuer Prüfungsanspruch oder zusätzliche Prüfungsversuche in ein- und derselben Prüfungsleistung werden durch diese Satzung nicht erworben; Fehlversuche bei der Erbringung ein- und derselben Prüfungsleistung nach der bisher geltenden Regelung werden angerechnet. 7 Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss als Übergangsregelung, insbesondere falls die bisherigen Veranstaltungen nicht mehr wie bislang angeboten werden oder einzelne solche Veranstaltungen bereits absolviert wurden, geeignet abweichende Regelungen im Einzelfall treffen, insbesondere gegebenenfalls unter teilweiser Anrechnung bzw. Erteilung von Auflagen bzw. eines sog. learning agreements. Tübingen, den 28.09.2017 Professor Dr. Bernd Engler Rektor Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2017, Nr. 14, S. 409