Preisblatt Fernwärmeversorgung

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Transkript:

Preisblatt Fernwärmeversorgung Anlage 2 zum Fernwärmeversorgungsvertrag Nr. 105 (gültig vom 01.07.2018 bis 31.12.2018) Kommunalunternehmen Stadtwerke Penzberg Am Alten Kraftwerk 3 82377 Penzberg 1. Wärmepreis Der Wärmepreis setzt sich zusammen aus Jahresgrundpreis (GP), Jahresmesspreis (MP) und dem Arbeitspreis (AP) zzgl. der Umsatzsteuer in der geltenden gesetzlichen Höhe. 1.1 Jahresgrundpreis: Der Jahresgrundpreis (Netto) für die angemeldete Wärmeleistung beträgt: - für die ersten 25 kw 46,25 EUR/kW und Jahr - für die folgenden 100 kw 41,12 EUR/kW und Jahr - für die folgenden 250 kw 35,98 EUR/kW und Jahr - für die restliche Leistung 30,84 EUR/kW und Jahr 1.2 Jahresmesspreis: Der Jahresmesspreis (Netto) beträgt 206,04 EUR pro Jahr. 1.3 Arbeitspreis 1.3.1 Bei Fernwärmeabnahme entsprechend den TAB, Ziffer 5 (Jahresmittel der sekundärseitigen Rücklauftemperatur kleiner-gleich 50 C) Der Arbeitspreis (Netto) für die abgenommene Wärmemenge beträgt: - für die ersten 50 MWh/a 50,88 EUR/MWh - für die folgenden 200 MWh/a 47,11 EUR/MWh - für die folgenden 500 MWh/a 43,34 EUR/MWh - für den restlichen Verbrauch 39,57 EUR/MWh 1.3.2 Bei Fernwärmeabnahme abweichend von den TAB, Ziffer 5 (Jahresmittel der sekundärseitigen Rücklauftemperatur größer 50 C) In diesem Fall (nach Prüfung des Einzelfalls und nach Rücksprache mit dem Kunden) wird der Arbeitspreis angepasst und dieser angepasste Arbeitspreis abgerechnet. Der angepasste Arbeitspreis AP A für die Fernwärmeabnahme errechnet sich nach der Formel: AP A = AP (1 + 0,005 (T RK 50)) T RK = Jahresmittel der Rücklauftemperatur in der Kundenanlage in Grad Celsius (gewichtet über die bezogene Wärmemenge, bezogen auf das Abrechnungsjahr) Dabei ist AP der Arbeitspreis, der sich aus Ziffer 1.3.1. und Ziffer 2.3. ergibt.

2. Preisänderungen Die Wärmepreise sind jeweils zum 01. Januar und zum 01. Juli eines Jahres auf Grundlage der nachfolgenden Preisänderungsklauseln (Ziffern 2.1 bis 2.3) sowie unter Berücksichtigung der unter der Ziffer 2.4 genannten Formelzeichen und Basiswerte zu ermitteln und automatisch anzupassen. Die Summanden in den Klammern der Preisänderungsklauseln und die Summe werden hierbei auf 6 Nachkommastellen errechnet. Die sich aus der Preisänderung ergebenden neuen Preise werden kaufmännisch auf 2 Nachkommastellen gerundet. 2.1 Änderung des Jahresgrundpreises gemäß Ziffer 1.1: Der neue Jahresgrundpreis ist anhand der nachfolgenden Formel zu ermitteln: GP Neu = GP 0 (0,7 I / I 0 + 0,3 L / L 0) 2.2 Änderung des Jahresmesspreises gemäß Ziffer 1.2: Der neue Jahresmesspreis ist anhand der nachfolgenden Formel zu ermitteln: MP Neu = MP 0 (0,3 I / I 0 + 0,7 L / L 0) 2.3 Änderung des Arbeitspreises gemäß Ziffer 1.3: Der neue Arbeitspreis ist anhand der nachfolgenden Formel zu ermitteln: AP Neu = AP 0 (0,1 L / L 0 + 0,5 HHS / HHS 0 + 0,2 EG / EG 0 + 0,1 ST / ST 0 + 0,1 W / W 0) 2.4 Formelzeichen und Basiswerte: Die in Ziffer 2.1 bis 2.3 verwendeten Formelzeichen und Basiswerte bedeuten: GP Neu = neuer Jahresgrundpreis GP 0 = Basis-Jahresgrundpreis aus Ziffer 1.1 MP Neu = neuer Jahresmesspreis MP 0 = Basis-Jahresmesspreis aus Ziffer 1.2 AP Neu = neuer Arbeitspreis AP 0 = Basis-Arbeitspreis aus Ziffer 1.3 I = Investitionsgüterindex Investitionsgüterindex des Statistischen Bundesamts, Fachserie 17, Reihe 2 Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise), 1 Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), 1.1 Aktuelle Ergebnisse, laufende Nr. 3 Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten. I 0 = Basiswert des Investitionsgüterindexes Kommunalunternehmen Stadtwerke Penzberg Seite 2 von 5

Der Basiswert des Investitionsgüterindexes beträgt 103,9 und ist der Durchschnittswert aus den monatlichen Notierungen des Investitionsgüterindexes von November 2015 bis April 2016 (Basisjahr L = Lohnindex Lohnindex des Statistischen Bundesamts, Fachserie 16 Verdienste und Arbeitskosten, Reihe 4.3 Verdienste und Arbeitskosten, Tabellenteil 2, Index der tariflichen Monatsverdienste im Produzierende Gewerbe und im Dienstleistungsbereich, 2.1 Deutschland, Buchstabe D Energieversorgung. Maßgeblich für die Preisermittlung zum 1. Januar eines Jahres ist der Quartalsdurchschnittswert, der sich für das 2. Quartal des Vorjahres ergibt. Maßgeblich für die Preisermittlung zum 1. Juli ist der Quartalsdurchschnittswert, der sich für das 4. Quartal des Vorjahres ergibt. L 0 = Basiswert des Lohnindexes Der Basiswert des Lohnindexes beträgt 112,8 mit Stand zum 4. Quartal 2015 (Basisjahr 2010 = 100) HHS = Holzhackschnitzelpreis Holzhackschnitzelpreis nach dem Index von C.A.R.M.E.N. e. V. (je Quartal, in EUR/MWh) für Waldhackschnitzel (WG 35 gesamt). der sich aus den Quartalswerten für das 2. Quartal und das 3. Quartal des Vorjahres ergibt. Maßgeblich für die Preisermittlung zum 01. Juli eines Jahres ist der Durchschnittswert, der sich aus den Quartalswerten für das 4. Quartal des Vorjahres und das 1. Quartal des laufenden Jahres ergibt. Dieser Index wird unter www.carmen-ev.de/infothek/preisindizes/hackschnitzel veröffentlicht. HHS 0 = Basiswert des Holzhackschnitzelpreises Der Basiswert des Holzhackschnitzelpreises beträgt 29,27 EUR/MWh und ist der Durchschnittswert aus den Quartalswerten des Holzhackschnitzelpreises für das 4. Quartal des Jahres 2015 (30,20 EUR/MWh) und das 1. Quartal des Jahres 2016 (28,33 EUR/MWh). EG = Erdgasindex Erdgasindex des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 17, Reihe 2 Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise), 1 Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), 1.1 Aktuelle Ergebnisse, laufende Nr. 628 Erdgas, bei Abgabe an Handel und Gewerbe. EG 0 = Basiswert des Erdgasindexes Kommunalunternehmen Stadtwerke Penzberg Seite 3 von 5

Der Basiswert des Erdgasindexes beträgt 109,1 und ist der Durchschnittswert aus den monatlichen Notierungen des Erdgasindexes von November 2015 bis April 2016 (Basisjahr ST = Stromindex Stromindex des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 17, Reihe 2 Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise), 1 Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), 1.1 Aktuelle Ergebnisse, laufende Nr. 618 Elektrischer Strom, bei Abgabe an gewerbliche Anlagen. ST 0 = Basiswert des Stromindexes Der Basiswert des Stromindexes beträgt 125,0 und ist der Durchschnittswert aus den monatlichen Notierungen des Stromindexes von November 2015 bis April 2016 (Basisjahr W = Wärmeindex Wärmeindex des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 17, Reihe 7 Verbraucherpreisindizes für Deutschland Monatsbericht, 1. Gliederung nach dem Verwendungszweck, COICOP-VPI-Nr. 0455 Zentralheizung, Fernwärme u. a. W 0 = Basiswert des Wärmeindexes Der Basiswert des Wärmeindexes beträgt 105,0 und ist der Durchschnittswert aus den monatlichen Notierungen des Wärmeindexes von November 2015 bis April 2016 (Basisjahr 2.5 Anpassung der Indizes: Sofern der zugrunde gelegte Index vom Statistischen Bundesamt umbasiert wird, gilt der Index ab dem Tage der Veröffentlichung durch das Statistische Bundesamt auf der neuen Basis. Sofern der zugrunde gelegte Index vom Statistischen Bundesamt nicht fortgeschrieben wird, gilt ab dem Tage des Wegfalls des ursprünglich vereinbarten Indexes derjenige Index, der den Index ersetzt oder, wenn der ursprüngliche Index nicht ersetzt wird, derjenige Index, der dem ursprünglichen am Nächsten kommt. Kommunalunternehmen Stadtwerke Penzberg Seite 4 von 5

2.6 Erläuterungen: Mit dem Wärmeindex W werden die Verhältnisse des Wärmemarkts im Sinne des 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV abgebildet. Mit den übrigen Indizes wird die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und der Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen berücksichtigt. Die Indizes des Statistischen Bundesamtes werden unter www.destatis.de veröffentlicht. 2.7 Alle Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe kommt hinzu. Kommunalunternehmen Stadtwerke Penzberg Seite 5 von 5