Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post

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Transkript:

Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 92 der Bundesverfassung 1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 2009 2, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Umwandlung und Organisation der Postunternehmung des Bundes (Post). Art. 2 Rechtsform und Firma 1 Die Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. 2 Sie wird unter der Firma «Die Schweizerische Post AG (La Poste Suisse SA, La Posta Svizzera SA, La Posta Svizzra SA)» in das Handelsregister eingetragen. Art. 3 Unternehmenszweck 1 Die Post bezweckt im In- und Ausland folgende Dienste zu erbringen: a. Beförderung von Postsendungen und Stückgütern in standardisierten Behältnissen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen; b. folgende Finanzdienstleistungen: 1. Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs, 2. Entgegennahmen von Kundengeldern, 3. Konto- und damit zusammenhängende Dienstleistungen, 4. Anlagen im eigenen Namen; c. Dienste im regionalen Personenverkehr sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen. 1 SR 101 2 BBl 2009 5265 2007-0599 5309

2 Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die dem Unternehmungszweck dienen, namentlich: a. Grundstücke erwerben und veräussern; b. Gesellschaften gründen; c. sich an Gesellschaften beteiligen; d. Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen. 3 Sie darf jedoch keine Kredite und Hypotheken an Dritte vergeben. 4 Sie kann im Rahmen der üblichen Nutzung ihrer Infrastruktur Dienstleistungen im Auftrag Dritter erbringen. Art. 4 Anwendbares Recht Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Post die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts 3. 2. Abschnitt: Aktienkapital und Aktionärskreis Art. 5 Aktienkapital Die Höhe des Aktienkapitals sowie Art, Nennwert und Anzahl der Beteiligungspapiere sind in den Statuten festzulegen. Art. 6 Aktionärskreis Der Bund ist Aktionär der Post. Er muss über die kapital- und stimmenmässige Mehrheit verfügen. Art. 7 Eignerstrategie 1 Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre fest, welche Ziele der Bund als Eigner der Post erreichen will. 2 Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung dieser Ziele, erstattet dem Bundesrat Bericht über deren Erreichung und stellt ihm die zur Überprüfung notwendigen Informationen zur Verfügung. 3. Abschnitt: Organe und Personal Art. 8 Organe 1 Die Organe der Post sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle. 3 SR 220 5310

2 Kein Mitglied des Verwaltungsrates darf der Geschäftsleitung angehören. 3 Dem Personal der Post ist eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat zu gewähren. Art. 9 Anstellungsverhältnisse 1 Das Personal der Post ist privatrechtlich angestellt. 2 Die Post führt mit den Personalverbänden Verhandlungen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages; vorbehalten bleibt die Pflicht zur Verhandlung über einen branchenweiten Gesamtarbeitsvertrag nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Postgesetzes vom 4. 3 Die Post fördert als Arbeitgeberin die Vielfalt und die Gleichstellung, insbesondere der Mitarbeitenden mit Behinderungen. 4 Der Bundesrat sorgt dafür, dass bei der Post und den von ihr beherrschten Unternehmen auf die Mitglieder der leitenden Organe sowie auf weiteres Personal, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird, Artikel 6a Absätze 1 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 5 sinngemäss angewendet wird. 4. Abschnitt: Steuerpflicht Art. 10 Die Post ist für die Besteuerung privaten Kapitalgesellschaften gleichgestellt. 5. Abschnitt: Rechtsbeziehungen und Haftung Art. 11 1 Die Rechtsbeziehungen der Post richten sich nach den Vorschriften des Privatrechts. 2 Die Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts. Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 6 findet keine Anwendung. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 12 Vollzug Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. 4 SR ; BBl 2009 5249 5 SR 172.220.1 6 SR 170.32 5311

Art. 13 Umwandlung der Rechtsform 1 Die selbständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert. 2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung. Er fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse, namentlich: a. beschliesst er die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft; b. wählt er den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin und beschliesst die ersten Statuten; c. bestimmt er die Revisionsstelle. 3 Er genehmigt mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der Anstalt; deren Verwaltungsrat stellt entsprechend Antrag. 4 Er kann mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Anstalt in Eigenkapital der Aktiengesellschaft umwandeln, um eine angemessene Eigenkapitalquote zu erreichen. Die Staatsrechnung des Bundes und die Bilanz der Post werden entsprechend angepasst. 5 Der Verwaltungsrat der Anstalt bereitet die Umwandlung der Rechtsform sowie die Ausgliederung von PostFinance und die Vermögensübertragung auf PostFinance vor. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung erlässt der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft das Organisationsreglement und nimmt seine weiteren Aufgaben nach dem Obligationenrecht 7 und den Statuten wahr. 6 Die Aktiengesellschaft führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Personals werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Umwandlung der Rechtsform der Post, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt. 7 Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umwandlung sind steuer- und gebührenfrei. 8 Auf die Umwandlung der Anstalt in die Aktiengesellschaft sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 8 nicht anwendbar. Art. 14 Ausgliederung der PostFinance 1 Der Konzernbereich der Post, welcher Dienstleistungen im Zahlungsverkehr nach der Postgesetzgebung erbringt, wird in die privatrechtliche Aktiengesellschaft PostFinance AG ausgegliedert. 2 Die Post AG ist Aktionärin der PostFinance AG. Sie muss über die kapital- und stimmenmässige Mehrheit verfügen. 7 SR 220 8 SR 221.301 5312

3 Bestehende Vertragsverhältnisse, die sich auf die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs beziehen, gehen auf den Zeitpunkt der Ausgliederung auf die PostFinance AG über. 4 Die PostFinance AG führt als Arbeitgeberin die bestehenden Arbeitsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse werden auf den Zeitpunkt der Ausgliederung der PostFinance, spätestens jedoch nach zwei Jahren, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt. 5 Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Ausgliederung und der Vermögensübertragung sind steuer- und gebührenfrei. 6 Auf die Ausgliederung der PostFinance und die Vermögensübertragung sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 9 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen als nicht anwendbar erklären. Der Bundesrat muss der Ausgliederung zustimmen. Art. 15 Übergangsbestimmungen 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann: a. Zuweisungen von Grundstücken und dinglichen Rechten gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997 10 bis zum Ende des Jahres 2013 bereinigen; b. Registereintragungen, welche gestützt auf Artikel 13 Absatz 7 sowie Artikel 14 Absatz 5 erfolgen, noch während fünf Jahren nach Inkrafttreten mittels Verfügung steuer- und gebührenfrei bereinigen. 2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig gemachte Beschwerden des Personals sind nach bisherigem Recht zu beurteilen. 3 Reichen die eigenen Mittel der PostFinance AG und der Schweizerischen Post AG nicht aus, haftet der Bund: a. für die Kundeneinlagen bis 100 000 Franken je Gläubigerin oder Gläubiger während 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; b. für die nach Ablauf der fünfjährigen Frist noch ausstehenden Anleihen bis zu deren Endfälligkeit; c. für alle übrigen Verpflichtungen bis zu deren Endfälligkeit oder während der Kündigungsfrist, aber nicht länger als 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 4 Der Schweizerischen Post AG sowie der PostFinance AG ist es gestattet, während drei Jahren nach Inkrafttreten die bei Eintritt in die Steuerpflicht vorhandenen stillen Reserven steuerneutral aufzuwerten. 9 SR 221.301 10 AS 1997 2465, 2000 2355, 2001 707, 2003 3385, 2007 4703 5313

Art. 16 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. Art. 17 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 5314

Anhang (Art. 16) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Das Bundesgesetz vom 30. April 1997 11 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes wird aufgehoben. II Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 12 Art. 2 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben Art. 3 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben Art. 6a Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 1 Der Bundesrat erlässt Grundsätze über: a. den Lohn (einschliesslich Nebenleistungen) des obersten Kaders sowie desjenigen Personals, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird: 1. der Schweizerischen Bundesbahnen Art. 38 Abs. 1 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab. 11 AS 1997 2465, 2000 2355, 2001 707, 2003 3385, 2007 4703 12 SR 172.220.1 5315

2. Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971 13 Art. 1 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben 3. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 14 Art. 24 Abs. 2 2 Die Selbstregulierungsorganisation der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1998 15 über die Schweizerischen Bundesbahnen muss von deren Geschäftsleitung unabhängig sein. 13 SR 822.21 14 SR 955.0 15 SR 742.31 5316