Erste Verordnung des Landratsamts Heilbronn zum Schutz von Naturdenkmalen im Landkreis Heilbronn vom 18. Juli 1986

Ähnliche Dokumente
Stadt Bietigheim Bissingen - Stadtrechtsammlung - V e r o r d n u n g

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.3

Sandhausener Düne, Pflege Schönau-Galgenbuckel

Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Bei der Silberpappel" vom 30. November 1983 (GBl. v , S. 9).

1 Erklärung zum Schutzgebiet. 2 Schutzgegenstand

Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet "Freiburger Rieselfeld" vom 6. Dezember Allgemeine Vorschriften

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.5

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.5


V E R O R D N U N G. "Husarenberg" (ND-Nr. 13/6)

Rechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe

Stadt Ulm Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht

Stadt Ulm Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht

Stadt Ulm Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.7

Naturschutzgebiete 06/10B. 06/10B Naturschutzgebiete

Verordnung. der Forstdirektion/Körperschaftsforstdirektion Freiburg über den Bannwald. Ofenberg. Vom

1 Erklärung zum Schutzgebiet. 2 Schutzgegenstand

VERORDNUNG. vom Erklärung zum Schutzgebiet

Verordnung. der Forstdirektion Karlsruhe über den Bannwald "Schnepfenmoos" vom 11. Oktober 1999

Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet Mühlmatten. vom 28. Januar 1998

S T A D T Ö S T R I N G E N

VO Erlenauwaldreste östl. Matzlesrieth Seite 1. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Erlenauwaldreste östlich Matzlesrieth" vom

Verordnung. des Landratsamtes Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde. über das Landschaftsschutzgebiet. Hardtwald bei Ettlingen und Rheinstetten

Gesch. Landsch.bestandt.V In der Lohe Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil In der Lohe

über das Naturdenkmal Sumpffläche am Kiebitz in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland, vom

(2) Die das Naturschutzgebiet umgrenzenden Straßen und Wege sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.

Verordnung. Schutzgegenstand und Schutzzweck

Entwurf, Stand VERORDNUNG. des Regierungspräsidiums Karlsruhe. über das Naturschutzgebiet. "Coleman" vom..

2. Verordnung. der Stadt Mannheim als Untere Naturschutzbehörde zum Schutz von 24 Bäumen im Stadtkreis Mannheim als Naturdenkmale. vom

STADT WUNSIEDEL GZ:

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Michaelsberger Garten" im Gebiet der Stadt Bamberg

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Bruckmüller-Weiher" vom 14. Dezember 1988

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtbiotop südlich von Sassanfahrt Vom

Verordnung über das Naturschutzgebiet Hirtlohweiher bei Schwandorf. vom 03. März 1993 (RABl S. 17)

V E R O R D N U N G. "Binnendünenfeld Breilingswegäcker Kronau" (ND-Nr. 14/1)

Verordnung über das Naturschutzgebiet Neumarkter Sanddünen. vom 21. Dezember 1984 (RABl S. 4)

Moor- und Heidegebiet bei Kircheib. Landkreise Altenkirchen und Neuwied vom 01. Juni 1982

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "bodensaurer Kiefern-Eichen-Mischwald am Wagrain" vom 20. Mai 1994

Korretsberg, Landkreis Mayen-Koblenz vom 12. Januar 1988

Das Gebiet ist außerdem aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen sowie wegen seiner Seltenheit und besonderen Eigenart zu schützen.

VO Hangwald südlich Latsch Seite 1. Verordnung. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Hangwald südlich Latsch" vom

Verordnung über das Naturschutzgebiet Kupferbachtal bei Unterlaus. Vom 27. Mai 1983

Disibodenberg. bei Odernheim a. Glan

Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Reißinsel" vom 30.November 1983 (GBl. v , S. 11).

Verordnung: des Landratsamtes Neu-Ulm. über das Naturdenkmal Erbishofer Viehtränke, Markt Pfaffenhofen. vom

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm. über den geschützten Landschaftsbestandteil. Sandgrube bei Bergenstetten, Markt Altenstadt. vom

Glashütter Wiesen. Kreis Bad Kreuznach und Rhein-Hünsrück-Kreis vom 3. Februar 1984

Rechtsverordnung. über das Naturschutzgebiet. Ölberg Wöllstein. Landkreis Alzey-Worms. vom 28. Juni 1983

Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet. Mäuerchenberg, Hierneberg und Pinnert bei Gönnersdorf. Landkreis Daun vom 23.

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

32/05. Satzung. Geschützte Landschaftsbestandteile für die Stadt Burgstädt (Landkreis Mittweida) Streuobstwiesen

Verordnung. über Naturdenkmale im Landkreis Barnim (Geotope wie Dünen, Oser, geologische Aufschlüsse, Quellen, Moore) vom

Verordnung über das Naturschutzgebiet Vogelfreistätte Schwarzachwiesen bei Freystadt. vom 02. März 1988 (GVBl S. 91, ber. GVBl S.

Verordnung über das Naturschutzgebiet Moorgebiet bei Arrach. vom 12. Dezember 1995 (RABl S. 73)

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm. über den geschützten Landschaftsbestandteil Am Eisenbach bei Unterroth, Gemeinde Unterroth. vom

Umwelt 9.09/0. Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Amselgrund und Kreuzer Teiche"

Verordnung über das Naturschutzgebiet Klosterfilz im Landkreis Bad Tölz- Wolfratshausen. Vom 13. August 1986

Verordnung. Schöneberger Südgelände erklärt.

Kreisrecht. Inhaltsverzeichnis:

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom , Seite 67

Stadtgebiet Bad Homburg v.d.höhe

Verordnung über das Naturschutzgebiet Hechenberger Leite im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen. vom 21. März 1991 Nr.

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Steppenheidewald am Hörnerstein Vom

(2) Das Schutzgebiet umfasst auf dem Gebiet der Stadt Plauen einen Teil des Flurstückes 801/31der Gemarkung Chrieschwitz.

Verordnung über das Naturschutzgebiet Großer Teichelberg. vom 08. Januar 1996 (RABl S. 3)

vom 28. Januar 2011 Allgemeine Vorschriften 1 Schutzgegenstand und Schutzzweck

Verordnung über das Naturschutzgebiet Südöstliche Juraausläufer bei Regensburg vom 01. Dezember 1992

Umwelt 9.05/0. Verordnung über das flächenhafte Naturdenkmal "Lößhohlweg bei Granau"

Verordnung über das Naturschutzgebiet,,Gießener Bergwerkswald, Stadt- und Landkreis Gießen vom )

32/03. Satzung. Geschützte Landschaftsbestandteile für die Stadt Burgstädt (Landkreis Mittweida)

Lemberg. Landkreis Bad Kreuznach vom 17. Juli 1987

Rechtsverordnung Landschaftsbestandteil "Lößwand an der Lochsteig"

Verordnung über das Naturschutzgebiet Schergenbuck mit Schloss Neidstein

Verordnung über das Naturschutzgebiet Schloßpark Falkenstein. vom 02. Februar 1981 (GVBl S. 30)

Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet. Steinbüchel bei Schüller. Landkreis Daun vom 23. Juli 1987

Baumschutzsatzung. Vorbemerkung

Wiesen am Einschiederhof. Landkreis Birkenfeld vom 8. November 1988

Verordnung über das Naturschutzgebiet Weiße Laaber bei Waltersberg. vom 20. September 1983 (RABl S. 87)

V E R O R D N U N G. der Stadt Würzburg

Entwurf. Verordnung des Landratsamtes Biberach über das Landschaftsschutzgebiet Iller-Rottal

Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet. Neuhofener Altrhein. Landkreis Ludwigshafen vom 15. Dezember 1970

Verordnung über das Naturschutzgebiet Brandlberg vom 29. März 1996

Engelswäsgeswiese. Kreis Birkenfeld vom 6. Mai 1987

Umwelt 9.13/0. Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Park der ehemaligen Papierfabrik Kröllwitz"

Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet. Böllenwörth. Landkreis Ludwigshafen am Rhein vom 29. Dezember 1983

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Vom 15. Juli Allgemeine Vorschriften. Erklärung zum Schutzgebiet

= N. 1 Schutzgegenstand

RECHTSVERORDNUNG ÜBER NATURDENKMÄLER DER STADT PIRMASENS

Namedyer Werth. Kreis Mayen-Koblenz Vom 22. November 1985

vom 20. August 2003 Festl. OB 116/ vom 20. August 2003

Inhalt. Rechtsgrundlagen. 1 Schutzzweck und Schutzziel. 2 Schutzgebiet. 3 Verbote. 4 Nicht betroffene Tätigkeiten. 5 Befreiungen

VERORDNUNG. Schutzgegenstand

Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22.

Ausoniusstein. Kreis Mayen-Koblenz Vom 15. August 1984

Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet "Humbrühl-Rohrmatten" vom 16. Dezember 2008

Verordnung über das Naturschutzgebiet Hirschberg- und Heidweiher in der Gabellohe. Vom 12. Mai 1982 (GVBl S. 536)

Zweite Verordnung zum Schutze der Naturdenkmale in der Stadt Offenbach am Main Vom 24. November Naturdenkmalverordnung -

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm. über den geschützten Landschaftsbestandteil. Alte Teile bei Obenhausen, Markt Buch. vom

Transkript:

Stadt Lauffen a.n. Landkreis Heilbronn 364.23 Erste Verordnung des Landratsamts Heilbronn zum Schutz von Naturdenkmalen im Landkreis Heilbronn vom 18. Juli 1986 Auf Grund der 24 und 58 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz NatSchG -) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654) wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Stuttgart verordnet: 1 Schutzgegenstand und Schutzzweck (1.) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Einzelschöpfungen der Natur werden zu Naturdenkmalen erklärt. (2.) Der Schutzgegenstand, die geschützte Umgebung und der Schutzzweck ergeben sich aus der Anlage. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. (3.) Die Lage der Naturdenkmale ist in 13 topographischen Karten und 3 Ausschnitten aus topographischen Karten im Maßstabe 1:25.000 schwarz eingetragen und nummeriert gekennzeichnet. Die flächenhaften Naturdenkmale sind in 175 Flurkartenausschnitten in den Maßstäben 1:1.500, 1:2.500 und 1:5.000 schwarz umgrenzt mit nach innen weisenden Strich-Symbolen und flächig rot dargestellt. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Heilbronn zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt. 2 Verbote (1.) Es ist verboten, die Naturdenkmale zu beseitigen und Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Veränderung, Beeinträchtigung oder nachhaltigen Störung der Naturdenkmale oder ihrer geschützten Umgebung führen können. Eine Beeinträchtigung ist auch die nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes. (2.) In den flächenhaften Naturdenkmalen ist insbesondere verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen; 2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern; 3. die Bodengestalt durch Ausgrabung, Auffüllung und Aufschüttung zu verändern; 1

4. Gewässer und Feuchtgebiete zu verunreinigen sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern; 5. zu düngen oder Chemikalien einzubringen; 6. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern; 7. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern; 8. Kahlhiebe, Aufforstungen oder eine Umwandlung des Gehölzbestandes durchzuführen, soweit nicht Nadelholz in bodenständiges Laubholz umgewandelt wird; 9. in Nass- und Feuchtgebieten, in Verlandungsbereiche von Gewässern einzugreifen, Ufergehölze, Hecken oder Ödlandvegetation zu beseitigen oder zu beeinträchtigen; 10. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören; 11. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; 12. die Wege oder Pfade zu verlassen, an Felsen oder Felswänden zu klettern; 13. in dem geschützten Gebiet zu reiten, mit Fahrzeugen zu fahren, Motorsport zu betreiben, mit motorgetriebenen Schlitten zu fahren oder mit Fluggeräten jeder Art einschließlich Modellflugzeugen zu starten oder zu landen; 14. zu baden, die Wasserflächen zu befahren oder die Eisflächen zu betreten; 15. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen; 16. Feuer anzumachen, Tonwiedergabegeräte in Betrieb zu nehmen sowie ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen; 17. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen. 2 Abs. 1 und 2 gelten nicht 3 Zulässige Handlungen 1. für die ordnungsgemäße Grundstücksnutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; 2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei im bisherigen Umfang; 2

3. für Pflegemaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle zugelassen oder angeordnet werden; 4. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen. 4 Schutz- und Pflegemaßnahmen Die erforderlichen Gebote, insbesondere Schutz, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für die Naturdenkmale, können durch Einzelanordnung festgelegt werden. 5 Befreiungen Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach 63 Naturschutzgesetz Befreiung erteilt werden. Die Befreiung bedarf bei Handlungen im Sinne von 2 in flächenhaften Naturdenkmalen der Zustimmung des Regierungspräsidiums. 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die nachfolgenden Verordnungen außer Kraft: 1. Sämtliche früheren auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen über Naturdenkmale im Landreis Heilbronn, 2. die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteils Botenheimer Heide auf Gemarkung Botenheim vom 30. August 1938, 3. die Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils Vogelschutzgehölz Kalkofen auf Gemarkung Cleebronn vom 17. September 1969, 4. die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Alte Kocherschleife auf Gemarkung Kochersteinsfeld vom 15. Februar 1973, 5. die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Weißer Steinbruch auf Gemarkung Pfaffenhofen vom 10. November 1969. Heilbronn, den 18. Juli 1986 Landratsamt gez. Widmaier Landrat 3

22/1 Krappenfelsen und Weinberge am Neckar Lauffen Flst. Nr. 650, 653, 654, 657-668, 672, 674, 675/2, 676, 679, 680, 683, 684 und W Gr. 11 Gewann Vordere Mauerkonsten 22/2 Nachtigalleninsel Lauffen Flst. Nr. 155, 165, 206, 752 und 758 Gewann Obere Insel am Schifffahrtskanal 22/3 Untere Neckarinsel Lauffen Flst. Nr. 11754 im Neckar 22/4 1 Eiche Lauffen Flst. Nr. 6979 Gewann Spitzen Kronenbereich 22/5 1 Eiche Lauffen Flst. Nr. 7358/1 Gewann Haldenrain Kronenbereich Erhaltung einer landschaftsprägenden, natürlichen Felsgruppe im Muschelkalk am Prallhang des Neckars, wegen ihrer geologischen, landeskundlichen und naturgeschichtlichen Bedeutung, Eigenart und Seltenheit - Schutz des ökologisch wertvollen Bewuchses als Lebensraum für bestimmte Tiere und Pflanzen - Sicherung eines landschaftstypischen Ausschnittes der historischen Weinbaulandschaft mit Trockenmauern Erhaltung einer naturnah bewachsenen, das Stadtbild prägenden Neckarinsel, wegen ihrer ökologischen und kulturellen Bedeutung - Sicherung des Lebensraums bestimmter Pflanzen und Tiere, insbesondere der Vogelwelt Schutz einer natürlich bewachsenen Insel im Neckar mit ökologischer und naturgeschichtlicher Bedeutung - Sicherung des Lebensraums bestimmter Tiere und Pflanzen Sicherung einer mächtigen, landschaftsprägenden Eiche, wegen ihrer Eigenart und Seltenheit Erhaltung einer mächtigen Eiche am Waldrand wegen ihrer Eigenart und Seltenheit 4

5