ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN N26 Maestro-Karte bei der N26 Bank GmbH

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Transkript:

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN N26 Maestro-Karte bei der (Version 1.1., Datum: 26.10.2016) I. Allgemeine Bestimmungen 1. Einsatzarten (Funktionen) 1.1 Die N26 Maestro-Karte (die Maestro-Karte ) kann ausschließlich für die folgenden Funktionen eingesetzt werden: i. Abhebung von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des internationalen Maestro-Systems (die Barabhebung ); ii. Zum bargeldlosen Bezahlen bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des internationalen Maestro-Systems (die Kartenzahlung ; die Barabhebung und die Kartenzahlung nachfolgend unter Transaktionen zusammengefasst ). 1.2 Auf diese Geldautomaten und Kassen wird im In- und Ausland durch das Maestro-Logo hingewiesen. Die Maestro-Karte verfügt über keine Zusatzanwendungen (weder unternehmens- noch bankgeneriert). Sie verfügt insbesondere nicht über eine Geldkarten-Funktion. 2. Kontobeziehung Die Maestro-Karte bezieht sich immer auf ein bestimmtes N26 Girokonto (nachfolgend Konto genannt), das bei der (die Bank ) als kartenherausgebende Bank für den Kontoinhaber (der Kunde ) geführt wird. Die Maestro-Karte gilt jeweils für das auf ihr angegebene Konto bei der Bank. 3. Eigentum 3.1 Die Maestro-Karte bleibt im Eigentum der Bank. 3.2 Die Maestro-Karte ist nicht auf einen anderen Kunden übertragbar.

4. Gebühr 4.1 Die vom Kunden gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Diese Gebühren werden dem Konto belastet, auf das die Maestro- Karte ausgestellt ist. 4.2 Änderungen der Entgelte werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunden mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.b. das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird die Bank den Kunden in ihrem Angebot besonders hinweisen. 4.3 Werden dem Kunden Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Bank den Kunden in ihrem Angebot besonders hinweisen. 5. Sorgfaltspflichten des Kunden Der Kunde trägt insbesondere folgende Sorgfaltspflichten: 5.1 Unterzeichnung Bei Erhalt der Maestro-Karte ist diese vom Kunden sofort an der hierfür vorgesehenen Stelle zu unterzeichnen. 5.2 Sorgfältige Aufbewahrung Die Maestro-Karte und die Maestro-PIN sind besonders sorgfältig und voneinander getrennt aufzubewahren, um zu verhindern, dass die Maestro-Karte abhanden kommtabhandenkommt oder missbräuchlich im Rahmen des Maestro-Systems verwendet wird. Die Maestro-Karte darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. 5.3 Geheimhaltung der Maestro-PIN Die Maestro-PIN ist geheimzuhalten und darf vom Kunden keinesfalls an andere Personen weitergegeben werden. Insbesondere darf der Maestro-PIN weder auf der Maestro-Karte vermerkt noch in anderer Weise, auch nicht in geänderter Form, zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die den Maestro-PIN kennt und in Besitz der Maestro- Karte kommt, hat die Möglichkeit, zulasten des auf der Maestro-Karte angegebenen Kontos Verfügungen zu tätigen. 5.4 Änderung der Maestro-PIN Dem Kunden wird empfohlen, einen neuen vierstelligen Maestro-PIN aus Zahlen zu wählen, welche den zuvor geltenden Maestro-PIN unmittelbar ersetzt. Die Änderung kann beliebig oft und jederzeit vorgenommen werden. Der Kunde kann den Maestro-PIN nach Erhalt der Maestro- Karte selbst innerhalb der N26-Applikation festlegen. Vom Kunden geänderte Maestro- PINs dürfen nicht aus leicht ermittelbaren Zahlenkombinationen (wie Telefonnummer, Geburtsdatum, Autokennzeichen usw.) bestehen.

5.5 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten (1) Stellt der Kunde den Verlust oder Diebstahl seiner Maestro-Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Maestro-Karte oder Maestro-PIN fest, so ist die Bank unverzüglich zu benachrichtigen ( Sperranzeige ). Der Kunde kann die Karte zu diesem Zweck in der N26-Applikation als gestohlen melden. Die Sperranzeige kann der Kunde auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +49 116 116 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank möglichst mit Bankleitzahl und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Maestro- Karten für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhanden gekommene Maestro-Karte muss sich der Kunde mit der Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Kunde hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Kunde den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Maestro-Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Maestro-Karte oder Maestro-PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Befindet sich auf der Maestro-Karte für das Online-Banking ein TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Maestro-Karte auch eine Sperre der Funktion für das Online-Banking zur Folge. (4) Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Transaktion zu unterrichten. 6. Deckungspflicht 6.1 Die Maestro-Karte darf nur verwendet werden, wenn auf dem Konto die erforderliche Deckung (Kontoguthaben oder eingeräumte Überziehungsmöglichkeit (zusammen der Verfügungsrahmen )) vorhanden ist. Auch wenn der Kunde diese Nutzungsgrenze bei seinen Transaktionen nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Maestro-Karte entstehen. 6.2 Die Buchung solcher Transaktionen auf dem Konto führt zu einer geduldeten Kontoüberziehung soweit kein Überziehungskredit vereinbart worden ist. Hierfür fallen Zinsen nach Maßgabe der Regelungen über das N26 Girokonto an. 7. Belastungsrecht der Bank 7.1 Die Bank ist berechtigt, sämtliche Beträge aus dem Einsatz der Maestro-Karte dem Konto zu belasten. 7.2 Das Belastungsrecht der Bank bleibt auch bei Streitigkeiten des Kunden mit Drittpersonen uneingeschränkt bestehen.

7.3 Nutzt der Kunde die Maestro-Karte für Transaktionen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmung des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. 8. Geltungsdauer und Kartenerneuerung 8.1 Die Maestro-Karte ist bis zum Ende des auf ihr angegebenen Datums gültig. Bei ordentlicher Geschäftsabwicklung und ohne ausdrücklichen Verzicht des Kunden wird die Maestro-Karte vor Ende des auf ihr angegebenen Datums automatisch durch eine neue Maestro-Karte ersetzt. 8.2 Mit Aushändigung der neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der Maestro-Karte ist die Bank berechtigt, die alte Maestro-Karte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Maestro-Karte zu nutzen, vorher (z.b. durch Kündigung der Kontoverbindung oder des Kartenvertrages), so hat der Kunde die Maestro-Karte unverzüglich an die Bank zurückzugeben. 9. Kündigung 9.1 Eine Kündigung kann jederzeit erfolgen. Gleichbedeutend mit der Kündigung ist der Widerruf einer Vollmacht für einen Kunden (gem. Ziff. I.3). 9.2 Nach erfolgter Kündigung ist der Bank die Maestro-Karte unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben. Wenn der Kunde die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich, dass die an den Kunden ausgegebene Maestro-Karte an die Bank zurückgegeben wird. 9.3 Durch vorzeitige Rückforderung oder Rückgabe der Maestro-Karte entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung einer eventuell anfallenden Jahresgebühr. 9.4 Die Bank bleibt trotz Kündigung berechtigt dem Konto sämtliche Beträge zu belasten, welche auf Transaktionen vor der tatsächlichen Rückgabe der Maestro-Karte zurückzuführen sind. 10. Änderungen der Bedingungen Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt. Hat der Kunden mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.b. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.

Auf diese Genehmigungswirkung wird die Bank den Kunden in ihrem Angebot besonders hinweisen. Wenn der Kunde mit den Änderungen nicht einverstanden ist, kann der Kunde den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Bank den Kunden in Ihrem Angebot besonders hinweisen. 11. Allgemeine Geschäftsbedingungen Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. II. Maestro-Karte als Bargeldbezugs- und Zahlungskarte 1. Barabhebung Die Maestro-Karte kann jederzeit zum Bezug von Bargeld zusammen mit dem Maestro-PIN an entsprechend gekennzeichneten Geldautomaten im In- und Ausland oder mit Unterzeichnung des Transaktionsbeleges bei entsprechend gekennzeichneten Anbietern eingesetzt werden. 2. Kartenzahlung Die Maestro-Karte kann jederzeit zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen im In- und Ausland zusammen mit dem Maestro-PIN oder mit Unterzeichnung des Transaktionsbeleges bei entsprechend gekennzeichneten Anbietern eingesetzt werden. 3. Maestro-PIN (= Geheimzahl ) 3.1 Nach Erhalt der Karte legt der Kunde seine vierstellige Maestro-PIN in der N26-Applikation fest. Die vom Kunde festgelegte Maestro-PIN darf nicht aus leicht ermittelbaren Zahlenkombinationen (wie Telefonnummer, Geburtsdatum, Autokennzeichen usw.) bestehen. 3.2 Die Maestro-Karte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Karte die Maestro-PIN eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die Maestro-PIN dreimal hintereinander falsch eingeben wurde. Der Kunde muss sich in diesem Fall mit der Bank in Verbindung setzen. 4. Autorisierung von Kartenzahlungen Mit dem Einsatz der Maestro-Karte erteilt der Kunde die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich eine Maestro-PIN oder die Unterschrift erforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach Erteilung der Zustimmung kann der Kunde die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. 5. Ablehnung von Transaktionen durch die Bank Die Bank ist berechtigt die Transaktionen abzulehnen, wenn i. Sich der Kunde nicht mit seiner Maestro-PIN legitimiert hat,

ii. iii. Der für die Transaktion geltende Verfügungsrahmen im Sinne der Deckungspflicht nach Ziffer 7 nicht eingehalten ist, Die Maestro-Karte gesperrt ist. Hierüber wird der Kunde bei Einsatz der Maestro-Karte unterrichtet. 6. Ausführungsfrist Zahlungsaufträge, die nach 16:00 Uhr bei der Bank eingehen, gelten im Sinne des 675n Absatz 1 Satz 1 BGB als am darauffolgenden Geschäftstag zugegangen. Die maximale Ausführungsfrist für zu erbringende Zahlungsdienste beträgt 1 Geschäftstag. 7. Zahlungsverpflichtung der Bank, Reklamationen 7.1 Die Bank hat sich gegenüber den Betreibern von Geldautomaten und automatisierten Kassen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Verwendung der an den Kunden ausgegebenen Maestro-Karte verfügt wurde, an die Betreiber zu vergüten. 7.2 Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Kunden aus dem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen, bei dem bargeldlos an einer automatisierten Kasse bezahlt worden ist, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen. 8. Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden 8.1 Erstattung bei nicht autorisierten Transaktionen Im Falle einer nicht autorisierten Transaktion hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kunden den Betrag unverzüglich und ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Transaktion befunden hätte. 8.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Transaktion (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Transaktion kann der Kunde von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Transaktionsbetrages insoweit verlangen, als die Transaktion nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Transaktion befunden hätte. (2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Transaktion in Rechnung gestellt oder seinem Konto belastet wurden. (3) Besteht die fehlerhafte Ausführung darin, dass die Kartenverfügung beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist in Ziffer II 6. eingeht (Verspätung), sind die Ansprüche des Kontoinhabers nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Ist dem Kunden durch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die Bank nach Nr 8.3.

(4) Wurde eine autorisierte Transaktion nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank die Transaktion auf Verlangen des Kunden nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten. 8.3 Schadensersatzansprüche des Kunden Im Falle einer nicht autorisierten Transaktion oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Transaktion kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Ziffer 8.1 oder 8.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Erfolgt der Einsatz der Maestro-Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung),beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Transaktion begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht i. für nicht autorisierte Transaktionen, ii. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, iii. für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und iv. für den dem Kunden entstandenen Zinsschaden. 8.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern 8.1 8.3 sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung des Kontos mit der Transaktion darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Transaktion handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die aus der Transaktion resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monates nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Ziffer 8.3 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war. (2) Ansprüche des Kunden gegen die Bank sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände i. auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können, oder ii. von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 9. Haftung des Kunden für nicht autorisierte Transaktionen 9.1 Haftung des Kunden bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Kunde seine Maestro-Karte, wird sie ihm gestohlen oder kommt sie sonst abhanden und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Transaktion, z.b. in Form der

i. Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, ii. Verwendung der Maestro-Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen, haftet der Kunde für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 150 Euro ohne dass es darauf ankommt, ob den Kunden an dem Verlust, Diebstahl sonstigen Abhandenkommen ein Verschulden trifft,. Die Haftung nach Ziffer II 9.1 (5) (Haftung des Kunden bis zur Sperranzeige) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. (2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Transaktion, ohne dass ein Verlust, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen der Maestro-Karte vorliegt, haftet der Kunde für die hierdurch entstandenen Schäden bis zu einem Betrag von maximal 150 Euro, wenn der Kunde seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der Maestro-PIN fahrlässig verletzt hat. Die Haftung nach Ziffer II 9.1 (5ƒ) (Haftung des Kunden bis zur Sperranzeige) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. (3) Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kontoinhaber in Höhe von maximal 150 Euro gemäß vorstehender Absätze 1 und 2 und übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A.II. Nummer 5 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch die N26 Bank erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet. (4) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet, wenn der Kunde die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. (5) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Transaktionen und hat der Kunde seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kunde den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Kunden kann insbesondere dann vorliegen, wenn i. er den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Nutzung der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, ii. die persönliche Geheimzahl auf der Maestro-Karte vermerkt oder zusammen mit der Maestro-Karte verwahrt war, iii. die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht wurden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen. 9.2 Haftung des Kunden ab Sperranzeige Sobald der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl der Maestro- Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Maestro-Karte oder Maestro-PIN angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Transaktionen, z.b. in Form der i. Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten,

ii. Verwendung der Maestro-Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen entstehenden Schäden. Handelt der Kunde in betrügerischer Absicht, trägt der Kunde auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden. 10. Transaktionsbeleg Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die mit der Maestro-Karte getätigten Zahlungsvorgänge auf dem für Kontoinformationen, nach Maßgabe der Regelungen über das N26 Girokonto, vereinbarten Weg. 11. Sperre und Einziehung der Maestro-Karte 11.1 Die Bank darf die Maestro-Karte sperren und den Einzug der Maestro-Karte (z.b. an Geldautomaten) veranlassen, i. wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, ii. wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Maestro-Karte dies rechtfertigen oder iii. wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Maestro- Karte besteht. 11.2 Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die Sperre unterrichten. Die Bank wird die Maestro-Karte entsperren oder diese durch eine neue Maestro-Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.