Verordnung. der Forstdirektion Karlsruhe über den Bannwald "Schnepfenmoos" vom 11. Oktober 1999

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Transkript:

Verordnung der Forstdirektion Karlsruhe über den Bannwald "Schnepfenmoos" vom 11. Oktober 1999 Auf Grund von 32 Landeswaldgesetz (LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995 (GBI. S. 685) wird verordnet: 1 Erklärung zum Bannwald Die in 2 näher bezeichneten Flächen im Forstbezirk Bad Rippoldsau - Schapbach auf dem Gebiet der Gemeinde Bad Rippoldsau, Gemarkung Rippoldsau, Landkreis Freudenstadt, Regierungsbezirk Karlsruhe werden zum Bannwald erklärt. Der Bannwald führt die Bezeichnung (1) Der Bannwald hat eine Größe von rd. 43 ha. "Schnepfenmoos". 2 Schutzgegenstand (2) Der Bannwald liegt auf der Hochfläche der "Koppenhöhe" westlich der Wolf bei Bad Rippoldsau. Er befindet sich nördlich des Glaswaldsees in der Nähe der Lettstädterhöhe. Er ist Teil der Abteilung 46 des Distriktes l "Rippoldsauer Wald" im Staatswald Bad Rippoldsau - Schapbach. (3) Der Bannwald ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 gerastert dargestellt. Seine Grenzen sind in einer Detailkarte im Maßstab 1 : 10.000 mit durchgezogener schwarzer Linie mit Bürstensignatur eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird bei der Forstdirektion Karlsruhe, beim Staatlichen Forstamt Bad Rippoldsau - Schapbach in Wolfach und bei der Gemeinde Bad Rippoldsau für die Dauer von 3 Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 3 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt, solange die Verordnung gültig ist. Schutzzweck des Bannwaldes ist es, 3 Schutzzweck die unbeeinflusste Entwicklung eines Fichten- (- Tannen - Kiefern -) waldes, der als repräsentativ für die Waldgesellschaften in den vom Mittleren Buntsandstein geprägten Hochlagen des Nordschwarzwaldes gelten kann, mit seinen Tier- und Pflanzenarten zu sichern sowie die wissenschaftliche Beobachtung der Entwicklung zu gewährleisten. Von besonderem Interesse ist die Beobachtung der Sukzessionsentwicklung in den stark durch Windwurf und Borkenkäfer geschädigten Beständen.

Dies beinhaltet den Schutz der Lebensräume und -gemeinschaften, die sich im Verlauf der eigendynamischen Entwicklung des Waldbestandes ändern oder entstehen. 4 Verbote (1) In dem Bannwald sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seines Naturhaushaltes, sowie zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Erforschung des Bannwaldes führen oder führen können, insbesondere die im Absatz 2 genannten Handlungen. (2) Insbesondere ist verboten: 1. Den Waldbestand forstwirtschaftlich zu nutzen oder Holz anderweitig zu entnehmen. 2. Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, a) Pflanzen oder Pflanzenbestandteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; b) Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, z.b. zum Fotografieren, Filmen oder durch ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören; c) Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören; d) wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören; e) Hunde frei laufen zu lassen. (3) Verboten ist es, bauliche Maßnahmen durchzuführen oder vergleichbare Eingriffe vorzunehmen wie: a) bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen; b) Straßen, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern; c) Waldwege anzulegen; d) fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern; e) Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen. (4) Verboten ist es, die Bodengestalt zu verändern, insbesondere durch Auffüllungen oder Abgrabungen. (5) Verboten ist es, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder sonstige Chemikalien zu verwenden. (6) Es ist verboten: a) das Schutzgebiet außerhalb von Wegen zu betreten; b) das Gebiet auf Wegen unter 2 m Breite und außerhalb befestigter Wege mit Fahrrädern zu befahren; c) auf nicht dafür ausgewiesenen Waldwegen zu reiten; d) zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge außerhalb ausgewiesener Parkplätze abzustellen;

e) Abfälle oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern; f) Feuer zu entfachen oder zu unterhalten und g) Lärm oder Luftverunreinigungen zu verursachen. 5 Zulässige Handlungen (1) Die Verbote des 4 gelten nicht für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass erforderliche Jagdeinrichtungen landschaftsgerecht aus unbehandelten Hölzern errichtet werden und 1. das Baumaterial nicht im Bannwald gewonnen wird; 2. keine Wildäcker, Wildwiesen oder Fütterungen angelegt oder Schuss-Schneisen freigehalten werden; 3. für die natürliche Waldverjüngung angepasste Wildbestände hergestellt oder beibehalten werden. (2) Die Verbote des 4 gelten weiter nicht für folgende im Einvernehmen mit der höheren Forstbehörde durchgeführte Maßnahmen: 1. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderung; 2. für die Bekämpfung von Insekten - Massenvermehrungen, wenn diese angrenzende Wälder erheblich gefährden; 3. für Zaunbauten, die zur Abschätzung des Verbissdruckes, zur Sicherung der natürlichen Verjüngung oder für wissenschaftliche Untersuchungen notwendig sind; 4. für Verkehrssicherungsmaßnahmen und 5. für wissenschaftliche Untersuchungen. (3) Unberührt bleibt auch die bisher rechtmäßig ausgeübte nichtforstliche Nutzung der Grundstücke sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung. 6 Wissenschaftliche Betreuung Die wissenschaftliche Betreuung des Bannwaldes obliegt der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg. 7 Befreiungen Von den Vorschriften dieser Verordnung kann durch die höhere Forstbehörde Befreiung erteilt werden. 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 83 Abs. 3 LWaldG handelt, wer in dem Bannwald vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist nach 2 Abs. 3 in Kraft. Karlsruhe, den 11. Oktober 1999 Forstdirektion Karlsruhe Weidenbach, Forstpräsident