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^ enzburg Elternbeitragsreglement Vom 6. September 2017 (Stand 6. Juni 2018) Gestützt auf das Kinderbetreuungsreglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung der Stadt Lenzburg vom 18. Januar 2017 erlässt der Stadtrat Lenzburg folgendes Reglement: l Allgemein Das Elternbeitragsreglement stützt sich auf das Kinderbetreuungsreglement und hat Gültigkeit für alle Betreuungsinstitutionen (Kindertagesstätten, Tagesstrukturen und Tagesfamilien). 2 Zielsetzung Die Stadt Lenzburg stellt den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an familien- und schulergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarschule sicher. Die Unterstützung durch die Stadt Lenzburg verfolgt folgende Ziele: a) Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung b) Verbesserung der gesellschaftlichen, insbesondere der sprachlichen Integration von Kindern und damit der Ausbau der Chancengerechtigkeit c) Förderung der Standortattraktivität der Gemeinde d) Erhöhung der Steuereinnahmen und Senkung der Sozialausgaben und Sonderschulungsmassnahmen e) Erhöhung des Wirkungsgrads der Bildungsinvestitionen f) Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten auf Betreuung in Familie und/oder in Betreuungsangeboten sowie Form und Standort der Betreuung. 3 Anspruchsberechtigung Anspruchsberechtigt sind Erziehungsberechtigte mit steuerrechtlichem Wohnsitz in Lenzburg und für deren Kinder ein Kinderabzug in der Steuerveranlagung gewährt wird. Weiter müssen die Erziehungsberechtigten während der Zeit der subventionierten externen Kinderbetreuung einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Erwerbstätigkeit beträgt dabei mindestens bei a) zwei Erziehungsberechtigten 120%; b) einem alleinerziehenden Elternteil mit im gleichen Haushalt lebendem/r Partner/in 120%; c) einem alleinerziehenden Elternteil 20%. Bei zwei Erziehungsberechtigten oder einem alleinerziehenden Elternteil mit im gleichen Haushalt lebendem/r Partner/in müssen während der subventionierten externen Kinderbetreuung beide Personen gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Einer Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten gleichgestellt werden a) die Absolvierung einer anerkannten beruflichen Aus- und Weiterbildung; b) die Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme einer Sozialversicherung: c) der Grad der Invalidität bei IV-Beziehenden. 4 Besondere Anspruchsberechtigung Erziehungsberechtigte ohne Bezug zur Erwerbstätigkeit haben Anspruch auf eine finanzielle Beteiligung durch die Stadt Lenzburg, wenn

a) eine Empfehlung einer Behörde oder Fachstelle zum Schutz oder Wohl des Kindes vorliegt; b) eine sprachliche Integration eines Kindes mit keinen oder geringen Deutschkenntnissen angezeigt ist; c) eine physische oder psychische Uberbelastung der Erziehungsberechtigten vorliegt, welche die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt ganz oder teilweise verunmöglicht; d) eine Entlastung, eine dringliche Unterstützung oder der Schutz eines Kindes (z.b. bei Gefährdung der Entwicklung des Kindes) dies verlangt; e) eine wirtschaftliche Notlage verhindert werden soll, um das Familiensystem langfristig zu stabilisieren. Die Sozialen Dienste der Stadt Lenzburg überprüfen und bewilligen die besonderen Anspruchsberechtigungen und sind befugt, für Personen in Ausnahmefällen zusätzliche spezielle Regelungen zu bewilligen. 5 Antragstellung Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Kinderbetreuungsplatz selbst zu organisieren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Die Erziehungsberechtigten reichen das offizielle Antragsformular bei den Sozialen Diensten der Stadt Lenzburg ein. Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt sein und alle notwendigen Unterlagen müssen beigelegt sein. Bei fehlenden Angaben besteht kein Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Mit dem Antrag wird den Sozialen Diensten der Stadt Lenzburg sowie dem Regiosteueramt und der Abteilung Finanzen der Stadt Lenzburg die Ermächtigung erteilt, die zur Berechnung der finanziellen Unterstützung durch die Stadt Lenzburg notwendigen Daten unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes zu ermitteln und auszutauschen. Das Regiosteueramt wird dafür vom Steuergeheimnis enthoben. Die finanzielle Unterstützung wird erstmals ab dem Monat erfolgen, in welchem der Antrag eingereicht wird oder ab Beginn des Betreuungsverhältnisses, wenn dieses später erfolgt. Den Erziehungsberechtigten wird eine schriftliche Verfügung über die Höhe der finanziellen Unterstützung und die Anzahl subventionsberechtigter Halbtage pro Woche ausgestellt. Die Verfügung ist jeweils bis zum nächsten 31. Juli befristet. Auf dieses Datum muss ein neuer Antrag gestellt werden. Dabei gilt die neue definitive Steuerveranlagung als Grundlage für die Neuberechnung. 6 Massgebendes Einkommen Das massgebende Einkommen entspricht den Berechnungsgrundlagen der individuellen Prämienverbilligung (IPV) der Krankenkassen im Kanton Aargau vor Einkommensabzügen der Sozialversicherung SVA. Dieses berechnet sich zurzeit wie folgt:

Steuerbares Einkommen gemäss letzter definitiven Steuerveranlagung + Einkommen aus vereinfachtem Abrechnungsverfahren + Pensionskassen-Einkäufe + Beiträge Säule 3a + Zuwendung an politische Parteien + freiwillige Zuwendungen + Verluste aus früheren Geschäftsjahren + Liegenschaftsunterhalt grösser als Pauschalabzug + Kleinverdienerabzug (Ziff. 24 StE) + 20% des steuerbaren Vermögens = Total massgebendes Einkommen 7 Berechnungsgrundlage Das massgebende Einkommen gemäss Ziffer 6 wird aufgrund der jeweils neusten rechtskräftigen Steuerveranlagung aller zum Haushaltseinkommen beitragenden Personen festgelegt. Die Steuerveranlagung darf nicht älter als 2 Jahre sein. Zudem ist die Steuererklärung des Vorjahres per 30.4. eingereicht; alle steuerlichen Verfahrenspflichten sind erfüllt und die fälligen Steuern sind bezahlt oder eine Ratenzahlung ist vereinbart und den Verpflichtungen wird regelmässig und pünktlich nachgekommen. Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung im Sinne der Ziffer 6 vor oder haben sich die Verhältnisse wesentlich verändert, wird das massgebende Einkommen provisorisch berechnet. Bei der Berechnung der finanziellen Unterstützung durch die Stadt Lenzburg werden von den maximalen Tarifen bzw. der Normkosten gemäss Ziffer 11 der Betreuungsinstitutionen, die minimale Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten in der Höhe von 35 % der Betreuungskosten und gegebenenfalls der Beitrag von Arbeitgeber (umgerechnet auf eine Betreuungseinheit) abgezogen. Die Höhe der finanziellen Unterstützung entspricht maximal dem daraus resultierenden Restbetrag. 8 Quellenbesteuerung Quellenbesteuerte Erziehungsberechtigte reichen in Ergänzung zum Antrag ihre Lohnausweise ein. Bei quellenbesteuerten Erziehungsberechtigten entspricht das massgebende Einkommen dem Bruttolohn und/oder weiteren steuerbaren Leistungen abzüglich einer Pauschale von 30 %. 9 Änderung der Verhältnisse Treten Änderungen der Verhältnisse ein, welche Einfluss auf den Vollzug dieses Reglements haben, müssen diese bei den Sozialen Diensten gemeldet werden. Die Antragstellenden haben insbesondere folgende Meldepflichten: Dauerhafte Änderung des Erwerbspensums um einen Halbtag pro Woche oder mehr Dauerhafte Änderung des massgebenden Einkommens (Ziffer 6) um mehr als +/- 25 % Beendigung des Betreuungsverhältnisses Wegzug aus Lenzburg Verlust der Erziehungsberechtigung Als dauerhaft gilt eine Änderung des Erwerbspensums, wenn sie unbefristet ist oder mindestens ein halbes Jahr dauert.

Die Meldung hat innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung an die Sozialen Dienste der Stadt Lenzburg zu erfolgen. Verändert sich das massgebende Erwerbseinkommen um mehr als 25 % durch eine Änderung der Erwerbstätigkeit, so wird eine neue Berechnung vorgenommen und eine neue Verfügung ausgestellt. Die neue Berechnung ist definitiv. Es besteht kein Anspruch, nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung eine Differenz nachzufordern; die Stadt verrechnet auch keine Differenz nach, Erfolgt die Meldung der Erziehungsberechtigten nach Ablauf der Monatsfrist oder wird in der jährlichen Kontrolle nach Vorliegen der neuen definitiven Steuerveranlagung festgestellt, dass eine Veränderung des massgebenden Erwerbseinkommens von mehr als 25 % nicht gemeldet wurde und ist die neu berechnete finanzielle Unterstützung tiefer, wird die Differenz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Änderung zurückgefordert. Fällt diese höher aus, besteht kein Anspruch auf eine rückwirkende Auszahlung der Differenz. 10 Auszahlung Die finanzielle Unterstützung wird in der Regel monatlich nach Bezug der Leistung und bei Vorweisung der Rechnung und der Zahlungsquittung an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt. Die Stadt Lenzburg kann auf Antrag mit den Erziehungsberechtigten auch eine andere Auszahlungsregelung vereinbaren. Bezahlte Rechnungen müssen innerhalb von 6 Monaten (ab Rechnungsdatum der Betreuungsinstitution) den Sozialen Diensten der Stadt Lenzburg zur Auszahlung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist entfällt der Anspruch auf die verfügte finanzielle Unterstützung der Stadt Lenzburg. Kommen die Erziehungsberechtigten ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Betreuungsinstitutionen nicht nach, kann eine Auszahlung durch die Stadt Lenzburg direkt an die Betreuungsinstitution erfolgen, Die Sozialen Dienste der Stadt Lenzburg melden dem Regiosteueramt regelmässig die von den Erziehungsberechtigten bezogenen Subventionen. Dies dient zur Kontrolle der steuerlichen Kinderbetreuungsabzüge. Ungerechtfertigte Auszahlungen werden von der Stadt Lenzburg zurückgefordert. 11 Umfang der finanziellen Unterstützung Kindertagesstätten: Betreuungseinheit Ganzer Tag, Kinder von 0-18 Monaten Ganzer Tag, Kinder ab 18 Monate bis Eintritt in den Kindergarten Halber Tag ohne Mittagessen, Kinder von 0-18 Monaten Halber Tag ohne Mittagessen, Kinder ab 18 Monate bis Eintritt in den Kindergarten Halber Tag mit Mittagessen, Kinder von 0-18 Monaten Halber Tag mit Mittagessen, Kinder ab 18 Monate bis Eintritt in den Kindergarten Max. subventionierter Tarif 135 Fr. 115 Fr. 70 Fr. 65 Fr. 90 Fr. 85 Fr.

Tagesstrukturen: Betreuungseinheit Frühbetreuung morgens 6.30h - 8.15h Mittagsbetreuung 11.45-13.15h Nachmittagsbetreuung Modul Frühnachmittag 13.15-15.30h Nachmittagsbetreuung Modul Spätnachmittag 15.15-18.00h Ganzer Nachmittag 13.15-18.00h Ferienbetreuung 6.30-18.00h Max. subventionierter Tarif 16 Fr 25 Fr. 25 Fr. 25 Fr. 40 Fr. 90 Fr. Tagesfamilien: Betreuungseinheit Pro Stunde Kinder bis 18 Monate Pro Stunde Kinder ab 18 Monate bis Ende Primarschule Pro Essen Max. subventionierter Tarif 10.45 Fr. 9.50 Fr, 6.50 Fr.,8.50 Fr. 12 Inkraftsetzung Dieses Elternbeitragsreglement tritt per l. August 2018 in Kraft. Lenzburg, Datum:. Der Der Vizest

Anhang Massaebendes Einkommen (gemäss Ziffer 6) Abstufung Anteil der Stadt (Höhe der Subvention) Anteil der Eltern Bis Fr. 30'000.- Fr. 30'001.- bis Fr. 35'000.- Fr. 35'001.- bis Fr, 40'000.- Fr. 40'001.- bis Fr. 45'000.- Fr. 45'001.- bis Fr. 50'OQO.- Fr, SO'OOl.- bis Fr. 55'000.- Fr. 55'001.- bis Fr. 60'000.- Fr. 60'001.- bis Fr. 65'000.- Fr. 65'001.- bis Fr. 70'000.- Fr. 70'001.- bis Fr. 75'000.- Fr. 75*001.- bis Fr. 80'QOO.- Fr. 80'QOl.- bis Fr. 85'000.- Fr. 85'001.- bis Fr. 90'000.- 65 % 60 % 55 % 50 % 45 % 40 % 35 % 30 % 25 % 20 % 15 % 10 % 5 % 35% (Sockelbeitrag) 40% 45% 50% 55% 60% 65% 70% 75% 80% 85% 90% 95% Subventioniert werden die effektiven Kosten, jedoch höchstens der in Ziff. 11 im Elternbeitragsreglement aufgeführte Maximalbetrag. Liegen die Tarife eines Betreuungsangebots über diesem Maximalbetrag, gehen die Mehrkosten zulasten der Eltern.