Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB) Stand 2016 Beckmann Fachanwälte

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Transkript:

1 Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB) Stand 2016 Beckmann Fachanwälte 1 Geltungsbereich 1. Die Allgemeinen Mandatsbedingungen (AMB) gelten für alle Verträge zwischen der Kanzlei Beckmann Fachanwälte (im Weiteren: Kanzlei oder Kanzlei B-F) mit ihren Mandanten über Auskünfte, Beratungen, Geschäftsbesorgungen und Prozessführungen. Zur Anwendung der AMB bedarf es der vorherigen schriftlichen Bestätigung durch den Mandanten. 2. Die AMB gelten auch für Folgeverträge mit dem Mandanten. 2 Vertragsgegenstand 1. Der Gegenstand und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach dem Inhalt des Auftrags und des Inhalts der Auftragsbestätigung durch die Kanzlei, wobei die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs nicht geschuldet wird. Der Auftrag wird grundsätzlich der Kanzlei B-R-U erteilt und nicht einzelnen Rechtsanwälten, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. bei Strafsachen oder Ordnungswidrigkeiten). Das Honorar steht ausschließlich der Kanzlei B-R-U zu. Die Kanzlei kann Untervollmachten erteilten. 2. Der anwaltliche Dienstvertrag kommt erst mit der schriftlichen und ausdrücklichen Annahme des Auftrags durch die Kanzlei B-R-U zustande. Eine Eingangsbestätigung über die Zusendung von Unterlagen ist keine Mandatsannahme. Die Entscheidung über die Annahme des angedienten Mandats bleibt der Kanzlei B-R-U bis zur Erteilung einer schriftlichen Mandatsbestätigung frei. Die Kanzlei B- R-U bestimmt die Entscheidung über die Zuordnung der anwaltliche Sachbearbeitung nach den internen Grundsätzen über die Einteilung nach Fachrichtungen und Spezialsierungen der Anwälte. 3. Die Rechtsanwälte der Kanzlei führen das Mandat nach den Grundsätzen der geltenden Berufsordnung, Standesrichtlinien, Gesetze, Rechtsprechung und mit größter Sorgfalt nach besten Wissen und Gewissen im erklärten und erkennbaren Interesse des Mandanten aus. Die Bearbeitung des Mandats erfolgt auf der Grundlage der vom dem Mandaten erteilten Informationen, Aufnahme- und Fragebögen, Daten, Zahlen und Dokumente, die von der Kanzlei grundsätzlich als richtig zugrundegelegt werden. Die Kanzlei weist auf offensichtliche Unrichtigkeiten, fehlende Dokumente und Informationen hin. Sie kann die Fortführung des Mandats von der Beibringung der angeforderten weiteren notwendigen Informationen und Dokumente für die Mandatsbearbeitung abhängig machen. 4. Eine Verpflichtung zur Einlegung von Rechtsmitteln besteht für die Kanzlei B-R-U nur, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag des Mandaten angenommen hat. Empfiehlt die Kanzlei dem Mandanten die Einlegung eines bestimmten Rechtsmittels (z. B. Einspruch, Widerspruch, Berufung, Revision) und nimmt der Mandant dazu nicht innerhalb der gesetzlichen Frist Stellung, werden die vorgeschlagenen und ggf. kostenauslösenden Maßnahmen ergriffen. Erteilt die Kanzlei den Rat, ein bestimmtes Rechtsmittel nicht einzulegen und nimmt der Mandant dazu nicht innerhalb der gesetzlichen Frist Stellung, besteht auch angesichts drohenden Rechtsverlustes keine Verpflichtung für die Kanzlei zur Einlegung vorsorglicher Rechtsmittel. Dies gilt entsprechend für fristgebundene Erklärungen zum Abschluss oder Widerruf eines Vergleichs, die entweder nach der konkreten Anweisung des Mandanten oder mangels rechtzeitiger Weisung entsprechen den Empfehlungen der Kanzlei abgegeben oder unterlassen werden. Die Beratung erfolgt grundsätzlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und beinhaltet z.b. keine Überprüfung nach den Richtlinien der Europäischen Union. Soweit ausländisches Recht berührt wird, weist die Kanzlei darauf hin. Der Mandant ist grundsätzlich verpflichtet, den Sachverhalt nach ausländischem Recht selbst durch qualifizierte Dritte beurteilen zu lassen. Die steuerlichen Aus-

2 wirkungen der anwaltlichen Tätigkeit berücksichtigt der Mandant grundsätzlich selbst oder mit Hilfe seiner Steuerberater oder qualifizierten Steuerbevollmächtigten. Eine steuerrechtliche Beratung durch die Kanzlei bedarf eines gesonderten und bestätigten Auftrags. 5. Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit unterrichtet die Kanzlei B-R-U alle Auftraggeber einheitlich. Erklärungen, Einwendungen oder Anweisungen eines einzelnen Auftraggebers wirken für alle Auftraggeber und Handlungen der Kanzlei gegen einen Auftraggeber wirken gegen alle Auftraggeber. Bei widersprechenden Erklärungen der Auftraggeber ist die Kanzlei berechtigt, das Mandat insgesamt zu kündigen. 3 Obliegenheiten des Mandanten 1. Der Mandant wird die Kanzlei über alle ihm bekannten Tatsachen im Zusammenhang mit dem Mandat vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten und die notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellen. Er informiert die Kanzlei B-R-U unverzüglich über alle an ihn direkt gerichteten Korrespondenzen, da eine Umgehung des bevollmächtigten Rechtsanwalts in der Korrespondenz mit Gegnern oder Dritten nicht ausgeschlossen werden kann. 2. Der Mandant nimmt während der Dauer des Mandats grundsätzlich keinen Kontakt mit Gerichten, Behörden, Gegnern oder Beteiligten auf, wenn dies nicht zuvor mit der Kanzlei B-R-U einvernehmlich abgestimmt wurde. 3. Jede Änderung der Adresse oder Erreichbarkeit (Anschrift, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- Adresse etc.) sind der Kanzlei B-R-U unverzüglich mittzuteilen, ebenso längere Abwesenheiten wegen Urlaub, Kur, Krankenhausaufenthalt, beruflicher Natur etc. 4. Der Mandant ist verpflichtet, die ihm von der Kanzlei B-R-U übermittelten Schriftstücke zu lesen und sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. 4 Verschwiegenheit 1. Rechtsanwälte sind berufsrechtlich zur unbefristeten Verschwiegenheit über die Angelegenheiten des Mandanten verpflichtet, wie sie aus dem Mandatsverhältnis bekannt werden. Über das Mandat und dessen Inhalte dürfen sich Rechtsanwälte gegenüber Dritten nur äußern, wenn sie zuvor von der Schweigepflicht entbunden wurden. 2. Die Kanzlei B-R-U weist darauf hin, dass diese Vertraulichkeit auf dem Postweg oder bei der Nutzung von Telefax, E-Mail, Webakte oder sonstiger elektronischer Medien durch Dritte verletzt werden kann. Der Mandant willigt in die Versendung von Schriftstücken an die von ihm angegebene Adresse ein. Bei Angabe einer Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse ist die Kanzlei berechtigt, diese Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Mandanten unverschlüsselt zu nutzen, solange diesen Übermittlungsarten nicht konkret und ausdrücklich widersprochen wird. Den Zugriff auf diese Empfängergeräte sichert der Mandant im eigenen Interesse. Bei Einschränkungen in der Vertraulichkeit des Übermittlungsweges informiert der Mandant die Kanzlei rechtzeitig und gibt an, welcher Kommunikationsweg genutzt werden soll. 3. Die Kanzlei B-R-U ist in der Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen des Mandanten von der Verschwiegenheitspflicht ausdrücklich befreit. 4. Die Kanzlei B-R-U ist berechtigt, die erzielten juristischen Ergebnisse aus dem Mandatsverhältnis in der Gestalt von Urteilen, Beschlüssen und Vergleichen in geeigneter und anonymisierter Form zu veröffentlichen und wird insoweit von der Schweigepflicht entbunden. 5 Rechtsschutzversicherung 1. Auftraggeber und Kostenschuldner ist unabhängig vom Bestehen einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung stets der Mandant persönlich. Die Honorarrechnung der Kanzlei B-R-U wird grundsätzlich an den Mandanten gerichtet und ist von diesem unverzüglich und unabhängig von der

3 Regulierungspraxis der Rechtsschutzversicherung zu bezahlen. Dem Mandanten ist bewusst, dass er bei nur teilweiser Regulierung der Kosten durch die Rechtsschutzversicherung den Differenzbetrag persönlich zu bezahlen hat. Der Rechtsschutzversicherung kommt insoweit kein Gebührenbestimmungsrecht im Verhältnis des Auftraggebers zur Kanzlei zu. 2. Das Mandat kommt grundsätzlich unabhängig davon zustande, ob der Mandant über eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügt. Wenn der Mandant die Erteilung des Auftrags vom vorherigen Vorliegen einer Deckungszusage abhängig machen möchte, bedarf dieses der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bei Mandatierung. Die Beweislast für diese Vereinbarung trifft den Mandanten. 3. Die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung wird von der Kanzlei B-R-U grundsätzlich als Serviceleistung für den Mandanten im Rahmen eines vertretbaren Aufwands als Nebenleistung erbracht. Bei Streitigkeiten ist die Interessenvertretung gegenüber der Rechtsschutzversicherung nicht mehr vom Mandat umfasst und bedarf eines gesonderten und kostenpflichtigen Auftrags an die Kanzlei. Diese Kosten werden nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen nicht erstattet. 4. Erteilt die Rechtsschutzversicherung des Mandanten eine Deckungszusage, kann die Kanzlei den Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers unmittelbar gegenüber der Versicherung geltend machen. 5. Der Mandant versichert, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung ohne Prämienrückstand weiterhin besteht und in dieser Angelegenheit zuvor keine weiteren Rechtsanwälte beauftragt sind oder waren. 6 Vergütung 1. Die Abrechnung der Gebühren erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit nicht eine Honorarvereinbarung nach dem ALLINFORM-Konzept (z.b. Monitoring), Stundensätzen, Pauschalen oder Erfolgsvereinbarung zwischen der Kanzlei B-R-U und dem Mandanten vereinbart wurde. 2. Die Abrechnungen nach dem RVG richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Mandats, soweit keine Rahmengebühren vorgeschrieben sind (z. B. in Strafsachen oder bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten). Der Mandant bestätigt ausdrücklich, das ihm dieser nach 49b BRAO erforderliche Hinweis auf die Abrechnung der anwaltlichen Gebühren nach der Höhe des Gegenstandswertes von der Kanzlei B-R-U erteilt wurde. 3. Bei Anwendung von Rahmengebühren erteilt der Mandant die Zustimmung zur Abrechnung und Festsetzung der gesetzlichen Höchstgebühren gemäß 11 Abs. 8 RVG. 4. Abweichend von 8 RVG sind die jeweiligen gesetzlichen Gebührentatbestände mit deren Entstehung und Abrechnung und nicht erst mit der Beendigung des Auftrags fällig. 7 Zahlungsplicht 1. Der Mandant versichert, dass er bei der Beauftragung der Kanzlei B-R-U zur Zahlung sämtlicher Honorare, Kosten und Auslagen fähig und bereit ist. Vermögenslosigkeit, laufende Vollstreckungsverfahren sowie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung innerhalb der letzten 3 Jahre sind der Kanzlei B-R-U bei der Auftragserteilung und in jedem Fall vor der Mandatsbestätigung mitzuteilen. Belehrungen über Beratungs- und Prozesskostenhilfe schuldet die Kanzlei nur bei schriftlicher Offenbarung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Mandaten, die eine offenkundige Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes nahe legen. Die Beweislast für die Offenbarung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trägt der Mandant. 2. Der Mandant ist verpflichtet, der Kanzlei B-R-U auf Anforderung einen angemessenen Vorschuss ( 9 RVG) und mit der Beendigung des Mandats nach Abrechnung die vollständige Vergütung der Rechtsanwälte ohne Abzug zu bezahlen.

4 3. Die Kanzlei B-R-U darf eingehende Zahlungen des Mandanten oder von Gegnern und Dritten auf offene Honorarforderungen derselben oder anderer Angelegenheiten verrechnen und zwar zuerst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung. 4. Eine Aufrechnung gegen Honorarforderungen der Kanzlei B-R-U ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mandanten möglich. 5. Mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesamten Rechtsanwaltsvergütungen. 6. Die Honorarabrechnung ist innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Der Zahlungsverzug des Mandanten tritt spätestens einen Monat nach Zugang der Abrechnung ein. Der Zugang gilt nach Ablauf von 3 Tagen nach dem Abrechnungsdatum als erfolgt. 8 Kostenerstattung 1. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten außergerichtlich sowie im Verfahren 1. Instanz kein Anspruch auf Kostenerstattung der Rechtsanwaltsgebühren oder sonstiger Kosten durch die Gegenseite gemäß 12a Arbeitsgerichtsgesetz besteht. Der Mandant trägt die Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst. Das gilt grundsätzlich auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2. Die gegnerische Partei und eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung ist nur zur Erstattung der gesetzlichen Vergütungsansprüche nach dem RVG und nicht diese übersteigende Gebührenansprüche aus einer Honorarvereinbarung verpflichtet. Die Differenz zwischen den gesetzlichen Gebühren und den Honorarforderungen aus einer entsprechenden Vereinbarung muss der Mandant auch im Falle des Obsiegens selbst an die Kanzlei B-R-U bezahlen. 9 Abtretung von Rechten und Erstattungsansprüchen 1. Rechte aus dem Mandatsverhältnis dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden. 2. Sämtliche zukünftigen Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, die Rechtsschutzversicherung, die Staatskasse oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung tritt der Mandant hiermit an die Kanzlei B-R-U ab. Die Kanzlei B-R-U nimmt diese Abtretung an. Die Kanzlei darf diese Abtretung gegenüber den Kostenschuldnern anzeigen, soweit der Mandant seinen eigenen Zahlungspflichten nicht fristgemäß nachkommt. 10 Haftungsbeschränkung Die Haftung der Kanzlei B-R-U für Vermögensschäden aus dem Mandatsverhältnis ist bei Ersatz eines Vermögensschadens auf 1.000.000,00 Euro beschränkt. 11 Verwahrung von Geldern Die Kanzlei B-R-U verwahrt die für den Mandanten eingehenden Gelder treuhänderisch und wird diese unverzüglich auf schriftliche Anweisung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle auszahlen, soweit die Kanzlei nicht ganz oder teilweise zu einer Verrechnung entsprechend 7 Ziffer 3 berechtigt ist. 12 Aktenaufbewahrung 1. Die Kanzlei B-R-U weist darauf hin, dass die Handakten des Mandats gemäß 50 BRAO einer Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren unterliegen. 2. Die Unterlagen werden spätestens nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren an die zuletzt bekannte Adresse des Mandanten verschickt. Das Versendungsrisiko trägt grundsätzlich der Mandant soweit er die Unterlagen nicht selbst rechtzeitig in der Kanzlei abholt.

5 3. Die Kanzlei B-R-U kann den Mandanten auch schon vor Ablauf der 5-Jahres-Frist auffordern, die Handakte in Empfang zu nehmen. Kommt der Mandant der Aufforderung zur Entgegennahme der Handakte nicht nach, so endet die Aufbewahrungspflicht 6 Monate nach der Aufforderung. 4. Die Herausgabepflicht erstreckt sich nicht auf Briefwechsel bzw. auf Dokumente, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat. 5. Bis zur vollständigen Ausgleichung des Honorars steht der Kanzlei B-R-U ein Zurückbehaltungsrecht an den ihr überlassenen Unterlagen des Mandanten zu. Das Zurückbehaltungsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn es den Umständen nach unangemessen wäre. 13 Einwilligung nach dem Datenschutzgesetz Die Kanzlei B-R-U darf die Daten des Mandanten elektronisch erfassen, speichern und verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten lassen. Sie wird dabei alle zumutbaren und verhältnismäßigen Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriff unbefugter Dritter in Bezug auf die Daten des Mandanten treffen und dem jeweiligen Stand der Technik regelmäßig anpassen. 14 Kündigung 1. Das Mandatsverhältnis kann von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden. 2. Das jederzeitige Kündigungsrecht steht auch der Kanzlei B-R-U zu. Die Kündigung durch die Kanzlei darf aber nicht zur Unzeit erfolgen. Eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses rechtfertigt auch eine kurzfristige Kündigung des Mandats. 3. Mit der Mandatsbeendigung werden die noch nicht abgegoltenen Leistungen unverzüglich abgerechnet. Sie werden entsprechend dem Zahlungsziel der Abrechnung fällig. 15 Gerichtsstandvereinbarung 1. Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis wird der Sitz der Kanzlei als Gerichtsstand vereinbart. 2. Als Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten der Kanzlei B-R-U wird der Sitz der Kanzlei vereinbart. 16 Schlussklausel Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sich als lückenhaft erweisen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Sie soll dann durch eine angemessene Regelung ersetzt werden, die dem Willen der Vertragspartner, dem Vertragszweck und dem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt. Mit den vorstehenden Allgemeinen Mandatsbedingungen bin ich/ sind wir einverstanden. Ort, Datum Unterschrift Mandant/in/en