Änderungsvereinbarung zum. Vertrag. nach 73c SGB V über die Durchführung einer. Tonsillotomie

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Transkript:

Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf - im Folgenden KV Nordrhein genannt - und der AOK Rheinland/Hamburg Hamburg Die Gesundheitskasse Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf - im Folgenden AOK genannt -

Der zwischen den Vertragspartnern geschlossene Vertrag über die Durchführung einer Tonsillotomie vom 28.11.2011 wird wie folgt geändert: I. Änderung des 7 (Teilnahme der Versicherten) 1. Hinter 7 (Teilnahme der Versicherten) Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 7 neu eingefügt: (3) Die Teilnahme wird gegenüber der AOK Rheinland/Hamburg in der Praxis des Vertragsarztes erklärt. Die Teilnahme des Versicherten ist freiwillig und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung durch den/die Sorgeberechtigte/n. Der Vertragsarzt übermittelt der KV Nordrhein die Teilnahmeerklärung. Die KV Nordrhein leitet die Teilnahmeerklärung an die AOK Rheinland/Hamburg weiter. Die Teilnahmeerklärung wird den Ärzten zur Verfügung gestellt und bei Anpassungsbedarf, z. B. infolge tatsächlicher oder rechtlicher Notwendigkeiten, aktualisiert und verbindlich zur Verfügung gestellt, ohne dass es einer Änderung dieses Vertrages bedarf. Das derzeitige Muster der Teilnahmeerklärung ist diesem Vertrag als Anlage 2 zum Zwecke der Information beigefügt. (4) Die Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe in Textform oder zur Niederschrift bei der AOK Rheinland/Hamburg ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse den Versicherten eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt hat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. (5) Die Versicherten bestätigen mit ihrer Teilnahmeerklärung, dass sie vom teilnehmenden Arzt über die Inhalte des Vertrages umfassend beraten, informiert und aufgeklärt worden sind und eine Versicherteninformation zum Versorgungsangebot erhalten haben. (6) Die Versicherten können ihre Teilnahme jederzeit in Textform oder zur Niederschrift gegenüber der AOK Rheinland/Hamburg ohne Angabe von Gründen zum Ende eines Quartals kündigen. (7) Die AOK Rheinland/Hamburg wird die KV Nordrhein unverzüglich über den Widerruf oder die Kündigung und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens informieren. Bis zur Wirksamkeit des Widerrufs bzw. der Kündigung hat der Arzt einen Vergütungsanspruch für Behandlungen nach diesem Vertrag; er behält diesen Vergütungsanspruch längstens bis zum Zugang der Mitteilung über den Widerruf bzw. der Kündigung. Änderungsvereinbarung zum Vertrag Tonsillotomie ab dem 01.04.2018 Seite 2 von 5

2. Der bisherige 7 Absatz 4 wird zu 7 Absatz 8: (8) Die Teilnahme des Versicherten endet sowohl mit dem Wechsel des Versicherten zu einem nicht beteiligten Kostenträger oder mit dem Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs nach 19 SGB V als auch mit vollständiger Leistungserbringung nach diesem Vertrag oder bei Beendigung des Vertrages. II. Änderung des 13 (Datenschutz) 13 wird wie folgt vollständig neu gefasst: (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, bei der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften - insbesondere die ab 25.05.2018 geltende EU-DSGVO, den Sozialdatenschutz nach dem SGB V und die ärztliche Schweigepflicht - einzuhalten und ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses zu verpflichten. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Daten- und Sozialgeheimnisses und der Schweigepflicht bleibt auch nach Ende des Vertragsverhältnisses bestehen. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung nach der EU-DSGVO ist jeweils der Vertragspartner für die im Rahmen seiner sich aus diesem Vertrag ergebenen Datenverarbeitung. (2) Die Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage der vorherigen Einwilligung des Versicherten. Im Rahmen der Information des Versicherten über die Versorgung wird dieser umfassend über die Reichweite der ihn betreffenden Datenerhebung, - verarbeitung und Nutzung seiner Daten aufgeklärt. Ab 25.05.2018 sind hierbei die Transparenzverpflichtungen nach der EU-DSGVO zu erfüllen. III. Änderung des 14 (Salvatorische Klausel) 14 wird wie folgt vollständig neue gefasst: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Regelungslücke herausstellen, so wird infolge dessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Regelungslücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommen Änderungsvereinbarung zum Vertrag Tonsillotomie ab dem 01.04.2018 Seite 3 von 5

soll, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie den Punkt beachtet hätten. IV. Neufassung der Anlage 2 Die Anlage 2 wird neu gefasst und ist dieser Änderungsvereinbarung als Anhang 1 beigefügt. V. Lesefassung des Vertrages Eine Lesefassung des hiermit geänderten Hauptvertrages ist dieser Änderungsvereinbarung als Anhang 2 beigefügt. VI. In-Kraft-treten Die Änderungsvereinbarung tritt zum 01.04.2018 in Kraft. Änderungsvereinbarung zum Vertrag Tonsillotomie ab dem 01.04.2018 Seite 4 von 5

Düsseldorf, den 22.05.2018 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. med. Frank Bergmann Vorstandsvorsitzender Dr. med. Carsten König, M. san. Stellvertretender Vorstandsvorsitzender AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Matthias Mohrmann Mitglied des Vorstandes Änderungsvereinbarung zum Vertrag Tonsillotomie ab dem 01.04.2018 Seite 5 von 5