Verfahrensordnung Kanzlei Dr. Hartmann als staatlich anerkannte Gütestelle gem. 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

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Transkript:

Verfahrensordnung Kanzlei Dr. Hartmann als staatlich anerkannte Gütestelle gem. 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Präambel 1. Frau Dr. Sabine Hartmann, Schäufeleinstrasse 3 a, 80687 München ist eine durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts München staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Damit erfüllt die Kanzlei Dr. Hartmann die gesetzlichen Voraussetzungen nach 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. 2. Die Gütestelle bietet gemäß 22 AGGVG die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige objektive und qualifizierte Schlichtung. Die Schlichtung wird als dauerhafte Aufgabe betrieben, wobei die Vorgehensweise in der nachfolgenden Verfahrensordnung geregelt ist, die in ihren wesentlichen Teilen dem Bayerischen Schlichtungsgesetz (BaySchlG) entspricht. 3. Die Kanzlei Dr. Hartmann ist bundesweit tätig. Dies gilt auch dann, wenn der Gerichtsstand der Parteien durch Gesetz oder Vereinbarung in Bundesländern liegt, in denen keine vergleichbaren Gütestellen ansässig sind (örtliche Allzuständigkeit, vgl. BGHZ 123, 337, 341). Der Antragsteller und/oder Antragsgegner kann seinen (Wohn-) Sitz auch im Ausland haben. 4. Der sachliche Zuständigkeitsbereich der Kanzlei Dr. Hartmann geht über das Bayerische Schlichtungsgesetz hinaus. Zusätzlich können freiwillige Verfahren auch außerhalb des Anwendungsbereiches des Bayerischen Schlichtungsgesetzes durchgeführt werden. 5. Die Institution der staatlich anerkannten Gütestelle bietet für die Parteien folgende Vorteile: - Hemmung der Verjährung gemäß 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB - Vermeidung langer Verfahren und hoher Verfahrenskosten - Erteilung vollstreckbarer Titel über abgeschlossene Vergleiche gemäß 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO 6. Für die Durchführung eines Güteverfahrens vor der Gütestelle gilt ausschließlich die nachstehende Verfahrensordnung in der bei Antragstellung gültigen Fassung, sofern die Beteiligten nichts Abweichendes bestimmen. 1 Wirkung des Verfahrens 1. Durch den Eingang des Güteantrags bei der Gütestelle wird die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nach Maßgabe und im Umfang der gesetzlichen Vorschriften gemäß 203 ff. BGB gehemmt. 2. Vereinbarungen aus dem Güteverfahren sind gemäß 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckbar. 3. Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Amtsgericht 76131 Karlsruhe zuständig. 2 Grundsätze des Güteverfahrens 1. Das Güteverfahren zielt darauf ab, mit Hilfe der Mediatorin zwischen den Parteien zu vermitteln und eine freiwillige, außergerichtliche und interessengerechte Vereinbarung zu treffen. 2. Den Parteien wird Raum für eine kreative, dauerhafte und zukunftsorientierte Lösung geschaffen. Ob im Güteverfahren tatsächlich eine Einigung erzielt wird, liegt bei den Parteien selbst. Die Mediatorin fördert die Beilegung des Konfliktfalls in jeder Art und Weise, die sie für angemessen hält. 3. Die Mediatorin ist neutral, unabhängig und unparteiisch. 1

4. Ein Güteverfahren ist in allen Fällen zulässig, in denen die Parteien nach dem Gesetz eine Streitigkeit selbst beilegen können. 5. Die Mediatorin und die in die Durchführung des Güteverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3 Ausübung der Schlichtungstätigkeit 1. Die Mediatorin ist im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an keinerlei Weisung gebunden. Sie trägt für eine zügige Erledigung des Güteverfahrens Sorge. 2. Die Schlichtungstätigkeit wird nicht ausgeübt, a) in Angelegenheiten, in denen die Mediatorin selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; b) in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht; c) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; d) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person, mit der sie zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist, als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war; e) in Angelegenheiten eines Unternehmens, bei der die Mediatorin gegen Entgelt beschäftigt ist; 3. Als neutraler Dritter nimmt die Mediatorin keinerlei Einfluss auf inhaltliche oder juristische Gestaltung eines möglicherweise zustande kommenden Vergleiches. Eine Rechtsberatung erfolgt nicht. 4 Zeugnisverweigerungsrecht Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen steht der Mediatorin hinsichtlich aller Tatsachen, die Gegenstand des Güteverfahrens sind, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. 5 Antragstellung, Antragsgebühr und Verfahrenseinleitung 1. Das Güteverfahren wird durch den Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich, per Telefax oder Post zu stellen und ist auf Kosten der Antrag stellenden Partei der Gütestelle zu übermitteln. 2. Der Antrag ist an folgende Adresse zu richten: Kanzlei Dr. Hartmann - Staatlich anerkannte Gütestelle - Schäufeleinstrasse 3 a 80687 München Tel. 089/ 189 707-51 Fax: 089/ 189 707-52 E-Mail: guetestelle@kanzlei-drhartmann.de Internet:www.kanzlei-drhartmann.de Bei Übermittlung des Güteantrags per Telefax soll die für die Bekanntgabe des Antrags erforderliche Zahl von Abschriften unverzüglich auf dem Postwege nachgereicht werden. 3. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: 2

- Name und ladungsfähige Anschrift der Parteien - kurze Darstellung der Streitsache/ hinreichende Spezifizierung - Gegenstand des Begehrens (Anliegen, konkrete Streitpunkte) Das angestrebte Verfahrensziel muss zumindest soweit umschrieben sein, dass dem Antragsgegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Der Bundesgerichtshof hat am 18. Juni 2015 verkündet, dass bei Ansprüchen wegen einer fehlerhaften Anlageberatung die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme, sowie der ungefähre Beratungszeitraum und der Hergang der Beratung im Groben zu umreißen ist (BGH vom 18. Juni 2015 Az. III ZR 189/14; III ZR 191/14, III ZR 198/14 und III ZR 227/14). Der Antrag ist von der Antrag stellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Dem Antrag sind die für die förmliche Mitteilung/Bekanntgabe erforderlichen Abschriften beizufügen. Fehlen diese erforderlichen Abschriften, wird die entsprechende Partei zur Nachreichung aufgefordert mit dem Hinweis, dass im Nichterfüllungsfall die Veranlassung der Bekanntgabe unterbleibt. 4. Mit dem Eingang eines Antrags entsteht eine sofort fällige Antragsgebühr in Höhe von 150,00 (inkl. MwSt), die von jeder Antrag stellenden Partei ohne Rückzahlungsanspruch zu entrichten ist, unabhängig davon, ob Verhandlungen aufgenommen werden. Mit der Antragsgebühr sind die Veranlassung der Bekanntgabe für bis zu drei Antragsgegner und je zwei inländische Zustellversuche zwecks Bekanntgabe abgegolten. Für jeden weiteren Antragsgegner fallen jeweils zusätzliche Kosten in Höhe von 150,00 (inkl. MwSt) an. Es gibt keine Begrenzung auf eine festgesetzte Anzahl von Antragsgegnern. 5. Ein Antrag auf ein Güteverfahren kann auch dann eingeleitet werden, wenn der Antragssteller und/oder der Antragsgegner seinen (Wohn-)Sitz im Ausland hat. Hierbei ist das jeweilige geltende, internationale Recht zu beachten, wenn über einen Streitgegenstand verhandelt wird, der nicht dem deutschen Recht unterliegt. Aufgrund der Neutralität der Gütestelle erfolgt hierzu keine Beratung oder Auskunft bzgl. Verjährungsfragen, Fragen der Vollstreckbarkeit einer geschlossenen Vergleichsvereinbarung, des Gerichtsstandes etc. Die Kosten der Zustellung ins Ausland richten sich nach dem jeweiligen Land und werden separat berechnet. Der Schriftsatz der Gütestelle ist immer in deutscher Sprache. 6. Nach Erhalt des Güteantrages bei der Kanzlei Dr. Hartmann wird eine Handakte oder elektronische Akte angelegt. Der Antragsteller erhält eine Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen des Güteverfahrens und eine Rechnung für die Bekanntgabe des Güteantrags beim Antragsgegner. 7. Nach Einreichung des Antrags, der Annahme durch die Gütestelle und dem festgestellten Eingang der Antragsgebühr, wird die Bekanntgabe des Güteantrags per Einschreiben an den Antragsgegner veranlasst. Der Gegenseite wird eine Frist zur Erklärung des schriftlichen Einverständnisses mit der Durchführung eines Güteverfahrens gesetzt. 6 Gang des Güteverfahrens 1. Erklärt der Antragsgegner sich zur Durchführung einer Güteverhandlung innerhalb der von der Gütestelle gesetzten Frist bereit, so bestimmt die Mediatorin einen Verhandlungstermin. Die eingereichten Güteverfahren umfassen alle Bereiche des Privat- oder Geschäftslebens, so dass es der Mediatorin frei steht, die Konfliktlösungen durch weitere Verhandlungsexperten unterstützen zu lassen. Auch steht es der Mediatorin frei, insbesondere bei Interessenkonflikten, sich in einer Güteverhandlung vertreten zu lassen. Die Parteien sind persönlich zu laden. Der Verhandlungsort wird mit den Parteien vereinbart. Dies sind in der Regel Konferenzräume an Flughäfen oder auch Geschäftsräume bei den Parteien. Mit den Parteien wird zunächst mündlich die Streitsache und die Konfliktlösungsvorschläge erörtert. Zur Aufklärung der Interessenlage können mit den Parteien in deren Einvernehmen auch Einzelgespräche geführt werden. Die Verhandlungsleitung erfolgt 3

auf Grundlage der in 2 dargestellten Prinzipien der spezifischen Methodik der Mediation. In geeigneten Fällen sieht die Mediatorin von einem Termin ab und verfährt schriftlich. 2. Die Güteverhandlung ist nicht öffentlich; die Verhandlungen werden auf Deutsch geführt. 3. Die Mediatorin lädt keine Zeugen und Sachverständigen. Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf deren Kosten im Termin herbeigeschafft werden, können angehört, und ein Augenschein kann eingenommen werden, wenn dadurch der Abschluss des Schlichtungsverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert wird. 4. Im Übrigen bestimmt die Mediatorin das zur zügigen Erledigung der Streitsache zweckmäßige Verfahren nach ihrem Ermessen. 7 Persönliches Erscheinen der Parteien 1. Die Parteien haben zu dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. 2. Dies gilt nicht, wenn eine Partei zu dem Termin eine Vertretung entsendet, die zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem unbedingten Vergleichsabschluss schriftlich ermächtigt ist, und die Mediatorin dem Fernbleiben der Partei zustimmt. 3. Jede Partei kann sich im Termin eines Beistands oder eines Rechtsanwalts bedienen. 4. Erscheint der Antragsteller unentschuldigt nicht zum Verhandlungstermin, gilt der Antrag als zurückgenommen; bei hinreichender Entschuldigung binnen 14 Tagen ist von der Gütestelle ein neuer Verhandlungstermin zu bestimmen. Der Antrag gilt auch als zurückgenommen, wenn im obligatorischen Güteverfahren der Vorschuss nach Art. 14 BaySchlG nicht in der von der Gütestelle gesetzten Frist einbezahlt wurde. Fehlt die Gegenpartei unentschuldigt, so ist dem Antragsteller frühestens nach 14 Tagen ein Zeugnis nach Art. 4 BaySchlG auszustellen. In der Ladung sind die Parteien auf die Folgen ihres Ausbleibens hinzuweisen. 8 Protokollierung der Konfliktbeilegung Wird vor der Gütestelle eine Vergleichsvereinbarung zur Konfliktbeilegung geschlossen, so ist diese von den Parteien oder deren Vertretern unter Angabe des Tages ihres Zustandekommens schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterschreiben. Die Mediatorin bestätigt den Abschluss der Vereinbarung mit ihrer Unterschrift. Die Konfliktregelung muss auch eine Einigung der Parteien über die Kosten des Güteverfahrens enthalten. Die Kosten des Güteverfahrens sind in der Höhe nach auszuweisen. Die Parteien enthalten von der Gütestelle auf Antrag eine Abschrift der Vereinbarung. 9 Beendigung des Verfahrens 1. Das Verfahren wird beendet, wenn a) nach Bekanntgabe des Güteantrags die Antragsgegnerseite sich nicht innerhalb der gesetzten Frist geäußert hat oder das Verfahren ablehnt; b) die Mediatorin das Verfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht für beendet erklärt; c) eine Partei das Verfahren verlässt und eine weitere Mitwirkung am Verfahren verweigert; d) eine Partei oder die Mediatorin das Verfahren für gescheitert erklärt; e) der Antrag zurückgenommen wird; f) eine Partei zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint; g) durch die Parteien eine Vergleichsvereinbarung geschlossen wird; h) eine Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung der Mediatorin den Kostenvorschuss ganz oder teilweise nicht leistet. 4

i) das Einigungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Güteantrages durchgeführt wird. 2. Das Verfahren endet im Sinne von 204 Abs. 2 BGB am Tag der schriftlichen Feststellung durch die Gütestelle. Der Antragsteller erhält eine Bescheinigung über das Scheitern des Güteversuches. 10 Aktenführung 1. Zu jedem Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens wird eine Handakte oder eine elektronische Akte angelegt. In dieser Akte ist insbesondere zu dokumentieren - der Zeitpunkt der Anbringung eines Güteantrags bei der Gütestelle, - weitere Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle, - das Datum der Beendigung des Güteverfahrens sowie - der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs. 2. Die Aufbewahrung der Akten beträgt in Anlehnung an die Bundesrechtsanwaltsordnung fünf Jahre ab Beendigung des Verfahrens. 3. Innerhalb des in 10 Nr. 2 genannten Zeitraums können die Parteien von der Gütestelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen etwa geschlossener Vergleiche verlangen. 11 Verhandlungsgebühren 1. Die Gütestelle erhebt für ihre Tätigkeit der Güteverhandlung eine Vergütung (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verfahrensordnung. 2. Grundlage der Vergütung für die Durchführung einer Güteverhandlung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien und der Gütestelle in einer separaten Urkunde. Die Abrechnung der Mediatorin erfolgt auf Stundenhonorarbasis. Das Honorar ist abhängig vom Gegenstandswert und beträgt bis 50.000,00 Euro 150,00 Euro pro Stunde 50.000,01 bis 100.000,00 Euro 250,00 Euro pro Stunde ab 100.000,01 Euro 350,00 Euro pro Stunde. Es gilt der Höchstsatz, wenn kein Gegenstandswert angegeben ist. 3. Findet die Güteverhandlung an einem anderen Ort als am Sitz der Gütestelle statt, so ist auch die Reisezeit nach Maßgabe des 11 Nr. 2 zu vergüten. Auslagen und Reisekosten werden den Parteien ohne Aufschläge in Rechnung gestellt. 4. Die Gütestelle kann die Aufnahme oder Fortsetzung ihrer Tätigkeit sowie die Abhaltung von Güteverhandlungen von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen. 12 Kostenschuldner 1. Für die Annahme des Antrags und die Bekanntgabe an den Antragsgegner entsteht eine sofort fällige Antragsgebühr (inkl. Auslagenpauschale für inländische Zustellungen usw.) in Höhe von je 150,00 (inkl. MwSt), die der Antragsteller trägt. Dies gilt auch im Falle der Rücknahme des Antrags gemäß 9 Nr. 1 e. 2. Einigen sich die Parteien im Güteverfahren auf eine Vergleichsvereinbarung, so tragen die Parteien die Kosten des Verfahrens nach 11 Nr. 2 als Gesamtschuldner, sofern nichts anderes vereinbart wird. 3. Scheitert die Güteverhandlung, so tragen die Parteien die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 5

4. Bleibt eine Partei ohne genügende Entschuldigung einem angesetzten Verhandlungstermin fern, so hat allein diese Partei das hierdurch entstehende Honorar sowie etwaige sonstige Kosten zu bezahlen. 5. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst. 13 Haftung Die Haftung der Gütestelle und der Mediatorin beschränkt sich auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Stand: Januar 2018 6