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Transkript:

zum Studienreglement 2005 für den Master-Studiengang Verfahrenstechnik vom 31. August 2010 (Stand am 12. Mai 2015) Gültig für Eintritte, inkl. Wiedereintritte in den Studiengang ab Herbstsemester 2016. Für Eintritte bis und mit Frühjahrssemester 2016 gelten die bisherigen Bestimmungen. Dieser legt die Voraussetzungen sowie weitere Einzelheiten für die Zulassung zum Master-Studiengang Verfahrenstechnik fest. Er ergänzt die grundlegenden Bestimmungen der Zulassungsverordnung ETH Zürich und der Weisung über die Zulassung zum Master-Studium. Inhalt 1 Anforderungsprofil 1.1 Qualifizierende Studienabschlüsse 1.2 Fachliche Voraussetzungen 1.3 Sprachliche Voraussetzungen 2 Spezifische Bestimmungen für die Zulassung und den Eintritt ins Master- Studium 2.1 Bachelor-Diplom in Maschineningenieurwissenschaften oder in Chemieingenieurwissenschaften der ETH Zürich 2.2 Bachelor-Diplom in Génie mécanique oder in Chimie et génie chimique der EPF Lausanne 2.3 Bachelor-Diplom in Maschineningenieurwissenschaften, Chemieingenieurwissenschaften oder in Verfahrenstechnik einer ausländischen Universität 2.4 Universitäres Bachelor-Diplom in einer anderen Studienrichtung oder an der ETH Zürich in einem entsprechenden Bachelor-Studiengang eingeschrieben 2.5 Bachelor-Diplom einer Schweizer Fachhochschule 3 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren 4 Erfüllen von Zulassungsauflagen 4.1 Allgemeines 4.2 Kandidaten und Kandidatinnen mit einem universitären Bachelor-Diplom 4.3 Kandidaten und Kandidatinnen mit einem Bachelor-Diplom einer Schweizer Fachhochschule 1

1 Anforderungsprofil Grundsatz Für die Zulassung zum Master-Studiengang Verfahrenstechnik (Studiengang) müssen alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein. 1.1 Qualifizierende Studienabschlüsse 1 Die Zulassung zum Studiengang setzt ein universitäres Bachelor-Diplom im Umfang von mindestens 180 Kreditpunkten ECTS 1 (KP) oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss oder ein Bachelor-Diplom einer Schweizer Fachhochschule (FH) 2 in einer ingenieurwissenschaftlichen Studienrichtung voraus, mit der in Verbindung mit allfälligen fachlichen Auflagen innerhalb des gegebenen Rahmens die fachlichen Voraussetzungen erfüllt werden können. 2 Zu einer ingenieurwissenschaftliche Studienrichtung gemäss Abs. 1 gehören insbesondere (in alphabetischer Reihenfolge): Chemieingenieurwissenschaften Maschineningenieurwissenschaften Verfahrenstechnik 3 Ein Bachelor-Diplom einer Hochschule ermöglicht nur dann die Zulassung zum Master- Studium an der ETH Zürich, wenn dieses im Hochschulsystem, in dem es erworben wurde, die auflagenfreie Zulassung zum gewünschten universitären Master-Studium erlaubt. Der Rektor/die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes verlangen. Er/sie legt fest, ob dieser Nachweis von der Herkunftsuniversität oder von einer anderen Universität im Land des Bachelor-Abschlusses erbracht werden muss. 1.2 Fachliche Voraussetzungen 1 Das Master-Studium in Verfahrenstechnik setzt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, die nach Inhalt, Umfang, Qualität und Fertigkeitsniveau gleichwertig sein müssen denjenigen, die an der ETH Zürich vermittelt werden (fachliches Anforderungsprofil). 2 Das fachliche Anforderungsprofil umfasst insgesamt 103 KP und basiert auf Kenntnissen und Fertigkeiten, die in den Bachelor-Studiengängen Maschineningenieurwissenschaften und Chemieingenieurwissenschaften der ETH Zürich vermittelt werden. Darin eingeschlossen ist auch die Vermittlung des entsprechenden methodischwissenschaftlichen Denkens. 1 ECTS: European Credit Transfer System. Kreditpunkte beschreiben den durchschnittlichen Arbeitsaufwand, der zur Erreichung eines Lernziels erforderlich ist. Ein KP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. 2 Ein Diplomabschluss einer Schweizer FH wird einem Bachelor-Abschluss gleicher Studienrichtung gleichgestellt. Die an einer deutschen oder österreichischen FH erworbenen Bachelor-Abschlüsse sind einem Bachelor-Abschluss einer Schweizer FH grundsätzlich gleichgestellt. 2

3 Wenn ein Kandidat/eine Kandidatin die fachlichen Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllt, so kann die Zulassung mit der Auflage verbunden werden, fehlende fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. Der Umfang der Auflagen wird in KP ausgedrückt. Die Einzelheiten über das Erfüllen der Zulassungsauflagen sind in Ziffer 4 dieses s geregelt. 4 Die Zulassung zum Studiengang ist nicht möglich, wenn ein Kandidat/eine Kandidatin zu grosse fachliche Lücken aufweist. Die Einzelheiten für Personen mit einer universitären Vorbildung sind in den Ziffern 2.3 und 2.4 dieses s geregelt, die Einzelheiten für Personen mit einer Fachhochschulvorbildung in Ziffer 2.5. 5 Das fachliche Anforderungsprofil gliedert sich in die nachstehend aufgeführten zwei Teile. Angaben zu den Inhalten der jeweiligen Lerneinheiten sind im Vorlesungsverzeichnis publiziert (www.vvz.ethz.ch). Teil 1: Grundlegende Kenntnisse Teil 1 umfasst 73 KP und beinhaltet grundlegende Kenntnisse. Erforderlich sind wesentliche Inhalte der folgenden Lerneinheiten: Fachgebiete Mathematik und Informatik (30 KP) Analysis I, II, III, Lineare Algebra (22 KP) Einführung in die Programmierung, Numerische Mathematik, Statistik (8 KP) Fachgebiet Naturwissenschaften (19 KP) Physik, Chemie, Biologie (15 KP) Labor-Praktika (4 KP) Fachgebiet Ingenieurwissenschaften (24 KP) Thermodynamik, Transportphänomene (16 KP) Elektrotechnik, Regelungstechnik (4 KP) Werkstoffe und Fertigung (4 KP) Teil 2: Fachspezifische Kenntnisse Teil 2 umfasst 30 KP und beinhaltet Kenntnisse in technischen Disziplinen, die im Rahmen eines Projekts sowie in weiteren Lerneinheiten erworben worden sind. Als technische Disziplinen kommen sowohl allgemeine Bereiche als auch Bereiche der Verfahrenstechnik in Frage wie z.b. Mechanik, Angewandte Thermodynamik und Energiesysteme, Reaktive Prozesse und Verbrennung, Apparate-Design und Sicherheit. Dieser Teil des Anforderungsprofils wird von den jeweiligen Tutoren/Tutorinnen zu Handen des Zulassungsausschusses überprüft. 3

1.3 Sprachliche Voraussetzungen 1 Die Unterrichtssprache im Studiengang ist Englisch. 2 Für die Zulassung zum Studiengang müssen ausreichende Englischkenntnisse (Niveau C1 3 ) nachgewiesen werden. 3 Wer sich mit einem Bachelor-Diplom einer Fachhochschule um die Zulassung zum Studiengang bewirbt, muss wegen der Zulassungsauflagen (vgl. Ziffer 2.5, Abs. 3) zusätzlich einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau C1) erbringen. 4 Allfällige Nachweise über Sprachkenntnisse müssen spätestens bis zum Eintritt in den Studiengang eingereicht sein. Die anerkannten Sprachnachweise (Zertifikate) werden auf der Website des Rektorates veröffentlicht. 2 Spezifische Bestimmungen für die Zulassung und den Eintritt ins Master- Studium 2.1 Bachelor-Diplom in Maschineningenieurwissenschaften oder in Chemieingenieurwissenschaften der ETH Zürich Auflagenfreie Zulassung 1 Die auflagenfreie Zulassung zum Studiengang ist gewährleistet für Personen, die: a. ein Bachelor-Diplom in Maschineningenieurwissenschaften der ETH Zürich besitzen; oder b. ein Bachelor-Diplom in Chemieingenieurwissenschaften der ETH Zürich besitzen; oder c. an der ETH Zürich in einem der Bachelor-Studiengänge nach Bst. a oder b eingeschrieben sind. Eintritt ins Master-Studium 2 Studierende der Bachelor-Studiengänge Maschineningenieurwissenschaften oder Chemieingenieurwissenschaften können sich direkt über www.mystudies.ethz.ch in den Studiengang einschreiben. Das Zulassungsverfahren gemäss Ziffer 3 entfällt. Im Einzelnen gilt: a. Für die Einschreibung gelten die an der ETH Zürich üblichen Daten und Fristen. b. Studierende des Bachelor-Studiengangs Maschineningenieurwissenschaften der ETH Zürich können sich direkt in den Studiengang einschreiben, sobald sie für das Bachelor-Diplom: 1. insgesamt noch höchstens 35 KP erwerben müssen; und 3 Das erforderliche Sprachniveau richtet sich nach der Skalierung des Europäischen Referenzrahmens (EFR): The Common European Framework of Reference for Languages, S. 23f. 4

2. in der Kategorie Obligatorische Fächer des Basisjahres und Obligatorische Fächer des 2. Studienjahres des Bachelor-Studiengangs die für den Erwerb des Bachelor-Diploms erforderliche Anzahl KP erreicht haben. c. Studierende des Bachelor-Studiengangs Chemieingenieurwissenschaften der ETH Zürich können sich direkt in den Studiengang einschreiben, sobald sie für das Bachelor-Diplom: 1. insgesamt noch höchstens 35 KP erwerben müssen; und 2. in der Kategorie Obligatorische Fächer des 3. Studienjahres des Bachelor- Studiengangs die für den Erwerb des Bachelor-Diploms erforderliche Anzahl KP erreicht haben. d. Die Zulassung erfolgt provisorisch, solange das Bachelor-Diplom nicht erworben ist. Sie wird widerrufen, wenn das Bachelor-Diplom nicht erworben wird oder nicht erworben werden kann. 2.2 Bachelor-Diplom in Génie mécanique oder in Chimie et génie chimique der EPF Lausanne Auflagenfreie Zulassung 1 Die auflagenfreie Zulassung zum Studiengang ist gewährleistet für Personen, die ein Bachelor-Diplom in Génie mécanique oder in Chimie et génie chimique der EPF Lausanne besitzen. Vorbehalten bleiben: a. der Nachweis ausreichender Englischkenntnisse (vgl. Ziffer 1.3 dieses s); und b. ein Bachelor-Diplom in Chimie et génie chimique ermöglicht nur dann die auflagenfreie Zulassung zum Studiengang, wenn es die auflagenfreie Zulassung zum Master- Studiengang Génie chimique et biotechnologie der EPF Lausanne gewährleistet. Eintritt ins Master-Studium 2 Kandidaten und Kandidatinnen mit einem positiven Zulassungsentscheid können erst dann in den Studiengang eintreten, wenn sie das vorangegangene (Bachelor-) Studium erfolgreich abgeschlossen haben. 2.3 Bachelor-Diplom in Maschineningenieurwissenschaften, Chemieingenieurwissenschaften oder in Verfahrenstechnik einer ausländischen Universität Zulassung 1 Wer ein Bachelor-Diplom oder einen mindestens gleichwertigen Studienabschluss in Maschineningenieurwissenschaften, Chemieingenieurwissenschaften oder in Verfahrenstechnik einer ausländischen Universität besitzt, muss für die Zulassung zum Studiengang die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer 1 dieses s erfüllen. 2 Die Zulassung kann mit fachlichen Auflagen verbunden werden. 5

3 Die Zulassung ist nicht möglich, wenn: a. die sprachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden; oder b. zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen Auflagen erforderlich wären, die: 1) insgesamt mehr als 30 KP umfassen; oder 2) mehr als 15 KP aus Teil 1 der fachlichen Voraussetzungen umfassen (vgl. Ziffer 1.2) Eintritt ins Master-Studium 4 Kandidaten und Kandidatinnen mit einem positiven Zulassungsentscheid können erst dann in den Studiengang eintreten, wenn sie das vorangegangene (Bachelor-) Studium erfolgreich abgeschlossen haben. 2.4 Universitäres Bachelor-Diplom in einer anderen Studienrichtung oder an der ETH Zürich in einem entsprechenden Bachelor-Studiengang eingeschrieben Zulassung 1 Wenn die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer 1 dieses s innerhalb des gegebenen Rahmens erfüllt werden können und wenn überdies im Bachelor-Studium sehr gute Studienleistungen erbracht worden sind, so können auch folgende Personen zum Studiengang zugelassen werden: a. sie besitzen ein universitäres Bachelor-Diplom oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss in einer anderen Studienrichtung als Maschineningenieurwissenschaften, Chemieingenieurwissenschaften oder Verfahrenstechnik; oder b. sie sind an der ETH Zürich in einem anderen Bachelor-Studiengang als Maschineningenieurwissenschaften oder Chemieingenieurwissenschaften eingeschrieben. 2 Die Zulassung kann mit fachlichen Auflagen verbunden werden. 3 Die Zulassung ist nicht möglich, wenn: a. die sprachlichen oder leistungsbezogenen Voraussetzungen nicht erfüllt werden; oder b. zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen Auflagen erforderlich wären, die: 1) insgesamt mehr als 30 KP umfassen; oder 2) mehr als 15 KP aus Teil 1 der fachlichen Voraussetzungen umfassen (vgl. Ziffer 1.2). 6

Eintritt ins Master-Studium 4 Für Studierende eines Bachelor-Studiengangs der ETH Zürich (ohne Maschineningenieurwissenschaften oder Chemieingenieurwissenschaften) mit einem positiven Zulassungsentscheid gilt betreffend Eintritt ins Master-Studium: a. Sie können sich in den Studiengang einschreiben, sobald sie für das Bachelor- Diplom nur noch jene Anzahl KP erwerben müssen, die eine Einschreibung in den konsekutiven Master-Studiengang der Herkunftsstudienrichtung 4 ermöglicht. b. Für die Einschreibung gelten die an der ETH Zürich üblichen Daten und Fristen. c. Die Zulassung erfolgt provisorisch, solange das Bachelor-Diplom nicht erworben ist. Sie wird widerrufen, wenn das Bachelor-Diplom nicht erworben wird oder nicht erworben werden kann. 5 Alle anderen Kandidaten und Kandidatinnen mit einem positiven Zulassungsentscheid können erst dann in den Studiengang eintreten, wenn sie das vorangegangene (Bachelor-) Studium erfolgreich abgeschlossen haben. 2.5 Bachelor-Diplom einer Schweizer Fachhochschule Zulassung 1 Wenn die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer 1 dieses s innerhalb des gegebenen Rahmens erfüllt werden können und wenn überdies im Bachelor-Studium sehr gute Studienleistungen erbracht worden sind, so können auch Personen zum Studiengang zugelassen werden, die ein Bachelor-Diplom einer Schweizer Fachhochschule in einer anderen Studienrichtung als Maschineningenieurwissenschaften, Chemieingenieurwissenschaften oder Verfahrenstechnik besitzen. 2 Die Zulassung erfolgt stets mit der Auflage, fehlende fachliche und methodische Kenntnisse durch zusätzliche Studienleistungen im Umfang von mindestens 40 KP auszugleichen. 3 Die Auflagen gliedern sich in die folgenden zwei Teile: Teil 1 der Auflagen In Teil 1 der Auflagen müssen mindestens 43 KP gemäss den nachstehenden Vorgaben erworben werden. Die einzelnen Lerneinheiten gehören zum Curriculum des ETH- Bachelor-Studiengangs Maschineningenieurwissenschaften. Informationen zu den Inhalten dieser Lerneinheiten sind im Vorlesungsverzeichnis (www.vvz.ethz.ch) aufgeführt. Folgende Lerneinheiten müssen erfolgreich absolviert werden: Analysis III (3 KP) Physik II (4 KP) Thermodynamik II (4 KP) Fluiddynamik I (6 KP) 4 Die zulässige Anzahl fehlender KP ist im Studienreglement des jeweils konsekutiven Master-Studiengangs festgelegt (z.b.: BSc Physik > MSc Physik). 7

Regelungstechnik I (4 KP) Stofftransport (4 KP) Einführung in die Verfahrenstechnik (4 KP) 5) Bachelor-Arbeit (14 KP) oder mindestens drei andere Lerneinheiten Teil 2 der Auflagen In Teil 2 der Auflagen müssen bis zu 17 KP erworben werden. Die in diesem Teil zu erwerbenden Kenntnisse werden auf das vom Kandidaten/ von der Kandidatin gewählte Interessensgebiet abgestimmt und von den jeweiligen Tutoren und Tutorinnen zu Handen des Zulassungsausschusses festgelegt. 4 Die Zulassung ist nicht möglich, wenn: a. die sprachlichen oder leistungsbezogenen Voraussetzungen nicht erfüllt werden; oder b. zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen Auflagen erforderlich wären, die insgesamt mehr als 60 KP umfassen. Eintritt ins Master-Studium 5 Kandidaten und Kandidatinnen mit einem positiven Zulassungsentscheid können erst dann in den Studiengang eintreten, wenn sie das vorangegangene (Bachelor-)Studium erfolgreich abgeschlossen haben. 3 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren 1 Alle Kandidaten und Kandidatinnen ausgenommen die an der ETH Zürich bereits immatrikulierten Studierenden der Bachelor-Studiengänge Maschineningenieurwissenschaften und Chemieingenieurwissenschaften müssen eine Bewerbung um Zulassung zum Studiengang einreichen. Die verbindlichen Vorgaben für die Bewerbung, insbesondere die einzureichenden Unterlagen sowie die Daten und Fristen werden auf der Website der Zulassungsstelle der ETH Zürich (www.master-bewerbung.ethz.ch) publiziert. 2 Die Bewerbung kann zu einem Zeitpunkt erfolgen, an welchem der erforderliche Studienabschluss noch nicht vorliegt. 3 Auf Bewerbungen wird nicht eingetreten, wenn: a. sie nicht frist- oder formgerecht eingereicht werden; b. allfällige Gebühren nicht entrichtet werden. 4 Der Zulassungsausschuss des Studienganges überprüft, wie weit die Vorbildung der Kandidaten und Kandidatinnen dem Anforderungsprofil entspricht und formuliert zuhanden des/der Studiendirektors/Studiendirektorin einen Antrag auf Zulassung oder Nichtzulassung. 5 Fassung gemäss Beschluss des D-MAVT, vom Rektor genehmigt am 25.10.2012. Gültig für alle Kandidaten und Kandidatinnen, die sich ab dem 01.11.2012 für die Zulassung zum Studiengang bewerben. 8

5 Der Rektor/die Rektorin entscheidet auf Antrag des/der Studiendirektors/Studiendirektorin über die Zulassung oder die Nichtzulassung. 6 Die Kandidaten und Kandidatinnen erhalten einen schriftlichen Zulassungsentscheid einschliesslich der relevanten Informationen zu allfälligen Zulassungsauflagen. 4 Erfüllen von Zulassungsauflagen 4.1 Allgemeines 1 Die Kandidaten und Kandidatinnen, deren Zulassung mit Auflagen erfolgte, erwerben die verlangten zusätzlichen Kenntnisse vor oder während des Master-Studiums durch Selbststudium oder Unterrichtsbesuch. Die für die einzelnen Auflagenfächer vorgesehenen Leistungskontrollen müssen innerhalb der gesetzten Fristen abgelegt werden. 2 Werden die Leistungskontrollen nicht bestanden oder die dafür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so gilt der Studiengang als definitiv nicht bestanden, was den Ausschluss aus dem Studiengang zur Folge hat. 3 Die Fristen und Bedingungen für das Ablegen der Leistungskontrollen richten sich nach der Vorbildung der Kandidaten und Kandidatinnen (siehe nachfolgend Ziffern 4.2 und 4.3). 4.2 Kandidaten und Kandidatinnen mit einem universitären Bachelor-Diplom 1 Kandidaten und Kandidatinnen mit einem universitären Bachelor-Diplom müssen sämtliche Leistungskontrollen zu Auflagen spätestens ein Jahr nach Studienbeginn erstmals abgelegt haben. Die Auflagen müssen einschliesslich allfälliger Wiederholung der Leistungskontrollen spätestens eineinhalb Jahre nach Studienbeginn erfüllt sein. 2 Jede Leistungskontrolle muss einzeln bestanden werden. 3 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann nur einmal wiederholt werden. 4 Mit der Master-Arbeit darf erst begonnen werden, wenn die Auflagen vollständig erfüllt sind. 4.3 Kandidaten und Kandidatinnen mit einem Bachelor-Diplom einer Schweizer Fachhochschule 1 Kandidaten und Kandidatinnen mit einem Bachelor-Diplom einer Schweizer Fachhochschule müssen sämtliche Leistungskontrollen zu Auflagen spätestens ein Jahr nach Studienbeginn erstmals abgelegt haben. Die Auflagen müssen einschliesslich allfälliger Wiederholung der Leistungskontrollen spätestens zwei Jahre nach Studienbeginn erfüllt sein. 9

2 Handelt es sich bei den Leistungskontrollen um Sessionsprüfungen, so können diese zu Prüfungsblöcken zusammengefasst werden, sofern sie in derselben Prüfungssession angeboten werden. Die zu einem Prüfungsblock gehörenden Prüfungen müssen stets innerhalb der gleichen Prüfungssession abgelegt werden. 3 Ein Prüfungsblock ist bestanden, wenn die aus den dazugehörenden Einzelnoten errechnete Durchschnittsnote mindestens 4 beträgt. 4 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle oder ein nicht bestandener Prüfungsblock kann nur einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung eines Prüfungsblocks müssen alle zum Block gehörenden Leistungskontrollen wiederholt werden. 5 Mit der Master-Arbeit darf erst begonnen werden, wenn die Auflagen vollständig erfüllt sind. 10