Tarifordnung KiBiZ Kitas

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Transkript:

KiBiZ Kinderbetreuung Zug Tarifordnung KiBiZ Kitas Gültig ab 1.1.2019 KiBiZ Geschäftsstelle T +41 41 712 33 23 info@kibiz-zug.ch www.kibiz-zug.ch

Inhalt 1 Allgemeine Bestimmungen 4 1.1 Zweck 4 1.2 Betreuungsvereinbarung 4 1.3 Kosten 4 1.3.1 Betreuungsvereinbarung als Basis 4 1.3.2 Monatspauschale 4 1.3.3 Betreuungsumfang 4 1.3.4 Zusatzkosten 4 1.3.5 Reduktion bei langer Abwesenheit 4 1.4 Tarife 5 1.4.1 Selbstzahlertarif 5 1.4.2 Eintritts- und Administrationskosten 5 1.4.3 Zusatzbetreuung 5 1.4.4 Tarifblatt 5 1.4.5 Tarifänderungen 5 2 Bestimmungen zur Rechnungsstellung 5 2.1 Monatspauschale 5 2.2 Zusatzbetreuung 5 2.3 Fälligkeit 5 2.4 Zahlungsarten 5 2.5 Betreuungssistierung oder Kündigung bei Zahlungsrückstand 6 2.6 Mahngebühren 6 2.7 Depot 6 2.8 Kündigungsfrist 6 2.9 Kündigung aus wichtigen Gründen seitens KiBiZ 6 2.10 Datenschutz 6 3 Gültigkeit 6 Anhang zu Betreuungsgutscheinen/Subventionen 7 Stadt Zug und Oberwil 7 Gemeinde Baar 7 Gemeinde Cham 7 Gemeinde Steinhausen 7 Gemeinde Walchwil 7 Andere Gemeinden 7 3/7 Tarifordnung KiBiZ Kitas www.kibiz-zug.ch

1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Zweck KiBiZ bietet Betreuungsplätze an, die unabhängig vom Wohnort allen Eltern zugänglich sind. Diese Tarifordnung regelt die Kosten und allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Kitas von KiBiZ Kinderbetreuung Zug und gilt für alle Betreuungsplätze. 1.2 Betreuungsvereinbarung KiBiZ Kinderbetreuung Zug schliesst mit den Erziehungsberechtigten eine Betreuungsvereinbarung ab. Darin wird folgendes festgehalten: Tarifkategorie (Babytarif, Normaltarif) Betreuungspensum und Betreuungstage Monatspauschale Fälligkeit, Rechnungsstellung Melde-, Kündigungs- und Änderungsfristen 1.3 Kosten 1.3.1 Betreuungsvereinbarung als Basis Die Monatspauschale ist für jene Betreuungsleistung geschuldet, die gemäss Betreuungsvereinbarung vereinbart wurde, unabhängig davon, ob das Kind tatsächlich anwesend ist (z.b. bei Krankheit, Unfall, Ferien, Betriebsferien, Feiertage). 1.3.2 Monatspauschale Der Monatstarif wird als Monatspauschale festgelegt. Eine 100% Betreuung entspricht 5 Tagen pro Woche. In der Monatspauschale sind sämtliche Kosten für Betreuung, Verpflegung, Administration sowie Kostenreduktionen (Betriebsferien, Feiertage) berücksichtigt. Nicht enthalten sind Kosten für den persönlichen Bedarf (z.b. Windeln, Sonnencrème). 1.3.3 Betreuungsumfang Die Monatspauschale bei 100% basiert auf einer Betreuung von 5 Tagen pro Woche. Für die Berechnung des monatlichen Elternbeitrages ist der vertraglich vereinbarte Betreuungsumfang ausschlaggebend. Dabei entspricht ein Betreuungstag pro Woche einem Betreuungspensum von 20%. Die Mindestbetreuung in den KiBiZ Kitas beträgt 40% und kann nur für ganze Tage vereinbart werden. 1.3.4 Zusatzkosten Es fallen Zusatzkosten an, z. B. Eintritts- und Administrationskosten, Kosten für zusätzliche Zutrittsbadges, Zusatzbetreuung. Diese sind auf dem Tarifblatt ersichtlich. 1.3.5 Reduktion bei langer Abwesenheit Bei vier oder mehr Wochen Abwesenheit des Kindes (nicht aufgrund von Krankheit) kann KiBiZ Kinderbetreuung Zug auf Anfrage der Eltern die Monatspauschale anteilmässig um maximal 10% kürzen. Die Anfrage zur Kostenreduktion hat mindestens zwei Wochen vor Beginn der Abwesenheit schriftlich auf der Geschäftsstelle zu erfolgen, andernfalls wird keine Reduktion gewährt. Die Abwesenheit von vier oder mehr Wochen muss am Stück erfolgen und kann nicht aufgesplittet werden. Die Betriebsferien können diesen vier oder mehr Wochen nicht angerechnet werden. 4/7 Tarifordnung KiBiZ Kitas www.kibiz-zug.ch

1.4 Tarife 1.4.1 Selbstzahlertarif KiBiZ Betreuungsplätze sind allen Eltern zugänglich, unabhängig vom Wohnort. Die Eltern zahlen den Selbstzahlertarif, dieser ist unterteilt in den Baby- und Normaltarif (altersabhängig). Babytarif Der Babytarif gilt für Kinder ab 3 Monaten bis 18 Monate. Normaltarif Der Normaltarif gilt für Kinder ab 18 Monaten. Der Tarifwechsel vom Baby- auf den Normaltarif findet auf den 1. des Folgemonats statt, in welchem das Kind 18 Monate alt wird. 1.4.2 Eintritts- und Administrationskosten KiBiZ Kinderbetreuung Zug erhebt einmalige, nicht rückerstattbare Eintritts- und Administrationskosten. In diesen sind die Nutzungskosten für zwei Zutrittsbadges für die Kita enthalten. Siehe Tarifblatt. Diese Kosten sind mit der ersten Rechnung fällig und sind auch im Falle einer Kündigung vor Betreuungsantritt geschuldet. 1.4.3 Zusatzbetreuung Bei Bedarf und sofern es die betriebliche Situation erlaubt, können Eltern aufgrund rechtzeitiger, vorhergehender Anfrage bei der Kitaleitung Zusatztage buchen. Die Zusatzbetreuung wird zusätzlich zur Monatspauschale verrechnet. Die Kosten für die Zusatzbetreuung sind ersichtlich auf dem Tarifblatt. 1.4.4 Tarifblatt Die aktuellen Tarife sind ersichtlich auf dem separaten Tarifblatt. Es gilt immer die aktuell auf der Webseite publizierte Version. 1.4.5 Tarifänderungen Tarifänderungen werden rechtzeitig schriftlich mitgeteilt, so dass den Eltern Zeit bleibt, um auf Ende der Gültigkeit des aktuellen Tarifs unter Einhaltung der unter Punkt 2.8 erwähnten Kündigungsfrist die Betreuungsvereinbarung schriftlich zu kündigen. 2 Bestimmungen zur Rechnungsstellung 2.1 Monatspauschale Die Verrechnung der monatlich fälligen Betreuungskosten an die Eltern erfolgt durch KiBiZ Kinderbetreuung Zug. Die Eintritts- und Administrationskosten sind mit der ersten Monatsrechnung fällig. 2.2 Zusatzbetreuung Eine über den vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang hinausgehende Zusatzbetreuung wird separat in Rechnung gestellt. 2.3 Fälligkeit Die Rechnung ist im Voraus zu bezahlen und spätestens auf den 1. des Betreuungsmonats fällig. 2.4 Zahlungsarten Die Zahlung der Rechnung ist mit dem jeweiligen orangen Einzahlungsschein über eine Bank zu tätigen. Alternativ können Eltern einen Dauerauftrag für die Begleichung der Betreuungskosten erstellen. KiBiZ Kinderbetreuung Zug behält sich das Recht vor, den Eltern allfällige Spesen in Rechnung zu stellen, welche infolge anderer Überweisungsarten (insbesondere Einzahlungen am Postschalter) entstehen. 5/7 Tarifordnung KiBiZ Kitas www.kibiz-zug.ch

2.5 Betreuungssistierung oder Kündigung bei Zahlungsrückstand Wird die Rechnung nicht rechtzeitig auf den 1. des Betreuungsmonats beglichen, kann KiBiZ Kinderbetreuung Zug jederzeit die Betreuung des Kindes mit sofortiger Wirkung sistieren bis zur vollständigen Zahlung der Ausstände. Alternativ kann KiBiZ Kinderbetreuung Zug die Betreuungsvereinbarung kündigen. Die Kosten gemäss Betreuungsvertrag bleiben in jedem Fall bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geschuldet. 2.6 Mahngebühren KiBiZ Kinderbetreuung Zug kann Mahngebühren erheben. 2.7 Depot Für neue Betreuungsverhältnisse mit Eintritt ab 2019 wird kein Depot (Kaution) erhoben. In Betreuungsvereinbarungen mit Eintritt im Jahre 2018 oder früher wurde ein Depot vereinbart. Dieses Depot wird nicht verzinst. Es wird bei Austritt verrechnet oder ausbezahlt. 2.8 Kündigungsfrist Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Die Kündigung ist jeweils auf Monatsende möglich. Die Kündigung muss schriftlich per E-Mail oder Brief erfolgen und spätestens am letzten Arbeitstag des Monats auf der KiBiZ Geschäftsstelle eintreffen. Die zweimonatige Kündigungsfrist gilt ab Vertragsunterzeichnung, somit auch bei Nichtantritt oder in der Eingewöhnungszeit des Kindes. Die zweimonatige Kündigungsfrist gilt auch für die Reduktion von Betreuungstagen, ebenso für einen Übertritt in ein anderes Betreuungsangebot von KiBiZ (andere KiBiZ Kita oder KiBiZ Tagesfamilie). 2.9 Kündigung aus wichtigen Gründen seitens KiBiZ Bei wichtigen Gründen kann die Betreuungsvereinbarung per sofort aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Störung oder die Verunmöglichung des ordentlichen Betriebs in der Kita. Bei einer sofortigen Auflösung aus wichtigen Gründen können keine Schadenersatz- oder Haftungsansprüche geltend gemacht werden. Die Monatspauschale bleibt bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist geschuldet. Über eine Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen entscheiden die Geschäftsleitung und das Präsidium des Vereins. 2.10 Datenschutz KiBiZ Kinderbetreuung Zug beachtet die Bestimmungen des Datenschutzes und behandelt sämtliche Angaben der Eltern vertraulich. 3 Gültigkeit Diese Tarifordnung ist für alle Betreuungsverhältnisse ab 1. Januar 2019 gültig. Sie ist Bestandteil der Betreuungsvereinbarung zwischen Eltern und KiBiZ Kinderbetreuung Zug. Zug, Juni 2018 KiBiZ Kinderbetreuung Zug 6/7 Tarifordnung KiBiZ Kitas www.kibiz-zug.ch

Anhang zu Betreuungsgutscheinen/Subventionen KiBiZ Kinderbetreuung Zug hat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tarifordnung mit vier Gemeinden eine Vereinbarung betreffend Einlösung von Betreuungsgutscheinen in KiBiZ Kitas: Stadt Zug und Oberwil Es gelten die jeweils aktuellen Regelungen zu den Betreuungsgutscheinen der Stadt Zug. Für die Gewährung und Einlösung der Betreuungsgutscheine wenden sich Eltern an die Stadt Zug. Betreuungsgutscheine der Stadt Zug können in allen KiBiZ Kitas mit Sitz im Kanton Zug eingelöst werden. Gemeinde Baar Es gelten die jeweils aktuellen Regelungen zu den Betreuungsgutscheinen der Gemeinde Baar. Für die Gewährung und Einlösung der Betreuungsgutscheine wenden sich Eltern an die Gemeinde Baar. Betreuungsgutscheine der Gemeinde Baar können zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tarifordnung in Kitas mit Sitz in der Gemeinde Baar eingelöst werden, also in der KiBiZ Kita Chriesimatt. Gemeinde Cham Es gelten die jeweils aktuellen Regelungen zu den Betreuungsgutscheinen der Gemeinde Cham. Für die Gewährung und Einlösung der Betreuungsgutscheine wenden sich Eltern an die Gemeinde Cham. Betreuungsgutscheine der Gemeinde Cham können in allen KiBiZ Kitas im Kanton Zug eingelöst werden. Gemeinde Steinhausen Es gelten die jeweils aktuellen Regelungen zu den Betreuungsgutscheinen der Gemeinde Steinhausen. Für die Gewährung und Einlösung der Betreuungsgutscheine wenden sich Eltern an die Gemeinde Steinhausen. Betreuungsgutscheine der Gemeinde Steinhausen können in allen KiBiZ Kitas im Kanton Zug eingelöst werden. Gemeinde Walchwil Die Gemeinde Walchwil bietet eine gewisse Anzahl subventionierter Plätze in den KiBiZ Kitas an. Die Höhe der Subvention orientiert sich an der Regelung der Stadt Zug, allerdings wird die Obergrenze des massgebenden Einkommens auf CHF 100 000 festgesetzt. Die Abwicklung der Subventionierung läuft über KiBiZ. Andere Gemeinden Es gelten die jeweils aktuellen Regelungen der Wohnsitzgemeinde der Eltern. 7/7 Tarifordnung KiBiZ Kitas www.kibiz-zug.ch