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Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF VI ZA 13/09 BESCHLUSS vom 15. September 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 393 Das Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gilt auch dann, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultieren. BGH, Beschluss vom 15. September 2009 - VI ZA 13/09 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

- 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: I. 1 Zwischen den Parteien kam es am 27. Juni 2003 zu einer tätlichen Auseinandersetzung, wobei der Kläger einen Kieferbruch und der Beklagte u.a. eine Gehirnerschütterung erlitt. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Schäden begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Höhe von insgesamt 5.849,60 erklärt. Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten zur Zahlung von 2.350,00 verurteilt und dem Feststellungsantrag mit einer Quote von ¾ stattgegeben, wobei es ein Mitverschulden des Klägers zu 25 % berücksichtigt hat. Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht, das ein Mitverschulden des Klägers verneint hat, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 5.000,00 verurteilt und dem Feststellungsbegehren in vollem Um-

- 3 - fang entsprochen. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten hat es wegen des in 393 BGB geregelten Aufrechnungsverbots nicht durchgreifen lassen. Da in Literatur und Rechtsprechung umstritten sei, ob diese Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut jedenfalls dann nicht anzuwenden sei, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultierten, wie es hier der Fall sei, hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen, soweit sich der Beklagte durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung verteidigt. 2 Der Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Revision. II. 3 4 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet ( 114 Satz 1 ZPO). 1. Zwar ist die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht einer Revision in aller Regel dann zu bejahen, wenn eine schwierige, bislang ungeklärte Frage des materiellen Rechts zu entscheiden ist und Grundsätze für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung zu entwickeln sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des 393 BGB ist die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht zu-

- 4 - lässig (RG, Urteil vom 6. Dezember 1928 - VI 229/28 - RGZ 123, 6). Dieses gesetzliche Aufrechnungsverbot gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - auf beiden Seiten Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen gegeben sind, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultieren. Soweit in Literatur und Rechtsprechung dazu teilweise eine andere Auffassung vertreten wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen, zumal der Gesetzgeber die in der Literatur geäußerten Korrekturvorschläge weder bei der Schaffung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, S. 3138) noch bei Erlass des am 1. August 2002 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2674) aufgegriffen hat. 5 2. Die in der Literatur zum Teil vertretene Auffassung, wonach ein Aufrechnungsverbot zu verneinen sei, wenn auf beiden Seiten Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen gegeben sind (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 14. Aufl., Bd. I, 18 VI b; Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 10. Aufl., Rn. 339; Blomeyer, Allgemeines Schuldrecht, 4. Aufl., 40 VI 2 a; Staudinger/Bittner, BGB [2009], 273, Rn. 111; Erman/Wagner, BGB, 12. Aufl., 393, Rn. 2; Kropholler, Studienkommentar BGB, 10. Aufl., Vor 387, Rn. 10; Jauernig/Stürner, BGB, 13. Aufl., 393, Rn. 1; Lüke/Huppert, JuS 1971, 165, 167), ist mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar. Im Hinblick darauf wird teilweise eine eingeschränkte Nichtanwendbarkeit des Aufrechnungsverbots nur für solche Fälle, in denen die gegenseitigen Ansprüche auf einem einheitlichen Lebensverhältnis - wie etwa einer Prügelei - beruhen, befürwortet (LG Stade, MDR 1958, 99; Soergel/Zeiss, aao; Deutsch, NJW 1981, 735; BGB-RGRK/Weber, 12. Aufl., 393, Rn. 7; AnwK/Wermeckes, 393, Rn. 2; Bamberger/Roth/Denhardt, BGB, 393, Rn. 7; HK-BGB/Schulze, 4. Aufl., Rn. 1; Jauernig/Stürner, aao; Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 33. Aufl., 393, Rn. 15). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Vor-

- 5 - schrift einem kalkulierten Missbrauch des Aufrechnungsrechts zum Zwecke der Privatrache gegenüber einem zahlungsunfähigen Erstschädiger vorbeugen wolle. Diese Gefahr bestehe aber dann nicht, wenn das Zweitdelikt innerhalb desselben Raufhandels begangen sei oder jedenfalls einen spontanen Racheakt in unmittelbarem Anschluss an das erste Delikt darstelle (so etwa Soergel/Zeiss, aao). Eine andere Auffassung hält eine Korrektur des 393 BGB nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß 242 BGB je nach den Umständen des konkreten Falles für geboten (Glötzner, MDR 1975, 718, 720 f.). Wiederum andere sprechen sich schließlich dafür aus, 393 BGB nur dann anzuwenden, wenn der Schuldner zum Zwecke der Selbsthilfe gehandelt hat (Pielemeier, Das Aufrechnungsverbot des 393 BGB: seine Entstehungsgeschichte und seine Bedeutung im geltenden Recht, 1988, S. 116 und Tamblé, Privilegien im Aufrechnungs- und Pfändungsrecht, insbesondere in ihrer Kollision, 1966, S. 94 ff., 97). 6 3. Eine eingeschränkte Nichtanwendbarkeit des Aufrechnungsverbots nur für solche Fälle, in denen die gegenseitigen Ansprüche auf einem einheitlichen Lebensverhältnis beruhen, ist jedoch abzulehnen. Sie würde zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen, weil dann in jedem Einzelfall geprüft werden müsste, ob die Voraussetzung eines einheitlichen Lebensvorgangs gegeben ist. Nach wohl herrschender Meinung gilt das Aufrechnungsverbot deshalb uneingeschränkt (vgl. RGZ, aao; OLG Celle, NJW 1981, 766; Staudinger/Gursky, BGB [2006], 393, Rn. 31; Enneccerus/Lehmann, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 15. Aufl., 73 II 2; v. Feldmann, JuS 1983, 357, 361, Fn. 58; Gerhardt, in: Athenäum-Zivilrecht, I, 731 f.; Haase, JR 1972, 137, 139; Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, 18. Aufl., Rn. 313; Planck/Siber, BGB, Bd. II, Anm. 4; Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl., 393, Rn. 35; MünchKomm- BGB/Schlüter, 5. Aufl., 393, Rn. 5; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., 393,

- 6 - Rn. 5; jurispk-bgb/rüßmann, 4. Aufl., 393, Rn. 5; Pfeiffer in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., 393, Rn. 5). 7 4. Da es mithin dabei zu bleiben hat, dass die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entsprechend dem Gesetzeswortlaut generell unzulässig ist, hat das Berufungsgericht die Hilfsaufrechnung des Beklagten gegen die mit der Klage geltend gemachte Forderung des Klägers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu Recht nicht durchgreifen lassen. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 18.12.2007-6 O 111/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.03.2009-7 U 71/08 -