Gemeinde Seeheim-Jugenheim. Satzung. über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an. öffentlichen Straßen in der Gemeinde Seeheim-Jugenheim

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Transkript:

Gemeinde Seeheim-Jugenheim Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Seeheim-Jugenheim (Sondernutzungssatzung) Satzung vom: Betroffene : Veröffentlicht am: In Kraft getreten: Ursprüngliche Fassung vom 30.08.2002 24.10.2002 25.10.2002 1. Änderungssatzung vom 30.04.2003 5 Abs. 2a) und 2b) Nr. 1 sowie Gebührenverzeichnis unter 1.4 und 3.1 02.05.2003 03.05.2003 1 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen (alle Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Gehwege) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Landes- und Kreisstraßen. 2 Erlaubnispflichtige Sondernutzung Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung der in 1 bezeichneten Straßen und Gehwege zu nicht vorwiegend dem Verkehr dienenden Zwecken als über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Erlaubnis durch die Gemeinde Seeheim-Jugenheim. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. 1

3 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden. (2) Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die in Ausübung der Sondernutzung herzustellenden Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu erhalten. (3) Macht die Gemeinde Seeheim-Jugenheim von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer gegen die Gemeinde keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch. 4 Erlaubnisantrag (1) Erlaubnisanträge sind schriftlich bei der Gemeinde Seeheim-Jugenheim zu stellen. (2) Die Anträge müssen enthalten: a) Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers. b) Angaben über Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Sondernutzung. (3) Ändern sich die in dem Antrag aufgeführten Umstände, hat der Antragsteller dies unverzüglich unter Vorlage der ihm erteilten Sondernutzungserlaubnis anzuzeigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Sondernutzung länger andauert, als ursprünglich angenommen wurde. 5 Erlaubnisfreie Sondernutzung (1) Keiner Erlaubnis bedürfen: a) Sondernutzungen, für die aufgrund anderer öffentlich rechtlicher Vorschriften bereits eine Genehmigung erteilt ist, die die Sondernutzungserlaubnis ausdrücklich einschließt. b) Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie Fensterbänke, Gesimse, Eingangsstufen, Gebäudesockel, Balkone, Erker, Kellerlichtschächte und Sonnenschutzdächer (Markisen und Vordächer). c) Bauaufsichtlich nicht genehmigungspflichtige Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sowie Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen. d) Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die (tage- oder stundenweise) und ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden und innerhalb einer Höhe von 3 m höchstens 30 cm in den Straßenraum hineinragen. 2

(2) a) Die Erlaubnis zur Aufstellung von Plakaten zur Ankündigung von Veranstaltungen kulturschaffender oder sporttreibender Vereinigungen sowie Religionsgemeinschaften mit Sitz in Seeheim-Jugenheim gilt nach Maßgabe von 5 Abs. 2 Buchstabe b) als erteilt. Das gleiche gilt für die Aufstellung Plakaten und Informationsständen zur Wahlsichtwerbung, politischen Meinungsbildung, Ankündigung von Veranstaltungen für Parteien oder sonstige politische Vereinigungen sowie für Personen, die in Seeheim-Jugenheim zur Wahl antreten. b) Die Erlaubnis im Sinne von 5 Abs. 2a gilt unter folgenden Voraussetzungen als erteilt: 1. Die Aufstellung von Plakaten ist der Gemeinde Seeheim-Jugenheim spätestens am Werktag vor der Aufstellung anzuzeigen. Die Anzeige muß Namen, Anschrift und Rufnummer der verantwortlichen Person beinhalten. 2. Die Erlaubnis gilt für einen Zeitraum von max. 6 Wochen seit Beginn der Aufstellung als erteilt. Sie endet mit dem Ende des Anlasses der Aufstellung. 3. Plakate zur Wahlsichtwerbung sind spätestens 1 Woche nach der Wahl, Ankündigungsplakate spätestens 1 Woche nach der Veranstaltung zu entfernen. 4. Die Bestimmungen des 33 StVO sind zu beachten, insbesondere dürfen Plakate nicht an Verkehrszeichen angebracht werden. Von Kreuzungen und Einmündungen ist ein Sicherheitsabstand von 5 m einzuhalten. Der Fußgängerverkehr darf nicht unzumutbar behindert werden. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten sinngemäß bei Volksabstimmungen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. (4) Plakate, die entgegen den Bestimmungen des Absatzes 2 aufgestellt sind, können auf Kosten des Aufstellers entfernt und im Betriebshof der Gemeinde Seeheim-Jugenheim eingelagert werden. 6 Einschränkungen erlaubnisfreier Sondernutzungen Nach 5 erlaubnisfreie Sondernutzungen können in Abstimmung mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs dies oder erfordern. 7 Gebühren (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des jeweils gültigen Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. (2) Die Gemeinde Seeheim-Jugenheim kann die Gebühr ermäßigen oder von der Festsetzung absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. (3) Die Gebühr kann auf Antrag im Einzelfall auch gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt oder dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Gebührenpflichtigen die gemeinnützige Zielsetzung der Sondernutzung, deren allgemein förderungswürdigen Zweck oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. 3

8 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind a) der/die Antragsteller/in b) der/die Erlaubnisnehmer/in c) diejenigen, die eine Sondernutzung ausüben, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen. (2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner/innen, so haften sie als Gesamtschuldner/innen. 9 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt festsetzt. Sie sind zu entrichten bei: a) auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis. b) auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre bis zum 1.Februar des Jahres. 10 Gebührenerstattung (1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. (2) Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde Seeheim-Jugenheim eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. 11 Sicherheitsleistung (1) Neben der Sondernutzungsgebühr kann die Gemeinde von der Erlaubnisnehmerin oder dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtung durch die Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nach den Umständen des Einzelfalls bemessen. (2) Entstehen durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straße oder der Straßeneinrichtung, so können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden. 4

(3) Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückzuführenden Beschädigungen an der Straße oder den Straßeneinrichtungen festgestellt, wird die Sicherheitsleistung zurückbezahlt. 12 Zwangsmaßnahmen und Rechtsbehelfe (1) Die Befolgung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen kann durch Ersatzvornahme oder durch Zwangsgeld nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erzwungen werden. (2) Die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit. 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 51 Hess. Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt. (2) die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,-- geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Seeheim-Jugenheim. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 5

Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungssatzung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim Nr. Sondernutzung einer Straße durch Gebühr in 1 Hinweis- und Werbeanlagen 1.1. Hinweisschilder über 0,6 qm Fläche 200 pro Jahr 3 je Kalendertag mindestens 30 1.2.. Werbeschilder an der Stätte der Leistung gebührenfrei 1.3. Werbeschilder unabhängig von der Stätte der Leistung über 0,6 qm Fläche 1.4. Plakatanschlagtafel, Werbetafel je Stück, bis zu einer maximalen Größe von DIN A 1 300 pro Jahr 4 je Kalendertag 120 pro Jahr 0,50 je Kalendertag mindestens 15 2. Verkaufsanlagen, gewerbliche Veranstaltungen 2.1. Warenautomaten 300 pro Jahr 6 pro Kalendertag 2.2. Ausstellungswagen, Fahrbare Geschäftsbetriebe 5 je Kalendertag 3. Sondernutzung zu Bauzwecken 3.1. Inanspruchnahme öffentlichen Verkehrsraumes für Bauzwecke bis zu 14 Kalendertagen bei nichtvollständiger Sperrung der Straße Ansonsten 50 jeder weitere Tag 4 zusätzlich Bei vollständiger Sperrung der Fahrbahn verdoppelt sich die festgesetzte Gebühr. 3.2. Abstellen von Containern, sofern nicht unter 3.1 fallend Jahresgenehmigung 100 pro Jahr 0,50 je Kalendertag mindestens 10 6