Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Malente (Sondernutzungs- und Gebührensatzung)

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(2) Öffentliche Straßen sind alle Flächen, die gemäß 2 BbgStrG hierzu zählen.

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Transkript:

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Malente (Sondernutzungs- und Gebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung -GO-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S.57), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17.12.2010 (GVOBl. Schl.-H. S..789), der 20-23, 26, 28 und 62 des Straßenund Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl.Schl.-H. S.631; ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 12.10.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487) und des 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Malente am 27.10.2011 folgende Sondernutzungs- und Gebührensatzung erlassen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an folgenden, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen): 1. Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen 2. Gemeindestraßen 3. Sonstige öffentliche Straßen, Wege und Plätze (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. 2 Sondernutzung und Gemeingebrauch (1) Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in 1 genannten öffentlichen Straßen. (2) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften offen stehende Nutzung der öffentlichen Straßen zum Verkehr. (3) Bestehende Rechte zur Sondernutzung aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen bleiben von dieser Satzung unberührt.

3 Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (1) Soweit in dieser Satzung oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung an den in 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen der Erlaubnis der Gemeinde Malente (Sondernutzungserlaubnis). (2) Die Sondernutzungserlaubnis ist beim Bürgermeister der Gemeinde Malente mindestens zwei Wochen vor Beginn der Sondernutzung schriftlich zu beantragen. Folgende Unterlagen und Nachweise sollen dem Antrag beigefügt werden 1. eine maßstabgerechte Zeichnung 2. eine Beschreibung über den Ort, die Art und den Umfang der beantragten Sondernutzung 3. Angaben darüber, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit es Verkehrs sowie dem Schutz der Straße Rechnung getragen wird. Im Ausnahmefall kann die Gemeinde Abweichungen zulassen. (3) Eine Sondernutzungserlaubnis ist nicht erforderlich für künstlerische Darbietungen, wie z.b. Pflastermalerei (mit wasserlöslichen Farben), nicht elektronisch verstärkter Instrumentalmusik und Kleinkonstruktionen. (4) Die Sondernutzungserlaubnis kann insbesondere aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Straßenbaus oder aus gemeindebaulichen Gründen versagt oder widerrufen werden. Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt. (5) Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Es können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden. (6) Die Sondernutzungserlaubnis erlischt durch Zeitablauf, Widerruf oder Einziehung der Straße, des Weges oder des Platzes. (7) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, bedarf es keiner Erlaubnis nach Abs. 1. (8) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.

4 Pflichten der Sondernutzungsberechtigten (1) Die Sondernutzungsberechtigten haben Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast. Die Sondernutzungsberechtigten haben ihr Verhalten und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Sie haben insbesondere die von ihnen erstellten Einrichtungen sowie die ihnen zugewiesenen Flächen in ordnungsgemäßen und sauberem Zustand zu erhalten. (2) Die Sondernutzungsberechtigten haben auf Verlangen der Gemeinde die Anlagen auf ihre Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. (3) Die Sondernutzungsberechtigten haben für einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu sorgen. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Revisionsschächte sind freizuhalten. Soweit beim Aufstellen, Anbringen oder Entfernen von Gegenständen der Straßenkörper aufgegraben werden muss, ist die Arbeit so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere den Wasserablaufrinnen und den Versorgungs- und Kanalleitungen vermieden werden sowie eine Änderung ihrer Lage unterbleibt. Die Gemeinde Malente ist spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt. (4) Erlischt die Erlaubnis, haben die bisher Sondernutzungsberechtigten die Sondernutzung einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. (5) Wird eine Straße, ein Weg oder Platz ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Sondernutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Gemeinde Malente die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Sondernutzungsberechtigten nach 238 des Landesverwaltungsgesetzes sofort beseitigen oder beseitigen lassen; weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

5 Öffentliche Einrichtungen Diese Satzung gilt nicht für Einrichtungen von Telekommunikationsunternehmen (z.b. Telefonsäulen), der Versorgungsunternehmen (z.b. Schaltkästen und Hydranten), Einrichtungen der Polizei und der Feuerwehr (z.b. Notrufsäulen), Einrichtungen der öffentlichen Verkehrsbetriebe (z.b. Wartehallen, Haltestellen) und sonstige dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen, die der Straßenbaulastträger schafft oder die in seinem Auftrage von Dritten geschaffen werden (z.b. Litfasssäulen, Informations- und Plakatwänden, Fahrradständer). 6 Haftung (1) Die Gemeinde Malente haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für die Sondernutzungsberechtigten und die von ihnen erstellten Anlagen ergeben. (2) Für die Erfüllung von Ansprüchen, die der Gemeinde Malente oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haften der/die Erlaubnisinhaber/in, sein/ihre Rechtsnachfolger/in und derjenige/diejenige, der/die Sondernutzung ausübt. (3) Die Gemeinde Malente kann verlangen, dass der Sondernutzungsberechtigte zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhält. Auf Verlangen der Gemeinde Malente sind ihr der Versicherungsschein und die Prämienquittung vorzulegen. 7 Sondernutzungserlaubnis für Stellschilder (1) Stellschilder dürfen grundsätzlich nicht länger als 4 Wochen aufgestellt werden. Aus dem Plakat muss der Verantwortliche Erlaubnisnehmer (Name und Organisation) hervorgehen. Die Anzahl der Stellschilder für eine Veranstaltung ist auf 20 Stück begrenzt, jedoch höchstens 10 Stück innerhalb eines Ortsteiles. (2) Abs. 1 gilt nicht für politische Parteien i.s. des Parteiengesetzes sowie Wählergemeinschaften und Einzelpersonen im Zeitraum von 6 Wochen vor dem Termin einer Europa-, Bundestags-, Landtags-, Kommunal-, Landrats- oder Bürgermeisterwahl, wenn sie sich an der jeweiligen Wahl beteiligen. (3) Plakate dürfen nicht an öffentlichen Einrichtungen wie Masten von Verkehrszeichen oder Wegweisern und auf Verkehrsinseln befestigt werden. Nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes werden verkehrsbehindernde Schilder sofort auf Kosten des Erlaubnisnehmers, seines Rechtsnachfolgers oder des Antragsstellers eingezogen (4) Ist die Sondernutzungserlaubnis für Stellschilder erloschen, so sind die aufgestellten Schilder innerhalb eines Tages nach Erlöschen der Erlaubnis vom Erlaubnisnehmer, seinem Rechtsnachfolger oder dem Antragssteller zu entfernen. Stellschilder, die nicht spätestens

einen Tag nach Erlöschen der Erlaubnis entfernt sind, werden nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes auf Kosten des Erlaubnisnehmers, seines Rechtsnachfolgers oder des Antragsstellers eingezogen. (5) Die Gemeinde Malente kann das Recht zum alleinigen Aufstellen von Stellschildern und anderer Werbeflächen zu gewerblichen Zwecken durch Vertrag regeln. Von den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 kann dabei abgewichen werden. 8 Erstattung von Mehrkosten Wenn öffentlichen Straßen wegen der Art des Gebrauches durch einen anderen verändert oder aufwendiger hergestellt werden muss (z.b. besondere Befestigungen von Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen, Absenken von Hochborden, Bau von Grundstückszufahrten, Verrohrung von Gräben), so wird die Herstellung von der Gemeinde Malente durchgeführt oder veranlasst. Die Mehrkosten für die Herstellung, Änderung und Unterhaltung sind der Gemeinde Malente zu erstatten. Die Gemeinde Malente kann Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. 9 Sondernutzungsgebühren (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden die folgende Gebühren erhoben. Hierbei findet eine Zoneneinteilung nach Zone I (1. Bahnhofstr. 1 bis 58, 2. Diekseepromenade obere und untere Promenade- 1 bis 29, 3. Johannes-Zimmermann- Promenade Holzbrücke bis Ende Ufersteg-) und Zone II (restliches Gemeindegebiet) statt. Zone I Zone II 1. Aufstellung von Waren, Warenständen u.a. Stellvorrichtungen je m² monatlich 6,00 4,00 je m² jährlich 52,00 38,00 2. Tische und Sitzgelegenheiten für gastronomische Betriebe je m² monatlich 6,00 4,00 3. Verkaufsstände pro Tag 8,00 4,50 4. Sondernutzung aus besonderen Anlässen, u.a. für Werbe- und Informationsveranstaltungen etc. m² pro Tag 2,00 1,50 5. Plakate, Transparente o.ä. Werbeanlagen an Straßenflächen je Stück pro Woche 4,00 3,00 6. Großveranstaltungen m² pro Tag 0,02 0,01 Die Mindestgebühr beträgt 15,00.

(2) Sondernutzungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird. (3) Das Recht der Gemeinde Malente, nach 21 Abs. 2 Satz 2 StrWG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt. (4) Die nach dem Tarif jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich bzw. nach Quadratmetern oder laufenden Metern zu erhebende Gebühr wird für jede angefangene Berechnungseinheit voll berechnet. Die Gebühr wird auf volle -Beträge abgerundet. (5) Ist die sich nach Abs. 4 ergebende Gebühr geringer als die im Tarif festgelegte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben. (6) Ist eine Sondernutzung im Gebührentarif nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach einer im Tarif vergleichbaren Sondernutzung. Fehlt auch eine solche Tarifstelle, ist ein Gebühr von 15,00 bis 100,00 zu erheben. Hierbei ist die Gebühr nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen. (1) Gebührenschuldner sind 10 Gebührenschuldner 1. der Antragssteller, 2. der Sondernutzungsberechtigte, auch wenn er den Antrag nicht selbst gestellt hat, 3. derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 11 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht 1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, 2. bei ungenehmigter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße (2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. Der Gebührenbescheid kann einen späteren Fälligkeitszeitpunkt bestimmen. Bei

wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig. 12 Gebührenerstattung Gezahlte Gebühren werden auf Antrag anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde Malente eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vom Berechtigten vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. Beträge unter 25,00 werden nicht erstattet. 13 Gebührenfreiheit, Stundung, Herabsetzung und Erlass (1) Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit: 1. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben; Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Verlegung bzw. dem Einbau von öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie sonstige Straßenbaumaßnahmen, es sei denn, durch Vertrag erfolgt eine andere Regelung; 2. Sondernutzungen durch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, politische Organisationen, Bürgerinitiativen und ähnliche zugelassene Vereinigungen sowie Einzelpersonen bei Landrats- oder Bürgermeisterwahlen: 3. Verbände, Vereine und Organisationen, die gemeinnützige Aufgaben wahrnehmen; 4. Sondernutzungen gemeindlicher Ämter und Einrichtungen (2) Im übrigen kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen oder kulturellen Zweck dient. (3) Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühr im Einzelfall ein unbillige Härte dar, so kann die Gemeinde Malente Stundung, Herabsetzung oder Erlass gewähren. 14 Übergangsregelung (1) Sondernutzungen, für die die Gemeinde Malente vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen keiner neuen Erlaubnis nach 2 dieser Satzung. (2) Die bisher ortsübliche, über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in 1 genannten Straßen, Wege und Plätze endet mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

15 Ahndung von Verstößen Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis oder über deren Umfang hinaus zu Sondernutzungen gebraucht oder gegen erteilte Auflagen verstößt, handelt ordnungswidrig. Nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. 16 Verwendung von Daten Die Gemeinde Malente ist berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten der Erlaubnisnehmer zu ermitteln und nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetztes zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist. 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Bad Malente-Gremsmühlen, den 31.10.2011 Gemeinde M a l e n t e - Der Bürgermeister - gez. Koch Koch