Nr AUGUST bekanntmachung. Sechste Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen. Ruhr-Universität Bochum

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Transkript:

Nr. 838 31. AUGUST 2010 amtliche bekanntmachung Sechste Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben der Ruhr-Universität Bochum vom 13. August 2010

Sechste Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben der Ruhr-Universität Bochum vom 13. August 2010 Aufgrund der 2 Abs. 4, 22 Abs. 1 S.1 Nr. 3 des Hochschulgesetz (HG) idf des Hochschulfreiheitsgesetzes (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes vom 8.10.2009 (GV.NRW S. 516) in Verbindung mit 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz StBAG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 120) und der Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-StBAG) vom 06. April 2006 (GV. NRW. S. 157) erlässt die Ruhr-Universität Bochum folgende Satzung: Art.1 Die Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben der Ruhr-Universität Bochum vom 22.9.2006 (AB 661), zuletzt geändert durch die Fünfte Änderungssatzung vom 11.11.2009 (AB 804) wird wie folgt geändert: In 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl 500 Euro geändert in 480 Euro. 1 Abs.1 S.3 wird gestrichen. Art. 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates vom 22. Juli 2010. Bochum, den 13. August 2010. Der Rektor der Ruhr-Universität Bochum Universitätsprofessor Dr. Elmar Weiler

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben der Ruhr-Universität Bochum vom 22. September 2006 zuletzt geändert durch Sechste Änderungssatzung vom 13. August 2010 Aufgrund der 2 Abs. 4, 22 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119 ff.), in Verbindung mit 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz StBAG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 120) und der Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-StBAG) vom 06. April 2006 (GV. NRW. S. 157) erlässt die Ruhr-Universität Bochum folgende Satzung: Inhaltsübersicht: I. Erhebung von Beiträgen und Gebühren 1 Studienbeiträge 2 Gasthörerbeitrag, Zweithörerbeitrag 3 Auswahlgebühren und Gebühren für die sportpraktische Eignungsprüfung 4 Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren 5 Entstehung und Fälligkeit der Studienbeiträge und Hochschulabgaben 6 Ausnahmen und Befreiungen von der Beitragspflicht 7 Auskunftspflicht II. Verwendung der Beiträge 8 Verwendung der Einnahmen aus den Studienbeiträgen 9 Verteilung der Einnahmen aus den Studienbeiträgen 10 Verwendung durch die Fakultäten 11 Verwendung durch das Rektorat 12 Rechenschaftslegung III. Sicherung der Qualität der Lehre und der Studienorganisation 13 Prüfungsgremium IV. Schlussbestimmungen 14 Verfahrens- und Formvorschriften 15 Übergangsbestimmungen 16 Inkrafttreten I. Erhebung von Beiträgen und Gebühren 1 Studienbeiträge (1) Die Ruhr-Universität Bochum erhebt gemäß 2 Abs. 1 StBAG für das Studium von Studierenden, die in einem Studiengang eingeschrieben sind oder die nach 71 Abs. 2 HG für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen sind (sog. große Zweithörer), für jedes Semester einen Studienbeitrag in Höhe von 480,- Euro. Der Studienbeitrag wird ab dem Sommersemester 2007 erhoben. (2) Studierende, die an der Ruhr-Universität Bochum in mehreren Studiengängen eingeschrieben sind, zahlen nur einen Studienbeitrag. (3) Von Personen, die an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben und zugleich an der Ruhr-Universität Bochum gemäß 71 Abs. 2 HG für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen sind (sog. große Zweithörer), werden keine Studienbeiträge erhoben, wenn die Hochschule der Einschreibung in Nordrhein-Westfalen liegt und diese eine Beitragspflicht auf der Grundlage des 2 Abs.1 StBAG vorsieht. 2 Gasthörerbeitrag, Zweithörerbeitrag (1) Für das Studium von Gasthörerinnen und Gasthörern im Sinne des 71 Abs. 3 HG wird ein allgemeiner Gasthörerbeitrag in Höhe von 100,- Euro pro Semester erhoben. (2) Für die Teilnahme an Weiterbildung im Sinne von 90 HG wird ein besonderer Gasthörerbeitrag erhoben. Die Höhe des besonderen Gasthörerbeitrags ergibt sich aus der Summe der für das jeweilige Weiterbildungsangebot voraussichtlich erforderlichen Kosten, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer; er beträgt mindestens 100,- Euro pro Semester. Bis zu 10 % der durch das jeweilige Weiterbildungsangebot insgesamt entstandenen Gebührensumme können dafür verwendet werden, dass bedürftigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf Antrag eine Ermäßigung oder ein Erlass des besonderen Gasthörerbeitrags gewährt wird. (3) Für das Studium von Zweithörerinnen und Zweithörern im Sinne des 71 Abs. 1 HG (sog. kleine Zweithörer) wird ein Zweithörerbeitrag in Höhe von 100,- Euro pro Semester erhoben, soweit diese an einer Hochschule eingeschrieben sind, die keine Beitragspflicht vorsieht. 3 Auswahlgebühren und Gebühren für die sportpraktische Eignungsprüfung (1) Soweit die Ruhr-Universität das Auswahlverfahren von ausländischen Studierenden durchführt, wird für die Auswahl ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber eine Gebühr in Höhe von 50,- Euro erhoben, soweit es sich nicht um die Auswahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern handelt, die einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören oder die deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Zum Studium zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern wird die Gebühr erstattet. (2) Für die Teilnahme an der sportpraktischen Eignungsprüfung wird eine Gebühr von 40,- Euro erhoben. Zum Studium zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern wird die Gebühr bei der Einschreibung erstattet. (3) Für die Teilnahme an dem fachspezifischen Studierfähigkeitstest im Fach Medizin wird eine Gebühr von bis zu EUR 100,00 erhoben. Die genaue Höhe wird durch die Medizinische Fakultät festgelegt. 4 Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren (1) Für die Ausfertigung der Zweitschrift eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades wird eine Gebühr in Höhe von 25,- Euro erhoben. (2) Für die Ausfertigung der Zweitschrift eines Studienausweises oder eines Bescheides über die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer oder als Zweithörerin oder Zweithörer wird eine Gebühr in Höhe von 15,- Euro erhoben. (3) Für die verspätet beantragte Einschreibung oder Rückmeldung wird eine Gebühr in Höhe von 10,- Euro erhoben. 5 Entstehung und Fälligkeit der Studienbeiträge und Hochschulabgaben Es entsteht die Pflicht zur Entrichtung

1. der Studienbeiträge gemäß 1 Abs. 1 der Beitragssatzung mit der Stellung des Antrags auf Immatrikulation oder Rückmeldung, 6 Ausnahmen und Befreiungen von der Beitragspflicht (1) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die 1. gemäß 65 Abs. 5 Satz 2 HG beurlaubt sind; die Vorbereitung von Abschlussprüfungen erfüllt keinen wichtigen Grund im Sinne des 65 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 HG, 2. ein Praxis- oder Auslandssemester ableisten, 3. ein Praktisches Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte ableisten, 4. ausschließlich als Doktorandin oder als Doktorand im Sinne des 97 Abs. 5 HG eingeschrieben sind, soweit sie nicht gleichzeitig in einem anderen als dem in 97 Abs. 2 Satz 2 HG genannten Studiengang eingeschrieben sind, 5. ausschließlich eingeschrieben sind als Studierende im Sinne des 65 Abs. 7 HG oder 6. ausschließlich in einem Studiengang immatrikuliert sind, der nur mit Mitteln Dritter finanziert wird, dessen Träger nicht die Hochschule ist; das Ministerium stellt zuvor die Studiengänge im Sinne des Halbsatzes 1 fest. (2) Soweit Gegenseitigkeit besteht, sind von der Beitragspflicht nach 1 der Beitragssatzung auf Antrag ausgenommen ausländische Studierende, die eingeschrieben sind im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit garantieren. (3) Qualifizierte ausländische Studierende mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung, die keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen besitzen, können im Einzelfall auf Antrag von der Beitragspflicht nach 1 Abs. 1 für ein oder mehrere Semester befreit werden, wenn die Ruhr-Universität ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeit mit dem Herkunftsland hat. Die Entscheidung über die Länder, mit denen ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeit besteht, trifft das Rektorat und berichtet darüber dem Senat der Ruhr- Universität. Die Qualifikation der Studierenden wird durch Bescheinigung des zuständigen Dekanats oder der vom Dekanat beauftragten Stelle nachgewiesen. (4) Auf Antrag werden Studierende von der Beitragspflicht nach 1 der Beitragssatzung befreit für 1. die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz, höchstens jedoch im Umfang der 2-fachen Regelstudienzeit. Sind die Antragssteller in mehreren Studiengängen mit unterschiedlicher Regelstudienzeit eingeschrieben, ist die längere Regelstudienzeit maßgeblich. 2. die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschulen, als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Studierendenschaft, als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen des Studentenwerks, als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in den Fachschaftsräten, wobei ab dem Sommersemester 2010 pro Fachschaftrat höchstens 20 Studierende pro Semester befreit werden können; diese Zahl erhöht sich in Fachschaften mit mehr als 500 Studierenden um eine Studierende oder einen Studierenden je angefangene 100 Studierende, die über 500 Studierende hinaus gehen, als aktive Funktionsträgerin oder Funktionsträger in den Initiativen Studienkreis Film (6 Studierende), mega- Fon (15 Studierende), c.t. das Radio (16 Studierende), Videofestival (15 Studierende), Bochumer Stadtund Studierendenzeitung (bsz, 10 Studierende), wobei pro Initiative höchstens so viele Studierende pro Semester befreit werden können, wie im Klammerzusatz bei der jeweiligen Initiative angegeben sind für die Dauer der Amtszeit, 3. die Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten für die Dauer der Amtszeit, 4. die Dauer einer Schwangerschaft, 5. die Studienzeit verlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung in entsprechendem Umfang; in diesen Fällen ist ein fachärztliches oder ein anderes geeignetes Gutachten beizufügen, das insbesondere nachvollziehbare Aussagen darüber trifft, dass die Behinderung oder die schwere Erkrankung die Studienzeitverlängerung verursacht, 6. die Mitarbeit im Prüfungsgremium gemäß 13 für die Dauer der Amtszeit, 7. die Studienzeit verlängernde Auswirkungen der Prüfungsorganisation der Fakultät, die nicht durch die Studierenden zu verantworten sind. (5) Studierenden, deren Geschwister in einem Studiengang eingeschrieben oder gemäß 52 Abs.2 HG für das Studium eines weiteren Studiengangs zugelassen sind, wird der Studienbeitrag nach 1 auf Antrag für jedes Semester ihrer Einschreibung oder Zulassung auf den Betrag reduziert, der sich durch die Division des Betrages nach Abs.1 durch die Zahl der eingeschriebenen Geschwister ergibt. Das gilt für Studierende, deren Geschwister an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes (oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union) in einem Studiengang, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, wenn die Hochschule für den Studiengang Studiengebühren oder Studienbeiträge erhebt. (6) Studierende Angehörige der A-B-C-Kader der nordrheinwestfälischen Olympia-Stützpunkte werden auf Antrag von der Beitragspflicht befreit. (7) Der Studienbeitrag nach 1 Abs. 1 der Beitragssatzung ist auf Antrag zu erlassen, wenn seine Einziehung auf Grund besonderer und unabweisbarer Umstände des Einzelfalls zu einer unbilligen Härte führen würde, die die wirtschaftliche Existenz der oder des Beitragspflichtigen gefährden würde. Das Vorliegen einer unbilligen Härte ist glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung kann die Ruhr-Universität die Vorlage der in 7 der Beitragssatzung beschriebenen Unterlagen oder eine Versicherung an Eides Statt verlangen. (8) Die Studierenden sind verpflichtet, die Ruhr-Universität über Änderungen der Umstände, die bei der Entscheidung über die Befreiung nach den Abs. 1-7 zu Grunde gelegt worden sind, unverzüglich zu informieren. Bei wesentlichen Änderungen dieser Umstände im Laufe eines Semesters, für das eine Befreiung ausgesprochen wurde, kann die Befreiung zurückgenommen werden. Bei wesentlichen Änderungen dieser Umstände vor Beginn eines Semesters, für das eine Befreiung ausgesprochen wurde, wird diese Befreiung zurückgenommen. (9) Ein Antrag auf Befreiung ist in der Regel in den ersten zwei Monaten des Semesters zu stellen, für das die Befreiung beantragt wird. Bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. In Ausnahmefällen kann der Antrag nach Satz 1 bis zum Ende des Semesters gestellt werden. 7 Auskunftspflicht Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie die Studierenden sind verpflichtet, Erklärungen abzugeben, die ihre Abgabenpflicht und die Ausnahmen und die Befreiungen von dieser Pflicht sowie den Erlass betreffen. Auf Verlangen sind hierfür geeignete Unterlagen vorzulegen. Die Ruhr-Universität kann eine Versicherung an Eides statt verlangen oder abnehmen. Studierende, die diesen Pflichten innerhalb einer von der Ruhr- Universität gesetzten Frist nicht nachkommen, haben den Beitrag auf der Grundlage dieser Satzung zu entrichten, wenn die Ruhr- Universität bei der Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. II. Verwendung der Beiträge 8 Verwendung der Einnahmen aus den Studienbeiträgen Die Mittel aus den Studienbeiträgen sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zweckgebunden für die Verbesserung der

Lehre und der Studienbedingungen sowie für die Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds zu verwenden. Zinseinnahmen aus den Studienbeiträgen werden wie gezahlte Studienbeiträge behandelt. 9 Verteilung der Einnahmen aus den Studienbeiträgen (1) Die nach Abzug der Zuführungen an den Ausfallfonds gemäß 17 StBAG verbleibenden Mittel aus den Studienbeiträgen nach 1 Abs. 1 der Beitragssatzung fließen zu zwei Dritteln an die Fakultäten zur Verteilung in eigener Zuständigkeit und zu einem Drittel an das Rektorat. Aus den Einnahmen des Rektorates werden auch die Kosten der Erhebung und Verwaltung der Studienbeiträge getragen. Diese Quotierung gilt bis zum Ende des Sommersemesters 2009. (2) Die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Fakultäten erfolgt nach der Zahl der in diesem Semester eingeschriebenen grundsätzlich zahlungspflichtigen Studierenden (Studienfälle). Diese Verteilung gilt bis zum Ende des Sommersemesters 2009. 10 Verwendung durch die Fakultäten (1) Die Grundsätze der Verwendung des Studienbeitragsaufkommens innerhalb einer Fakultät werden im Fakultätsrat festgelegt. Die Mittel sollen nicht gegen das einstimmige Votum der Studierenden im jeweiligen Fakultätsrat verwendet werden. Andernfalls kann dieses Votum der Studierenden der Prorektorin / dem Prorektor für Lehre zugeleitet werden. In diesem Fall hat es aufschiebende Wirkung. Der Fakultätsrat entscheidet abschließend. (2) Maßnahmen, die aus den Studienbeiträgen finanziert werden dürfen, sind insbesondere: - Aufbau, Verbesserung des Tutoriensystems - Verbesserung der Kleingruppenarbeit - ergänzende Ressourcen für die Studienberatung - Modernisierung der Praktika-Ausstattung - Verbesserung der Bibliotheksausstattung und Auf-, Ausbau einer Lehrbuchsammlung - Verbesserung der multimedialen Ausstattung für Studierende - Modellprojekte zur Entwicklung neuer Lernformen - spezielle Beratung, Lehrangebote für ausländische Studierende. (3) Maßnahmen bzw. Kosten, die aus den Studienbeiträgen nicht finanziert werden dürfen, sind insbesondere: - (Re-)Akkreditierungskosten - Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen - Einrichtung und Betrieb von Prüfungsämtern - Maßnahmen, die langfristige finanzielle Bindungen nach sich ziehen - Energiekosten - Mietkosten. 11 Verwendung durch das Rektorat (1) Die Grundsätze der Verwendung des Studienbeitragsaufkommens für übergreifende Maßnahmen werden unter Einbeziehung der Universitätskommissionen im Benehmen mit dem Senat durch das Rektorat festgelegt. Das Benehmen mit dem Senat ist vor der Verwendung der Mittel herbeizuführen. Die Mittel sollen nicht gegen das einstimmige Votum der Studierenden im Senat verwendet werden. (2) Das Rektorat verwendet die ihm nach Abzug der Erhebungs- und Verwaltungskosten zukommenden Mittel zur Finanzierung zentraler Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen. Solche Maßnahmen sind insbesondere: - Verbesserung der Ausstattung, des Services der Universitätsbibliothek - Verbesserung der medialen Hörsaal-, Seminarraumausstattung - Qualitätssicherungsprogramme - Unterstützung der Betreuung von Kindern von Studierenden - Unterstützung der fakultätsübergreifenden Lehre und der fakultätsübergreifenden Studiengänge - Verbesserung der Medienausstattung für Aufgaben der Lehre. (3) Maßnahmen, die aus den Studienbeiträgen nicht finanziert werden können, sind insbesondere: - Gebäudesanierungsmaßnahmen - Energie- und Mietkosten - Reparaturen im Außenbereich der Universitätsgebäude mit Ausnahme von Lehrstätten - Beschaffung von konventioneller Ausstattung für Verwaltung und zentrale Einrichtungen, sofern letztere nicht explizit der Lehre dienen - Einrichtung und Betrieb von Prüfungsämtern. 12 Rechenschaftslegung (1) Die Dekanate bzw. die Dekanin oder der Dekan berichten dem Rektorat und dem Fakultätsrat einmal jährlich zum 01.05. über die Mittelverwendung auf dezentraler Ebene. (2) Das Rektorat berichtet dem Senat einmal jährlich über die Verwendung der Mittel und die daraus finanzierten Maßnahmen. Der Bericht wird im Internet auf der Homepage der RUB veröffentlicht. (3) Eine Zuweisung der Mittel an die Fakultäten für das entsprechende Semester ist an das Vorliegen des Rechenschaftsberichtes des zwei Semester zurückliegenden Berichtszeitraums gebunden. III. Sicherung der Qualität der Lehre und der Studienorganisation 13 Prüfungsgremium (1) Zur Sicherung der Qualität der Lehr- und Studienorganisation wird ein Prüfungsgremium im Sinne des 11 StBAG eingerichtet. Dieses überprüft im Wege der Selbstbefassung in einem Verfahren gemäß 11 Abs. 1 StBAG die Qualität der Lehrund Studienorganisation an der Ruhr-Universität Bochum. Die Prüfung betrifft insbesondere: - die Organisation des Lehrbetriebs entsprechend den Vorgaben des Studienplans - die Einhaltung der Kriterien für die Prioritäten im Rahmen der Zulassung zu Lehrveranstaltungen, bei denen eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist - die Einhaltung von Mitteilungsfristen für Prüfungsergebnisse - für die Zukunft absehbare Mängel in der Organisation des Lehrbetriebs. Empfiehlt das Gremium im Rahmen dieser Prüfung Maßnahmen, so sind diese den zuständigen Gremien in den betroffen Fakultäten mitzuteilen und in den jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektorates an den Senat aufzunehmen. (2) Das Prüfungsgremium besteht aus a) einem Rektoratsmitglied mit beratender Stimme, b) einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer, c) einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter, d) einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung, e) einer Person, die weder Mitglied noch Angehörige oder Angehöriger der Ruhr-Universität Bochum ist, f) vier Studierenden. (3) Die Wahl des Mitglieds nach Abs. 2 e) erfolgt durch den Senat auf Vorschlag des Rektorats. Die Mitglieder nach Abs. 2 b), c), d) und f) werden nach Gruppen getrennt vom Senat gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 2 b) bis e) beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 2 f) beträgt ein Jahr. Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsgremiums ist das Mitglied nach Abs. 2 e). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Gleichstellungsbeauftragte ist beratendes Mitglied des Prüfungsgremiums. Das Gremium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(4) Beschwerden und Anregungen können über die Gruppenvertreter an das Gremium geleitet werden. (5) Die erste Amtszeit des Prüfungsgremiums beginnt am 01.04.2007. IV. Schlussbestimmungen 14 Verfahrens- und Formvorschriften (1) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des StBAG, des Hochschulgesetzes oder des Satzungs- oder sonstigen Rechts der Ruhr-Universität kann gegen die Beitragssatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) die Beitragssatzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Rektorat hat den Senatsbeschluss vorher beanstandet oder c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. (2) Die Regelungen des StBAG und der RVO-StBAG gelten ergänzend. (3) Die Wirksamkeit dieser Beitragssatzung hängt insbesondere nicht von Vorbehalten, Bedingungen oder sonstigen Vereinbarungen ab. 20 Abs. 2 Satz 1 StBAG lautet wie folgt: Hinweis gem. 20 Abs. 2 Satz 2 StBAG Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes, des Hochschulgesetzes oder des Satzungs- oder des sonstigen Rechts der Hochschule kann gegen die Beitragssatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) die Beitragssatzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Präsidium oder das Rektorat hat den Senatsbeschluss vorher beanstandet oder c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 15 Übergangsbestimmungen (1) Bonusguthaben im Sinne des 5 des Studienkontenund finanzierungsgesetzes werden gemäß 3 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (StKFG-AufhG) unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag in eine Befreiung nach 6 der Beitragssatzung umgewandelt. (2) Ausländische Studierende, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Beitragssatzung eingeschrieben sind und keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen besitzen, werden auf Antrag bis zum Ende des Studiums, maximal für die Dauer der 1,5 fachen Regelstudienzeit, in dem Studiengang, in dem sie zu diesem Zeitpunkt eingeschrieben sind, von den Studienbeiträgen befreit. Sind die ausländischen Studierenden in mehreren Studiengängen mit unterschiedlicher Regelstudienzeit eingeschrieben, ist die längere Regelstudienzeit maßgeblich. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.04.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Zweitausfertigung von Studierendenausweisen und die verspätete Rückmeldung der Ruhr-Universität Bochum (Amtliche Bekanntmachung Nr. 537) vom 16.01.2004 außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 18. September 2006. Bochum, den 22. September 2006 Der Rektor der Ruhr-Universität Bochum In Vertretung Prof. Dr. E. Weiler