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Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P-220010493-14 v. 24.02.2014 Seite 2 von 6 1. Gegenstand und Verwendungsbereich 1.1 Gegenstand Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt für das Abdichtungssystem weber.tec 825 als Abdichtung im Verbund mit Fliesen und Platten unter Verwendung der nachfolgend aufgeführten Fliesenkleber: weber.xerm 859 F für Bauwerksabdichtungen gemäß Bauregelliste A Teil 2, Lfd. Nr. 2.50 in der jeweils gültigen Fassung. 1.2 Verwendungsbereich Das Abdichtungssystem weber.tec 825 darf als Bauwerksabdichtung im Verbund mit Fliesen und Platten unter Einsatz der o.g. Fliesenkleber für folgende Bereiche verwendet werden. Direkt beanspruchte Wand- und Bodenflächen (A) in Räumen, in denen sehr häufig oder langanhaltend mit Brauch- und Reinigungswasser umgegangen wird, wie z.b. Umgänge von Schwimmbecken und Duschanlagen (öffentlich und privat). Wand- und Bodenflächen in Räumen, bei begrenzter chemischer Beanspruchung (Prüfmedien gemäß Abs. 3.3.3) (C). Ausgenommen sind Räume, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von 19 g WHG zuzuordnen sind. 2. Anforderungen an das Bauprodukt 2.1 Zusammensetzung, Eigenschaften und Kennwerte 2.1.1 Zusammensetzung Das Produkt weber.tec 825 wird zusammen mit folgenden Produkten als Abdichtungssystem eingesetzt: weber.tec 826 DB 120 (alternativ weber.tec 828) weber.tec 825 DI / 825 DA (alternativ weber.tec 828DI / 828DA) weber.tec 827 S weber.xerm 859 F Für die Prüfung der Wasserdichtheit im Einbauzustand gewählter Bodenablauf: Festflansch-Bodenablauf aus Kunststoff 2.1.2 Eigenschaften weber.tec 825 weist folgende Eigenschaften auf: o.g. Produkt ist für die unter 1.2 genannten Verwendungsbereiche ausreichend

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P-220010493-14 v. 24.02.2014 Seite 3 von 6 maßhaltig zugfest widerstandsfähig gegen Weiterreißen wasserdicht widerstandsfähig gegen stoßartige Belastung beständig gegen Kalilauge haftzugfest (trocken/fest) frostbeständig temperatur- und alterungsbeständig rissüberbrückend wasserdicht im Einbauzustand bis 20 cm Das Brandverhalten des Produktes erfüllt die Anforderungen der Klasse E nach DIN EN 13501-1. Der Nachweis der Verwendbarkeit nach den Prüfgrundsätzen zur Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Abdichtungen im Verbund mit Fliesenund Plattenbelägen - Teil 2: Bahnenförmige Abdichtungsstoffe in der Fassung von August 2012 wurde mit dem Prüfzeugnis Nr. 220010493-14 des MPA NRW vom 24.02.2014 erbracht. 2.2 Herstellung, Verpackung, Transport, Lagerung und Kennzeichnung 2.2.1 Herstellung weber.tec 825 und alle Systemkomponenten werden werkmäßig hergestellt. 2.2.2 Verpackung, Transport, Lagerung 2.2.2.1 Die auf den Gebinden vermerkten Angaben zu Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen (z. B. Gefahrstoff- bzw. Transportrecht) sind zu beachten. 2.2.2.2 Das Bauprodukt bzw. die Komponenten des Abdichtungssystems, sind in geschlossenen Gebinden witterungsgeschützt, trocken auf Holzrosten und frostfrei zu lagern. Angebrochene Gebinde sofort verschließen. Die Mindestlagerungsdauer unangebrochener Gebinde ist anzugeben. 2.3 Entwurf und Bemessung weber.tec 825 ist für die Verarbeitung auf waagerechten, geneigten und senkrechten Flächen vorgesehen. Für die Verwendung unter Fliesen und Platten sind folgende Fliesenkleber zu verwenden: weber.xerm 859 F

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P-220010493-14 v. 24.02.2014 Seite 4 von 6 2.4 Ausführung Bei der Verarbeitung der Produkte sind die Technischen Merkblätter der Firma Saint-Gobain Weber GmbH zu beachten. 3. Übereinstimmungsnachweis 3.1 Allgemeines Gemäß der Bauregelliste A Teil 2, Lfd. Nr. 2.50 erfolgt der Nachweis der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Anforderungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und einer Überprüfung des Bauproduktes vor Bestätigung der Übereinstimmung (Erstprüfung) durch eine dafür bauaufsichtlich anerkannten Stelle (ÜHP). 3.2 Erstprüfung (EP) Die Erstprüfung kann entfallen, da die Proben für die Prüfung im Rahmen des Verwendbarkeitsnachweises aus der laufenden Produktion des Herstellers entnommen wurden. Ändern sich die Produktionsvoraussetzungen, so ist erneut eine Erstprüfung vorzunehmen. 3.3 Werkseigene Produktionskontrolle Im Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Hierbei sind die Bestimmungen zur werkseigenen Produktionskontrolle zur Bauregelliste A, - Ausgabe 2013/2 - des Deutschen Instituts für Bautechnik, DIBt zu beachten. Die werkseigene Produktionskontrolle beinhaltet die in der Tabelle 3 der Prüfrichtlinie angegebenen Prüfungen. Dabei dürfen die Prüfwerte maximal um die in Tabelle 5 angegebenen Toleranzen von den Kennwerten abweichen. Während der Produktionszeit hat die Prüfung mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen. Orientiert sich das Prüfraster an besonderen Produktionsabläufen oder Chargengrößen, so ist dabei sicherzustellen, dass die Gleichmäßigkeit der Produktzusammensetzung in gleicher Weise einer Kontrolle unterliegt. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen, auszuwerten und mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Prüfstelle vorzulegen.

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P-220010493-14 v. 24.02.2014 Seite 5 von 6 4. Übereinstimmungszeichen Das Bauprodukt, dessen Verpackung oder der Beipackzettel muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen- Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt sind. Folgende Angaben müssen auf dem Bauprodukt, dessen Verpackung oder dem Beipackzettel enthalten sein: Produktname Herstelldatum, und Haltbarkeits- oder Verfallsdatum Verwendungszweck Hinweise auf die zugehörige Verarbeitungsvorschrift 5. Rechtsgrundlage Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird aufgrund des 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 in Verbindung mit der Bauregelliste A Teil 2, Lfd. Nr. 2.50 Ausgabe 2013/2 erteilt. In den Landesbauordnungen der übrigen Bundesländer sind entsprechende Rechtsgrundlagen enthalten. 6. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtenen Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 7. Allgemeine Hinweise 7.1 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 7.2 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 7.3 Hersteller und Vertreiber des Bauprodukts haben, unbeschadet weitergehender Regelungen, dem Verwender des Bauprodukts Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis an der Verwendungsstelle vorliegen muss.

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P-220010493-14 v. 24.02.2014 Seite 6 von 6 7.4 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des MPA NRW. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nicht widersprechen. Übersetzungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses müssen den Hinweis Vom MPA NRW nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung enthalten. 7.5 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern. Dortmund, 24.02.2014 Dipl.-Ing. Hans Förster Regierungsdirektor Leiter der Prüfstelle