Verordnung über das Naturschutzgebiet Vogelfreistätte Schwarzachwiesen bei Freystadt. vom 02. März 1988 (GVBl S. 91, ber. GVBl S.

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Transkript:

Verordnung über das Naturschutzgebiet Vogelfreistätte Schwarzachwiesen bei Freystadt vom 02. März 1988 (GVBl S. 91, ber. GVBl S. 127) Auf Grund von Art. 7, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 a in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung: 1 Schutzgegenstand Die im Schwarzachtal nordwestlich von Freystadt gelegenen Feuchtwiesen werden unter der Bezeichnung Vogelfreistätte Schwarzachwiesen bei Freystadt in den in 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2 Schutzgebietsgrenzen (1) Das Schutzgebiet (Größe 41,7 Hektar) liegt in der Gemarkung Ebenried des Marktes Allersberg im Landkreis Roth im Regierungsbezirk Mittelfranken sowie in den Gemarkungen Aßlschwang und Freystadt der Stadt Freystadt im Landkreis Neumarkt i.d.opf. im Regierungsbezirk Oberpfalz. (2) Die Grenzen des Schutzgebietes ergeben sich aus den Schutzgebietskarten M = 1:25.000 und M 1= 1:5.000 (Anlagen), die Bestandteil dieser Verordnung sind. (3) Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M 1:5.000. 3 Schutzzweck

2 Zweck der Festsetzung des Naturschutzgebietes Vogelfreistätte Schwarzachwiesen bei Freystadt ist es, 1. eines der im Schwarzachtal und in Nordbayern nur noch in Restflächen vorhandenen Brutvorkommen der Wiesenvögel zu schützen, 2. wichtige Rast- und Nahrungsflächen für Sumpf- und Wasservögel zu sichern, 3. den für den Bestand der Lebensgemeinschaften der Wiesenvögel typischen Lebensraum, insbesondere die erforderliche Bodenbeschaffenheit und den Wasserhaushalt zu erhalten, 4. die durch die Pflanzen- und Tierwelt bestimmte natürliche Eigenart des Gebiets zu bewahren und deren ökologische Entwicklung zu gewährleisten. 4 Verbote (1) 1 Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2 Es ist deshalb vor allem verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder zu beseitigen, 2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, 3. Straßen, Wege, Pfade oder Plätze neu anzulegen oder zu verändern, 4. oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Wasserhaushalt, den Grundwasserstand

3 oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen, 5. Leitungen zu errichten oder zu verlegen, 6. Grünland zu entwässern oder umzubrechen, 7. Erstaufforstungen sowie sonstige Gehölzpflanzungen vorzunehmen, 8. in der Zeit vom 01. März bis 31. Juli die Flächen mit Schafen zu beweiden o- der Schafe durchzutreiben, 9. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen, 10. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen, 11. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen, 12. freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, 13. Sachen im Gelände zu lagern, 14. Feuer zu machen, 15. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, 16. ein andere als die nach 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben. (2) Ferner ist verboten:

4 1. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten, 2. in der Zeit vom 01. März bis 31. Juli das Gelände außerhalb der befestigten öffentlichen Straßen und Wege oder außerhalb der vom zuständigen Landratsamt markierten Wege oder Pfade zu betreten; dies gilt nicht für den Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten, 3. Modellflugzeuge zu betreiben oder mit anderen Luftfahrzeugen zu starten o- der zu landen, 4. Hunde frei laufen zu lassen, 5. zu zelten, 6. zu lagern, 7. zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen, 5 Ausnahmen Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und 4 dieser Verordnung sind: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen in Form der Grünlandnutzung; es gilt jedoch 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 6; Verträge nach dem Wiesenbrüterprogramm bleiben davon unberührt, 2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes; die Anlage von Wildäckern, Wildfutterstellen, Hochsitzen oder sonstigen jagdlichen Einrichtungen bedarf der Genehmigung der zuständigen Regierung,

5 3. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei entlang der Schwarzach in der Zeit vom 15. Juli bis 28. Februar sowie die rechtmäßige Ausübung der Fischhege und des Fischereischutzes; Maßnahmen nach 4 Abs. 1 Nrn. 9, 10 und 11 bedürfen jedoch der Genehmigung des zuständigen Landratsamtes, 4. Unterhaltungsmaßnahmen an den Straßen, Wegen und Dränungen im gesetzlich zulässigen Umfang, 5. Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang in der Zeit vom 01. August bis 28. Februar im Benehme mit der zuständigen Regierung sowie Maßnahmen der Gewässeraufsicht, 6. die Wartung, Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Energieversorgungsanlagen, 7. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen, oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung des zuständigen Landratsamts erfolgt, 8. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs, Schutz-, Pflege und Entwicklungsmaßnahmen. 6 Befreiungen (1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden. (2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Regierung, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig ist.

6 7 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 16 oder des 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 zuwiderhandelt. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 01. April 1988 in Kraft. München, den 02. März 1988 Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen Alfred Dick, Staatsminister