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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Schwelm vom 28.10.1999 (in der Fassung des 1. Nachtrages vom 22.05.03) 1 Aufgrund der 7, 41 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV.NW. S.386), der 2, 3, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1998 (GV.NW. S. 384) und des 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV.NW. S. 122) hat der Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am 28.10.1999 folgende Satzung beschlossen: 1 Zweck der Brandschau (1) Die Brandschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Zahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (2) Die Brandschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. 2 Zeitliche Folge der Brandschau (1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderbauverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Stadt Schwelm unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. 3 Gebührenpflicht (1) Die Gebäude und Einrichtungen, die gemäß 1 der Brandschau unterliegen, sind in der Aufstellung der Objekte für die Durchführung der Brandschau enthalten (Anlage 1). Diese Aufstellung wird Bestandteil dieser Satzung. (2) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung; dies gilt auch in Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt. 10. EGL 03

b) infolge erforderlicher Nachbesichtigung (Nachschau) 2 c) für auf Antrag erbrachte brandschutztechnische Überprüfungen (Objektbesichtigungen) d) auf dem Gebiet des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind. (3) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach der Durchführung der Brandschau tätig geworden sind. 4 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und der Anzahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im einzelnen nach der in der Anlage 2 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung. (3) Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht. 5 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung gemäß 3 Abs. 2 Buchstabe c und d beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. (2) Gebührenfreihheit besteht unter den Voraussetzungen des 5 Absatz 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. 6 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten. (2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebührenhöhe von über 1000,00 DM gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. (3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre. 56. EGL 7 Rechtsbehelfe

3 (1) Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Gebühr stehen dem Gebührenschuldner die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.03.1960 (GV.NW. S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.1991 (GV.NW. S. 202), zu. (2) Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nicht aufgehoben. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

56. EGL Anlage 1 4 Aufstellung der Objekte für die Durchführung der Brandschau gemäß 3 Absatz 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Schwelm vom 28.10.1999 (Objekte, die in dieser Aufstellung nicht ausdrücklich aufgeführt sind aber dennoch der Brandschau unterliegen, werden vergleichbaren Objekten zugeordnet.) Kennziffer Objekte Pflege- und Betreuungsobjekte 001 Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) 002 Altenwohnheim mit/ohne Pflegesätze 003 Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) 004 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) 005 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei nur tagsüber Untergebrachten (ab 20 Personen) 006 Kindergärten, -tagesstätten, -horte Übernachtungsobjekte 007 Beherbergungsbetrieb nach Gaststättenbauverordnung (GastBauVO) (ab 9 Betten) 008 Obdachlosenunterkünfte 009 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber) 010 Campingplätze (Campingplatzverordnung -CPlVO -) Versammlungsobjekte nach Versammlungsstättenverordnung (VstättVO) 011 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen (ab 100 Personen) 012 Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Personen) 013 Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z.b. Sporthallen) 014 Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5.000 Plätze) Versammlungsobjekte nach Gaststättenbauverordnung (GastBauVO) 015 Schank-/Speisewirtschaften (ab 400 Plätze) Versammlungsobjekte, die nicht der VStättVO/GastBauVO unterliegen 016 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen (ab 50 Personen) 017 Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden ab 200 Personen (bei fehlender Personenangabe 2 Personen pro qm Freifläche) 018 Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) 019 Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäude ab 1.000 qm

5 56. EGL Kennziffer Objekte Unterrichtsobjekte 020 Schulen nach Bauaufsichtlichen Schulrichtlinien (BASchulR) 021 Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in Ausbildungsstätten für die die BA- SchulR nicht gelten 022 Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten, in sonst anders genutzten Gebäuden 023 Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) Hochhausobjekte 024 Hochhäuser nach Hochhausverordnung (HochhVO) Verkaufsobjekte 025 Geschäftshäuser nach Geschäftshausverordnung (GhVO) 026 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000 qm Verkaufsfläche 027 Verkaufsstätten, für die die GhVO nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1.000 qm Verkaufsfläche 028 Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 500 qm Verkaufsfläche Verwaltungsobjekte 029 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3.000 qm Nutzfläche 030 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als 1.000 qm Nutzfläche Ausstellungsobjekte 031 Museen 032 Messegebäude Garagen 033 Großgaragen nach Garagenverordnung (GarVO) 034 Unterirdische, geschlosssene Mittelgaragen in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 500 qm Gewerbeobjekte 035 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm 036 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 400 qm 037 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1.600 qm 038 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr

als 800 qm 6 56. EGL

7 Kennziffer Objekte 039 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)/Druckbehälterverordnung (Druckbehälter VO)/Chemikaliengesetz (ChemikalienG)/Sprengstoffgesetz (SprengstoffG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StAfA) bzw. Staatliches Umweltamt (StUA) genehmigt wurden. 040 Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm 041 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß VbF/DruckbehälterVO/ChemikalienG/SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden. 042 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als 3.200 qm Lagerfläche 043 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1.600 qm Lagerfläche 044 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1.600 qm Lagerfläche 045 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 qm Lagerfläche 046 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5.000 qm Lagerfläche 047 Hochregallager Sonderobjekte 048 Besonders brandgefährdete Braudenkmäler 049 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2.000 qm 050 Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung) 051 Unterirdische Verkehrsanlagen 052 Ôbjekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO) 053 Hotel- und Gaststättenschiffe 054 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinien für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen 055 Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm Verkaufsfläche

8 56. EGL Anlage 2 Gebührensätze Für die Bemessung der Gebühren nach 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Schwelm vom 28.10.1999 gelten folgende Regelsätze: 1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt gemäß 3 Absatz 2 Buchstabe a und b - nach Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde pauschal 55,96 2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau gemäß 3 Absatz 2 Buchstabe a - nach Dauer der Amtshandlung je angefangene halbe Stunde 27,98 3. Sonstige brandschutztechnische Leistungen gemäß 3 Absatz 2 Buchstabe c und d 55,96

9 10. EGL 03 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen der vorstehenden Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Schwelm, 28.10.1999 Dr. Steinrücke Bürgermeister In dieser Fassung sind berücksichtigt: 1) Satzung vom 28.10.1999, in Kraft getreten am 10.12.1999 2) 1. Nachtrag vom 22.05.2003, in Kraft getreten am 01.06.2003

10. EGL 03 10